1 SGB VIII die Regelungen des Zivilrechts maßgeblich. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
ging. A. beantragte am
einer bereits im Dezember 2021 getroffenen familiengerichtlichen Vereinbarung wurde die vormalige Ehewohnung der Kindsmutter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, dem Antragsteller zugleich umfangreiche Umgangsrechte mit seinen Kindern in der Ehewohnung zugebilligt, während deren Ausübung die Kindsmutter die Wohnung nicht nutzen sollte. Der Antragsteller sah darin die Vereinbarung eines sog. Nestmodells.
seinen Angaben kam er ab Beginn des Jahres 2022 für alle Unterhaltsleistungen für seine beiden Töchter auf. Ende März 2022 zog die Kindsmutter mit C. und M. aus der vormaligen Ehewohnung aus.
Auffassung des Antragstellers etablierte sich in der Folgezeit hinsichtlich der Betreuung der beiden Töchter ein „Wechselmodell“, das für die Tochter C. durch familiengerichtlichen Vergleich vom 2. Juni 2022 explizit festgeschrieben wurde. Hinsichtlich der jüngeren Tochter M. erfolgte die Betreuung
Maßgabe des Vergleichs während der Schulzeit vierzehntägig durch den Antragsteller jeweils von Freitag bis Dienstag sowie jeweils hälftig durch beide Elternteile in den Schulferien.
dem der Antragsteller aufgrund der Tätigkeit seiner Ehefrau im Jugendamt des Antragsgegners mehrfach Bedenken gegen eine „unbefangene“ Sachbearbeitung geltend gemacht hatte, übertrug das Jugendamt diese im Juni 2022 zunächst auf das Jugendamt des
barlandkreises T., das sie
einer Zuständigkeitsprüfung im August 2022 mangels entsprechender Rechtsgrundlagen für die Fallübernahme an den Antragsgegner zurückübertrug. Anfang August 2022 beantragte die Kindsmutter A. für die Tochter M. beim Antragsgegner zudem die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen, die M. mit Bescheid vom
zwischenzeitlichem Berichterstatterwechsel beim Amtsgericht, nicht entschieden. Im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens bestritt der Antragsteller insbesondere die wirksame Begründung der Beistandschaft des Jugendamts für M. und berief sich weiter auf seine bislang, zum Teil in Form des Naturalunterhalts erbrachten Unterhaltsleistungen. 3
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) scheide aus, weil es sich bei der in Rede stehenden Beistandschaft nicht um ein Sozialverwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X handle. Was die Führung der Beistandschaft betreffe, verweise § 56 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auf die §§ 1712 ff. BGB.
BGB bestehe ein Akteneinsichtsrecht des Unterhaltspflichtigen in die Beistandschaftsakte nur hinsichtlich der selbst vorgelegten Unterlagen zur Unterhaltsberechnung. Demnach könne dem Antragsteller keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden. 4
GO hierfür grundsätzlich eröffnet. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seines Begehrens auf § 25 SGB X, Art. 29 BayVwVfG bzw. § 1 IFG stütze, stünden öffentlich-rechtliche Normen im Streit, sodass insoweit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mangele es dem Antragsteller jedoch bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Insoweit habe er nicht auseichend dargelegt, dass er ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbaren
teilen ausgesetzt wäre und mit seinem Begehren nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden könnte. Wenn er vortrage, er benötige die geforderte Akteneinsicht zur Vorbereitung des am Amtsgericht L. anhängigen Prozesses über Kindesunterhalt für seine Tochter M., um die Wirksamkeit der Beistandschaft prüfen zu können, reiche dies für die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht aus. Vertrete ein Beistand das Kind im Unterhaltsprozess, so prüfe das zuständige Gericht die ordnungsgemäße Vertretung des Kindes – und damit die Wirksamkeit der Beistandschaft –
