VG München, Urteil v. 23.10.2024 – M 5 K 24.30905 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 23.10.2024 – M 5 K 24.30905 Download Drucken Titel: Erfolglose Asylklage eines nachgeborenen Kindes (Uganda) Normenkette: AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsatz: Asylantragsteller aus Uganda können in materieller Hinsicht entsprechend den örtlichen Gewohnheiten auf die Unterstützung ihrer (Groß-)Familie verwiesen werden (Fortführung von BeckRS 2024, 32414). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylklage Uganda, Minderjähriges Kind, Keine eigenen Asylgründe, Keine gesundheitlichen Abschiebungshindernisse nachgewiesen, Uganda, nationale Abschiebungsverbote, Lebensunterhalt, materielle Unterstützung durch die Großfamilie Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wurde am *. Juli 2022 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Er ist ugandischer Staatsangehöriger. Für den Kläger wurde am … November 2022 ein Asylantrag gestellt. Der Asyl- und Schutzantrag der Mutter der Klägerin wurde mit Bescheid vom *. März 2024 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (M 5 K 24.31001) abgewiesen. Der Vater des Klägers ist ein ugandischer Staatsangehöriger, der in Polen lebt. Eine Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besteht für diesen Ausländer nach Aktenlage nicht. 2 Eigene Asylgründe wurden für den Kläger nicht vorgetragen. 3 Mit Bescheid vom *. März 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 4 Die Klagepartei hat am 15. März 2024 Klage erhoben und zuletzt beantragt, 5 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen und den Bescheid des Bundesamtes vom … März 2024 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage zurückgenommen. 6 Nach einem Arztbrief einer Klinik – Abteilung für Kinder- und Jugendmedizin – vom … Juni 2023 wurden als Diagnosen beim Kläger mitgeteilt: Makrocephalie, Hydrocephalus externus sowie der hochgradige Verdacht auf heterozygote Sichelzellanlage. Als Behandlungsempfehlung ist dort angegeben: Entwicklungsneurologische Kontrollen und ärztliche Wiedervorstellung bei Verschlechterung des Allgemeinzustands. Nach einem Anmeldebogen für ein Sozialpädiatrisches Zentrum für den Kläger, der von dessen Mutter am … August 2024 gestellt wurde, hat eine Kinderarztpraxis angegeben, dass beim Kläger vorliegen: Sprachentwicklungsverzögerung, Sprachverständnis vorhanden, kaum aktive Sprache (etwas Englisch), Makrozephalie bei Hydrocephalus externus. Diese Dokumente wurden dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2024 von der Klagepartei übergeben. 7 Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Am 21. Oktober 2024 fand mündliche Verhandlung statt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie auf das Protokoll vom 21. Oktober 2024 verwiesen. Entscheidungsgründe 11 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 12 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG unter Aufhebung der entgegenstehenden Nr. 4 des Bescheids vom *. März 2024. Das Bundesamt hat zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.