barin gegen Düngemittelherstellungsanlage - Versäumung der Klagebegründungsfrist Normenketten: BImSchG § 16 VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 82 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1, § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6 S. 1, S. 2, S. 4 Leitsatz: Die Versäumung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ist nicht genügend entschuldigt
RG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, wenn sich weder der Antrag noch die daraufhin gewährte Fristverlängerung
dem objektiven Erklärungswert auf § 6 Satz 4 UmwRG, sondern auf eine anlässlich der Klageerhebung gesetzte richterliche Frist zur Klagebegründung
GO beziehen, und auch ansonsten keine besonderen Umstände hinzukommen, die ein schützenswertes Vertrauen rechtfertigen (im Anschluss an BVerwG, U.v. 23.5.2024 – 7 C 1.23). (Rn. 66 – 73) Schlagworte: Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, Antrag des Genehmigungsinhabers auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, Versäumung der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG, Antrag auf Fristverlängerung ohne Bezugnahme auf § 6 Satz 4 UmwRG, Auslegung eines Fristverlängerungsantrags und der gewährten Fristverlängerung
dem objektiven Erklärungswert, Mangels schützenswerten Vertrauens keine genügende Entschuldigung der Fristversäumung, Umwelt-Rechtsbehelf Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 13.05.2024 – 7 S 24.186 Fundstellen: BayVBl 2025, 743 DÖV 2025, 361 ZUR 2025, 170 LSK 2024, 33454 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
UIG werte. 5 Am 25. Februar 2022 teilte das Landratsamt dem Beigeladenen per E-Mail mit, dass seinem Antrag
UIG entsprochen werde. Der E-Mail war ein (mittlerweile nicht mehr funktionierender/gültiger) Link beigefügt, mittels dem laut Landratsamt die „emissionsrelevanten Antragsunterlagen zum Änderungsgenehmigungsverfahren“ der Antragstellerin abgerufen werden könnten. 6 Die Akteneinsicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BayUIG) wurde in einem Verfahrensstadium gewährt, in welchem das Landratsamt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)
SchG i.V.m. § 11 der
barschaft zum Betriebsgrundstück der Biogasanlage liege, deren Änderung genehmigt worden sei. Der Beigeladene (Kläger) sei bereits jetzt durch Lärm und Gerüche erheblich beeinträchtigt und sehe sich durch die geplante Änderung der Biogasanlage weiteren gravierenden Immissionen ausgesetzt. Abschließend heißt es, die Klage diene zunächst der Fristwahrung. Eine Klagebegründung werde
erfolgter Akteneinsicht, welche beim Landratsamt bereits beantragt worden sei, zu gegebener Zeit
gereicht. 9 Die beantragte Akteneinsicht wurde laut Behördenakten (vgl. separate Behördenakte zur beantragten Akteneinsicht S. 49) am
der Klageerhebung sei umgehend ein Privatgutachter für Immissionsschutz vom Beigeladenen (Kläger) beauftragt worden. Dieser habe seine Begutachtung aufgrund der Komplexität des Sachverhalts (mehrere, teils räumlich getrennte Standortgrundstücke, Bestandsanlage und Änderungsgenehmigungen, verschiedene Einzelanlagen) noch nicht abschließen können. Das Gutachten sowie dessen Auswertung und die Erarbeitung einer Klagebegründung würden noch einige Zeit beanspruchen. Aus den dargelegten Gründen sei antragsgemäß die Klagebegründungsfrist zu verlängern. 12 Daraufhin verfügte die Berichterstatterin im Verfahren RO 7 K 23.916 am
Aktenlage nicht hinreichend abschätzen lasse. Eine daher vorzunehmende reine Interessenabwägung ergebe aber ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen (Klägers) am Fortbestand der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. In die Abwägung einzustellende Belange wie etwa der globale Klimaschutz oder das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin müssten zurücktreten, weil das Vorhaben mangels Privilegierung i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB offensichtlich objektiv bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Bei einem evident rechtswidrigen Verwaltungsakt folge schon aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip, dass kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe. 16 Die Antragstellerin legte dagegen am
Fristablauf erfolgt. Dem Gericht sei es auch nicht möglich gewesen, den Sachverhalt mit geringem Aufwand i.S.v. § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO zu ermitteln. Die gesetzliche Frist des § 6 Satz 1 UmwRG sei zudem nicht
RG verlängerbar gewesen, weil dem Beigeladenen mit E-Mail vom
RG verlängert worden. Insbesondere habe der Beigeladene (Kläger) im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit zur Beteiligung gehabt. Die Akteneinsicht
BayUIG sei insoweit keinesfalls ausreichend und zudem rund 15 Monate vor Klageerhebung erfolgt; zwischenzeitlich hätten sich aber die Antragsunterlagen mehrfach geändert. Aufgrund einer solchen Akteneinsicht erhalte man punktuelle Umweltinformationen
UIG und nicht die gesamte Verfahrensakte des Genehmigungsverfahrens. Dem Beigeladenen (Kläger) sei keine weitere Auskunft zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens erteilt worden. Es fehle an einer umfassenden Verfahrensbeteiligung als hinzugezogener
