VG München, Urteil v. 10.07.2024 – M 21b K 22.137 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 10.07.2024 – M 21b K 22.137 Download Drucken Titel: Anforderungen an die nach den „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellte Beurteilung Normenketten: BBG § 21 GG Art. 33 Abs. 2 Leitsätze: 1. Ist bei einer Auswahlentscheidung eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen Vorbeurteilungen heranzuziehen. Eine Heranziehung der letzten beiden Regelbeurteilungen vor der aktuellen Beurteilung ist dabei zulässig und damit erforderlich, bevor auf leistungsfremde Hilfskriterien zurückgegriffen werden darf. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gesetzliche Vorgaben widersprechende Erlasse oder Verwaltungsvorschriften können gesetzliche Vorschriften nicht abwandeln und binden als bloße norminterpretierende Verwaltungsvorschriften die Gerichte nicht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die dienstliche Beurteilung dient neben der objektiven individuellen Bewertung der Leistungen des Beamten dem Vergleich des jeweiligen Beamten mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn. Die Bildung einer Vergleichsgruppe mit Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 5. Es gibt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Bestnote „hervorragend“ zwar in der Regel, aber eben nicht ausschließlich an (deutlich) höherwertig zum Einsatz kommende Beamte vergeben wird, und dass kein Beleg dafür ersichtlich ist, dass amtsangemessen oder nur geringfügig höherwertig beschäftigte Beamte trotz herausragender Leistungen von einer Spitzenbeurteilung systembedingt ausgeschlossen wären. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dienstliche Beurteilung (1.9.2016-31.8.2018), T., Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen „Vor-Vor-Beurteilung“ nicht entfallen, Begründung Gesamturteil, Beförderung im Beurteilungszeitraum, Verschlechterung gegenüber Vorbeurteilung, Maßstab des neuen Amtes, Bedeutung der Einschätzung durch Führungskräfte bei höherwertigerem Einsatz, Missverständliche Formulierung in der Begründung des Gesamturteils Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 22.11.2024 – 6 ZB 24.1502 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klä- ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwen- den, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. September 2016 bis 31. August 2018. 2 Der im Jahr … geborene Kläger steht als … … als Beamter auf Lebenszeit (A8 BBesO) im Dienst der Beklagten; er wurde zuletzt zum 1. Februar 2018 befördert. Er ist zur Ausübung einer Tätigkeit bei der D. T. AG beurlaubt; diese wiederum hat ihm eine Tätigkeit im Unternehmen L. GmbH zugewiesen (§ 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 PostPersRG). Der Kläger ist seit dem 1. September 2007 als G* … … … … eingesetzt; diese Tätigkeit ist mit A 9 m bewertet. 3 Der Kläger erhielt für den Zeitraum 1. September 2016 bis 31. August 2018 eine dienstliche Regelbeurteilung vom 2. Februar 2021 mit dem Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „++“. Die Einzelmerkmale („Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“, „Soziale Kompetenz“, „Wirtschaftliches Handeln“ und „Führungsverhalten“) wurden mit „Sehr gut“ bewertet. Bei allen sieben Einzelmerkmalen findet sich in den textlichen Erläuterungen der Satz, dass der Kläger, gespiegelt an seinem Statusamt, erfolgreich eine höherwertige Tätigkeit übernehme, die er sehr gut meistere. Der Beurteilung lag eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vom 15. Dezember 2020 zugrunde, in welcher diese die Leistungen des Klägers in allen sieben Einzelmerkmalen ebenfalls mit „Sehr Gut“ eingeschätzt hatte. In der Begründung zum Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Kläger höherwertig innerhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt gewesen sei. Das Gesamturteil werde im Vergleich zu der Bewertung der 5er-Notenskala in den Einzelmerkmalen in einer 6er-Notenskala gebildet. Im Beurteilungssystem der Beklagten komme im oberen Leistungsspektrum im Vergleich zu den Einzelmerkmalen die Notenstufe „Hervorragend“ hinzu. Die 5 Notenstufen unterhalb „Hervorragend“ nähmen in den Stellungnahmen und in der Beurteilung den gleichen Stellenwert