VGH München, Beschluss v. 14.11.2024 – 13a ZB 24.30803 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 14.11.2024 – 13a ZB 24.30803 Download Drucken Titel: Kein Verfahrensfehler infolge der Nichtverlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung Normenketten: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4 GG Art. 103 Abs. 1 VwGO § 138 Nr. 3, § 173 S. 1 ZPO § 227 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Leitsätze: Eine informelle Absprache unter Rechtsanwälten über ein beabsichtigtes Tätigwerden als sog. Fluranwalt ohne Mandatsanzeige und ohne gerichtliche Ladung stellt keinen erheblichen Grund für die Verlegung eines von einem anderen Gericht förmlich geladenen Termins zur mündlichen Verhandlung dar, selbst wenn die Absprache zeitlich vor der Ladung erfolgte. (Rn. 15) 1. Als erheblicher Grund für eine Terminverlegung ist unter anderem die Kollision des streitigen mit einem anderen, bereits zuvor geladenen Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist eine Sozietät, Partnerschaft oder Bürogemeinschaft mit der Prozessvertretung beauftragt, liegt bei Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten ein erheblicher Grund nur vor, wenn dargelegt wird, dass die Einarbeitung eines anderen Sachbearbeiters in den Prozessstoff nicht mehr möglich oder unzumutbar ist. Ein Anspruch auf vorrangige Vertretung durch den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten besteht nicht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 3. Im Fall der Nichtbescheidung seines Terminverlegungsantrags kann sich ein Beteiligter nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen, wenn er sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht durch eine Rückfrage bei Gericht über seinen bislang unbeschiedenen Verlegungsantrag informiert hat. (Rn. 9 und 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylrecht, rechtliches Gehör, Antrag auf Terminverlegung wegen Terminkollision, informelle Absprache unter Rechtsanwälten über ein Tätigwerden als sog. Fluranwalt, Darlegung der Verhinderungsgründe, kein Anspruch auf vorrangige Vertretung durch den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten, Hinweis, eine Verhinderung sei nach derzeitigem Stand nicht glaubhaft gemacht, als Entscheidung über einen Terminverlegungsantrag, Rückfragepflicht bei Nichtbescheidung eines Terminverlegungsantrags, Zulassungsantrag, Terminverlegungsantrag, Terminkollision, Fluranwalt, informelle Absprache ohne förmliche Bestellung, Verschaffung des rechtlichen Gehörs, Sozietät, ausbleibende Bescheidung eines Terminverlegungsantrages, Nachfrageverpflichtung, Organisationsverschulden Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 20.08.2024 – AN 4 K 24.31043 Fundstellen: LSK 2024, 33416 NVwZ-RR 2025, 174 Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. August 2024 – AN 4 K 24.31043 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. August 2024 hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben. 2 Der Kläger hat seinen Antrag damit begründet, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinem Verlegungsantrag für den Termin am 20. August 2024 nicht stattgegeben habe. Das Gericht habe die mündliche Verhandlung auf den 20. August 2024 festgesetzt, wobei die Ladungsfrist knapp möglichst eingehalten worden sei. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. August 2024 habe er eine Terminverlegung wegen einer Terminkollision beantragt. Zur Begründung sei ausgeführt worden, der Bevollmächtigte habe bereits vor über einer Woche für einen Kollegen einen Scheidungstermin vor dem Amtsgericht Nürnberg um 10:30 Uhr zugesagt gehabt. Eine entsprechende Ladung sei vorgelegt worden. Das Verwaltungsgericht habe erst mit Schreiben vom 19. August 2024, bei seinem Bevollmächtigten per beA zugegangen um 10:36 Uhr, darauf verwiesen, dass die Verhinderung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Da das Schreiben nicht mit dem Vermerk „Eilt“ übersandt worden und aus ihm auch nicht hervorgegangen sei, dass die Verhandlung am nächsten Tag bevorstehe, sei es von der Sekretärin des Bevollmächtigten wie ein gewöhnliches Schreiben behandelt worden und in die Posteingangsmappe gelegt worden. Sein Bevollmächtigter habe es erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung im Laufe des 20. August 2024 wahrgenommen, so dass dieser nicht mehr vor dem Termin weitere Ausführungen habe machen können. Hätte sein Bevollmächtigter noch weiter vortragen können, hätte dieser ausgeführt, dass dessen Kollege R. diesen im Juli 2024 darauf angesprochen habe, ob dieser bei einem Scheidungstermin am 20. August 2024 vor dem Amtsgericht Nürnberg als sog. Fluranwalt mitwirken könne. Der Kollege R. habe dort die Antragstellerin vertreten. Der dortige Antragsgegner habe keinen Anwalt gehabt. Damit auf den Versorgungsausgleich und auf Rechtsmittel verzichten werden könne, sei noch ein zweiter Anwalt benötigt worden. In solchen Fällen finde keine Mandatsanzeige im Vorfeld statt, so dass der Fluranwalt auch keine Ladung erhalte. Rechtsanwalt und Mandant lernten sich erst beim Termin kennen. Ein derartiges Vorgehen sei unter Anwälten nicht unüblich. Die Absprache seines Bevollmächtigten mit dem Kollegen sei bereits am 18. Juli 2024 erfolgt, wie sich aus dem vorgelegten WhatsApp-Verkehr ergebe. Somit habe ein Verhinderungsgrund vorgelegen. Dieser sei bereits durch die Ausführungen des Bevollmächtigten und die Vorlage der Ladung glaubhaft gemacht gewesen. Ansonsten sei dies hiermit nachgeholt. Im Übrigen hätte das Gericht seinen Hinweis entweder früher erteilen oder zumindest bei der Übersendung auf die Dringlichkeit aufmerksam machen müssen. Das Gericht dürfe nicht darauf vertrauen, dass seine Schreiben „sofort“ von einem Rechtsanwalt wahrgenommen werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum das Gericht den Verlegungsantrag im Urteil als „sehr kurzfristig“ bezeichne. Vielmehr habe das Gericht für sein Schreiben vom 19. August 2024 vier Tage benötigt. Da das Verwaltungsgericht den Antrag nicht förmlich abgelehnt habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihm stattgegeben werde. 