barn gegen Doppelhaushälfte Normenketten: BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3, Art. 28, Art. 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, Abs. 5, Art. 81 Abs. 1 BauGB § 34 Abs. 1 BauNVO § 22 Abs. 4 VwGO § 124a Abs. 1 S. 1 Leitsätze:
barbauvorhaben übernommen werden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 4. Regelungen in örtlichen Bauvorschriften
BO sind grundsätzlich nicht
barschützend sind. Sie dienen insbesondere dem Erhalt oder der Gestaltung eines Ortsbildes, nicht aber dem Schutz von Einzelinteressen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: baurechtliche
barklage, Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garagen und Abbruch des Wohnhauses, Abstandsflächen, regellose Bebauung, Rücksichtnahmegebot, Beeinträchtigung eines Fensters, „Lichtrecht“, Brandschutz, Antrag auf Zulassung der Berufung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten. IV. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. ... Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. *4 der Gemarkung R. , …straße … in R. , gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom
barschützenden Vorschriften der Bayerischen Bauordnung. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht berücksichtigt. Das geplante Bauvorhaben eines Doppelhauses erzeuge bezüglich des Grundstücks der Kläger aufgrund seiner Höhe und aufgrund der grundflächenmäßigen Ausdehnung einen sogenannten „Einmauerungseffekt“. Das Wohnhaus der Kläger werde nicht mehr ausreichend mit Licht und Luft versorgt. Mit dem geplanten Bauvorhaben würden Fenster in der Außenwand des klägerischen Wohnhauses, denen der Voreigentümer des Beigeladenen schriftlich zugestimmt habe, vollständig verbaut. Ein Lichteinlass durch das vorhandene und genehmigte Fenster der Kläger sei, auch zeitlich begrenzt, nicht mehr gegeben. Diese Baugenehmigung verletze das durch die damalige Baugenehmigung begründete
barrechtliche Verhältnis der vorliegenden Klageparteien. Das neu geplante Gebäude übertreffe größenmäßig die jetzt vorhandenen Gebäude erheblich. Die im Jahr 1956 genehmigte Fensterfront am Wohnhaus der Kläger würden vollständig verbaut. Mit dieser Genehmigung sei dem klägerischen Wohnhaus ein „Lichtrecht“ gewährt worden, das jetzt funktionslos werde. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In einem alten Dorfgebiet mit offener Bauweise und landwirtschaftlichen Gebäuden sei ein übergroßes Doppelhaus mit vier Wohnungen samt Garagen verteilt über drei Geschosse unpassend. Weiterhin sei auch Art. 28 BayBO in die Überlegung zur Prüfung des hier vorliegenden Baugenehmigungsbescheides einzubeziehen. Durch das direkte Errichten des neuen Gebäudes an der Grundstücksgrenze würden brandschutzrechtliche Vorgaben der ursprünglichen Baugenehmigung ad absurdum geführt. Des Weiteren stellten die im Baubescheid zugelassenen Abweichungen von der maximal zulässigen Dachneigung, vom Fensterformat und der Kniestockhöhe ebenfalls eine Verletzung
barschaftsschützender Vorschriften dar. Die erteilten Befreiungen seien mit
barlichen Belangen nicht vereinbar. Gerügt werde eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens. Die inkriminierte Baugenehmigung lasse weitere
barschützende Vorschriften, insbesondere das Abstandsflächengebot zum Grundstück, außer Acht. Die Abstandsflächen des Wohnhauses der Klägerseite hätten sich aufgrund der schriftlichen Zustimmung des damaligen
barn gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf das
bargrundstück erstrecken dürfen. Dies habe aus der schriftlichen Zustimmung des damaligen
barn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO resultiert. Abstandsflächen könnten laut Gestaltungssatzung bei
barschaftlicher Einwilligung verringert werden. Die tatsächlich vorhandene Bauweise habe Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht. In der näheren Umgebung liege eine offene Bauweise vor. Bezüglich der Umplanung sei die Einholung des gemeindlichen Einvernehmens erneut erforderlich gewesen. Der Kläger sei nicht über das Bauvorhaben informiert worden, obwohl er sich an die Bauaufsichtsbehörde gewandt habe. Gerügt werde eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei erteilten Befreiungen
GB und Abweichungen
BO. Aufgrund des fehlenden Bebauungsplans gelte in Retzbach die Baugestaltungssatzung, die dazu diene, die Interessen der
barn zu schützen und Beeinträchtigungen zu vermeiden. Der Bauplan der Beigeladenen verstoße insbesondere gegen § 3 der Gestaltungssatzung. Die Kläger seien auch nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden, sie seien nicht als