FG in Verbindung mit § 56 ZPO von Amts wegen oder auf Antrag. Die vom Antragsteller geltend gemachte Gefahr einer auf falschen Prozessvoraussetzungen beruhenden Entscheidung im Unterhaltsverfahren fehle daher und folglich auch das Bedürfnis für die Gewährung von Akteneinsicht im Wege der einstweiligen Anordnung. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Dringlichkeit darüber hinaus vorgetragen habe, für ihn sei wesentlich, prüfen zu können, ob der Antragsgegner die Bestellung eines Beistands mit der gebotenen Objektivität bearbeitet habe, komme diesem Umstand keine Bedeutung zu, weil die Beistandschaft
BGB kraft Gesetzes in dem Augenblick entstehe, in dem der entsprechende Antrag beim Jugendamt eingehe. Dem Jugendamt komme diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum zu, es besitze weder ein Vorprüfungs- noch ein Ablehnungsrecht. Angesichts dessen könnte sich ein Mangel an Objektivität in der Sachbearbeitung, so er denn vorläge, nicht auswirken. In diesem Kontext gehe das weitere Argument des Antragstellers fehl, dass die Beistandschaft ihm gegenüber nicht
gewiesen worden sei, weil über die Beistandschaft mangels eines Bestallungsakts auch keine Bestallungsurkunde ausgestellt werde, die ihm hätte vorgelegt werden können. Weiterhin bestünde zugunsten des Antragstellers auch kein Anordnungsanspruch. Denn ein Akteneinsichtsrecht des Unterhaltspflichtigen auf Einsicht in die Beistandschaftsakten dürfte sich nicht
VwVfG, sondern vielmehr
BGB richten und im Übrigen nur Einsicht in einzelne, konkret benannte Dokumente beinhalten. Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis stehe im vorliegenden Fall jedoch nicht in Rede, da die Beistandschaftsakten das Verhältnis zwischen dem durch den Beistand vertretenen Kind und dem Antragsteller beträfen, sich mithin nicht auf das unterhaltsrechtliche Verhältnis bezögen. 6 4. Hiergegen richtet sich nunmehr die Beschwerde des Antragstellers, mit der er unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm „unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2023 zum Akten- /Geschäftszeichen (…) Einsicht zu gewähren in alle Akten, Unterlagen, Schriftstücke und Daten, die mit dem durch den Antragsgegner gegen den Antragsteller geführten Unterhaltsverfahren betreffend seine Töchter M. und C. im Zusammenhang stehen“, hilfsweise
gerichtlichem Ermessen eine Regelung zu treffen, die seinem Begehren gerecht wird. 7 Bereits der Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erweise sich als fehlerhaft. So sei nicht die Kindsmutter A. alleine, sondern seien vielmehr beide Elternteile für M. sorgeberechtigt. Soweit ausgeführt werde, der Antragsgegner habe als Beistand „wohl“ einen Antrag „auf Unterhalt“ gestellt, erweise sich dies als verkürzt und unvollständig. Zutreffend nehme das Verwaltungsgericht zwar das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit im Sinne von § 40 VwGO an, was jedoch im Widerspruch dazu stehe, dass sich der Auskunftsanspruch
zivilrechtlichen Bestimmungen richten solle. 8 Zu Unrecht verneine das Gericht ferner die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Dieser liege in der Notwendigkeit begründet, Rechtsschutz zu gewähren, bevor eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergehe. Es müsse ein spezifisches Interesse gerade an der begehrten Regelung bestehen. Dieses liege im vorliegenden Fall darin, dass dem Antragsteller ermöglicht werden müsse zu prüfen, ob die Unterhaltsleistungen, auf die er in Anspruch genommen werde, wirksam entstanden seien und in zulässiger Weise geltend gemacht würden. Entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen seien nicht erkennbar. Sofern das Verwaltungsgericht hierzu ausführe, dass die Prozessvoraussetzungen im Unterhaltsprozess von Amts wegen oder auf Antrags zu prüfen seien, verkenne diese Betrachtungsweise den tatsächlichen prozessualen Gang. Das Amtsgericht prüfe insoweit nicht, ob die Beistandschaft
