OLG Bamberg, Beschluss v. 11.07.2024 – 7 WF 95/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 11.07.2024 – 7 WF 95/24 Download Drucken Titel: Erinnerungsbefugnis bei fehlender Beschwerdebefugnis Normenketten: RPflG § 11 Abs. 2 S. 1 FamFG § 160, § 161 Abs. 2 Leitsätze: 1. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nicht nur bei Zuständigkeit des Richters, sondern auch bei Zuständigkeit des Rechtspflegers, soweit er in Verfahren betreffend die Person des Kindes entscheidet. (Rn. 16) 2. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG sieht die Erinnerung vor, wenn gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann. Um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen, soll einem „beschwerten“ Beteiligten - den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragend - die Möglichkeit eröffnet werden, die Entscheidung eines Richters herbeizuführen (OLG Bamberg, B. v. 11.07.2024, 7 WF 95/24). (Rn. 12) Schlagworte: Pflegschaft, Rechtspfleger, Anhörung, Kind, Erinnerung, Beschwer, Beschwerdeberechtigung, Beschwerdebefugnis, Erinnerungsbefugnis, Jugendamt, Großeltern, Ergänzungspflegschaft Fundstellen: RPfleger 2025, 140 FamRZ 2025, 184 LSK 2024, 31752 Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 18.04.2024 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht Würzburg zurückgegeben. Gründe I. 1 Das Kind K. lebt seit Dezember 2019 im Haushalt der Großeltern, derzeit im Rahmen eines Pflegeverhältnisses nach § 33 SGB VIII. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Kissingen vom 21.11.2022 wurde den sorgeberechtigten Eltern die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung von Kindergarten- und Schulangelegenheiten sowie Umgangsbestimmungsrecht entzogen und soweit die Rechte entzogen wurden, Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Landratsamt – Jugendamt – ... zum Ergänzungspfleger bestellt. Mit Schreiben vom 22.11.2023, eingegangen beim Amtsgericht am 24.11.2023, baten die Großeltern um Übertragung der genannten Rechte auf sich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. 2 Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Ergänzungspflegers sowie des Jugendamtes eingeholt. Des Weiteren wurde das Kind K. persönlich angehört. Eine Beteiligung der Eltern sowie deren Anhörung sind nicht erfolgt, auch wurden die Großeltern nicht persönlich angehört. 3 Mit Beschluss vom 20.03.2024 hat der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag der Großeltern auf Übertragung der Pflegschaft in den Angelegenheiten Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung von Kindergarten- und Schulangelegenheiten sowie Umgangsbestimmungsrecht zurückgewiesen. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass sich das Kind im Haushalt der Großeltern wohlfühle, jedoch aus dem Schreiben des bisherigen Ergänzungspflegers hervorginge, dass möglicherweise die notwendige Distanz der Großeltern zum Vater des Kindes fehlen könnte. Es spräche nichts dagegen, dass die Pflegschaft weiter durch das Jugendamt ausgeübt werde. Das Kind werde nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen. Bei einer guten Zusammenarbeit stelle es keine Probleme dar, wenn das Jugendamt weiterhin die Ergänzungspflegschaft führe. 4 In Alltagsangelegenheiten seien die Großeltern entscheidungsbefugt. 5 Gegen diese ihnen jeweils am 28.03.2024 zugestellte Entscheidung haben die Großeltern mit Schreiben vom 12.04.2024, eingegangen beim Amtsgericht am 17.04.2024, Beschwerde eingelegt und diese beschränkt auf die Übertragung der Pflegschaft in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung von Kindergarten- und Schulangelegenheiten. Nicht mehr beantragt wird die Pflegschaft in Bezug auf das Umgangsbestimmungsrecht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. 6 Mit Beschluss vom 18.04.2024 hat der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 7 Das Schreiben der Großeltern vom 12.04.2024 ist, weil ihnen gegen den Beschluss vom 20.03.2024 ein Recht zur Beschwerde nach § 59 FamFG nicht zusteht, als Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers auszulegen (BGH FamRZ 2013, 1380 ff). 8 1) Der zuständige Rechtspfleger hatte in der vorliegenden Kindschaftssache (§ 151 Nr. 5 FamFG) am 20.03.2024 eine Endentscheidung im Sinn des § 38 FamFG getroffen. Für die Beschwerde gegen diese Entscheidung gelten demnach die §§ 58 ff FamFG. 9 Die Beschwerdeberechtigung ist in § 59 FamFG geregelt. Nach Abs. 1 steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gemäß Abs. 2 steht die Beschwerde dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist. 10
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