barn eingestuft worden und hätten eine Ausfertigung der Baugenehmigung erst
mehreren E-Mails an das Landratsamt erhalten. 8
barn zu fordern, sein Gebäude so anzuordnen, dass die für die Belichtung und Belüftung notwendige freie Fläche auf seinem eigenen Grundstück erhalten bleibe; er könne nicht vom Bauherrn verlangen, dass dieser einen Grenzabstand einhalte, weil er selbst bis an die Grenze gebaut habe. Die brandschutzbezogenen Einwände der Kläger seien schlichtweg nicht vom Prüfungsumfang umfasst. Das Vorhaben erweise sich auch nicht gegenüber
barlichen Belangen als rücksichtslos. Das Bauvorhaben füge sich in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit seiner Höhe, der Grundfläche, der Bauweise und den zwei Geschossen
GB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Gemessen daran bewege sich der Grenzbau auf dem Flurstück 15 der Gemarkung Retzbach in seiner Bauweise innerhalb des von der Umgebungsbebauung gezogenen Rahmens. Wie sich aus dem Lageplan ergebe, befänden sich in der näheren Umgebung einige Gebäude (FI.Nrn. *3, *4, *8), die keinen bzw. keinen ausreichenden Grenzabstand einhielten. Gerade auch im Hinblick auf die gegenseitige Grenzbebauung und grenznahe Bebauung könnten die Kläger nicht aufgrund des Rücksichtnahmegebots in ihren Rechten verletzt sein. Die Kläger hätten selbst Grenzbebauung, so dass sie selbst für sich auch nur den Schutz verlangen könnten, den sie selbst einhielten. Die genehmigten Pläne eines zweigeschossigen Wohnhauses zeigten keine „erdrückende“ oder „einmauernde“ Wirkung für das Klägergrundstück. Das Vorhaben füge sich auch von seiner Höhe in die nähere Umgebung ein. Eine Verletzung der Vorschriften über Abstandsflächen sei vorliegend nicht gegeben. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn
planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden müsse oder gebaut werden dürfe. In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befänden sich hauptsächlich Baukörper, die mindestens an einer Grenze Grenzbebauung aufwiesen (bspw. Hauptgebäude auf Fl.Nr. *8, Hauptgebäude der Kläger auf Fl.Nr. *4 und Gebäude auf Fl.Nr. *3 an beiden Seiten grenzständig). Abweichungen von Art. 6 BayBO seien deshalb nicht erforderlich gewesen und seien auch nicht erteilt worden. Eine Verletzung drittschützender Rechte aufgrund der erteilten Abweichungen sei vorliegend nicht gegeben (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO und Nr. 2 BayBO i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO i.V.m. § 4 der Baugestaltungssatzung Retzbach Zellingen/Main vom 01.01.2013). Die von der Gemeinde getroffenen Festsetzungen zu Dachneigung, Fensterformate, usw. vermittelten keinen Drittschutz, da sie von der Gemeinde rein aus gestalterischen Gründen getroffen worden seien. Der klägerische Einwand, dass das gemeindliche Einvernehmen vor dem Hintergrund der erfolgten Umplanung erneut einzuholen gewesen wäre, sei unbehelflich, da § 36 BauGB keine privaten Belange schütze. 10
BO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Insoweit ist das Landratsamt ... hier zutreffender Weise vom vereinfachten Genehmigungsverfahren des Art. 59 BayBO ausgegangen. 17 Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der
bar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall
barschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem
barrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332; B.v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231; BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77; alle juris). 18 2. Der Vortrag der Klägerseite, dass die angegriffene Baugenehmigung die Kläger in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Bayer. Bauordnung verletze, kann nicht zum Erfolg der Klage führen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen
barschützende abstandsflächenrechtliche Vorschriften (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 6 BayBO). Im Einzelnen: 19 2.1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO
der Wandhöhe und beträgt gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (in der seit dem 1. Februar 2021 geltenden Fassung – G. v. 23.12.2020, GVBl. S. 663) grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m. 20 Ausweislich der Planzeichnungen soll die östliche Gebäudewand des Bauvorhabens der Beigeladenen mit einer Länge von 8,50 m in unmittelbarer Nähe (im Norden ca. 10 cm, im Süden ca. 80 cm) zur Grenze des östlich anschließenden und nur ca. 1,00 m breiten Grundstücks Fl.Nr. … errichtet werden, so dass die