BGB wirksam begründet worden sei. Sofern hierzu von der Partei nichts vorgetragen werde, finde ein solcher Gesichtspunkt von Amts wegen keine Berücksichtigung. Damit ein entsprechender Sachvortrag durch den Antragsteller erfolgen könne, sei es im Sinne der „Waffengleichheit“ erforderlich, dass ihm Akteneinsicht in die benannten Unterhaltsakten, insbesondere in die Akten betreffend den Unterhaltsvorschuss, gewährt würde. Hierin liege auch der Normzweck von § 25 SGB X. Die Norm gewährleiste insbesondere Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Die Behörde habe den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Dies sei beim Antragsteller im Hinblick auf die Akten zum Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss der Fall. Ohne Akteneinsicht könne er weder
vollziehen, ob die Beistandschaft wirksam begründet und die Ansprüche zwischen den beteiligten Rechtsträgern wirksam abgetreten worden seien. Ohne dass er hierzu Unterlagen vorlege, könne das Amtsgericht L. dies im Unterhaltsprozess auch nicht von Amts wegen prüfen. Insoweit befriedige der vom Verwaltungsgericht benannte zivilrechtliche Anspruch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht, da er nicht die gesamte Akte, sondern nur einzelne Urkunden und Schriftstücke umfasse. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass die Beistandschaft kraft Gesetzes eintrete, treffe dies zu. Gleichwohl bleibe es eine verwaltungsrechtliche Obliegenheit des Antragsgegners festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Handeln des Antragsgegners im Wege der Beistandschaft vorliegen. 9 Ferner bestehe zugunsten des Antragstellers auch ein Anordnungsanspruch, zum einen aus § 25 SGB X, da für seine Tochter M., für die er gemeinsam sorgeberechtigt sei, Unterhaltsvorschuss gewährt wurde und weiter gewährt werde. Insofern liege ein laufendes Sozialverwaltungsverfahren vor, in dem der Antragsteller wie die Kindsmutter das Sorgerecht ausübten und in dem er in Anspruch genommen werden solle. Der Antragsteller sei insoweit Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X. Ihm komme daher ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Akten des Unterhaltsvorschussverfahrens zu. Darüber hinaus komme dem Antragsteller als sorgeberechtigtem Vater und als möglichem Anspruchsgegner der Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen ein Akteneinsichtsrecht aus Art. 29 BayVwVfG zu. Ferner sei der Antragsteller auch als verfahrensbeteiligter Dritter
VwVfG zur Akteneinsicht berechtigt. Unstreitig trete die Beistandschaft kraft Gesetzes ein. Gleichwohl müsse zuvor verwaltungsseitig das Bestehen der Tatbestandvoraussetzungen geprüft werden. Da die Einrichtung einer Beistandschaft auch abgelehnt werden könne, müsse vorab ein ergebnisoffener Prüfprozess durchgeführt werden, an dessen Ende im Falle der Ablehnung ein Verwaltungsakt stünde, der mit der Anfechtungsklage angefochten werden könnte. Vor Erlangung von Akteneinsicht
VwVfG müsse derjenige, der noch nicht formell am Verfahren beteiligt sei, zunächst die behördliche Hinzuziehung durchsetzen. Die Gewährung von Akteneinsicht zur Prüfung der Voraussetzungen einer Hinzuziehung erfolge daher nur
den ungeschriebenen Grundsätzen des Auskunftsrechts
behördlichem Ermessen. Insofern gehe die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts fehl, der Auskunftsanspruch sei allein zivilrechtlicher Natur. Ferner sei festzustellen, dass die Rechte des Antragstellers aus Art. 2, 6, 14 GG die Interessen des Antragsgegners an einem Zurückhalten der Akten deutlich überwiegen würden. 10