bar i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG und einer umfassenden Akteneinsicht. Die in § 6 Satz 4 UmwRG vorgesehene Möglichkeit zur Fristverlängerung würde komplett leerlaufen, wenn man bereits den Anspruch auf Umweltinformation als ausreichende Beteiligungsmöglichkeit erachten würde. 24
der ihr am
Durcharbeitung der 2.385 Seiten umfassenden digitalen Behördenakte, ein Sachverständigenbüro um die Erstellung eines privaten Immissionsgutachtens bis
dem objektiven Erklärungswert der Verfügung habe es sich, obwohl § 6 Satz 4 UmwRG nicht erwähnt worden sei, um eine solche Verlängerung der Klagebegründungsfrist gehandelt. Eine Differenzierung zwischen einer gewissermaßen „einfachen“ Fristverlängerung einerseits und einer qualifizierten Fristverlängerung
RG andererseits sei nicht angezeigt und finde im Gesetz keine Stütze; § 6 UmwRG sei mit Klagebegründungsfrist überschrieben. Auch sei vorliegend von einer Fristverlängerung i.S.v. § 6 Satz 4 UmwRG auszugehen, weil der Fristverlängerungsantrag trotz fehlender ausdrücklicher Bezugnahme auf § 6 UmwRG wegen des eindeutigen immissionsschutzrechtlichen Kontextes und seiner Begründung dahingehend auszulegen gewesen sei. Für die Berichterstatterin sei auch erkennbar und leicht ermittelbar gewesen, dass keine Beteiligungsmöglichkeit im Änderungsgenehmigungsverfahren bestanden habe, weil auf S. 30 unter Ziffer C des bereits mit Klageerhebung vorgelegten Genehmigungsbescheid mitgeteilt werde, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen (Klägers) hätte zudem davon ausgehen dürfen, dass die Begründung zur Fristverlängerung ausreichend gewesen und daher keine Glaubhaftmachung verlangt worden sei. Denn die für Immissionsschutz zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg wisse, wie lange Immissionsgutachten erfahrungsgemäß dauern würden. Das Privatgutachten sei am 4. August 2023 erstellt worden; ohne dieses sei es der Bevollmächtigten des Beigeladenen (Klägers) nicht möglich gewesen, sämtliche technischen Umstände und Details und vor allem die Kerne der immissionsschutzfachlichen Argumentation richtig in der Klagebegründung zu formulieren. Gerade bei
barklagen seien Privatgutachten als Beweismittel und zur Vorbereitung einer Klagebegründung faktisch unerlässlich. 26 Jedenfalls aber sei eine etwaige Fristversäumung angesichts dessen hinreichend entschuldigt. Die Klagebegründung sei nur sieben Tage
Fristablauf i.S.v. § 6 Satz 1 UmwRG eingereicht worden. Vom Beigeladenen (Kläger) bzw. seiner Bevollmächtigten könne nicht erwartet werden, dass sie einen Sachvortrag zu immissionsschutzfachlichen Themen aus immissionsschutzfachlicher Laiensicht gewissermaßen ins Blaue hinein formulierte, welchen sie dann auf der Basis eines immissionsschutzfachlichen Privatgutachtens gegebenenfalls später wieder revidieren müsste. Diese Komplexität des Sachverhalts und der zugehörigen Akten seien ebenso wie die schriftliche Bestätigung der Verlängerung der Klagebegründungsfrist als besondere Vertrauensschutzgesichtspunkte des Einzelfalls zu werten, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
RG präkludiert ist. Daher überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Sofortvollzug der Genehmigung das Interesse des Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Drittanfechtungsklage. 29
GO präkludiert. Denn eine wirksame Fristverlängerung i.S.v. § 6 Satz 4 VwGO wurde durch das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen (dazu 1.3). Der Tatsachenvortrag im Schriftsatz vom 7. August 2023 war auch nicht
RG zuzulassen, weil die Fristversäumung vorliegend nicht genügend entschuldigt i.S.v. § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist (dazu 1.4). Da somit keine den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO genügende Klagebegründung vorliegt, hat die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg. Die Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG umfasst dabei auch – entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen (Klägers) – die geltend gemachte Verletzung des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Folglich kommt es auch auf eine mögliche objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht an (dazu 1.5). 30 1.1 § 6 UmwRG ist auf die zugrundeliegende immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklage bzw. „
barklage“ anzuwenden. 31 Der Anwendungsbereich des UmwRG ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG eröffnet. Das geänderte Vorhaben (die beantragte Anlagenänderung) ist
2 Satz 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nrn. 1.2.2.2, 8.4.2.2 und 19.7.2 der Anlage 1 zum UVPG vorprüfungspflichtig (vgl. auch die Bekanntmachung des Ergebnisses der Vorprüfung eines Einzelfalls gem. § 5 Abs. 2 UVPG vom 13.1.2023, Behördenakte S. 742 f.), so dass (i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) zumindest eine UVP-Pflicht bestehen kann (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 29.6.2017 – 9 A 8.16 – juris Rn. 5; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2024, § 1 UmwRG Rn. 39.) 32 Der Anwendung von § 6 UmwRG steht vorliegend auch nicht entgegen, dass es sich um eine Drittanfechtungs- bzw.
