VG München, Beschluss v. 16.09.2024 – M 26a K 23.1987 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 16.09.2024 – M 26a K 23.1987 Download Drucken Titel: Prozesskostenhilfeverfahren - hier: Nachweispflicht über Masernimpfung bei schulpflichtigen Kindern Normenketten: VwGO § 166 ZPO § 114 VwGO § 94 GG Art. 100 IfSg § 20 Abs. 9, Abs. 12 S. 1 Nr. 1, § 33 Nr. 1–3 Leitsätze: 1. Die Nachweispflicht für schulpflichtige Kinder in § 20 Abs. 8–14 IfSG ist formell und materiell verfassungsgemäß. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Entscheidungen über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten sind zwar Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind iSd § 1628 BGB und können daher nicht einseitig von einem sorgeberechtigten Elternteil gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils getroffen werden. Förmlich – gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsmitteln – zur Einhaltung der Verpflichtungen zum Nachweis eines Masernschutzes aufgefordert werden muss bei gemeinsam Sorgeberechtigten nur der Elternteil, der nicht willens ist, den ihn treffenden Verpflichtungen nachzukommen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Bevollmächtigten (abgelehnt), Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (abgelehnt), Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Verfahrensaussetzung, Masernimpfung, Gemeinschaftseinrichtung, Nachweis, personensorgeberechtigt, Eltern, Ermessen Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 25.11.2024 – 20 C 24.1963 Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … B. W. wird abgelehnt. II. Die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens werden abgelehnt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten sowie die Aussetzung des Verfahrens. Streitgegenständlich sind die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide des Beklagten, je vom 21. März 2023, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bzw. eine medizinische Kontraindikation gegen eine entsprechende Impfung für ihre am … geborene Tochter T. H. , ihren am … geborenen Sohn L. H. , sowie ihre am … geborene Tochter S. H. , die alle die … Schule N. besuchen, nachzuweisen. 2 Die Klägerin übt die gemeinsame elterliche Sorge gemeinsam mit dem Kindsvater Herrn V. H. aus. Dieser hat sein Einverständnis bezüglich einer Masernschutzimpfung seiner Kinder mit Schreiben vom 28. November 2022 bereits erteilt. 3 Dem vorgelegten Behördenakt zufolge meldete die Einrichtung mit Schreiben vom 2. August 2022 dem Landratsamt …, Gesundheitsamt, dass für die o.g. Kinder der Klägerin kein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gem. § 20 Abs. 9 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) erbracht worden sei. 4 Mit Schreiben je vom 9. August 2022 wurden die Sorgeberechtigten zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises nach § 20 Abs. 9 IfSG aufgefordert. Hierzu wurde je eine Frist bis zum 13. September 2022 gesetzt. 5 Mit Schreiben je vom 21. September 2022 wurde die Klägerin erneut darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Hierzu wurde je eine Frist bis zum 4. November 2022 gesetzt. 6 Am 18. Oktober 2022 erfolgte eine telefonische Impfberatung der Klägerin durch die Amtsärztin des Gesundheitsamtes … 7 Mit Schreiben je vom 7. November 2022 wurde die Klägerin erneut auf ihre Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 20 Abs. 9 IfSG hingewiesen. Hierfür wurde ihr je eine Frist bis zum 19. Dezember 2022 eingeräumt und andernfalls der Erlass einer kostenpflichtigen und zwangsgeldbewehrten Anordnung in Aussicht gestellt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass diese Schreiben als Anhörungsschreiben nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) anzusehen seien und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Auf die Möglichkeit eines Beratungsgespräches wurde erneut hingewiesen. 8 Mit Bescheiden je vom 21. März 2023, laut Postzustellungsurkunden jeweils zugestellt am 23. März 2023, wurde die Klägerin aufgefordert, dem Landratsamt … – Staatliches Gesundheitsamt – innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids, einen der nachfolgenden Nachweise für ihre Kinder vorzulegen (Nr. 1): 9 - Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG (oder Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SGB V) mit Nachweis von insgesamt 2 Masern-Schutzimpfungen 10 – ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern 11 – ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht oder erst später geimpft werden kann (mit Art der Kontraindikation sowie Angabe der Dauer) 12 – Bestätigung von einer zuvor besuchten, nach § 20 Abs. 8 IfSG betroffenen Einrichtung (z.B. Kindertagesstätte, Schule) darüber, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde. 13 Die Bescheide wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 2). Der Klägerin wurden je die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 3) und für jeden Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt; die Auslagen betragen jeweils 4,11 EUR (Nr. 4). 14 Mit Schreiben vom … April 2023, bei Gericht eingegangen am 24. April 2023, ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragte neben der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide 15 die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … B. -W. als Prozessbevollmächtigte. 16 Die Klägerin beantragt darüber hinaus die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Grundgesetz (GG) sowie die Vorlage der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage an das Bundesverfassungsgericht, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (analog). 