GB bzw. der Untreue zulasten des Antragstellers. Soweit der Antragsgegner auch die UVG-Akte übermittelt habe, erweise sich diese als unvollständig. Im Unterhaltsprozess vor dem Amtsgericht L. sei der Antragsteller,
einem Berichterstatterwechsel, zu einer weiteren Substantiierung seiner Zulässigkeitsbedenken aufgefordert worden; Güteverhandlung und anschließende Hauptverhandlung seien auf den
dem ihm der Antragsgegner
Vorlage der Beschwerdebegründung zunächst die bei ihm geführte Unterhaltsvorschussakte sowie
dem Einigungsvorschlag des Senats vom
kommt Happ in Eyermann, VwGO,
Vorlage der Beschwerdebegründung die begehrte Einsicht durch Übermittlung der UVG-Akte gewährt hat. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt folglich kein Raum mehr. Eine Umstellung des Antrags im Hinblick auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich unterbliebenen Akteneinsichtsgewährung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 123 VwGO Rn. 36; Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 13); der Antragsteller ist insoweit auf ein mögliches Hauptsacheverfahren zu verweisen. 16 Dass der Antragsgegner, wie der Antragsteller vorträgt, die Unterhaltsvorschussakte nur unvollständig vorgelegt hätte und er daher
wie vor zur Vorlage der mutmaßlich fehlenden Aktenbestandteile verpflichtet wäre, ist im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit er das Fehlen eines „Anschreibens“ des Bundesverwaltungsamts bei der Übermittlung seiner Verdienstbescheinigungen rügt, übersieht er, dass das Bundesverwaltungsamt das ursprüngliche Anforderungsschreiben versehen mit einem entsprechenden Stempel und der Unterschrift des Sachbearbeiters, dem Antragsgegner „urschriftlich zurück“ übermittelt hat. Der E-Mail-Verlauf auf Bl. 52 der Akte bezieht sich auf die Aktenzeichenmitteilung durch das Landesamt für Finanzen an den Antragsgegner (Bl. 49 ff.) über das Besondere Behördenpostfach. Ein Hinweis auf fehlende Akteninhalte lässt sich daraus ebenfalls nicht ableiten. Demzufolge ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die UVG-Akte dem Antragsteller vollständig übermittelt worden ist und ihm kein weitergehendes Akteneinsichtsrecht zukommt. 17 1.2 Auch soweit der Antragsgegner dem Antragsteller auf Vorschlag des Senats diejenigen Aktenbestandteile der Beistandschaftsakte übermittelt hat, die sich auf das Zustandekommen sowie den Fortbestand der Beistandschaft des Jugendamts für M. beziehen (zur diesbezüglichen Abgrenzung von der „Führung“ der Beistandschaft vgl.
folgend sub 2.), fehlt es jedenfalls am Vorliegen eines Anordnungsgrunds für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies gilt gleichermaßen für diejenigen (umfänglichen) Bestandteile der Beistandschaftsakte, die die wechselseitige Kommunikation des Antragstellers mit dem Jugendamt beinhalten. Diese sind dem Antragsteller offensichtlich bekannt, sodass sich insoweit die Gewährung von Akteneinsicht im Wege der einstweiligen Anordnung erübrigt. 18 2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus sein Begehren aufrechterhält, ihm mittels Erlasses einer einstweiligen Anordnung vollständige Einsicht in die Beistandschaftsakte zu verschaffen, kommt ihm hierfür weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zu. 19 2.1 Bei der in den §§ 1712 ff. BGB geregelten Beistandschaft handelt es sich um ein familienrechtliches Institut, in das das örtlich zuständige Jugendamt als Behörde über das Jugendhilferecht
Walther in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022 Rn. 6 „Fürsorge im zivilrechtlichen Gewand“). Einem zum Beistand eines Kindes bestellten Jugendamt obliegt
1 Nr. 2 BGB insbesondere die Aufgabe der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie der Verfügung über diese Ansprüche. Antragsberechtigt für die Einrichtung einer Beistandschaft ist