barklage handelt. Soweit in Literatur und Rechtsprechung die Anwendbarkeit von § 6 UmwRG auf
barklagen diskutiert wird, betrifft dies nur baurechtliche
barklagen (für eine Anwendbarkeit bei „konventionellen
barklagen“ plädieren Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UmwRG Rn. 23; offengelassen dagegen durch BayVGH, B.v. 5.5.2023 – 1 CS 23.34 – juris Rn. 6; B.v. 3.6.2024 – 9 CS 24.536 – juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 5.4.2022 – 10 A 2870/20 – juris Rn. 12). Immissionsschutzrechtliche
barklagen, welche sich wie vorliegend gegen Zulassungsentscheidungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG richten, unterfallen angesichts des klaren Wortlauts („eine Person“) und aufgrund des Gesetzeszwecks dem Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 UmwRG. Denn der Zweck der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG besteht darin, das Gerichtsverfahren zu straffen und den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar zu machen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 23.5.2024 – 7 C 1.23 – juris Rn. 21 m.V.a. BT-Drs. 18/12146 S. 16). Gerade auf immissionsschutzrechtliche Klagen mit ihrem – wie auch vorliegend – regelmäßig umfangreichem Prozessstoff trifft dieser Gesetzzweck und die dahinterstehende gesetzgeberische Überlegung in besonderem Maß zu (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 94, 98, 102; zur Anwendung von § 6 UmwRG auf solche Klagen – ohne Diskussion – vgl. etwa HessVGH, B.v. 24.4.2024 – 11 B 1570/23 – juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 24.2.2023 – 7 D 316/21.AK – juris Rn. 2, 84; Gerichtsbescheid v. 9.6.2023 – 8 D 309/21.AK – juris Rn. 2, 20; OVG SH, B.v. 28.6.2023 – 5 KS 26/21 – juris Rn. 2, 52 f.; U.v. 17.4.2024 – 5 KS 12/22 – juris Rn. 2, 26 ff.). 33 1.2 Der innerhalb der 10-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG getätigte Vortrag im Rahmen der Klageerhebung vom 22. Mai 2023 genügt inhaltlich nicht den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO (dazu 1.2.1). Zudem war es dem Verwaltungsgericht insoweit auch nicht i.S.v. § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO möglich, den Sachverhalt (bzw. den Streitgegenstand) mit geringem Aufwand ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (dazu 1.2.2). 34 1.2.1 Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der gerichtlichen Prüfung sind (abgesehen von den Ausnahmen des § 6 Satz 2 und 3 UmwRG) damit (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die von den Klägern unter Beachtung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG substantiiert vorgebracht worden sind (vgl. zur Begrenzung der Reichweite der gerichtlichen Prüfung durch derartige Rechtsbehelfsbegründungsfristen, auch i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO: BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 14 ff. [zu § 18e Abs. 5 AEG]; U.v. 21.2.2023 – 4 A 2.22 – juris Rn. 11 ff.; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 u.a. – juris Rn. 11 ff.; U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 11 ff.; BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 105; U.v. 30.5.2023 – 22 A 21.40025 – juris Rn. 20 [zu § 18e Abs. 5 AEG]).
Ablauf der gesetzlich bestimmten Klagebegründungsfrist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – juris Rn 16; B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – juris Rn. 7; U.v. 21.2.2023 – 4 A 2.22 – juris Rn. 12; U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 14). Dies schließt einen späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – juris Rn. 16; U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 14). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll (BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 17). 35 Diesen Substantiierungsanforderungen genügt das Vorbringen im Rahmen der Klageerhebung am
der Rechtsprechung ist § 6 Satz 3 UmwRG eng auszulegen. Seine Anwendung kommt nur in Betracht, wo die Klagebegründungsobliegenheit auch vor dem Hintergrund des Regelungszwecks einer frühzeitigen Fixierung des Prozessstoffs eine bloße Förmlichkeit darstellt und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigt (BayVGH, U.v. 8.4.2024 – 22 A 17.40026 – juris Rn. 113; B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 12.1.2024 – 8 D 92/22.AK – juris Rn. 102 m.w.N.; U.v. 10.6.2022 – 20 D 212/20.AK – juris Rn. 49 f. m.w.N.). Wird im Gegensatz zum Regelungszweck durch das fristgerechte Klagevorbringen nicht hinreichend deutlich, unter welchen konkreten Gesichtspunkten der Kläger die behördliche Entscheidung angreift, ist keine Ausnahme von der Präklusion zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 50; OVG Hamburg, U.v. 29.11.2019 – 1 E 23.18 – juris Rn. 150; VGH BW, U.v. 5.10.2022 – 10 S 1485.21 – juris Rn. 51; OVG NW, B.v. 1.2.2022 – 11 A 2168/20 – juris Rn. 64 f.). 41 Vorliegend bedeutet dies, dass – wie bereits erwähnt – allein die bloße Benennung der Immissionsarten Geruch und Lärm noch nicht ausreicht, um von einer für das Gericht so verstandenen leicht zu ermittelnden Fixierung des Prozessstoffs auszugehen. Wie unter 1.2.1 ausgeführt bleibt unklar, wogegen der Beigeladene (Kläger) sich wenden will; dies ist auch nicht aufgrund des Bescheids oder der Behördenakten offensichtlich (vgl. zu den Behördenakten im Übrigen BVerwG, B.v. 26.6.2024 – 7 B 30.23 – juris Rn. 7, wonach es ausgeschlossen ist, dass das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten erarbeitet und den Prozessstoff bestimmt). Die Bevollmächtigte des Beigeladenen (Klägers) selbst beruft sich im Rahmen des Fristverlängerungsantrags auf die „Komplexität des Sachverhalts“ (mehrere, teils räumlich getrennte Standortgrundstücke, Bestandsanlage und Änderungsgenehmigungen, verschiedene Einzelanlagen), welcher die Erarbeitung einer Klagebegründung aufwendig gestalte.
