LG Weiden, Teilurteil v. 21.06.2024 – 11 O 108/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Weiden, Teilurteil v. 21.06.2024 – 11 O 108/23 Download Drucken Titel: Anwendung des § 2325 Abs. 3 BGB bei Übertragung eines vermieteten Grundstücks und Einräumung einer Leibrente in Höhe des Mietzinses Normenketten: BGB § 2325 Abs. 3 ZPO § 254 Leitsätze: 1. Wird vermieteter Grundbesitz gegen Vereinbarung einer Leibrente in Höhe der vormaligen Miete übertragen, so beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen. (Rn. 11 – 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Abzustellen für den Beginn des Fristlaufs ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Danach hat sich für den Veräußerer nach Überlassung des Grundbesitzes nichts geändert, wenn er weiterhin einen Betrag als Leibrente erhält, der grds. den vorherigen Mieteinnahmen entspricht. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Leistung iSv § 2325 Abs. 3 BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben, sondern auch darauf verzichtet hat, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ist ein Grundstück bei seiner Übertragung vermietet und wird der der übertragenden Erblasserin eine Leibrente in Höhe des Mietzinses eingeräumt und diese durch eine Reallast an dem überlassenen Grundstück gesichert, ist eine gemischte Schenkung erst zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Leibrente anzunehmen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gemarkung, Wohnhaus, Testament, Erblasser, Grundbuch, Erblasserin, Zeitpunkt, Kostenentscheidung, Frist, Pflichtteilsanspruch, Anspruch, Pflichtteil, Wert, Erbfall, gemischte Schenkung, notarieller Urkunde, entsprechende Pflichten, Stufenklage, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Schenkung, Leibrente, Nießbrauch, Nutzung, Verzicht, Pflichtteilsergänzung, Reallast, Nachlassverzeichnis, Wertermittlung, Verzicht auf Leibrente, vermietetes Grundstück Rechtsmittelinstanzen: OLG Nürnberg, Endurteil vom 27.06.2025 – 1 U 1335/24 BGH, Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25 Fundstellen: ZEV 2025, 62 LSK 2024, 33349 Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Wert der Immobilie, eingetragen im Grundbuch von Kl., Blatt 505, Gemarkung ... , Flurstücknr. 828 (..., Gebäude und Freifläche) und Flurstücknr. 828/1 (Freifläche) zum Zeitpunkt 07.03.1996 zu ermitteln. 2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kapitalwert der im notariellen Überlassungsvertrags des Notars ... vom 20.11.1995 unter IV. geregelten Wert der Leibrente zum Beglaubigte Abschrift Zeitpunkt 20.11.1995 zu ermitteln. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Tatbestand 1 Die Parteien sind Geschwister, deren Mutter ... ist am ... 2021 verstorben. Die Erblasserin hat in ihrem Testament vom 28.02.1990 den Beklagten als Alleinerben eingesetzt. Entsprechend dieser Verfügung wurde dieser im Nachlassverfahren des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf., Az. VI 872/21 als Alleinerbe festgestellt. Die Klägerin ist demzufolge Pflichtteilsberechtigte nach der Mutter und macht mit der Stufenklage einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB geltend. 2 Hintergrund dieses Anspruchs ist eine Übertragung verschiedener Grundstücke mit notariellem Überlassungsvertrag des Notars ... vom 20.11.1995, UR-Nr. ... von der Erblasserin an den Beklagten. Unter Ziffer IV. dieses notariellen Vertrages wurden Regelungen über eine Leibrente getroffen. Die Erblasserin sollte auf Lebensdauer allmonatlich einen Betrag von 1.500,- DM, der wertgesichert war, erhalten. Zur Sicherung der vereinbarten monatlichen Zahlung bestellte der Beklagte der Erblasserin eine Reallast an einem der überlassenen Grundstücke, dem Grundstück Flurstück Nr. 828 der Gemarkung N. und bewilligte die Eintragung in das Grundbuch mit der Festsetzung, dass zur Löschung dieses Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genüge. 