VGH München, Beschluss v. 21.11.2024 – 9 CS 24.1374 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 21.11.2024 – 9 CS 24.1374 Download Drucken Titel: Einstweiliger Rechtsschutzantrag der Standortgemeinde gegen Baugenehmigung Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 BauGB § 34 Abs. 1, § 36 BauNVO § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 4 Leitsätze: 1. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Bauvorhaben fügt sich nicht schon dann in die nähere Umgebung ein, wenn sich vergleichbare Wandhöhen, Firsthöhen und überbaubare Grundstücksflächengrößen jeweils auf verschiedenen Grundstücken in der maßgeblichen Umgebung finden. Sondern es muss ein Baukörper in der maßgeblichen Umgebung vorhanden sein, der hinsichtlich aller maßgeblichen Kriterien vergleichbar ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch Baukörper, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wie etwa größere landwirtschaftliche Betriebsgebäude, können maßstabsprägend sein, wenn sie ein entsprechendes bauliches Gewicht aufweisen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, Einfügen nach dem Maß der Nutzung, einstweiliger Rechtsschutzantrag der Standortgemeinde, überbaubare Grundstücksfläche, bodenrechtliche Spannungen Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 04.07.2024 – AN 17 S 24.100 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juli 2024 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 15. Januar 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2023 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als Standortgemeinde gegen die vom Antragsgegner dem Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … im Stadtgebiet der Antragstellerin. 2 Genehmigt wurde ein Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten, das über drei Vollgeschosse und ein Walmdach mit einer Dachneigung von 22° verfügt. Das Gebäude nimmt eine Grundfläche von 537 m² ein; zusammen mit Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sollen 873 m² überbaut werden (Grundflächenzahlen – GRZ – von 0,37 und 0,61). Die Grundstücksgröße beträgt 1.466 m², die Geschossfläche 1491 m² (GFZ 1,02), der Bruttorauminhalt 5225 m³, die Wandhöhe 9,25 m und die Firsthöhe 12,41 m (jeweils ab Bodenplatte). 3 Die Antragstellerin hatte das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag versagt. Das Bauvorhaben füge sich nach dem Maß der Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Der Bescheid ersetzte das Einvernehmen der Antragstellerin. Der Beigeladene habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Es füge sich insbesondere nach dem Maß der Nutzung in die nähere Umgebung ein. Wesentlicher Bestandteil des Maßes sei die Wandhöhe. Hier werde das zulässige Maß nicht überschritten, da bereits auf der gegenüberliegenden Straßenseite (FlNr. ...) sowie auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück (FlNr. …) ähnliche Wandhöhen von 9,37 m vorhanden seien. Auch die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, überschreite mit Grundflächenzahlen von 0,37 und 0,61 und einer Geschossflächenzahl von 1,02 nicht den zulässigen Rahmen in einem Mischgebiet (§ 17 BauNVO). Vergleichbar hohe Grundstücksflächenversiegelungen seien im Umkreis mehrfach auffindbar. 4 Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Klage auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids zum Verwaltungsgericht Ansbach (Verfahren Az.: AN 17 K 24.99) und beantragte gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 5 Das Verwaltungsgericht wies die Klage nach Einnahme eines Ortsaugenscheins mit Urteil vom 4. Juli 2024 ab. Das beantragte Bauvorhaben überschreite zwar den Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung; es sei jedoch zulässig, weil es keine bodenrechtlichen Spannungen auslöse. Der maßgebliche räumliche Umgriff werde im Westen des Baugrundstücks von der Straße ..., im Norden, Nordosten und Osten durch die Straße ... und im Südosten und Süden durch die …straße begrenzt. Der Häuserzug südlich der …straße zwischen dem Abzweig zur Straße ... und dem ... sei ebenfalls noch als maßstabsprägend anzusehen, da die …straße aufgrund ihrer geringen Breite und des dort herrschenden geringen Durchgangsverkehrs keine trennende Wirkung entfalte und die Bebauung südlich der Straße im Wesentlichen denselben dörflichen und – mit Ausnahme des Hotels … – von Wohnnutzung und (ehemaliger) landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Charakter aufweise. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei der Findung dieses Rahmens komme es nicht so sehr auf die Vorgaben der Baunutzungsverordnung hinsichtlich Grundflächen- und Geschossflächenzahl an – diesen könne Indizwirkung zukommen –, sondern vor allem auf die absoluten Maße der baulichen Anlagen, die nach außen hin sichtbar in Erscheinung träten und in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck komme. Dafür böten sich vor allem die Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe sowie bei offener Bauweise das Verhältnis des Gebäudes zur umgebenden Freifläche als Bezugsgrößen an. Es bedürfe einer Gesamtbetrachtung, die Übereinstimmung mit je nur einem Kriterium in der näheren Umgebung genüge nicht. Maßgeblich seien die in der Umgebung tatsächlich vorhandenen baulichen Gegebenheiten. Ein Vorhaben könne sich auch einfügen, wenn es den vorhandenen Rahmen zu einem gewissen Maß über- oder unterschreite, im Übrigen aber keine durch Bauleitplanung zu bewältigenden bodenrechtlichen Spannungen in das Baugebiet hineintrage. Das sei hier der Fall. Das streitgegenständliche Bauvorhaben überschreite zwar den Rahmen der Umgebungsbebauung, füge sich aber dennoch ein, da das Baugebiet, wie der Augenschein ergeben habe, nicht nur von den vom Antragsgegner genannten Bezugsgebäuden mit drei Vollgeschosse geprägt sei, sondern auch von (ehemaligen) landwirtschaftlichen Hofstellen mit massiven Baukörpern. Es handle sich um ein Gebiet, das zwar weitläufig und locker, aber mit zum Teil sehr großen und gewichtigen Baukörpern bebaut sei. Neben den Wohngebäuden mittlerer Größe im nördlichen Bereich des Baugebiets seien in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück (ehemals) landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude wie Ställe oder Scheunen vorhanden, etwa westlich in der Straße ..., gegenüber auf dem Grundstück FlNr. ... und im weiteren östlichen Verlauf der … Diese Nutzgebäude stellten sich als sehr lange Baukörper mit großen Dachflächen, hoher Firsthöhe und damit als Bebauung vom erheblichen Gewicht dar. Gleiches gelte für die sehr großen Wohngebäude auf diesen (ehemaligen) Hofstellen, die allesamt zwei Vollgeschosse, ein großflächiges Satteldach und eine bedeutende Grundfläche aufwiesen. Das Baugebiet werde also jedenfalls im südlichen Bereich überwiegend von großen Baukörpern geprägt. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass das geplante Gebäude mit seinen Abmessungen bodenrechtliche Spannungen in das Gebiet hineintragen werde, die nur im Wege der Bauleitplanung bewältigt werden könnten. 6 Mit Beschluss, ebenfalls vom 4. Juli 2024, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid ab. Da die Klage abgewiesen sei, falle die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. 7 Gegen das Urteil stellte die Antragstellerin Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 9 ZB 24.1374). Gleichzeitig legte sie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2024 ein. Zur Begründung trug sie im Beschwerdeverfahren vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach sei rechtswidrig; der Antrag der Antragstellerin sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht nehme rechtsirrig an, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfüge. Es habe dabei verkannt, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben den sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden Rahmen nicht nur deutlich überschreite, sondern dadurch auch bodenrechtlichen Spannungen entstünden, da das streitgegenständliche Bauvorhaben eine negative Vorbildwirkung habe, ohne dass dies durch besondere Umstände des Baugrundstücks gerechtfertigt wäre. Im Hinblick darauf, dass das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts bereits vorliege und der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und begründet worden sei, werde dieser Antrag auf Zulassung der Berufung nebst Begründung mit Anlagen beigefügt und hierauf vollumfänglich Bezug genommen. In der beigefügten, dreizehnseitigen