der am
RG verlängert. Zwar dürfte vieles dafür sprechen, dass eine Fristverlängerung nicht aufgrund der im Verwaltungsverfahren am
dem objektiven Erklärungswert nicht um eine Fristverlängerung i.S.v. § 6 Satz 4 UmwRG gehandelt hat (dazu 1.3.2). 44 1.3.1 Vieles spricht dafür, dass die am 22. Februar 2022
UIG gewährte Akteneinsicht nicht als „Möglichkeit zur Beteiligung“ i.S.v. § 6 Satz 4 UmwRG zu werten ist, so dass sie einer Fristverlängerung nicht entgegenstand. 45 Wann im Einzelnen eine „Möglichkeit zu Beteiligung“ i.S.v. § 6 Satz 4 UmwRG gegeben war, ist von Literatur und Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. 46 Die Gesetzesbegründung führt insoweit an, dass eine Klagebegründung innerhalb von zehn Wochen jedenfalls immer dann zumutbar sei, wenn der Kläger zuvor eine Möglichkeit der Beteiligung gehabt und sich so bereits vorher mit dem Prozessstoff befassen habe können. Eine Verlängerung sei deshalb auf Antrag nur dann möglich, wenn eine Beteiligung beispielsweise im behördlichen Entscheidungsverfahren nicht erfolgt sei. Nur in diesen Fällen könne die zehnwöchige Klagebegründungsfrist im Einzelfall nicht ausreichend sein, sodass eine Verlängerungsmöglichkeit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit notwendig sein könne. Ein Fristverlängerungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht rechtzeitig entsprochen wurde (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16). 47 Auch der Gesetzeswortlaut „Beteiligung“ ist mangels Legaldefinition verschiedenen Auslegungen zugänglich, zumal der Gesetzgeber den Begriffen „Beteiligung“/„Beteiligter“ in verschieden (Fach-)Gesetzen unterschiedliche Bedeutung zumisst. So stellt etwa der formelle Beteiligtenbegriff i.S.v. Art. / § 13 (Bay) VwVfG, darauf ab, dass ein Dritter erst durch Hinzuziehung zum Verfahrensbeteiligten wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayVwVfG) und ein bloßes Anhörungsrecht insoweit nicht ausreicht (vgl. Art. 13 Abs. 3 BayVwVfG). Umgekehrt sprechen die Fachgesetze bei Einbindung von Behörden oder der Öffentlichkeit oft von einer „Beteiligung“ (vgl. etwa § 31f BImSchG, § 18 UVPG, § 18a Abs. 1 AEG); eine Beteiligung am Verfahren ist damit nicht deckungsgleich mit der Rolle als Verfahrensbeteiligter. Auch der Begriff „Beteiligter“ i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG (n.F.) scheint zumindest der Gesetzesbegründung folgend (vgl. BT-Drs. 20/11657, S. 36) ein anderer zu sein als der des Art. / § 13 (Bay) VwVfG. Denn dem Gesetzgeber folgend soll § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG verhindern, dass Teile der Öffentlichkeit, die derzeit noch keinen bzw. keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben, vom Verfahren ausgeschlossen werden. Um auch diesen Personen eine Kenntnisnahme der auszulegenden Unterlagen zu ermöglichen, müsse ihnen
SchG auf Verlangen eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. In diesem Kontext scheint der „Beteiligte“ also ein Teil der zu beteiligenden Öffentlichkeit zu sein. 48 Unstreitig dürfte sein, dass ein Kläger eine Möglichkeit zur Beteiligung i.S.v. § 6 Satz 4 UmwRG hatte, wenn eine spezifisch für das konkrete behördliche Verfahren rechtlich vorgeschriebene Partizipationsmöglichkeit bestand und er zum Kreis der Mitwirkungsberechtigten gehörte (in diesem Sinne Bunge, in ders., UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 37). In derartigen Konstellationen, etwa der Öffentlichkeitsbeteiligung
SchG, Umweltverbandanhörungen oder auch der (gesetzlich vorgesehenen) Beteiligung von Einzelpersonen (z.B.