1 Satz 1 BGB derjenige Elternteil, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht bzw.
1 Satz 2 BGB bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Satz 1 BGB tritt die Beistandschaft ein, sobald der Antrag des antragsberechtigten Elternteils dem zuständigen Jugendamt zugeht. Die Beistandschaft endet
1 Satz 1 BGB, wenn der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt, ferner
2 BGB ab dem Zeitpunkt, sobald der antragstellende Elternteil keine der in § 1713 BGB genannten Voraussetzungen mehr erfüllt. 20 § 55 Abs. 1 SGB VIII weist seinerseits die Aufgabe der Beistandschaft in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen dem zuständigen Jugendamt zu, das sie
2 SGB VIII wiederum einzelnen seiner Bediensteten überträgt. Anders als bei der Pflegschaft und der Vormundschaft bedingt die Beistandschaft
Maßgabe von § 55 Abs. 5 SGB VIII keine obligatorische funktionelle, organisatorische oder personelle Trennung von den übrigen Aufgaben des Jugendamts. Der Bedienstete des Jugendamts als Beistand wird
4 Satz 2 SGB VIII in dem durch die Aufgabenübertragung festgelegten Rahmen als gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen tätig. Auf die Führung der Beistandschaft sind
1 SGB VIII die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt. 21 Aus diesem zwischen dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestehenden Regelungskontext folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwingend eine Prüfpflicht des Jugendamts hinsichtlich der Antragsberechtigung des die Beistandschaft beantragenden Elternteils bei Antragseingang. Zwar tritt die Beistandschaft unmittelbar kraft Gesetzes
Sie endet aber zugleich – möglicherweise lediglich
einer logischen Sekunde – in dem Moment, in dem die Antragsvoraussetzungen
Der automatische Eintritt der Beistandschaft setzt demnach voraus, dass der entsprechende Antrag zulässig ist, d.h. dass insb. die Antragsberechtigung
BGB gegeben sein muss (so Kunkel/Leonhardt/Sievertsen in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, vor § 52a Rn. 47). Demzufolge muss das Jugendamt nicht nur bei einem späteren Wegfall der Antragsvoraussetzungen die Beistandschaft beenden, sondern – sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragsberechtigung fehlt – die Führung der Beistandschaft auch unmittelbar
Antragseingang ablehnen. Obliegt dem Jugendamt jedoch eine Prüfpflicht hinsichtlich des Wegfalls wie auch des anfänglichen Bestehens der Antragsvoraussetzungen für die Beistandschaft (zur Prüfpflicht vgl. v.Sachsen Gessaphe, Münchener Kommentar zum BGB,
1 SGB VIII im Zivilrechtsweg zu klären (so beispielsweise OVG Münster, NJW 2002, 458 für eine Klage gerichtet auf „Akteneinsicht in die Amtspflegschaftsakten“ zur Wahrung der Rechte in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten). 22 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfordert demnach die Behandlung der vorliegend vom Antragsteller erstrebten Einsicht in die beim Jugendamt des Antragsgegners geführte Beistandschaftsakte eine Differenzierung zwischen den Aktenbestandteilen, die den Bestand der Beistandschaft, d.h. ihre Entstehung und Beendigung, und denjenigen, die die Führung der Beistandschaft betreffen. Ein vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachter Anspruch auf Einsicht in die Beistandschaftsakte reicht daher nur so weit, wie auch ein öffentlich-rechtlicher Akteneinsichtsanspruch besteht. Er umfasst folglich nur diejenigen Aktenbestandteile der Beistandschaftsakte, die sich mit Entstehung und Beendigung der Beistandschaft befassen. Ein öffentlich-rechtliches Akteneinsichtsrecht in Aktenbestandteile, die die Führung der Beistandschaft betreffen, scheidet daher aus. Hierfür sind
1 SGB VIII die Regelungen des Zivilrechts maßgeblich. Demnach geht die Rüge des Antragstellers fehl, wonach er einen Widerspruch zwischen der Bejahung des Verwaltungsrechtswegs durch das Verwaltungsgericht einerseits und den Verweis auf einen zivilrechtlich durchzusetzendes Akteneinsichtsrecht andererseits in dem angefochtenen Beschluss sieht. 23 Im vorliegenden Fall war eine nähere Prüfung der Antragsberechtigung der Kindsmutter A. im Zuge der Beantragung der Beistandschaft durch den Antragsgegner nicht etwa deshalb entbehrlich, weil A., wie das Verwaltungsgericht unzutreffend annimmt, für ihre Tochter M. allein sorgeberechtigt gewesen wäre. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge wäre im Zuge der Einrichtung der Beistandschaft
1 Satz 2 BGB bei Vorliegen entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte zu klären gewesen, ob M. sich im Zeitpunkt der Antragstellung in der alleinigen Obhut von A. befunden hat (zum Begriff der alleinigen Obhut des Antragstellers vgl. etwa Uhl in BeckOGK BGB Stand 1.10.2024, § 1713 Rn. 19 ff.; zur besonderen Problematik der Antragsberechtigung beim Wechselmodell Kunkel/Leonhardt/Sievertsen in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII,
FG handelt es sich bei Verfahren, die die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht betreffen, um sog. Unterhaltssachen, auf die als Familienstreitsache
FG mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden sind.