BO erforderlichen Abstandsflächen von 0,4 H, mindestens 3 m, an der östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks nicht eingehalten werden und sich (auch) auf das Grundstück der Kläger erstrecken. 21 Allerdings liegt hier ein Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor, wonach eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn
planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt dem Städtebaurecht den Vorrang ein, soweit es die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand regelt. Dazu gehören die Vorschriften über die offene (§ 22 Abs. 2 BauNVO), die geschlossene (§ 22 Abs. 3 BauNVO) und die abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO).
NVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet.
NVO werden in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. 22 Dieser Vorrang des Planungsrechts gilt nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen, vielmehr kommt auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise im nicht überplanten Innenbereich grundsätzlich der Vorrang vor dem Abstandsflächenrecht zu (vgl. Kraus in Busse/Kraus, BayBO, 153. EL Jan. 2024, Art. 6 Rn. 47). Eine solche geschlossene Bauweise (Bebauung der seitlichen Grundstücksgrenzen) bzw. abweichende Bauweise kann also nicht nur in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, sondern sie kann sich in den Fällen, in denen
GB der planungsrechtliche Beurteilungsmaßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens – wie hier – die vorhandene Bebauung ist, auch aus dieser ergeben, mit der Folge, dass sie dann die verbindliche Bauweise ist. 23 Ein Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Bauweise i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich ein, wenn es sich hinsichtlich dieses Zulässigkeitskriteriums innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird (Laser in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 25). Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO kommt
zutreffender Auffassung auch dann zur Anwendung, wenn die vorhandene Mischung von Gebäuden in der Umgebung des Baugrundstücks mit und ohne seitlichen Grenzabstand „regellos“ erscheint (BayVGH, B.v. 8.10.2013 – 9 CS 13.1636; U.v. 23.3.2010 – 1 BV 07.2363; U.v. 20.10.2010 – 14 B 09.1616; alle juris). Ergibt die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung
GB durchzuführende, „Fremdkörper“ außer Betracht lassende Bestandsaufnahme des Vorhandenen, dass die den Maßstab bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand umfasst, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) eingestuft werden kann, dann hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand im Rahmen des Vorhandenen. Vorbehaltlich der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme darf daher in diesen Fällen mit den in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO geregelten abstandsflächenrechtlichen Folgen
bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die seitlichen Grenzen bzw. an eine seitliche Grenze gebaut werden (BayVGH, U.v. 25.11.2013 – 9 B 09.952 – juris Rn. 46). 24 2.
BO hält sich innerhalb des sich aus der Umgebung hervorgehenden Rahmens. Das Gebäude darf bauplanungsrechtlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden. 28 2.3.
dem es einer Abweichung von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts
BO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht bedurfte und eine solche auch von Seiten des Landratsamts ... nicht erteilt wurde, geht die Rüge der Klägerseite, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung der Abweichung
BO ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, ins Leere. 29
GB, da für das Baugrundstück kein qualifizierter Bebauungsplan existiert und es auch nicht dem Außenbereich
GB zuzuweisen ist. 31
GB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, entspricht, beurteilt sich
GB die Zulässigkeit des Vorhabens
seiner Art allein danach, ob es
der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig ist. 32 3.2. Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist nicht ersichtlich. Eine Rechtsverletzung der Kläger ergibt sich insbesondere nicht aus dem sogenannten Gebietsbewahrungs- oder Gebietserhaltungsanspruch. 33
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein
bar im Plangebiet gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der
bar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und
weisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 4 B 87/99 – NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151). Derselbe
barschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v.
barschützenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151; Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 Rn. 88). Danach hat der
bar in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart. Der Gebietserhaltungsanspruch bezieht sich also nur auf die Art, nicht auf das nicht
barschützende Maß der baulichen Nutzung (OVG Lüneburg, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 – juris). 34 Vorliegend steht aber nicht in Rede, dass die Gebietsart, welche maßgeblich durch das „Wohnen“ geprägt wird, durch das Vorhaben nicht bewahrt werden könnte. Der Anspruch scheitert daher daran, dass das Bauvorhaben – eine Doppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten – ebenfalls als Wohngebäude im Sinne der § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren ist. Das Vorhaben dient, was insoweit alleinentscheidend ist, dem dauerhaften Wohnen (BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 9 CS 19.1767 – juris). Anders als die Kläger meinen handelt es sich hier nicht um ein „altes Dorfgebiet“. Vielmehr ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als ein faktisches Wohngebiet zu qualifizieren. 35 Auch soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, denn in einem alten Dorfgebiet mit offener Bauweise und landwirtschaftlichen Gebäuden sei ein übergroßes Doppelhaus mit vier Wohnungen samt Garagen verteilt über drei Geschosse unpassend, sinngemäß einen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleiteten Anspruch auf Wahrung der typischen Prägung des Gebiets (Gebietsprägungsanspruch) geltend machen, bleibt die Klage ohne Erfolg. Unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt infrage kommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 9 CS 17.2482; BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – beide juris), wird die gebietstypische Prägung „Wohnen“ im Sinne von § 4 BauNVO durch das Bauvorhaben, das ebenfalls dem Wohnen dient, nicht verletzt. 36
NVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie
Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Selbst wenn man für die Rechtsanwendung dieser Regelung annimmt, dass im Einzelfall „Quantität in Qualität“ umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3.94 – juris), ist davon
Auffassung der Kammer in der vorliegenden Fallkonstellation nicht auszugehen. Die Größe des streitgegenständlichen Wohnhauses zieht hier keine Veränderung des Gebietscharakters
sich. Die Zahl der Wohnungen ist – jedenfalls im hier vorliegenden Anwendungsbereich des § 34 BauGB – kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 9 CS 19.1767 – juris: Studentenheim mit 91 Studentenappartements). Die Anzahl von zwei oder – wenn man mit den Klägern die zweite Doppelhaushälfte mitrechnen würde – vier Wohneinheiten erlaubt es nicht, von einer gegenüber Ein- und Zweifamilienhäusern andersartigen Nutzungsart zu sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2020 – 9 ZB 18.2074 – juris). 37 3.