BO) kann es dem Wortlaut von § 6 Satz 4 UmwRG zufolge im Grundsatz auch nicht darauf ankommen, ob ein Kläger sich tatsächlich in diesem Sinne beteiligt hat; allein die Möglichkeit reicht grundsätzlich aus (vgl. zu etwaigen aufgrund Art. 9 AK zu berücksichtigenden subjektiven Gründen im Einzelfall Bunge a.a.O. Rn. 38). 49 Umgekehrt dürften nicht verfahrensspezifische, d.h. nicht aus dem jeweils einschlägigen Verfahrensrecht resultierende, „allgemeine“ oder übergreifende Auskunfts-, Akteneinsichts- oder Informationsansprüche – wie beispielsweise aus Art. 3 Abs. 1 BayUIG, § 3 Abs. 1 UIG, Art. 39 BayDSG oder § 1 Abs. 1 IFG – zumindest dann keine Möglichkeit der Beteiligung i.S.v. § 6 Satz 4 UmwRG darstellen, wenn der Kläger davon in Bezug auf die streitgegenständliche Behördenentscheidung keinen Gebrauch gemacht hat. Denn ansonsten würde die Fristverlängerungsmöglichkeit des § 6 Satz 4 UmwRG entgegen dem von der Regelung verfolgten Gesetzeszweck, dem Kläger eine angemessene Befassung mit dem Prozessstoff zu ermöglichen, wenn eine solche zuvor im Verwaltungsverfahren nicht möglich war, quasi von vorneherein nahezu vollständig „leerlaufen“. 50 Fraglich ist allerdings, ob eine Möglichkeit der Beteiligung i.S.v. § 6 Satz 4 UmwRG vorliegt, wenn sich der Kläger „eigeninitiativ“ über eine solche nicht-verfahrensspezifische Akteneinsicht die Möglichkeit verschafft hat, sich mit dem Prozessstoff zu befassen. In einem solchen Fall wäre der mit dem Erfordernis einer Beteiligungsmöglichkeit verknüpfte Gesetzeszweck erfüllt. Der Einwand, die Akteneinsicht habe nicht auf einer spezifisch für das konkrete behördliche Verfahren vorgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeit basiert, erschiene dann etwas konstruiert bzw. ist so ohne weiteres nicht aus dem Gesetzeswortlaut ableitbar. 51 Allerdings wird man insoweit – dem Gesetzeszweck folgend – zumindest fordern müssen, dass die durch einen solchen allgemeinen bzw. verfahrensübergreifenden Auskunfts-, Akteneinsichts- oder Informationsanspruch erlangten Informationen tatsächlich den späteren Prozessstoff adäquat abbilden. Denn anders als in den Fällen verfahrensspezifisch vorgesehener Beteiligungsrechte, bei welchen die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen dafür Sorge tragen, dass die Beteiligung erst in einem späten Verfahrensstadium erfolgt oder ggf. bei wesentlicher Änderung sogar zu wiederholen ist, hängt es bei solch allgemeinen Auskunfts-, Akteneinsichts- oder Informationsansprüchen vom Umfang der gewährten Auskunft und vom Zeitpunkt der Informationsgewährung ab, ob damit tatsächlich der spätere Prozessstoff abgebildet ist. So dürfte es sich vorliegend nicht um eine adäquate Abbildung des Prozessstoffes handeln: Denn unabhängig von der Frage, inwieweit die Beschränkung auf umweltbezogene Informationen (Art. 2 Abs. 2 BayUIG) schon einer solch adäquaten Abbildung des Prozessstoffes entgegensteht, dürfte schon der Zeitpunkt der Akteneinsicht und die darauffolgenden (wesentlichen) Änderungen in den Unterlagen dagegen sprechen. 52 Weiter ist fraglich, ob der Beigeladene (Kläger) vorliegend als „immissionsschutzrechtlicher
bar“ (§ 3 Abs. 1 BImSchG; vgl. etwa Thiel in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand Juni 2024, § 3 BImSchG Rn. 20 ff.) nicht
VwVfG (ermessensgerecht) zum Verfahren hinzuzuziehen gewesen wäre – mit der Folge, dass ihm sein Akteneinsichtsrecht als Beteiligter (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG) rechtswidrig verweigert worden wäre (vgl. dazu aber Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, § 6 UmwRG Rn. 41 f., wonach selbst eine unzureichende Beteiligung einer Fristverlängerung
RG entgegenstehen soll). 53 Beides kann aber offen bleiben, weil es sich bei der Verfügung von 7. Juli 2023 nicht um eine Fristverlängerung
RG handelt. 54 1.3.2 Die Verfügung vom
RG handeln soll. 56 Allein das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 6 Satz 4 UmwRG im Antrag (und der daraufhin erteilten „antragsgemäßen“ Verlängerung) würde einer solchen Fristverlängerung wohl nicht entgegenstehen; denn Fristverlängerungsanträge unterliegen (auch bei anwaltlicher Vertretung) als Prozesshandlungen der Auslegung. Dabei bestimmt sich der maßgebende objektive Erklärungswert jeweils danach, wie der Empfänger
den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2023 – 3 B 43.22 – juris Rn. 4). 57 Vorliegend ist zu berücksichtigten, dass im Zeitpunkt der beantragten Fristverlängerung zwei Fristen liefen, auf welche sich der Antrag beziehen hätte können. Denn neben der gesetzlichen Frist des § 6 Satz 4 UmwRG, auf die das Gericht nicht hinweisen muss und die auch nicht durch gerichtliche Verfügung verkürzt werden kann (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO), lief eine im Rahmen des gerichtlichen Schreibens vom 24. Mai 2023 (Bestätigung Klageeingang) gesetzte, eigenständige sechswöchige richterliche Frist zur Klagebegründung. Das Setzen solcher richterlichen Fristen anlässlich der Klageerhebung ist üblich und basiert (u.a.) auf § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. auch § 87b Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Aufforderung zur Ergänzung bzw. Klagebegründung
