VG Regensburg, Urteil v. 28.10.2024 – RO 5 K 21.2542 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Urteil v. 28.10.2024 – RO 5 K 21.2542 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid betreffend tierseuchenrechtlicher Maßnahmen Normenketten: HeimtiertransportVO Art. 33, Art. 34, Art. 35 Abs. 3 BayAGTierGesG Art. 13 TierGesG § 24 Abs. 3 BmTierSSchV § 20 Leitsatz: Da die Regelungen in Art. 33 – 35 VO (EU) 576/2013 (Heimtiertransport-VO) ein in sich geschlossenes Regelungssystem darstellen, welches nur die konkrete Verbringung eines Tieres über eine europäische Binnengrenze (Art. 33 Heimtiertransport-VO) bzw. Außengrenze (Art. 34 Heimtiertransport-VO) regelt sowie damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kontrollen und Maßnahmen – bei Art. 34 Abs. 1 Heimtiertransport-VO insbesondere die Kontrolle am Einreiseort –, ist Art. 35 Abs. 3 Heimtiertransport-VO auf sonstige Kosten für tierseuchenrechtliche Maßnahmen nicht anwendbar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anwendungsbereich der VO (EU) 576/2013, Tatbestandsmerkmal der Verbringung, Beweislast bezüglich der Verbringung, Zusammenhang zwischen der Verbringung und hierauf gestützten Maßnahmen nach Art. 34, 35 VO (EU) 576/2013, Ausschluss einer Kostenerhebung nach nationalen Vorschriften im Anwendungsbereich von Art. 13 BayAGTierGesG, Hundeverbringung, Tatbestandsmerkmal, Beweislast, Kostenerhebung, Heimtiertransport-VO, Drittstaat, Ukraine, Tollwutimpfung Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 3.11.2021, Az.: *****, wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid betreffend tierseuchenrechtliche Maßnahmen. 2 Am 26.1.2017 wurde für die beiden Hunde „*****1“ (Mikrochip-Nr. UKR *****) und „*****2“ (Mikrochip-Nr. UKR *****) der Klägerin nach einer Kontrolle ihrer Tierhaltung in der ***** vom sel-ben Tag mündlich die Tollwutimpfung und Isolation der beiden Hunde unter amtlicher Kontrolle in einer Einrichtung angeordnet, was mit einer Anordnung vom 8.2.2017 schriftlich bestätigt wurde. Die Tiere seien ohne gültigen Tollwutimpfschutz aus der Ukraine nach Deutschland verbracht worden. Hierin sei ein Verstoß gegen die Vorschriften der VO (EU) 576/2013 zu sehen, weshalb die Tiere in Quarantäne zu nehmen und Impfungen vorzunehmen seien. Die Anordnung wurde gegenüber der Klägerin ausgesprochen, Adressatin sollte allerdings deren Tochter, Frau N., sein. Auch die schriftliche Bestätigung vom 8.2.2017 wurde gegenüber Frau N. erlassen, da lt. den Akten zu diesem Zeitpunkt sowohl die Klägerin als auch Frau N. angegeben hätten, dass letztere Halterin der Tiere sei. 3 Mit Schriftsatz vom 11.3.2017 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 8.2.2017 Klage, wobei Sie klarstellte, dass die Tiere ihr gehörten. Beide Hunde seien im Januar 2017 in Deutschland gekauft worden. Die Mikrochips seien aus der Ukraine geschickt worden. Die Hunde hätten Deutschland nie verlassen. Somit habe es für die Herausnahme der Tiere keine gesetzliche Grundlage gegeben. Mit Beschluss vom 23.8.2018 wurde das Verfahren nach § 92 Abs. 2, 3 Alt. 2 VwGO eingestellt. 4 Nach Aufhebung der Quarantäne durch die Beklagte und Bestätigung der Tochter der Klägerin vom 17.7.2017, dass die Hunde der Klägerin gehörten, wurden die Hunde durch die Klägerin am 21.7.2017 und 7.8.2017 abgeholt. 5 Mit Schreiben vom 15.7.2021 wurde die Klägerin zum Erlass eines Kostenbescheides angehört. 6 Mit Bescheid vom 3.11.2021 wurden die gegenständlichen Anordnungen getroffen. Die Klägerin habe die angefallenen Kosten für die Tollwutimpfung und Isolation unter amtlicher Überwachung der Hündin „*****1“ (Mikrochip-Nr. UKR *****) zu tragen. Es seien Unterbringungs- und tierärztliche Versorgungskosten i.H.v. 2.711,26 EUR entstanden (Ziffer 1). Sie habe ferner die angefallenen Kosten für die Isolation unter amtlicher Überwachung der Hündin „*****2“ (Mikrochip-Nr. UKR *****) zu tragen. Es seien Unterbringungs- und tierärztliche Versorgungskosten i.H.v. 3.243,20 EUR entstanden (Ziffer 2). Als Rechtsgrundlage für die Kostenforderungen wurde Art. 35 Abs. 3 VO EU 576/2013 angegeben. Im Übrigen wird auf den Bescheid und die Behördenakte verwiesen, insbesondere wegen der Einzelheiten zur Höhe und Zusammensetzung der Kosten. 