3 Mit diesem Vorbringen ist keine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 4 1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924; BayVGH, B.v. 14.3.2018 – 13a ZB 18.30454 – juris Rn. 5). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305/310). 5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG umfasst das Recht der Beteiligten, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Er schließt dabei auch das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Wird ein Antrag auf Terminverlegung abgelehnt, obwohl ein „erheblicher Grund“ für die Änderung eines Termins i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt, kann dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen. Denn diese Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 – 6 B 32.09 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.11.2019 – 5 ZB 19.33789 – juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 22.1.2013 – 11 LA 3/13 – juris Rn. 2 m.w.N.). 6 Als erheblicher Grund für eine Terminverlegung ist unter anderem die Kollision des streitigen mit einem anderen, bereits zuvor geladenen Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt (NdsOVG, B.v. 22.1.2013 – 11 LA 3/13 – juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. a. BVerwG, B.v. 19.5.1998 – 7 B 95.98 – juris Rn. 2; OVG SH, B.v. 16.2.2021 – Asylmagazin 2021, 230 – juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NW, B.v. 27.2.2018 – 10 A 62/17 – juris Rn. 16 f.). 7 Die Berufung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt allerdings voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt werden (allgemeiner Grundsatz; vgl. BVerfG, B. v. 10.2.1987 – 2 BvR 314/86 – BVerfGE 74, 220/225 – NJW 1987, 1191; BVerwG, B. v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 8; U. v. 3.7.1992 – 8 C 58.90 – NJW 1993, 3185; BayVGH, B.v. 1.4.2021 – 23 ZB 20.30366 – juris Rn. 9 m.w.N.; B. v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris Rn. 7; B.v. 5.2.2016 – 9 ZB 15.30247 – juris Rn. 21; OVG Hamburg, B.v. 15.3.2024 – 3 Bf 282/23.AZ – juris Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, B. v. 11.5.2017 – A 11 S 1002/17 – juris Rn. 7). Ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten obliegt es deshalb insbesondere, die Hinderungsgründe für eine Teilnahme an einer anberaumten mündlichen Verhandlung, auf die er sich berufen will, noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 21.12.2009 – 6 B 32.09 – juris Rn. 4 m.w.N; BayVGH, B.v. 8.11.2019 – 5 ZB 19.33789 – 5 ZB 19.33789 – juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 27.2.2018 – 10 A 62/17 – juris Rn. 13 f. m.w.N.; OVG NW, B.v. 7.4.2017 – juris Rn. 8 f. m.w.N.). 8 Ist eine Sozietät, Partnerschaft oder Bürogemeinschaft mit der Prozessvertretung beauftragt, liegt bei Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten ein erheblicher Grund nur vor, wenn dargelegt wird, dass die Einarbeitung eines anderen Sachbearbeiters in den Prozessstoff nicht mehr möglich oder unzumutbar ist; ein Anspruch auf vorrangige Vertretung durch den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten besteht nicht (BVerwG, B.v. 19.5.1998 – 7 B 95.98 – juris Rn. 2 m.w.N.; BVerwG, B.v. 23.1.1995 – 9 B 1.95 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2019 – 5 ZB 19.33789 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 15.3.2024 – 3 Bf 282/23.AZ – juris Rn. 20 m.w.N.). 9 Im Fall der Nichtbescheidung seines Terminverlegungsantrags kann sich ein Beteiligter nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen, wenn er sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht durch eine Rückfrage bei Gericht über seinen bislang unbeschiedenen Verlegungsantrag informiert hat. Denn dann hat sich dieser nicht ausreichend bemüht, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Ein Beteiligter, der keine Rückmeldung auf seinen Verlegungsantrag erhält, hat eine Rückfragepflicht und muss davon ausgehen, dass der Termin nicht verlegt wird; er darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinem Antrag werde stillschweigend stattgegeben (so zutreffend: OVG Hamburg, B.v. 15.3.2024 – 3 Bf 282/23.AZ – juris Rn. 16 m.w.N.). 10 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger im Zulassungsantrag nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), dass das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör durch dessen Behandlung des Antrags auf Verlegung des Termins am 20. August 2024 verletzt hätte. Insbesondere liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass es diesem Verlegungsantrag nicht stattgegeben hat. 11
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