GO kann sich dabei auch auf einen bestimmten (Klage-)Antrag (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel (§ 82 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 VwGO) beziehen, da § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO seinem Wortlaut
nicht auf die zwingenden Angaben gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschränkt ist (vgl. dazu allgemein Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 82 VwGO Rn. 39 f.; Bamberger in Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 82 Rn. 9 ff.). Richterliche Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). 58 Wenn daher – wie vorliegend – mehrere Fristen zur Klagebegründung parallel laufen (nämlich die richterliche und die
RG), muss sich zumindest anhand des objektiven Erklärungswerts ergeben, dass (auch) eine Verlängerung der Frist
RG beantragt wurde, schon weil ein solcher Antrag tatbestandlich vorausgesetzt wird. 59
seinem objektiven Erklärungswert war der von der Bevollmächtigten des Beigeladenen (Klägers) formulierte Antrag auf Fristverlängerung vom
RG spricht, dass die Norm als solche im Antrag nicht zitiert wurde, obwohl es sich bei § 6 UmwRG um eine spezielle gesetzliche Klagebegründungsfrist handelt, die zum „gängigen Regelfall“ einer richterlichen Frist in (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Verfahren (s.o.) eine Ausnahme darstellt. Selbst wenn nicht zwingend vorausgesetzt, gebietet daher jedenfalls die anwaltliche Sorgfaltspflicht ein solches Normzitat (vgl. zu diesem Maßstab auch BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 37), insbesondere um klarzustellen, auf welche der beiden laufenden Fristen sich der Antrag beziehen soll. Angesichts dessen führt der Einwand des Beigeladenen (Klägers), die Begründung des Fristverlängerungsantrags sei ausreichend und dieser sei als solcher i.S.v. § 6 Satz 4 UmwRG zu verstehen gewesen, weil er in einem „immissionsschutzrechtlichen Kontext“ gestellt worden sei und die für Immissionsschutz zuständige Kammer wisse, wie lange Immissionsgutachten erfahrungsgemäß dauern würden, nicht weiter. 62 Zeitpunkt und Inhalt des Fristverlängerungsantrags sprechen ebenso dafür, dass er sich (ausschließlich) auf die anlässlich der Bestätigung des Klageeingangs gesetzte richterliche Frist bezieht: Zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags stand die richterliche Frist wenige Tage vor ihrem Ablauf. Von der 10-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG waren am 7. Juli 2023 dagegen erst rund 6 ½ Wochen verstrichen. Auch wenn es rechtlich zulässig ist, schon zu diesem Zeitpunkt einen Fristverlängerungsantrag i.S.v. § 6 Satz 4 UmwRG zu stellen, wäre dies doch praxisunüblich und würde folglich für einen objektiven Betrachter – der die übliche Praxis kennt – eher für einen Antrag betreffend (ausschließlich) die richterliche Frist sprechen. Zudem würde ein Fristverlängerungsantrag
RG zu diesem Zeitpunkt die Gefahr bergen, dass die Berichterstatterin diesen (jedenfalls bei der vorliegend gewählten Begründung) mit dem Hinweis ablehnt, es solle zunächst doch einmal versucht werden, innerhalb der noch verbleibenden rund 3 ½ Wochen eine Klagebegründung zu fertigen (und dass das Privatgutachten zur Vertiefung
gereicht werden könne; zu dieser Möglichkeit vgl. ergänzend auch 1.4). Gegen einen Antrag
RG spricht auch, dass bezogen auf die 10-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG 3 ½ Wochen vor Fristablauf eine Verlängerung nur um rund 2 Wochen beantragt wurde. 63 Zudem enthält der Fristverlängerungsantrag zwar die für die Verlängerung einer richterlichen Frist gängigen Angaben (vgl. dazu etwa Jaspersen in BeckOK ZPO, Stand September 2024, § 224 ZPO Rn. 6.1, 6.8), zur für eine Verlängerung
RG zwingend erforderlichen „fehlenden Möglichkeit der Beteiligung“ verhält er sich dagegen nicht – obwohl dieses Tatbestandsmerkmal vorliegend jedenfalls nicht offenkundig erfüllt ist (vgl. 1.3.1). Der diesbezügliche Einwand der Bevollmächtigten des Beigeladenen (Klägers), die fehlende Beteiligungsmöglichkeit habe sich aus dem Bescheid ergeben, greift insoweit nicht durch. Denn durch eine (nicht fernliegende) Hinzuziehung des Beigeladenen (Klägers)
VwVfG zum Verfahren hätte sich eine solche Beteiligungsmöglichkeit auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergeben. Auch die im Rahmen des Verlängerungsantrags verwendete Formulierung, die Erstellung der Begründung sei „bis heute nicht möglich gewesen“ impliziert eher, dass der Antrag eine in Kürze (und nicht erst in 3 ½ Wochen) ablaufende Frist betrifft. 64 Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der vom Bundesverwaltungsgericht als Teil des objektiven Empfängerhorizonts zu berücksichtigenden „recht verstandenen Interessenlage“ (s.o.; BVerwG, B.v. 29.6.2023 – 3 B 43.22 – juris Rn. 4). Daraus könnte man im Sinne des Beigeladenen (Klägers) – so im Ergebnis auch seine Bevollmächtigte – ableiten, dass für sein Interesse allein oder in erster Linie eine Verlängerung