Abwägung aller Belange, insbesondere der Interessen des Bauherrn und des
barn, als rücksichtslos darstellt, weil es auf besonders schutzbedürftige und qualifizierte Belange des
barn intensiv einwirkt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22/75 – BVerwGE 52, 122 – juris). 40 Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, a.a.O.) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils
Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich
der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem
barn aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden
teile das Maß dessen übersteigen, was ihm billigerweise noch zumutbar ist (BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 9 CS 19.1767 – juris m.w.N.). 41 3.4.1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots insbesondere dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren
barschaft z.B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 – 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – alle juris). Dass vorliegend das Bauvorhaben der Beigeladenen den Klägern gegenüber insgesamt eine solche einmauernde oder erdrückende Wirkung entfaltet, ist jedoch nicht der Fall. Das anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das
bargrundstück aufgrund einer außergewöhnlichen Dimension regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird; dem Grundstück muss gleichsam die „Luft zum Atmen“ genommen werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.2.2009 – 1 ME 282/08 – NordÖR 2009, 179; B.v. 15.1.2007 – 1 ME 80/07 – BauR 2007, 758; OVG Münster, U.v. 9.2.2009 – 10 B 1713/08 – NVwZ-RR 2009, 374). Eine solche Wirkung hat die Rechtsprechung vor allem bei
Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2007 – 14 AS 07.1855 – juris), so bei einem zwölfgeschossigen Hochhaus in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen
barwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl. 1981, 928). 42 Derartig gravierende Auswirkungen gehen von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen auf das Anwesen der Kläger aber nicht aus. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorbringt, dass das geplante Vorhaben aufgrund seiner Höhe und der grundflächenmäßigen Ausdehnung einen „Einmauerungseffekt“ bzgl. des klägerischen Grundstücks erzeuge, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Grundfläche des streitgegenständlichen Bauvorhabens entspricht in etwa der Grundfläche des Wohnhauses der Kläger. Auch unter Berücksichtigung der auf dem Baugrundstück in westlicher Richtung geplanten zweiten Doppelhaushälfte und der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen weiteren Gebäude dürfte sich die überbaute Grundfläche des Grundstücks der Beigeladenen allenfalls geringfügig über der des klägerischen Grundstücks bewegen. Was die Frage der Gebäudehöhe anbelangt ist den Klägern zunächst darin beizupflichten, dass die Firsthöhe ihres Wohnhauses in den Eingabeplänen (wohl) zu hoch eingezeichnet ist. Legt man die (überzeugenden) Angaben der Kläger zugrunde, wonach die Firsthöhe ihres Wohngebäudes – anders als die Eingabepläne vermuten lassen – nicht nur in geringer Höhe unter dem First des streitgegenständlichen Gebäudes, der mit 11,69 m ab dem Bezugspunkt vermaßt ist, sondern tatsächlich nur 9,50 m ab Bezugspunkt betrage, führt auch dies zu keiner erdrückenden Wirkung. Denn auch in der Gebäudehöhe stehen beide Gebäude in keinem solchen Missverhältnis, welches eine unzumutbare