1 ZPO hat dabei das Gericht einen Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Prüfung von Amts wegen beinhaltet insoweit keine Pflicht des Familiengerichts zur Amtsermittlung (vgl. hierzu und zum Folgenden Hübsch/Kersting, BeckOK ZPO, Stand 1.9.2024, § 56 Rn. 2 ff.). Eine Pflicht zur Überprüfung der Prozessvoraussetzungen greift vielmehr erst dann ein, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. In diesem Fall hat das Gericht von Amts wegen ohne Bindung an die formellen Beweismittel gegebenenfalls im Wege des Freibeweises Beweis zu erheben. Für die dergestalt unter Ausschöpfung aller Beweismittel von Amts wegen zu ermittelnden Umstände trifft die objektiv beweisbelastete Partei jedoch keine „subjektive“ Beweislast bzw. Beweisführungslast.
dem eigenen Vortrag des Antragstellers prüft das Familiengericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Unterhaltsrechtsstreits gegenwärtig die Voraussetzungen der gesetzlichen Vertretung von M durch das Jugendamt als Beistand. Da dem Antragsteller
dem oben Ausgeführten insoweit keine Beweisführungslast zukommt, vielmehr das Familiengericht von sich aus – eben von Amts wegen – alle erforderlichen Beweise erhebt, trifft den Antragsteller folglich auch keine Pflicht zur Substantiierung von Mängeln im Hinblick auf die Beistandschaft für M.. Insofern lässt sich aus dem anhängigen Unterhaltsprozess kein Anordnungsgrund für die Einsichtnahme in die vollständige Beistandschaftsakte ableiten. 25 Sofern der Antragsteller einen Anordnungsgrund weiter darin sieht, dass ihm zur Prüfung der Wirksamkeit des Rückübertragungsvertrags der im Zuge der Unterhaltsvorschussleistung übergegangenen Unterhaltsansprüche eine Überprüfung der Wirksamkeit der Beistandschaft und damit der gesetzlichen Vertretung von M. durch den Beistand möglich sein müsse, greift dies vorliegend zu kurz. Denn die Rückübertragung der auf den Freistaat Bayern im Zuge der Leistung von Unterhaltsvorschuss übergegangenen Unterhaltsansprüche steht ausdrücklich unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung durch den Beistand. Käme das Familiengericht im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen der Beistandschaft zu dem Ergebnis einer fehlenden gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Beistands, griffe zugleich die auflösende Bedingung des Rückübertragungsvertrags ein, sodass der Antragsteller auch materiell nicht auf die rückübertragenen Unterhaltsansprüche in Anspruch genommen werden könnte. Aus der Notwendigkeit der Prüfung der Wirksamkeit des Rückübertragungsvertrags kann der Antragsteller daher keine weitergehenden Akteneinsichtsansprüche herleiten. 26 Gleiches gilt, soweit der Antragsteller Aktenkenntnis hinsichtlich der Auswahl des Beistands und der Reichweite der Beauftragung von Frau W. als Beistand erlangen möchte und überdies rügt, Frau W. sei zu Unrecht im Unterhaltsvorschussverfahren tätig geworden. Insoweit berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass Beistand kein konkreter Bediensteter des Jugendamts, sondern vielmehr das Jugendamt selbst als Behörde wird. Fragen der Auswahl des konkreten Bediensteten des Jugendamts, der die Aufgabe des Beistands wahrnimmt, beziehen sich folglich nicht auf das Zustandekommen der Beistandschaft, sondern auf deren Führung, und werden daher von einem öffentlich-rechtlichen Akteneinsichtsrecht nicht erfasst. Was die angeblich unzulässige Tätigkeit von Frau W. im Unterhaltsvorschussverfahren betrifft, wäre diese in einem Rechtsschutzverfahren zu prüfen, das die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen an M. zum Gegenstand hat. Im Übrigen ergibt sich aus der UVG-Akte eine „Tätigkeit“ von Frau W. lediglich bei der Unterzeichnung des Rückübertragungsvertrags. Hier wird Frau W. indes in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin von M. tätig. Im Übrigen ist Frau W. ausweislich der Akte in die Antragsbearbeitung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht eingebunden. 27 2.3 Darüber hinaus fehlt es ferner auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 28 Ein Akteneinsichtsrecht in die Beistandschaftsakte
1 Satz1 SGB X besteht vorliegend
summarischer Prüfung nicht.
