VGH München, Beschluss v. 19.11.2024 – 7 CS 24.1754 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 19.11.2024 – 7 CS 24.1754 Download Drucken Titel: Rechtmäßigkeit des Verfahrens und Wahrung der Chancengleichheit im Prüfungswesen Normenketten: JAPO § 5 Abs. 3, § 7, § 11 Abs. 1 S. 3, Abs. 6, § 65 Abs. 2 S. 1 VwGO § 80 Leitsätze: 1. Der Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben (§ 11 Abs. 1 S. 3 JAPO) begründet unabhängig von der tatsächlichen Nutzung einen Verstoß gegen die Chancengleichheit (BeckRS 1972, 106529). Die Bewertung der Prüfungsarbeit mit "ungenügend" (0 Punkte) ist verhältnismäßig und rechtmäßig, da sie dem Schutz der Prüfungsintegrität dient. (Rn. 11 – 19 und 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Umlaufverfahren ist nach § 7 JAPO zulässig, sofern den Mitgliedern des Prüfungsausschusses der entscheidungserhebliche Sachverhalt schriftlich vorliegt. Eine Sitzung ist nicht zwingend erforderlich, es sei denn, sie wird ausdrücklich verlangt. (Rn. 7 – 10 und 8) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Besitz eines unzulässigen Hilfsmittels, Verhältnismäßigkeit, Chancengleichheit, unzulässige Hilfsmittel, Juristische Staatsprüfung, Umlaufverfahren Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 08.10.2024 – M 4 S 24.5493 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Bewertung seiner Bearbeitung der Aufgabe 1 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2024/1 mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte). 2 Bei einer Hilfsmittelkontrolle nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben wurde festgestellt, dass das vom Antragsteller mitgeführte Hilfsmittel „Kroiß/Neurauter, Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung“ (im Folgenden: Formularsammlung) mehrere Unterstreichungen und Anmerkungen mit Bleistift enthielt. Mit Bescheid vom 12. August 2024 wurde dem Antragsteller der Beschluss des Prüfungsausschusses für die Zweite Juristische Staatsprüfung, seine Bearbeitung der Aufgabe 1 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2024/1 mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, mitgeteilt. Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Beschlusses wurde angeordnet. Der Antragsteller erhob am 11. September 2024 gegen den Bescheid Klage und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Zur Begründung führt es insbesondere aus, die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses im Umlaufverfahren sei nicht zu beanstanden. Zudem lägen die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 Satz 3 und 1 JAPO vor, da der Antragsteller im Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels gewesen sei und nicht habe nachweisen können, dass dieser Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht habe. Ein minder schwerer Fall gemäß § 11 Abs. 6 JAPO komme nicht in Betracht. 3 Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Der Antragsgegner tritt dem entgegen. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 5 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage nach der im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage, die aufgrund der Konsequenzen sowohl für den Antragsteller als auch für den Antragsgegner über eine rein summarische Prüfung hinauszugehen hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2024 – 7 CS 24.567 – juris Rn. 8; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 99 ff.), voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken: 6 1. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zutreffend für ausreichend erachtet. Der Inhalt der Begründung muss erkennen lassen, welche Überlegungen die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben und sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Formelhafte Ausführungen oder die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus (vgl. Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 RN. 25). Aus der Begründung des Antragsgegners wird ersichtlich, dass er sich im Klaren darüber war, dass es sich bei der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO um einen rechtlichen Ausnahmefall handelt, zudem wird deutlich, aus welchen Erwägungen er sich dazu entschieden hat, im vorliegenden Fall den Suspensiveffekt auszuschließen. Ob diese Ausführungen inhaltlich tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 55). 7 2. Der Bescheid vom 12. August 2024 ist formell rechtmäßig. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, der Prüfungsausschuss habe zu Unrecht im Umlaufverfahren entschieden, zudem hätten den Mitgliedern des Prüfungsausschusses schon nicht alle für die Entscheidung relevanten Informationen vorgelegen, da ihnen das sichergestellte Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestanden habe. 8 § 7 JAPO, der die maßgeblichen Regelungen für den Prüfungsausschuss beinhaltet, enthält keine Anordnung eines grundsätzlichen Sitzungszwangs. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 4 JAPO, der dem Prüfungsausschuss die Zuständigkeit über die „Entscheidung“ in den Fällen der §§ 11 und 12 JAPO zuweist, noch aus der – hier nicht einschlägigen – Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 4 JAPO. Damit bleibt es dem Prüfungsausschuss unbenommen, jeweils im Einzelfall zu entscheiden, auf welchem Weg er zu einer Entscheidung im Sinne von § 11 Abs. 1 JAPO gelangt. Der Senat hält es nicht für zwingend erforderlich, dass sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses für diese Entscheidung stets zu einer Sitzung zusammenfinden müssen. Vielmehr wird in der Regel auch ein schriftliches Umlaufverfahren ausreichen, sofern den Mitgliedern des Prüfungsausschusses der entscheidungserhebliche Sachverhalt schriftlich mitgeteilt wird. Eine Sitzung wird (erst) nötig sein, wenn dies ausdrücklich gewünscht wird. 9 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 1994 – 6 UE 2077/90 – (juris). Denn diesem liegt eine im Vergleich zum vorliegenden Fall völlig andere Ausgangslage zu Grunde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte über eine Entscheidung des „Prüfungsausschusses“ gemäß § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG zu befinden. Danach kann das Prüfungsorgan einer mündlichen Staatsprüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet. Zum einen ist für diese Entscheidung in Bayern ein funktional anderes Organ berufen, nämlich gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 JAPO die „Prüfungskommission für die mündliche Prüfung“. Schon deshalb ist die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall fernliegend. Zum anderen ist die Entscheidung über die Frage, ob die Prüfungskommission aufgrund des Gesamteindrucks eines Kandidaten in der mündlichen Prüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweicht, mit der Frage, ob die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 Satz 3 und 1 JAPO vorliegen, inhaltlich nicht zu vergleichen. 10 Entgegen der Auffassung des Antragstellers lagen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sämtliche entscheidungsrelevanten Fakten vor. In der Sachverhaltsdarstellung des vorgelegten Bescheidentwurfs sind die gerügten Eintragungen im Einzelnen aufgeführt. Da weder deren Existenz noch die Art und Weise der Eintragungen vom Antragsteller im Anhörungsverfahren bestritten worden waren, war eine Inaugenscheinnahme des als unzulässig beanstandeten Hilfsmittels durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht erforderlich. Die Verstöße waren im Bescheidentwurf hinreichend konkret beschrieben. 11 3. Der in der Hauptsache angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage für seine Entscheidung zieht der Antragsgegner zutreffend § 11 Abs. 1 Satz 3 und 1 JAPO heran. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JAPO ist die Arbeit eines Prüfungsteilnehmers, der versucht, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Unterschleif mit der Rechtsfolge der Bewertung der Arbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) liegt auch dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer ein nicht zugelassenes Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben besitzt, sofern er nicht nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO). 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.