barliche Situation für die Klägerseite begründen könnte, zumal die Traufhöhe des klägerischen Wohnhauses nur ca. 1,00 m unter der des Wohnhauses des Beigeladenen liegen dürfte. Aus den weiteren Einzelfallumständen (z.B. Lage, Topografie, Grundflächenzahl oder Kubatur des Gebäudes) resultieren ebenfalls keine Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. 43 3.4.2. Mit ihrem Vorbringen, dass mit dem geplanten Bauvorhaben Fenster in der Außenwand ihres Wohnhauses, denen der Voreigentümer des Beigeladenen schriftlich zugestimmt habe, vollständig verbaut würden, ein Lichteinlass durch das vorhandene und genehmigte Fenster nicht mehr gegeben sei, die im Jahr 1956 genehmigte Fensterfront am Wohnhaus der Kläger vollständig verbaut würde und mit dieser Genehmigung dem klägerischen Wohnhaus ein „Lichtrecht“ gewährt worden sei, das jetzt funktionslos werde, lässt sich ebenfalls kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen. 44 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich eines in etwa deckungsgleichen Anbaus einer Grenzwand an eine bestehende Grenzwand, mit der Fenster in dieser Grenzwand zugebaut werden (beidseitiger Grenzanbau) in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass Fenster in einer Grenzwand nicht in jedem Fall erhalten bleiben müssen, sondern es vielmehr auch mit ihrem Verlust zu rechnen ist, wenn beidseitig in etwa deckungsgleich an die Grenze angebaut wird. Dies beruht auf der Überlegung, dass derjenige, der mit einem Grenzanbau sein Grundstück intensiv baulich nutzt und nicht unter Wahrung gesetzlich vorgeschriebener Grenzabstände selbst für ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Bauwerks sorgt, im Regelfall aus Billigkeitsgründen nicht auch noch die Einhaltung von Grenzabständen durch ein Gebäude des
barn verlangen kann. Diese regelhafte Interessengewichtung ist jedoch offen für Sonderfälle, in denen ein besonderer Vertrauensschutz des
barn begründet ist oder bodenrechtlich absolut unhaltbare Zustände durch den fensterverbauenden Grenzanbau ausgelöst würden (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2002 – 26 ZB 00.2571 – juris Rn. 14 m.w.N.). 45 Diese regelhafte Interessengewichtung zugunsten eines hinzukommenden Bauvorhabens bzgl. eines beidseitigen Grenzanbaus kann auf den vorliegenden Fall, bei dem ein Fenster nicht zugebaut, sondern nur dessen Belichtung verschlechtert wird, bei der Beurteilung der Anforderungen an die gegenseitige Rücksichtnahme Anwendung finden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass in einem derartigen Fall die Belastungen des
barn deutlich geringer ausfallen als bei einem vollständigen Verbauen eines Fensters. 46 So ist als Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung zunächst festzuhalten, dass es sich hier nicht um einen beidseitigen Grenzanbau im vg. Sinn handelt, und – anders als die Klägerseite vorbringt – hier nicht davon gesprochen werden kann, dass durch die grenzständige östliche Giebelwand der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen in der Giebelwand des klägerischen Wohnhauses „diese Fenster vollständig verbaut“ und ein „Lichteinlass durch das Vorhanden und genehmigte Fenster (…) nicht mehr gegeben“ ist. Ein fensterverbauender Grenzanbau wird durch die streitgegenständliche Baugenehmigung gerade nicht erlaubt. Vielmehr ist die östliche – der klägerischen Giebelwand mit dem Fenster gegenüberliegende – Giebelwand des geplanten und genehmigten Wohnhauses der Beigeladenen nämlich durch einen ca. 1,00 m breiten Grundstücksstreifen, einem Fußweg (Fl.Nr. … der Gemarkung R. *) vom Grundstück Fl.Nr. *4 der Kläger getrennt. Hinzu kommt, dass ausweislich der Planzeichnungen die Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen im Bereich des klägerischen Fensters um ca. 50 cm von der Grundstücksgrenze zurückspringt, so dass das Fenster in der westlichen Giebelwand des klägerischen Wohnhauses einen Abstand von ca. 1,50 m von der neu zu errichtenden Außenwand auf dem Baugrundstück aufweist. Darüber hinaus macht die Giebelwand im weiteren Verlauf Richtung Süden (ca. 2 m ab dem fraglichen Fenster) einen Versatz Richtung Westen und hält dann einen Abstand von ca. 4 m zur westlichen Grundstücksgrenze des Anwesens der Kläger ein. Damit nimmt das Vorhaben die gebotene Rücksicht auf die vorhandene Bebauung auf dem