ein. Die Schaffung der aufgesetzten Spitzennote „Hervorragend“ erfolge, um der Situation bei der Beklagten Rechnung zu tragen, dass dort ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt sei. Ohne eine weitere Notenstufe hätte die Notenvergabe, gerade für Beamte, die bereits die Höchstnote in den Stellungnahmen erreicht hätten und zudem noch höherwertig eingesetzt seien, nicht im Vergleich zu anderen Beamten (die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt sein) angemessen und dem Leistungsgedanken entsprechend gestaltet werden können. Nach Würdigung aller Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil werde das Gesamtergebnis „Sehr gut“ in der Ausprägung „++“ festgesetzt. Das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ hätten auf der Beurteilungsliste diejenigen Beamten erhalten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Bewertung erhalten hätten und darüber hinaus höherwertiger eingesetzt seien. Insgesamt seien dies 9,1% der Beamten gewesen, von denen 100% in der nächsten Laufbahngruppe eingesetzt gewesen seien. Das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ hätten auf der Beurteilungsliste diejenigen Beamten erhalten, die eine schlechtere Leistungseinschätzung der Führungskräfte hätten, allerdings dabei deutlich höherwertig eingesetzt seien. Insgesamt seien dies 9,1% der Beamten gewesen, von denen 100% in der nächsten Laufbahngruppe eingesetzt gewesen seien. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses würden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote „Sehr gut“ habe vergeben werden können, wenn in den Einzelmerkmalen siebenmal „Sehr gut“ vergeben worden sei. Hervorzuheben sei, dass der Kläger gemessen an den Anforderungen seines Statusamtes und der Bewertung und Wahrnehmung der Tätigkeit die ihm übertragenen Führungsaufgaben vorbildlich ausführe und dafür hohe Anerkennung erfahre. Obwohl der Beamte in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt habe, habe in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und dem Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste nicht die Note „Hervorragend“ erteilt werden können. Daher werde nach Würdigung aller Erkenntnisse das Gesamtergebnis „Sehr gut“ festgesetzt. Die Erteilung des Ausprägungsgrades „++“ signalisiere dabei die Tendenz der Leistung des Beamten zur nächsthöheren Note. Das Gesamtergebnis der Beurteilung weiche vom Ergebnis der vorherigen Beurteilung deutlich ab. Dies liege darin begründet, dass der Kläger innerhalb des aktuellen Beurteilungszeitraumes zum 1. Februar 2018 in das Statusamt A8 befördert worden sei. Zum Beurteilungsstichtag am 30. August 2018 sei das derzeit innegehabte statusrechtliche Amt zugrunde zu legen, sodass Leistungen während des Beurteilungszeitraumes bereits an den höheren Anforderungen des jetzigen statusrechtlichen Amtes gemessen würden. Die Abweichung gegenüber dem Ergebnis der vorherigen Beurteilung ergebe sich folgerichtig auch durch den strengeren Bewertungsmaßstab. 4 Gegen diese Regelbeurteilung erhob der Kläger am 14. Juli 2021 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2021 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid war unter anderem damit begründet, dass die höherwertige Tätigkeit des Klägers ausreichend berücksichtigt worden sei, und zwar sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil. Der Kläger könne kein besseres Gesamturteil erhalten, da die in den Vergleich miteinzubeziehenden Beamten auf der Beurteilungsliste noch bessere Leistungen aufwiesen. Das Beurteilungsergebnis „Hervorragend“ hätten auf der Beurteilungsliste ausschließlich Beamtinnen und Beamten erhalten, denen von ihren Führungskräften eine vergleichbare Bewertung attestiert worden sei und die darüber hinaus höherwertig eingesetzt seien. Zudem sei beim Kläger zu berücksichtigen, dass er zum 1. Februar 2018 befördert worden sei und dass eine Höherwertigkeit seither geringer (lediglich noch eine Stufe) ausgefallen seien. Die Ausführungen in den Begründungen zu den Einzelmerkmalen und zum Gesamturteil seien hinreichend individuell. Das Gesamturteil sei trotz der mehrfachen Verwendung einer textlichen Formulierung ausreichend begründet, weil das Gesamturteil auf die Anforderungen für das Statusamt bezogen, plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt worden sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten gebildet worden sei und damit die Anforderungen der Rechtsprechung erfülle. 