17 Den Bescheiden fehle es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die zitierte Ermächtigungsgrundlage sei verfassungswidrig, verletze die Klägerin in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und die Kinder der Klägerin in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Daran ändere auch der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2022 (Az. 1 BvR 469/20) nichts. Ausdrücklich von dieser Entscheidung nicht umfasst sei die Auf- und Nachweispflicht von Schülerinnen und Schülern. Zudem bestünden formelle wie auch materiellrechtliche Bedenken. Die Verfassungsbeschwerden von Eltern der der Nachweispflicht unterliegenden Schüler seien bislang durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden worden. Der Ausgang dieses Verfahrens sei noch völlig offen. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts würden bei schulpflichtigen Kindern nicht durchgreifen. Aufgrund der allgemeinen Schulpflicht könnten sorgeberechtigte Eltern bei Schülern nicht einfach entscheiden, dass ihr Kind zu Hause bleibt bzw. zu Hause unterrichtet wird. Die bestehende Schulpflicht mindere auch nicht die Schwere des Grundrechtseingriffs, sondern erhöhe diese. Anders als bei Kindergartenkindern stünde es den Eltern und Schülern hier nicht frei, die entsprechende Einrichtung nicht mehr aufzusuchen bzw. ihre Kinder dort nicht unterrichten zu lassen. Wenn also keine Kontraindikation oder eine bereits bestehende Immunität vorliege, seien Eltern und Schülern sehr wohl „gezwungen“, die Impfung durchführen zu lassen, wenn sie kein wiederholt festsetzbares und in seiner Höhe empfindliches Zwangsgeld oder Bußgeld hinnehmen wollen. Dies führe unmittelbar zu einer Impfpflicht. In Schulen fänden sich zudem keine schützenswerten Personengruppen. Die Untersuchungen des RKI würden auch zeigen, dass die Impfquote auch ohne eine irgendwie geartete Pflicht seit Jahren konstant hoch sei mit leicht steigender Tendenz. Es läge somit ein erheblich schwerer Eingriff in die Grundrechte der Eltern und Schüler vor bei gleichzeitig deutlich verringerter Schutzbedürftigkeit der mit diesen Schülern in Kontakt kommenden Personen und einer höheren freiwilligen Impfquote. Der Eingriff sei daher nicht mehr gerechtfertigt, sondern verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem sei die Verfügung auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet und rechtswidrig bzw. sogar nichtig, da die Kindseltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben und die Einhaltung der Pflicht daher auch nur gemeinsam erfolgen könne. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Anträge abzulehnen. 20 Allein aus dem Umstand, dass die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sich ausschließlich zur Frage der Verfassungsgemäßheit der Nachweispflicht für Kinder in Kindertageseinrichtungen im Vorschulalter verhält, könne nicht geschlossen werden, dass die Nachweispflicht für schulpflichtige Kinder offensichtlich verfassungswidrig ist. Gegenüber Kindern, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, könne kein Betretungsverbot angeordnet werden, sodass auch ungeimpfte, aber grundsätzlich impffähige Kinder den Zugang zur schulischen Bildung behalten und dadurch ebenfalls keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht angeordnet werde. Nach allgemeiner Lebenserfahrung seien auch in Schulen durchaus schwangere Lehrkräfte, mithin ein schützenswerter Personenkreis, in nennenswerter Anzahl zu finden. 21 Hierauf erwiderte die Klägerseite, dass die Schulpflicht den Eingriff gerade nicht abmildere, sondern diesen noch erschwere. Zudem bleibe es bei dem Vortrag, dass sich in der Schule gerade nicht die besonders zu schützenden Personenkreise fänden. Die Anzahl schwangerer Lehrkräfte dürfe kaum ins Gewicht fallen. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass sich schwangere Personen auch in anderen Einrichtungen/Berufsgruppen in nennenswerter Zahl finden ließen, ohne dass hier eine Masernimpfpflicht bestehe. Es stelle sich zudem die Frage, wieso nicht die (deutlich größere) Impflücke bei den Erwachsenen geschlossen werde. So gebe es z.B. keine Nachweispflicht in Justizvollzugsanstalten, bei welchen auch eine „Anwesenheitspflicht“ und ein erhöhtes Infektionsrisiko durch Zusammenleben auf engstem Raum bestehe. Dies sei eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, die sich nicht rechtfertigen ließe. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 23 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten bleibt ohne Erfolg. 24 1.1. Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B.v. 22.8.2018 – 2 BvR 2647/17 – juris Rn. 14). Daher genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen. Allerdings genügt eine nur entfernte, eine nur theoretische Wahrscheinlichkeit nicht (u.a. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26 m.w.N.). 25 1.2. Diese Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind hier nicht gegeben, da die Klagen in dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO haben. Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich bei summarischer Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass die in der Hauptsache zulässigen Anfechtungsklagen voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. 26 1.2.1. Rechtsgrundlage für die Anforderungen, Nachweise nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist vorliegend jeweils § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8). 27 1.2.2. An der Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 28 (
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