VG München, Beschluss v. 04.11.2024 – M 1 E1 24.5567 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 04.11.2024 – M 1 E1 24.5567 Download Drucken Titel: Unzulässige Nachbareilanträge auf einstweilige Baueinstellung und aufschiebende Wirkung bzgl. Bauvorbescheid Normenketten: VwGO § 80a Abs. 3 S. 1, § 80 Abs. 5 BauGB § 212a Abs. 1 BayBO Art. 71 S. 1 Leitsätze: 1. Bauvorbescheide sind feststellende Verwaltungsakte mit auf drei Jahre befristete Dauerwirkung und stellen das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens fest. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Einer gegen einen Vorbescheid gerichteten Nachbarklage kommt aufschiebende Wirkung zu (VGH München BeckRS 2018, 30673 Rn. 3). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wegen des rein feststellenden Charakters des Vorbescheides ist der Antrag im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Baustopp zu erlassen mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Eilantrag, Nachbar, Vorbescheid, Aufschiebende Wirkung, Einstweilige Verfügung, Baustopp, Doppelhaus, Auflagen, Anordnung, Hochwasserschutz, Rechtsschutzinteresse, Niederschlagswasserbeseitigung, Festsetzung, Eilrechtsschutz, Genehmigungsbescheid, Hochwasser, Auflage, Einfamilienhaus, Antragsteller, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, aufschiebenden Wirkung, Anfechtungsklage, Einstweiliger Rechtsschutz, Flächenversiegelung, Kostenfolge, Baurecht, einstweilige Anordnung, Bauvorbescheid, feststellender Verwaltungsakt Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem Vorbescheid, welchen der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks 1208/17 Gem. T... Östlich davon sind die Grundstücke FlNrn. 1208/18, 19, 20 21, 22 und 23 Gem. T... (Vorhabengrundstücke) gelegen. Für diese Grundstücke erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen am ...August 2024 den positiven Vorbescheid „Bebauungsvarianten eines Grundstücks mit einem Dreispänner (V1), einem Doppelhaus (V2) oder einem Einfamilienhaus (V3)“. Im Vorbescheid wird folgende Auflage festgesetzt: „1. Die Niederschlagswasserbeseitigung wurde im Rahmen dieses Vorbescheidsverfahrens nicht geprüft. Mit den Bauantragsunterlagen ist das Formular „Erklärung und Antrag zur Niederschlagswasserbeseitigung“ ausgefüllt und mit den erforderlichen Planunterlagen einzureichen.“ 3 Gegen diesen Bescheid, den Antragstellern ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am … August 2024, haben die Antragsteller am 15. September 2024 Anfechtungsklage (M 1 K 24.5566) erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz ersucht. 4 Diesbezüglich beantragen sie, 5 dem Antragsgegner bzw. dem Bauherrn im Wege der einstweiligen Verfügung einen Baustopp auf den Grundstücken Flurziffern in der Gemarkung T..., Flurstücke 1208/18, 1208/19, 1208/20, 1208/21, 1208/22, 1208/2 aufzuerlegen, insbesondere der Rechtwirksamkeit des Genehmigungsbescheides eine Suspensivwirkung bis Klärung der Hauptsache aufzuerlegen (§§ 80a Abs. 3 S. 1, 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). 6 Bereits in der Vergangenheit sei es in dem Gebiet zu Überschwemmungen gekommen. Bei einem Hochwasser im Jahr 2008 sei das klägerische Anwesen, anders als das den Vorhabengrundstücken gegenüberliegende Grundstück, nur knapp einer Überschwemmung entkommen. Dennoch enthalte der Genehmigungsbescheid keinerlei Auflagen zum Hochwasserschutz. Es bestünden daher erhebliche Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Hochwasserschutzes und Bedenken zu einer Flächenversiegelung ohne Hochwasserauflagen, diesbezüglich könnten die Antragsteller sich auf das ihnen gegenüber zu berücksichtigende Gebot der Rücksichtnahme berufen. Zur Vermeidung irreversibler Schäden durch Flächenversiegelung sei daher auch Eilrechtsschutz geboten. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzulehnen 9 und weist darauf hin, dass entgegen der Ausführungen der Antragsteller kein Genehmigungsbescheid, sondern lediglich ein Vorbescheid erteilt worden ist. 10 Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, auch im Hauptsacheverfahren M 1 K 24.5566, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 12 1. Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO verstanden als Anträge auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer einstweiligen Baueinstellung gegenüber der Beigeladenen (§ 123 Abs. 1 VwGO) sowie Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Hauptsache (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO), sind bereits unzulässig. 13
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