5 Der Kläger erhob hiergegen mit Klageschrift vom … Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht Köln Klage. Das Verwaltungsgericht Köln verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht München (15 K 5377/21). 6 Die Klägerseite begründet u.a. mit Schriftsätzen vom … Oktober 2021, … Juni 2023, … September 2023, … April 2024, ... Juni 2024, ... Juli 2024 und ... Juli 2024 die Klage im Wesentlichen damit, dass der Kläger in der Regelbeurteilung zwingend das Gesamturteil „Hervorragend“ in der Ausprägung “++“ erhalten müsse, da seine Leistungen in sämtlichen Einzelmerkmalen mit der Bestnote „Sehr gut“ beurteilt worden seien, im Gesamtergebnis aber noch drei Ausprägungsgrade unter der möglichen Bestnote „Hervorragend“ in der Ausprägung „++“ beurteilt würden, und dies trotz eines höherwertigen Einsatzes des Klägers. Die Führungskraft habe die Leistungen des Klägers durchgehend mit der Bestnote „Sehr gut“ bewertet. Es sei nicht nachvollziehbar begründet, warum das Notenspektrum trotz Vergabe von Bestnoten in den Einzelbewertungen nicht zur Bestnote im Gesamturteil hin ausgeschöpft worden sei. Die Angabe von Prozentzahlen sei nicht geeignet, die dienstliche Beurteilung hinreichend zu begründen. Die Stellungnahme der Führungskraft, die vergebenen Einzelnoten, die höherwertige Tätigkeit und insbesondere die Wahrnehmung einer Führungsrolle sprächen zwingend für die Bestnote. Die Verschlechterung des Gesamturteils gegenüber der Vorbeurteilung sei nicht hinreichend begründet worden. Es gebe keinen Automatismus im Sinne einer regelmäßigen Herabsetzung der Note nach einer Beförderung, zudem sei der Kläger einer privatisierten GmbH zugewiesen und übe dort unveränderte Tätigkeiten in höherer Wertigkeit aus. Zudem sei der Kläger auch nach der Beförderung nach A8 immer noch höherwertiger (A9) eingesetzt und die Stellungnahme der Führungskraft an der Wertigkeit des Arbeitspostens ausgerichtet. Der Kläger sei Beamter bei der DTAG und nicht auf einer Beurteilungsliste. Bei der Beurteilungsliste handele es sich um eine inhomogene, insbesondere aber viel zu kleine Vergleichsgruppe, um die Beurteilung mit Blick auf die Ergebnisse einer Beurteilungsliste überhaupt begründen zu können. Es sei unzulässigerweise im Sinne eines Automatismus ein Ranking nach Wertigkeit vorgenommen worden. Die Spitzennote müsse grundsätzlich auch den lediglich amtsangemessen eingesetzten Beamten offenstehen. Der Hinweis auf einen höherwertigeren Einsatz anderer Beamten reiche zur Begründung des Gesamturteils nicht aus. Die Beurteilungsliste zeige deutlich, dass der Kläger, der nur eine Stufe höherwertig eingesetzt sei, gegenüber den weitaus höherwertig eingesetzten Konkurrenten keine Beförderungschance habe. Soweit die Bestnote nur weitaus höherwertig eingesetzten Beamten zugänglich sei, handele es sich um eine rechtswidrige Praxis. Ein System, das dem Beamten selbst bei optimaler Erfüllung der Anforderungen seines Statusamtes einen Teil des gesamten Notenspektrums verschließe, sei mit allgemeingültigen Wertmaßstäben nicht vereinbar. Ein Ranking nach Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, da bei der Zuweisung der konkreten (höherwertigen) Tätigkeit gerade kein Leistungsvergleich erfolge und effektiver Konkurrenzschutz nicht gewährleistet sei. Die zu beurteilenden individuellen Leistungen des Klägers stellten sich nicht schlechter dar, weil andere Beamte höherwertig eingesetzt seien. Dies gelte insbesondere, soweit sogar zwei von den Führungskräften deutlich leistungsschwächer eingeschätzte Beamte nur aufgrund ihres höherwertigen Einsatzes eine bessere Gesamtnote erhalten hätten. Es bleibe völlig offen, worin sich die Leistungen der besser beurteilten Beamten von den Leistungen des Klägers abhöben. Die Beklagte habe nicht hinreichend konkretisiert, wer die anderen Beamten seien, die auf der Beurteilungsliste des Klägers besser beurteilt worden seien, wo diese Beamten eingesetzt seien und was diese anderen Beamten vom Kläger unterscheide. Es mangele daher an einer Würdigung im Einzelfall. Die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen seien zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung zu setzen, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Diese Schritte als wesentliche Bestandteile des Bewertungsvorganges müssten für die beurteilten Beamten und in einem Rechtsschutzverfahren auch für das Gericht zunächst in Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden, was die angemessene Berücksichtigung des jeweils vorliegenden Grades der höherwertigen Tätigkeit einschließe. Der Vortrag der Beklagten zur Begründung des Gesamturteils im vorliegenden Verfahren sei in sich widersprüchlich und stehe zudem im Widerspruch zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Quotierung sei rechtswidrig gehandhabt worden. Ausgangspunkt der Quotierung sei entweder das Statusamt oder die Funktionsebene. Falls das Statusamt gewählt worden sei, hätten sämtliche Beamtinnen und Beamte im Statusamt bei der Beklagten miteinander verglichen und in die Quotierung mit einbezogen werden müssen und nicht nur die wenigen Beamten einer Beurteilungsliste. Soweit die Beklagte angenommen habe, dass bereits die maximale Anzahl an Höchstnoten vergeben worden sei, habe sie rechtswidrig eine starre Quote angewandt, die sich § 50 BLV nicht entnehmen lasse. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der D. T. AG vom 30. September 2021 zu verpflichten, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 2. Februar 2021 für den Zeitraum 1. September 2016 bis 31. August 2018 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte begründet dies damit, dass der Klage derzeit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der Kläger zwischenzeitlich zwei weitere Regelbeurteilungen über nachfolgende Beurteilungszeiträume (1.9.2018 bis 31.8.2020; 1.9.2020 bis 31.8.2022) erhalten habe. Nach Ziffer 4a der Beförderungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten wäre die streitgegenständliche Beurteilung für den Leistungsvergleich im Rahmen einer Auswahlentscheidung daher nicht mehr heranzuziehen. Die Beurteilung sei rechtmäßig. Ein Rechtsanspruch auf eine konkrete Beurteilung bestehe nicht. Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, dass aufgrund der Stellungnahme der Führungskraft, der vergebenen Einzelnoten, der Höherwertigkeit der Tätigkeit und der Wahrnehmung sogar einer Führungsrolle zwingend die Bestnote zu vergeben sei. Aus der Stellungnahme der Führungskraft ergäben sich „sehr gute“ Leistungen des Klägers. Insbesondere die textliche Begründung der Einzelmerkmale in der fachlichen Stellungnahme gehe jedenfalls nicht darüber hinaus. Die textliche Begründung werde einer „sehr guten“ Bewertung nicht durchgehend gerecht. So heiße es beispielsweise im Einzelmerkmal „soziale Kompetenzen“, dass „den Erwartungen immer vollends entsprochen worden“ sei. Im Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ werde ausgeführt, dass dieses immer „zu unserer Zufriedenheit erfolgt“ sei; diese Formulierungen ließen auf eine gute bis durchschnittliche Leistung aber gerade nicht auf die Höchstbewertung schließen. Gegenteiliges lasse auch der Kläger nicht vortragen. Die leicht höherwertige Tätigkeit des Klägers sei in der Beurteilung berücksichtigt worden. Die Wahrnehmung einer Führungsrolle führe nicht zwangsläufig zur Höchstbewertung. Es handele sich um ein Einzelmerkmal, das nicht immer zur Anwendung komme, jedoch auch kein Garant für eine höhere Bewertung sei. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sei hinreichend begründet. Die leicht höherwertige Tätigkeit des Klägers sei im Gesamturteil, wie auch bei den Einzelmerkmalen, berücksichtigt worden. Auf der maßgeblichen Beurteilungsliste sei schon die maximale Anzahl an Höchstnoten nach § 50 Abs. 2 BLV vergeben worden. Dies sei nicht aufgrund eines Automatismus erfolgt, sondern deshalb, weil diese Beamten die an sie gestellten deutlich höherwertigeren Herausforderungen mit besser zu bewertenden Leistungen erbracht hätten. Die Note „Hervorragend“ sei an Beamte vergeben worden, die mindestens im Schnitt die Note „gut“ erhalten hätten. Die Notenstufe „hervorragend Basis“ sei an einen Beamten vergeben worden, der von seiner Führungskraft im Schnitt die Note „gut“ erhalten habe und in einer Tätigkeit, die einer Bewertung A 12 