3 Weiter wurde unter dieser römischen Ziffer im notariellen Vertrag aufgenommen, dass Grundlage für die Zahlungsverpflichtung des Beklagten an die Erblasserin Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus ... , welches sich auf dem Flurstück Nr. 828 der Gemarkung N. , welches überlassen wurde, befindet, in Höhe von damals ca. 1.900,- DM mtl. waren. 4 Mit notarieller Urkunde der Notare Dr. S. und Dr. N2. vom 28.10.2013, UR-Nr. S 1740/2011 bewilligte die Erblasserin die Löschung der am Grundstück eingetragenen Reallast. Hintergrund war ein Verzicht der Erblasserin auf Zahlung der weiteren Leibrente ab diesem Zeitpunkt. 5 Die Klägerin ist der Meinung, dass der Beklagte bislang noch kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis nach dem Tod der Erblasserin vorgelegt habe. Sie ist ferner der Auffassung, dass bezüglich der mit notarieller Urkunde vom 20.11.1995 dem Beklagten überlassenen Flurstücke Nr. 828 und 828/1 der Gemarkung ... die Bestimmung des § 2325 BGB greife, da eine gemischte Schenkung vorliegen würde und die Frist des § 2325 Absatz 3 BGB nicht bereits mit der Überlassung zu laufen begonnen habe, da sich die Erblasserin den Genuss der überlassenen Gegenstände zurückbehalten habe. Dafür spreche die schuldrechtliche Regelung, die eine Parallele zum Nießbrauch zulasse und sich an den Mieteinnahmen zum damaligen Zeitpunkt orientiert habe. Außerdem sei zusätzlich eine Reallast eingetragen worden. Die Leibrente sei genau an den damaligen Mieteinnahmen, abzüglich geschätzter monatlicher Kosten, orientiert gewesen. Um ihren Pflichtteilsanspruch berechnen zu können, benötige sie die mit der Klage geltend gemachten Wertangaben. 6 Die Klägerin hat deshalb beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Wert der Immobilie, eingetragen im Grundbuch von Kl., Bl. 505, Gemarkung N. , Flustrücknr. 828 (... Gebäude und Freifläche) und Flurstücknr. 828/1 (Freifläche) zum Zeitpunkt 07.03.1996 zu ermitteln. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kapitalwert der im notariellen Überlassungsvertrag des Notars ... vom 20.11.1995 unter IV. geregelten Wert der Leibrente zum Zeitpunkt 20.11.1995 zu ermitteln. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Pflichtteil in Höhe von ¼ des nach vorgenannter Wertermittlung ergebenden Wertes des Nachlasses und der Zuwendungen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Der Beklagte ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben sei. Maßgeblich sei zwar nicht der bloße Eigentumsverlust, sondern die wirtschaftliche Ausgliederung der überlassenen Grundstücke aus dem Vermögen der Erblasserin. Bei einer Leibrente wie im vorliegenden Fall sei eine derartige wirtschaftliche Ausgliederung mit Übertragung des vollständigen Eigentums gegeben. Die Leibrente enthalte nur eine schuldrechtliche Verpflichtung. Die Erblasserin habe sich keine Nutzungen vorbehalten. Demzufolge sei die Leibrente eine echte Gegenleistung des Übernehmers, selbst wenn sie sich an den Nettomieterträgen orientiert habe. Außerdem sei die Leibrente unabhängig von den Erträgen des Objekts zu entrichten. Demzufolge verliere bei einer Leibrentenvereinbarung der Schenker den Einfluss auf das Grundstück, anders als dies beim Nießbrauch der Fall sei. Auch die Absicherung der Leibrente über eine Reallast führe nicht zu einer Nutzungsbefugnis des Veräußerers, allenfalls zu einer Verwertungsbefugnis. 9 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 10 Die gemäß § 254 ZPO zulässige Stufenklage ist in den Anträgen Ziffer 1 und Ziffer 2 begründet. 11 1. Die Kammer geht im vorliegenden Fall davon aus, dass im Hinblick auf die Überlassung der im Grundbuch von Kl., Bl. 505, Gemarkung N. , Flurstücknr. 828 und Flurstücknr. 828/1 dem Beklagten von der Erblasserin überlassenen Grundstück die Regelung des § 2325 Abs. 3 BGB zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch eingreift, weil eine gemischte Schenkung der Erblasserin an den Beklagten erst zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Leibrente im Herbst 2013 anzunehmen ist. 12
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