RG relevant sei, weil nur eine Versäumung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG massive rechtliche
teile für ihn
sich ziehe (vgl. dazu bzgl. der Folgen einer unterbliebenen Anordnung
GO BVerwG, B.v. 23.5.2013 – 9 B 46.12 – juris Rn. 4 f.). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Antrag wie eben dargelegt aufgrund Form (kein ausdrücklicher Antrag
RG), Zeitpunkt und Inhalt nicht als ein solcher i.S.d. § 6 Satz 4 UmwRG ausgelegt werden kann, so dass alleine die Heranziehung des „recht verstandenen Interesses“ einer Umdeutung gleichkäme. Zudem betrug die verbleibende Frist des § 6 Satz 1 UmwRG zum Antragszeitpunkt noch rund 3 ½ Wochen (s.o.), insofern bestand auch bei einem „recht verstandenen Interesse“ des Beigeladenen (Klägers) zu diesem Zeitpunkt nicht die unmittelbare Gefahr eines solchen
teils infolge baldigem Fristablauf. Und schließlich kann auch die Versäumung einer richterlichen Frist – selbst wenn es sich nicht um eine solche des § 82 Abs. 2 VwGO oder § 87b VwGO handeln sollte – jedenfalls mittelbar
teilig für einen Kläger sein (etwa bzgl. eines Einwands gegen eine Klageabweisung, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden o.ä.; vgl. Bamberger in Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, § 82 Rn. 10). 65
alledem handelt es sich beim Antrag auf Fristverlängerung vom
dem objektiven Erklärungswert nicht als Gewährung einer solchen Fristverlängerung zu verstehen. Denn Verfügung und Schreiben nehmen ausdrücklich auf den Antrag Bezug („antragsgemäß gewährt“; vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 29.6.2023 – 3 B 43.22 – juris Rn. 4; BGH, B.v. 29.1.2009 – III ZB 61/08 – juris Rn. 13) und verlängern damit (ausschließlich) die richterliche Frist. Davon abgesehen kann die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nur unter den Voraussetzungen des § 6 Satz 4 UmwRG verlängert werden. Eine außerhalb dieser Vorschrift durch das Gericht gewährte Verlängerung ist wirkungslos (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.2024 – 7 C 1.23 – juris Ls. 1); vorliegend fehlt es aber – wie eben dargelegt – am von § 6 Satz 4 UmwRG vorausgesetzten Antrag. 66 1.4 Die im Schriftsatz vom 7. August 2023 zur Klagebegründung enthaltenen Erklärungen und Beweismittel sind schließlich auch nicht aufgrund § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil ihre verspätete Angabe nicht genügend entschuldigt ist. 67 Denn im vorliegenden Einzelfall fehlt es an Umständen, aufgrund derer die Bevollmächtigte des Beigeladenen (Klägers) darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Gericht eine Fristverlängerung
RG verfügt hat. 68 Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge gilt bei der Frage, ob in solchen Fällen einem Beteiligten – hier dem Beigeladenen (Kläger) bzw. seiner Bevollmächtigten – Vertrauensschutz zuzubilligen ist, zunächst der Grundsatz, dass sich ein Prozessbevollmächtigter bei klarer Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft durch das Gericht verlassen darf. Ungeachtet dessen können die Umstände des Einzelfalls aber auch bei klarer Rechtslage ein Vertrauen auf eine falsche richterliche Auskunft entschuldigt erscheinen lassen. Dies folgt aus dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf ein faires Verfahren, wonach bei falscher richterlicher Auskunft die Anforderungen an eine Entschuldigung nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.2024 – 7 C 1.23 – juris Rn. 27 f. u.V.a. BVerfG, B.v. 4.5.2004 – 1 BvR 1892/03 – BVerfGE 110, 339/342 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht sprach in der dort zugrundeliegenden Konstellation dem Prozessbevollmächtigten der (dortigen) Klägerin Vertrauensschutz zu, weil neben der womöglich unklaren Rechtslage zur Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vor allem zu berücksichtigen gewesen war, dass der Berichterstatter die Frist nicht nur fernmündlich auf den Antrag der Klägerin hin verlängert, sondern diese Verlängerung
einer Woche möglicher Reflexion schriftlich bestätigt hat. Angesichts der wiederholten gerichtlichen Verfügung und unter Berücksichtigung der übrigen Umstände musste die (dortige) Klägerin – so das Bundesverwaltungsgericht – daher nicht „schlauer“ als das Gericht sein, sondern durfte auf die Fristverlängerung vertrauen und diese damit ausschöpfen (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.2024, a.a.O Rn. 28). 69 Die Umstände des vorliegenden Sachverhalts unterscheiden sich davon erheblich, so dass dem Beigeladenen (Kläger) den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts folgend kein Vertrauensschutz zuzugestehen ist. 70 So fehlt es bei näherer Betrachtung bereits an einem schützenswerten Vertrauenstatbestand, weil das Verwaltungsgericht vorliegend keine „falsche richterliche Auskunft“ erteilt hat. Wie eben unter 1.3.2 dargestellt, war der Fristverlängerungsantrag nicht als solcher i.S.v. § 6 Satz 4 UmwRG, sondern ausschließlich bezogen auf die richterliche Frist auszulegen; nur insoweit – und damit „richtig“ – hat das Verwaltungsgericht die Frist per Verfügung verlängert. 71 Selbst wenn man dem Beigeladenen (Kläger) bzw. seiner Bevollmächtigten dennoch ein entstandenes Vertrauen in eine wirksame Fristverlängerung (auch)