7 Mit Schreiben vom 27.12.2021 hat die Klägerin eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides erhoben. Die Quarantäne im Tierheim sei nicht notwendig gewesen, weil die Tiere in Deutschland gekauft worden seien und Regensburg nie verlassen hätten. Somit habe es keine Rechtsgrundlage für die Herausnahme der Tiere gegeben. 8 Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3.11.2021 (Az. 31.1.4/*****) aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Die Wegnahme der Tiere auf Grundlage der VO (EU) 576/2013 sei gerechtfertigt gewesen. Die Hunde seien mit ukrainischen Mikrochips gekennzeichnet gewesen. In ihren Impfausweisen sei die Länderkennung der Ukraine mit „Tippex“ unkenntlich gemacht worden. Daher hätten starke Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Tiere aus der Ukraine unrechtmäßig nach Deutschland verbracht worden seien. Die Ausführungen der Klägerin, sie habe den Tieren selbst die aus der Ukraine geschickten Mikrochips implantiert, sei nicht glaubhaft, da hierfür fundierte medizinische Kenntnisse erforderlich seien. Bei der Ukraine handele es sich um ein nicht gelistetes Drittland. Hunde aus solchen Ländern dürften nur in einen Mitgliedsstaat verbracht werden, wenn sie eine gültige Tollwutimpfung nach den Vorgaben der VO (EU) 576/2013 erhalten hätten und einem Test zur Titrierung auf Tollwutantikörper unterzogen worden seien, ferner sei eine Tiergesundheitsbescheinigung nach Art. 25 VO (EU) 576/2013 vorzulegen. All dies habe nicht nachgewiesen werden können, sodass kein nachweisbarer Tollwutimpfschutz vorgelegen habe. Deshalb seien die entsprechenden Maßnahmen nach Art. 35 VO (EU) 576/2013 sowie § 24 Abs. 3 Nrn. 7, 10 TierGesG angeordnet worden. Nach erfolgter und erfolgreicher Impfung seien die Hunde aus der Quarantäne entlassen worden. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch seien Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 KG sowie Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013. Heranzuziehen sei die Klägerin gewesen, da sie jedenfalls die Veranlasserin der Kosten gewesen sei, auch wenn zunächst falsche Angaben über die Eigentümerverhältnisse gemacht worden seien. 11 Mit Schreiben vom 20.10.2024 führte die Klägerin nochmals aus, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die Hunde aus der Ukraine nach Deutschland gebracht worden seien. Die Hunde seien in Deutschland gekauft worden. Sie stellten keine Gefahr dar, eine Quarantäne hätte auch in ihrer Wohnung stattfinden können. Die Chips habe die Klägerin selbst einsetzen können, weil sie vor 2010 ehrenamtlich herrenlose Tiere versorgt und dort die notwendigen Fähigkeiten erworben habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie Behördenakten verwiesen, ferner auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2024. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist begründet, der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 14 Es gibt keine einschlägige Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Klägerin die streitigen Kosten auferlegt werden können. Eine Kostenerhebung aufgrund von Art. 35 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12.6.2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (nachfolgend: VO (EU) 576/2013) scheidet mangels nachgewiesener Verbringung durch die Klägerin, ferner mangels nachgewiesenem zeitlichen Zusammenhang zwischen (unterstellter) Verbringung und Erlass der Maßnahmen aus. Einer Kostenerhebung aufgrund von § 20 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (nachfolgend: BmTiersSSchV) bzw. § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (nachfolgend: TierGesG) i.V.m. den Vorschriften des Kostengesetzes steht Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (nachfolgend: BayAGTierGesG) entgegen, im Hinblick auf § 20 BmTierSSchV fehlt es zudem wiederum an einer nachgewiesenen innergemeinschaftlichen Verbringung. 15 1. Die Forderung kann nicht auf Art. 35 Abs. 3 VO (EU) 576/2013 gestützt werden. Bereits der Anwendungsbereich der Verordnung ist in Bezug auf die Klägerin nicht eröffnet. Die Verordnung setzt zunächst die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen oder aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedsstaaten voraus (vgl. Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 576/2013). Eine Verbringung zu anderen als Handelszwecken ist jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt (vgl. Art. 3 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.