entspreche, eingesetzt gewesen sei. Die Notenstufe „Hervorragend Basis“ sei an Beamte vergeben worden, die gleichartig höherwertig eingesetzt gewesen seien und von ihren Führungskräften entweder durchwegs mit „sehr gut“ oder im Schnitt dreimal mit „gut“ und dreimal mit „sehr gut“ bewertet worden seien. Die Beurteiler hätten dabei auch abgewogen, ob der Kläger für die Bestnote u.a. aufgrund der textlichen Ausführungen der Führungskraft in Betracht komme. Dazu hätten sich aber Anhaltspunkte für ein über „sehr gut“ hinausgehendes Leistungsbild ergeben müssen. Dies sei von den Beurteilenden aber aus den textlichen Ausführungen nicht ersehen worden, vielmehr passten die Bewertungen, die der Kläger in den textlichen Auswertungen erhalten habe, überwiegend zu einer Bewertung mit „sehr gut“ und nicht „hervorragend“. Bei der Vergabe der Höchstnote sei auch der jeweilige Grad der Höherwertigkeit von Bedeutung. Deshalb sei im Falle des über dem Kläger gelisteten Beamten mit im Schnitt „gut“ in einer mit A 12 bewerteten Tätigkeit von den Beurteilern angenommen worden, dass dieser ein geringfügig höheres Leistungsniveau habe als der Kläger. Wäre die Bewertung dieses Beamten nur eine Stufe geringer gewesen, wäre nach dieser Abwägung im Vergleich dann die im Vergleich bessere Notenstufe an den Kläger vergeben worden. Da es sich bei den Bewertungen des Beamten aber immer noch um im Schnitt „gut“ gehandelt habe, halte sich dieses Abwägungsergebnis auch im Rahmen der Rechtsprechung, die eine Bewertung mit „gut“ bei einem um mehrere Statusämter höherwertigen Einsatz als Leistungen im absoluten Spitzenbereich ansehe. 12 Die Beklagte legte mit Schriftsätzen vom 19. März 2024 und 4. April 2024 die Stellungnahmen der Führungskräfte der beiden auf der maßgeblichen Beurteilungsliste besser beurteilten Beamten vor, die von ihren Führungskräften schlechter eingeschätzt worden, aber höherwertig eingesetzt gewesen waren und trug vor, dass einer dieser Beamten eine Tätigkeit der Wertigkeit A 12 wahrgenommen habe und von der Führungskraft 1 x sehr gut, 4 x gut und 1 x rundum zufriedenstellend bewertet worden sei, der zweite Beamte eine Tätigkeit der Wertigkeit A 13 wahrgenommen und von der Führungskraft 3 x sehr gut, 3 x gut bewertet worden sei. 13 Weiter legte sie mit Schriftsatz vom 9. Juli 2024 die Beurteilungen der vier auf der Beurteilungsliste des Klägers besser beurteilten Personen vor. 14 Die Klägerseite beantragte mit Schriftsatz vom ... Juli 2024 im Hinblick auf die Vorlage dieser Beurteilungen die Einräumung einer Schriftsatzfrist. Zudem seien die Stellungnahmen der Führungskräfte der auf der Beurteilungsliste über dem Kläger angesiedelten Beamten noch immer nicht vorgelegt worden. Die Bewertung der Tätigkeit dieser Beamten, insbesondere von H. (Nr. 1 der Liste) und P. (Nr. 3 der Liste), werde bestritten und Akteneinsicht in die Bewertungsvorgänge beantragt. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2024, verwiesen. Weiter wird auf die zum Verfahren beigezogenen Behördenakten sowie auf die zum Verfahren beigezogenen weiteren Gerichtsakten in Klageverfahren des Klägers (M 21b K 19.5923, M 21b K 22.3501; M 21b K 23.5501; M 21b K 23.5784; M 21b K 24.3431; M 21b E 23.5207) und eines weiteren Klageverfahrens M 21b K 21.507 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2024 entschieden werden, obwohl die Beteiligten nicht erschienen sind, da in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Leistungsklage auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung über den Zeitraum 1. September 2016 bis 31. August 2018 bleibt in der Sache ohne Erfolg. 18 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil die verfahrensgegenständliche Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. September 2016 bis 31. August 2018 weiterhin Grundlage für einen Leistungsvergleich im Rahmen einer Auswahlentscheidung sein kann, obwohl mittlerweile zwei weitere Beurteilungszeiträume vollständig und der darauffolgende aktuelle Beurteilungszeitraum fast vollständig verstrichen sind. 19 Die von der Beklagten für die gegenteilige Auffassung benannte Vorschrift widerspricht dem Grundsatz, dass Auswahlentscheidungen aufgrund von Leistungsprinzipien zu treffen sind. Artikel 4a) der Beförderungsrichtlinien für die bei der