bargrundstück. Allein aus der Situierung des vorhandenen Baubestands – mag dieser auch legal errichtet worden sein – ergibt sich keine Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks der Beigeladenen dergestalt, dass nicht nur das Fenster als solches schutzwürdig ist, sondern darüber hinaus auch jegliche Beeinträchtigung des Lichteinfalls vermieden werden müsste. Denn die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger mussten bei Errichtung ihres grenzständigen Gebäudes jederzeit damit rechnen, dass auch auf dem Grundstück Fl.Nr. *5 auf der anderen Seite des Grundstücksstreifens an die Grenze gebaut wird. 47 Darüber hinaus können die Kläger auch aus der ihren Voreigentümern erteilten Baugenehmigung vom 11. Februar 1957 nicht auf einen besonderen Schutz ihres Vertrauens hinsichtlich des Fortbestehens der Situation an der westlichen Grenzwand ihres Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. … ableiten. Zwar sind im Obergeschoss der westlichen Giebelwand zwei Fenster – das eine wohl in der aktuell existierenden Form, das andere wurde wohl nicht ausgeführt – aufgrund der vg. Baugenehmigung (vgl. Baugenehmigung, Bl. 39 der Gerichtsakte) bestandskräftig genehmigt. Trotzdem kann die Klägerseite einen aus dem Bestandsschutz folgenden Vertrauensschutz gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht herleiten. Das beruht zum einen darauf, dass sich der Bestandschutz per se nur auf die genehmigte Anlage, nicht aber auf das
bargrundstück und die dort befindlichen Anlagen beziehen kann. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend eine dingliche Sicherung erfolgt wäre oder der Voreigentümer des Baugrundstücks auch nur erklärt hätte, auf einen Grenzanbau jenseits des ca. 1,00 m breiten Grundstücksstreifens zu verzichten. Vielmehr findet sich bei Sichtung der von Klägerseite vorgelegten Bauantragsunterlagen zu der Baugenehmigung für das klägerische Wohnhaus (Bl. 34 ff. der Gerichtsakte) zwar eine
barunterschrift auf den Bauzeichnungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vor Erteilung der Baugenehmigung. Soweit die Klägerseite darin aber eine Abstandsflächenübernahmeerklärung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO erkennen will („Die Abstandsflächen des Wohnhauses der Klägerseite durften sich (…) auf das Grundstück der Beigeladenen (…) erstrecken (…) Dies resultiert aus der schriftlichen Zustimmung des damaligen
barn (…) gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO“), geht dies schon deshalb ins Leere, weil die zitierte Regelung in der Bayerischen Bauordnung zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung im Jahr 1957 noch gar keine Geltung hatte. Vielmehr galt zum damaligen Zeitpunkt die Bayerische Bauordnung von 1901, die weder den Begriff der Abstandsfläche noch den der Abweichung gekannt hat und in der die Gebäudeabstände der Würdigung der Baubehörde überlassen gewesen sind (vgl. VG München, U.v. 7.10.2010 – M 11 K 09.4004 – BeckRS 2010, 36299). Ein entsprechender Regelungsinhalt findet sich erst in den Abstandsflächenvorschriften, die die Bayerische Bauordnung erstmals in ihrer Fassung vom 1. August 1962 enthält, vgl. Art. 6 BayBO 1962 (VG Würzburg, U.v. 25.6.2020 – W 5 K 19.1354 – BeckRS 2020, 48627). Darüber hinaus kann in der bloßen Unterschrift auf den Bauplänen keine Abstandsflächenübernahme erkannt werden. Einer derartigen Erklärung muss nämlich aufgrund ihrer weitreichenden Wirkungen eindeutig entnommen werden können, dass und in welchem Umfang die Abstandsflächen für das
barbauvorhaben übernommen werden. Alleine die Erteilung der
barunterschrift zu den Bauunterlagen genügt keinesfalls. Der textlichen Erklärung muss entnommen werden können, dass sich der Erklärende der Wirkung dieser Erklärung – Nichtüberbaubarkeit der Fläche und keine Nutzung für eigene Abstandsflächen – bewusst ist. Der Umfang der Abstandsflächenübernahme ist zeichnerisch darzustellen (Schönfeld in BeckOK Spannowsky/Manssen, 29. Ed. 1.10.2023, Art. 6 Rn. 105). Schließlich scheitert eine Abstandsflächenübernahme auch daran, dass der fragliche Bereich des Grundstücks des Beigeladenen tatsächlich bebaut ist. 48 Letztendlich vermag auch der Hinweis der Kläger auf ihr vermeintliches „Lichtrecht“ nicht zum Erfolg der Klage führen. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf Art. 68 Abs. 5 BayBO hin.
