OLG München, Hinweisbeschluss v. 21.02.2024 – 19 U 3711/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisbeschluss v. 21.02.2024 – 19 U 3711/23 e Download Drucken Titel: Rechtmäßigkeit einer
§ 502BGB a.F.
aufgrund – hier wegen der damaligen Gesetzeslage überhaupt nicht möglicher, s.o. – vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nach § 500 Abs. 2 BGB a.F. in Rede, sondern eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. wegen außerordentlicher Kündigung des Darlehensvertrages nach § 490 Abs. 2 S. 1, 2 BGB a.F. Und diese ist von Art. 247 § 4 Nr. 3 EGBGB a.F. nicht erfasst. 74 Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Art. 247 § 4 Nr. 3 EGBGB a.F., dass die Unterrichtung über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode nur für den Fall erforderlich ist, dass der Darlehensnehmer das Darlehen „vorzeitig zurückzahlt“ und nicht „vorzeitig kündigt“. 75 Diese Unterscheidung ist mit Blick auf die Gesetzeshistorie nachvollziehbar. Die Einführung der Möglichkeit vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens nach § 500 Abs. 2 BGB a.F. durch Art. 1 VerbrKrRL-UG fußt auf Art. 16 Abs. 1 S. 1 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 Überverbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: VerbrKrRL 2008). Der Anspruch des Darlehensgebers auf eine
§ 502BGB a.F. beruht auf Art. 16 Abs. 2 Verbr
KrRL 2008. Die Einführung einer vorvertraglichen Informationspflicht hierübergemäß Art. 247 § 4 Nr. 3 EGBGB a.F. durch Art. 2 VerbrKrRL-UG setzt somit den Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 lit. p Hs. 2 VerbrKrRL 2008 um (Gerlach/Kuhle/Scharm in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 15.08.2020, Art. 247 § 4 EGBGB Rz. 12). 76 Hingegen beruht die Einführung der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach § 490 Abs. 2 S. 1, 2 BGB a.F. und ein daraus resultierender Anspruch auf
§ 490Abs.
2 S. 3 BGB a.F. nicht auf europarechtlichen Vorgaben. Ins BGB kamen diese Regelungen durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138; im folgenden SMG). Der Gesetzgeber wollte mit § 490 Abs. 2 BGB a.F. die damalige Rechtsprechung des BGH (grundlegend Urteil v. 01.07.1997, Az. XI ZR 267/96, juris Rz. 13 ff.) zu der zuvor lange umstrittenen Frage kodifizieren, ob und unter welchen Voraussetzungen der Darlehensnehmer bei einem Festzinskredit gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung eine vorzeitige Kreditabwicklung verlangen kann (vgl. RegE SMG BT-Drs. 14/6040, S. 254). Eine Pflicht der Beklagten zu Vorabaufklärung hierüber oder die dann anzuwendende Berechnungsmethode ergibt sich – im Gegensatz zur Auffassung der Kläger – in diesem Zusammenhang aus nichts, auch nicht aus nebenvertraglichen Pflichten. 77
- b)Die Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung von 51.529 € ist nicht zu beanstanden. 78
- aa)Für die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs trifft nach allgemeinen Regeln grundsätzlich den Gläubiger die subjektive und objektive Beweislast (stRspr., vgl. für die Leistungskondiktion z.B. BGH, Urteil v. 05.02.2003, Az. VIII ZR 111/02, juris Rz. 10; Urteil v. 14.12.1994, Az. IV ZR 304/93, juris Rz 16; Urteil v. 06.12.1990, Az. VII ZR 98/89, juris Rz. 19; OLG München, Urteil v. 10.11.2009, Az. 5 U 5130/08, juris Rz. 14; vgl. für die Eingriffskondiktion bspw. BGH, Urteil v. 14.11.2006, Az. XZR 34/05, Rz. 9; OLG München, Urteil v. 14.07.2009, Az. 5 U 2344/07, juris Rz. 13). 79 Namentlich braucht der Bereicherungsschuldner nicht zu beweisen, dass er eine Leistung mit Rechtsgrund erhalten hat; vielmehr trifft den Gläubiger des Bereicherungsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, diese sei ohne Rechtsgrund erbracht worden (BGH, Urteil v. 06.12.1994, Az. XI ZR 19/94, juris Rz. 14, Urteil v. 09.06.1992, Az. VI ZR 215/91, juris Rz. 21). 