RG zugestehen wollte, wäre dieses Vertrauen jedenfalls nicht schützenswert. 72 Ein solcher Vertrauenstatbestand könnte zum einen dadurch entstanden sein, dass die Bevollmächtigte des Beigeladenen (Klägers) zumindest den (objektiv nicht
außen hervorgetretenen) „inneren Willen“ hatte, eine Fristverlängerung
RG zu beantragen. Insoweit ist aber zu entgegnen, dass es zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens maßgeblich nicht auf ihren inneren Willen ankommt – zumal sie es selbst durch einen sorgfältig formulierten Antrag in der Hand gehabt hätte, diesen
außen zum Ausdruck zu bringen –, sondern auf das Handeln des Verwaltungsgerichts. Dessen Verfügung bzw. das darauf basierende gerichtliche Schreiben geben aber ihrem objektiven Erklärungswert folgend keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht die Frist des § 6 Satz 4 UmwRG verlängern wollte (vgl. dazu 1.3.2). 73 Zum anderen könnte sich ein für die Bevollmächtigte des Beigeladenen (Klägers) streitender Vertrauenstatbestand daraus ergeben, dass eine Verlängerung „der Klagebegründungsfrist“ (ohne Bezugnahme auf einen Fristverlängerungstatbestand) beantragt und diesem Antrag entsprochen wurde. Mit anderen Worten: Die Bevollmächtigte des Beigeladenen (Klägers) hatte vorliegend wohl darauf vertraut, dass sie (wie beantragt) bis
Fristablauf fertiggestellten Gutachtens, ist zulässig. Weder Wortlaut noch Gesetzeszweck des § 6 Satz 1 UmwRG verlangen, dass Beweise, welche die klageweise geltend gemachte Rechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung belegen sollen, innerhalb der 10-Wochen-Frist bereits vollständig erbracht sein müssen. Ebenso ist insoweit ein in gewissem Maß „spekulativer“ Vortrag zulässig; aus dem Prozessrecht folgt zudem keine Pflicht eines Klägers, sich „später zu revidieren“. 77 1.5 Da somit der Beigeladene (Kläger) seine Klage innerhalb der (nicht verlängerten) 10-Wochen-Frist nicht den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG entsprechend begründet hat, ist er gemäß § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert und die Klage voraussichtlich unbegründet. 78 Insbesondere ist der Beigeladene (Kläger) dabei mit seinem Vortrag vom 7. August 2024 auch präkludiert, soweit er eine Unbestimmtheit und eine daraus folgende Nichtigkeit des Genehmigungsbescheids behauptet. Der Beigeladene (Kläger) bezieht sich insoweit auf Gerichtsentscheidungen, denen zufolge Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG keine umweltbezogene Vorschrift i.S.v. § 1 Abs. 4 UmwRG sei, weshalb insoweit die Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG nicht greife (so betreffend eine Baugenehmigung BayVGH, B.v. 5.5.2023 – 1 CS 23.34 – juris Rn. 6; B.v. 21.3.2023 – 2 ZB 22.639 – juris Rn. 5; zu einem § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unterfallendem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid differenzierend NdsOVG, U.v. 25.10.2018 – 12 LB 118/16 – juris Rn. 156; tendenziell anders dagegen wohl OVG NW, U.v. 4.5.2022 – 8 D 297/ 21.AK – juris Ls. 2). Ob der Senat dieser Rechtsprechung folgt, kann offen bleiben. Denn ihr liegt eine Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
RG zugrunde, während vorliegend § 6 UmwRG aufgrund § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG anzuwenden ist, der tatbestandlich – anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG – nicht an die Anwendung umweltbezogener Vorschriften anknüpft. Auch an anderer Stelle differenziert das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz spezifisch bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (und Nr. 2) UmwRG einerseits und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG andererseits vergleichbar anhand des Merkmals „umweltbezogene Vorschrift“ (vgl. etwa § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Daher und angesichts des klaren Wortlauts von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG und § 6 UmwRG bleibt, sofern eine Entscheidung § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unterfällt, kein Raum für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 6 UmwRG auf umweltbezogene Vorschriften. 79 Weil die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, kommt es auf eine etwaige objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht an; es bleibt vielmehr beim Grundsatz, dass eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs für die Antragstellerin unbillig wäre (vgl. dazu BA S. 12 sowie BVerfG, B.v. 1.10.2008 – 1 BvR 2466/08 – juris Rn. 22 f.; BayVGH, B.v. 8.8.2008 – 22 CS 08.1326 – juris Rn. 8 f.). 80
alledem war die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.