OLG München, Beschluss v. 26.11.2024 – 25 U 3800/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 26.11.2024 – 25 U 3800/23 e Download Drucken Titel: Kostenerstattung für eine künstliche Befruchtung nach Rückgängigmachung einer Sterilisation Normenkette: VVG § 192 Abs. 1, § 201 Leitsatz: Der private Krankenversicherer ist für die Kosten einer künstlichen Befruchtung (hier: IVF/ICSI) nicht einstandspflichtig, wenn die Fertilitätseinschränkung des Versicherten auf einer Sterilisation beruht, die durch die nur einseitig mögliche Refertilisation nicht vollständig rückgängig gemacht werden konnte. (Rn. 4 – 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: private Krankenversicherung, Kostenerstattung, künstliche Befruchtung, Sterilisation, Refertilisation, Vasektomie Vorinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 06.11.2024 – 25 U 3800/23 LG München I, Endurteil vom 31.08.2023 – 25 O 14999/21 Fundstellen: ZfS 2025, 98 LSK 2024, 32622 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.08.2023, Aktenzeichen 25 O 14999/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.200,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Vereinbart sind der Tarif Vario und Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung (AVB/VV 2009; Anlage B 1). Anfang 2012 ließ der Kläger bei sich eine Sterilisation in Form einer Vasektomie vornehmen, die im Januar 2020 operativ rückgängig gemacht wurde. Der Kläger hat eine schwere Subfertilität in Form eines OAT-Syndroms behauptet, die keine Folge der früheren Sterilisierung sei. 2 Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte für einen (erfolgreichen) Behandlungszyklus einer IVF/ICSI-Sterilitätsbehandlung im November/Dezember 2021 in tarifgemäßem Umfang erstattungspflichtig ist. Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. II. 3 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.08.2023, Aktenzeichen 25 O 14999/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 4 1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 6. November 2024 (Bl. 23/28 d. A. OLG) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 13. November 2024 (Bl. 29/31 d. A. OLG) geben zu einer Änderung keinen Anlass. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.