80 Dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt aber eine – nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerte – sekundäre Behauptungslast dahingehend, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren die Darlegung der für das Vorliegen eines Rechtsgrundes sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH, Urteil v. 14.07.2003, Az. II ZR 335/00, juris Rz. 8; Urteil v. 18.05.1999, Az. X ZR 158/97, juris Rz. 15; OLG München, Urteil v. 14.07.2009, Az. 5 U 2344/07, juris Rz. 12). 81 Der Bereicherungsgläubiger kann sich dann darauf beschränken, vom Schuldner behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (BGH, Urteil v. 06.12.1990, Az. VII ZR 98/89, juris Rz. 19). 82
- bb)Nach diesen Maßstäben haben die Kläger die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte nicht konkret angegriffen, indem sie etwa Berechnungsfehler aufgeführt hätten. 83 aaa) Die Kläger wären nach den am 03.12.2021 durch die Beklagte schriftliche übermittelten, ausführlichen und detaillierten Informationen über die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst ausführlicher Darstellung und Erläuterung der Rechenwege und -parameter aber gehalten gewesen, die Richtigkeit der im Übrigen nachvollziehbaren und plausibel erscheinenden Berechnung nicht nur pauschal zu bestreiten, sondern deren Grundlagen konkret zu bestreiten bzw. Fehler zu benennen (Senatsbeschluss vom 18.01.2024, Az. 19 U 3956/23 e, juris Rz. 90; OLG Stuttgart, Urteil v. 23.02.2022, Az. 9 U 168/21, juris Rz. 82). 84 Die unterschiedlichen Ergebnisse der Berechnungen in den Schreiben vom 26.08.2021 und vom 03.12.2021 hat die Beklagte bereits im Schreiben vom 17.01.2022 plausibel erklärt. Ein entsprechendes beachtlichen Bestreiten der Richtigkeit der Berechnung lassen die Kläger indes vermissen. Der klägerische Vortrag erschöpft sich im Kern darin, dass ausgeführt wird, es gebe „Anlass (…), an den Berechnungen zu zweifeln“. 85 bbb) Dies gilt entsprechend für die Berechnung von „Bearbeitungskosten“ i.H.v. 100 €. 86 Es ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Teil des mit der vorzeitigen Rückführung verbundenen Schadens und daher im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten ist. Da dieser Aufwand sich kaum exakt berechnen lässt, ist seine Ermittlung im Wege der Schätzung zulässig (BGH, Urteil v. 07.11.2000, Az. XI ZR 27/00, juris Rz. 43; Urteil v. 01.07.1997, Az. XI ZR 267/96, juris Rz. 36; Senatsbeschluss vom 18.01.2024, Az. 19 U 3956/23 e, juris Rz. 88). III. 87 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht oder die Zulassung der Revision (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). 88 Wie dargestellt, liegen den vorstehenden Ausführungen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zugrunde. 89 Zudem handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung (vgl. BGH, Beschluss v. 14.08.2013, Az. XII ZB 443/12, Rz. 6), über welche hinaus die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig berührt werden, weswegen eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig wäre (s. dazu BGH, Beschluss v. 25.05.2003, Az. VI ZB 55/02, juris Rz. 8; Beschluss v. 29.05.2002, Az. V ZB 11/02, juris Rz. 10). 90 Dazu ist keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), da keine besonderen Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, bei denen nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der prozessualen Fairness entspräche. IV. 91 Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen, was eine Ermäßigung der Gebühren für das „Verfahren im Allgemeinen“ von 4,0 (Nr. 1220 GKG-KV) auf 2,0 (Nr. 1222 GKG-KV) mit sich brächte. 92 Zu diesen Hinweisen besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 93 Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, falls sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal drei weitere Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 27.05.2003, Az. 6 U 43/03, juris Rz. 7 ff.). 94 Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.