dieser Norm hat die zuständige Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Zwar kann im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Einrichtung der Beistandschaft für M. nicht vom „Fehlen“ eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 8 SGB X ausgegangen werden (vgl. oben sub. 2.1). Allerdings ist der Antragsteller im Beistandschaftsverfahren nicht Beteiligter im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB X, dies sind allein das betroffene Kind, der antragstellende Elternteil und das Jugendamt. Der Antragsteller ist auch nicht
2 Satz 1 SGB X auf einen entsprechenden Antrag zum Verfahren beigezogen worden mit der Folge, dass ihm als hinzugezogener Verfahrensbeteiligter ein Akteneinsichtsrecht zustünde. Auch lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass der Antragsteller einen Antrag auf Beiziehung gestellt hat; er hat dies auch nicht in irgendeiner Form glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Akteneinsicht zur Vorbereitung eines Antrags auf Beiziehung zum Verfahren scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil er die eigentlich angestrebte Gewährung von Akteneinsicht vorwegnehmen würde. 29 Auch soweit der Antragsteller sich auf ein
Ermessen zu gewährendes allgemeines Akteneinsichtsrecht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens bei Bestehen eines eigenen rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht beruft (vgl. hierzu insb. Troidl, Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 959 ff., ferner Weber in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.6.2024, § 25 SGB X Rn. 10), kann dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Akteneinsicht in die vollständige Beistandschaftsakte führen. Denn auch das im Ermessen der Behörde stehende allgemeine Akteneinsichtsrecht besteht nicht unbeschränkt, sondern reicht nur soweit, wie es das rechtliche Interesse des Anspruchsberechtigten gebietet. Demzufolge würde sich im vorliegenden Fall ein möglicher Anspruch des Antragstellers wiederum nur auf diejenigen Aktenbestandteile beschränken, die Entstehung und Beendigung der Beistandschaft zum Gegenstand haben und die der Antragsteller bereits erhalten hat. Ein über den Unterhaltsprozess hinausgehendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in die Beistandschaftsakte hat der Antragsteller nicht dargelegt. 30 Ferner kann sich der Antragsteller für sein Akteneinsichtsbegehren nicht auf das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz stützen, da dieses
VwVfG nicht für Verfahren
dem Sozialgesetzbuch gilt. 31 Soweit im vorliegenden Kontext als Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch Art. 15 DSGVO diskutiert wird (vgl. hierzu Herrmann in BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2024, § 39 Rn. 59 ff.), beschränkt sich dieser auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des jeweiligen Betroffenen. Der Antragsteller könnte daher allenfalls über ihn betreffende personenbezogene Daten, die in die Beistandschaftsakte Eingang gefunden haben, Auskunft verlangen. Dabei müssten zudem die Einschränkungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt werden. Das Bestehen eines derartigen „Akteneinsichtsrechts“ qua Auskunftsanspruch hat der Antragsteller indes mit seiner Beschwerde weder dargelegt, noch die Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens prüft der Senat
GO indes nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Mithin fehlt es im vorliegenden Verfahren auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 32
GO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts
GO nicht erhoben. 33 Dieser Beschluss ist
GO unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.