D. T. beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014, Stand 13. Juli 2020 bestimmt, dass für die Auswahlentscheidung zunächst das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung maßgeblich sei, bei gleichem Leistungsstand die Ausprägungen des Gesamturteils (Basis, +, ++), bei weiter bestehendem Gleichstand die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale und schließlich die vorherige dienstliche Beurteilung. Sofern keine leistungsbezogene Differenzierung erfolgen könne, seien der Zeitpunkt der letzten Beförderung und das Lebensalter als Hilfskriterien heranzuziehen. Die Beurteilung vor der vorherigen Beurteilung, also die „Vor-Vor-Beurteilung“, wäre damit nicht in den Leistungsverglich bei einer Auswahlentscheidung einzubeziehen. 20 Ist bei einer Auswahlentscheidung eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen Vorbeurteilungen heranzuziehen. Die Berücksichtigung von Vorbeurteilungen setzt voraus, dass sie noch hinreichend aktuell (vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) und aussagekräftig sind. In zeitlicher Hinsicht ist dabei von dem in § 48 Abs. 1 BLV vorgesehenen regelmäßigen dreijährigen Beurteilungszeitraum auszugehen. Da dienstliche Beurteilungen im Grundsatz bis zum folgenden Beurteilungsstichtag hinreichend aktuell sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG), um auf ihrer Grundlage eine Auswahlentscheidung treffen zu können, dürfen danach grundsätzlich auch Vorbeurteilungen herangezogen werden, die schon vier oder fünf Jahre alt sind. Eine zeitliche Grenze, bis zu der Vorbeurteilungen im Bewerbervergleich ergänzend zu den aktuellen Beurteilungen berücksichtigt werden können und müssen, wenn sich aus letzteren ein Beurteilungsgleichstand ergibt, normiert § 33 BLV nicht. Gleichwohl ist ein solcher Rückgriff nicht unbegrenzt möglich. Nur soweit und solange sich aus früheren Beurteilungen noch bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ergeben können, besteht hierzu Anlass. Je länger die Beurteilungen zeitlich zurückliegen, desto geringer wird ihre Aussagekraft für die zu treffende Auswahlentscheidung (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 11.8.2023 – 1 B 335/23 – juris Rn. 17 ff. m.w.N.). 21 In der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Beamtenrecht (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.10.2022 – 2 B 129/22 – juris Rn. 15; VGH BW, B.v. 25.2.2016 – 4 S 2060/15 – juris Rn. 43; Thür. OVG, B.v. 16.8.2012 – 2 EO 868/11 – juris Rn. 35) und in der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2018 – 1 WB 45.17 –, juris Rn. 37; B.v. 25.3.2010 – 1 WB 27.09 – juris Rn. 25; B.v. 16.12.2008 – 1 WB 39.07 – juris Rn. 52) wird eine Heranziehung der letzten beiden Regelbeurteilungen vor der aktuellen Beurteilung als zulässig und damit erforderlich erachtet, bevor auf leistungsfremde Hilfskriterien zurückgegriffen werden darf (OVG NW, B.v. 11.8.2023 – 1 B 335/23 – juris Rn. 27 m.w.N.). 22 Den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Erlasse oder Verwaltungsvorschriften können gesetzliche Vorschriften nicht abwandeln und binden als bloße norminterpretierende Verwaltungsvorschriften die Gerichte nicht (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2020 – 5 C 5.19 – juris Rn. 11). 23 Jedenfalls in einem Fall, in dem wie hier das Ende des Beurteilungszeitraumes der Vorvorbeurteilung zum jetzigen Zeitpunkt wegen der kurzen Beurteilungszeiträume bei der Beklagten noch keine sechs Jahre zurückliegt (Stichtag: 31.8.2018), liegt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage vor, zumal sich die Beklagte verpflichtet hat, die Regelbeurteilungen über die nachfolgenden Beurteilungszeiträume aufzuheben (vgl. M21b K 23.5501; M 21b K 23.5784). 24 2. Die Klage ist nicht begründet. Die verfahrensgegenständliche dienstliche Regelbeurteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Deshalb besteht kein Anspruch auf erneute Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018. Insbesondere ist das hier vorrangig gerügte Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung auch angesichts der Besonderheiten des Beurteilungssystems der T. ausreichend begründet und lässt keine Rechtsfehler erkennen. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.