dieser Vorschrift wird die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Rechte Dritter meint in diesem Zusammenhang private, also privatrechtliche Rechte und umfasst private Rechte von am Baugrundstück Berechtigten, von
barn oder sonstigen Dritten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird nur die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft. Die Baugenehmigung trifft dagegen keine Aussage zur privatrechtlichen Realisierbarkeit des Bauvorhabens. Dem entspricht es, dass privatrechtliche Rechtsbeziehungen keine wehrfähige Rechtsposition im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
barschutzes begründen können, sondern vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind. 49 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer die Kläger ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand des bestehenden Zustands der Bebauung herleiten können. 50 Das Errichten der östlichen Giebelwand des geplanten und genehmigten Wohnhauses in einem Abstand von ca. 1,50 m vom klägerischen Wohnhauses ruft auch keine absolut unhaltbaren Zustände in dem Anwesen der Kläger hervor bzw. Zustände, die dem Ziel, gesunde Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1995 – 4 B 197/94 – juris; BayVGH, B.v. 22.10.2002 – 26 ZB 00.2571 – juris). Zu ungesunden Wohnverhältnissen kommt es im klägerischen Gebäude durch die Einschränkung des Fensters in der Westfassade nicht. Es ist davon auszugehen, dass auch
dieser baulichen Veränderung eine insgesamt ausreichende Belichtungssituation erhalten bleibt, zumal die Giebelwand im Wohnhaus der Beigeladenen im weiteren Verlauf Richtung Süden (ca. 2 m ab dem fraglichen Fenster) einen Versatz Richtung Westen macht und dann einen Abstand von ca. 4 m zur westlichen Grundstücksgrenze des Anwesens der Kläger einhält. Auch kann die infolge des Bauvorhabens eingeschränkte Belichtungssituation durch den Einbau eines Fensters in der südlichen Außenwand des klägerischen Gebäudes spürbar verbessert werden. 51
bar hierdurch nicht in seinen Rechten bzgl. der Brandschutzanforderungen verletzt sein kann (vgl. zum
barschutz im Rahmen des Art. 59 BayBO allgemein Wolf in Busse/Kraus, BayBO,
barschützender Vorschriften rügt und darüber hinaus einen Verstoß gegen § 3 der Baugestaltungssatzung des Marktes Z. für den Ort R. („Baukörper/Baumasse“), können sie hiermit schon deshalb nicht durchdringen, weil Regelungen in örtlichen Bauvorschriften
BO grundsätzlich nicht
barschützend sind. Dies gilt insbesondere für Gestaltungsanforderungen
BO (Weber in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung,
barschützenden Gestaltungsanforderungen
BO zählen auch Regelungen über Dachform und -neigung, Größe und Form von Fenstern und zu Kniestöcken (Decker in Busse/Kraus, BayBO,
GB dient ausschließlich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Nichtbeteiligung der Gemeinde kann Rechte anderer Personen nicht verletzen (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 153. EL Jan. 2024, Art. 66 Rn. 407). § 36 Abs. 1 BauGB ist keine Schutznorm für die Bürger der Gemeinde, sondern nur für die Gemeinde selbst, ist also nicht
barschützend (BVerwG, B.v. 7.5.1997 – 4 B 73.97 – NVwZ 1997, 991; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch,
barn eingestuft worden seien und sie eine Ausfertigung der Baugenehmigung erst
mehreren E-Mails an das Landratsamt erhalten hätten, kann dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist der Klägerseite darin zuzustimmen, dass das Landratsamt ... gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO den
barn, die dem Bauantrag nicht zugestimmt haben – mithin hier den Klägern – eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen haben. Dies ist aber erfolgt, wenn auch erst
mehreren Eingaben der Klägerseite und ein Jahr
Erteilung der Baugenehmigung.
BO sind den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Dies ist, wie die Klägerseite erklärt hat, am 12. Juni 2021 erfolgt.
Eingabe der geänderten Pläne durch den Beigeladenen war vorliegend eine erneute
barbeteiligung
BO erforderlich. Eine darüberhinausgehende Beteiligung der
barn ist der Baugenehmigungsbehörde allerdings nicht auferlegt. Selbst eine unterlassene
barbeteiligung durch den Bauherrn, also ein diesbezüglicher Verfahrensmangel allein, begründet aber nicht die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung. Er hat lediglich zur Folge, dass der Baugenehmigungsbescheid dem
barn zuzustellen ist, wobei die Zustellung den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2019 – 9 ZB 17.2005 – juris Rn. 10). Unabhängig davon ist die Vorschrift des Art. 66 BayBO nicht
barschützend (BayVGH, B.v. 7.4.2022 – 9 ZB 22.165 – BeckRS 2022, 8438 Rn.7; Edenharter in BeckOK Spannowsky/Manssen,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.