VG München, Beschluss v. 04.07.2024 – M 31 S 18.4113 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 04.07.2024 – M 31 S 18.4113 Download Drucken Titel: Eilrechtsschutz gegen Verlegung einer Polizeihubschrauberstaffel an Hubschraubersonderlandeplatz Normenketten: LuftVG § 10 Abs. 4 VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 Leitsätze: Zur Zulässigkeit der Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern an den Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim. (Rn. 4) Mit Abweisung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich als unbegründet kommt ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht in Betracht, da seinem Aussetzungsinteresse, dem ohnehin bereits die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit nach § 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG in besonders beachtlicher Weise gegenübersteht, in der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten kein erhebliches Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Behörde mehr zuzuerkennen ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Planfeststellung für einen Hubschraubersonderlandeplatz, Polizeihubschrauberstaffel Bayern, Belange der Standortgemeinde, hier: Einstweiliger, Rechtsschutz, Verlegung, Antragsgegner, Hubschraubersonderlandeplatz, Bayern, Polizeihubschrauberstaffel, Verfahrens, Antragstellerin, II, beantragt, VwGO, Kosten des Verfahrens, Klageabweisung, Interessenabwägung, Streitwertfestsetzung, Planfeststellungsbeschluss, Schallschutzmaßnahmen, Eilrechtsschutz Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 30.000.- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage M 31 K 18.4112 anzuordnen. Dort begehrt sie im Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, vom
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