Zulassungsbegründung werden die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und das Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten geltend gemacht. Im Rahmen der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts führt die Antragstellerin auf acht Seiten aus, dass der Eindruck, den das Verwaltungsgericht beim Augenschein gewonnen habe, sich weder mit der tatsächlichen Situation vor Ort noch mit den im Protokoll über die Inaugenscheinnahme getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung bringen lasse. Die vom Verwaltungsgericht erwähnten größeren ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude seien keineswegs massiver oder gar größer als das streitgegenständliche Vorhaben. Vielmehr seien sie im Vergleich zum Vorhaben sogar eher als klein zu bezeichnen. Im Folgenden werden im Einzelnen die Maße der Gebäude auf den Grundstücken FlNr. …, FlNr. …, FlNrn. ... und … und FlNr. … dargestellt. Anerkannt sei, dass bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht oder verstärkt würden, wenn das Bauvorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtere, störe oder belaste und das Bedürfnis hervorriefen, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reiche die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage aus. Die Zulassung des streitgegenständlichen Bauvorhabens würde zu einer Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten für Grundstücke im Bereich der maßgeblichen Umgebungsbebauung führen. Es entstünde somit ein neuer baulicher Rahmen und ein neuer Bezugsfall, auf den sich andere Bauherrn bei Vorhaben in der Umgebung berufen könnten. Diese Gefahr sei nicht nur abstrakt oder fernliegend, sondern sehr konkret. In der näheren Umgebung gebe es in Größe und Lage vergleichbare Grundstücke, die geeignet seien, derartige Baukörper aufzunehmen. Auch auf den vom Verwaltungsgericht im Urteil beschriebenen Grundstücken mit ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen drohe eine derartige Entwicklung. Das lehre die Erfahrung mit ehemaligen Hofstellen. Eine derartige drohende bauliche Verdichtung würde jedoch den derzeitigen Zustand, insbesondere aufgrund des noch vorhandenen dörflichen Charakters des Ortsteils …, in negativer Hinsicht verändern. Es sei nicht erkennbar, welchen relevanten Beitrag die vom Verwaltungsgericht erwähnten massiven Baukörper auf den ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen in der Umgebung für die entscheidungserhebliche Frage nach der Entstehung bodenrechtlicher Spannungen haben könnten. Sämtliche der auf diesen Grundstücken vorhandenen baulichen Anlagen seien erheblich kleiner als das streitgegenständliche Bauvorhaben. 8 Die Antragstellerin stellt den Antrag: 9 Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 15.01.2024 (Az. AN 17 K 24.99) gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 20.12.2023 (Az.: 41-602/1-23/0493) wird unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 04.07.2024 (AN 17 S 24.100) angeordnet. 10 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. 11 Sie sei bereits unzulässig. Deren Begründung erschöpfte sich darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen und zur Begründung pauschal auf den beigelegten, gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil zu verweisen. Eine solche Vorgehensweise entspreche nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Erfordernis, dass die Beschwerdebegründung in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darzulegen habe, warum diese Entscheidung aus Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben könne. Eine Ausnahme hiervon liege nicht vor. Die vorgenommene Verweisung auf den Schriftsatz der Zulassungsbegründung, der auf unterschiedliche Gesichtspunkte eingehe und mit 13 Seiten eine erhebliche Länge aufweise, erfülle die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht. Es sei bei längeren Schriftsätzen nicht Aufgabe des Senats, die maßgeblich relevanten Passagen zu ermitteln und dann eigene Schlussfolgerungen zu ziehen. Auch der Prüfungsmaßstab eines Zulassungsverfahrens sei anders als der Prüfungsmaßstab in einem Beschwerdeverfahren, da das Zulassungsverfahren dazu diene, zu prüfen, ob eine erneute Sachprüfung in einem Berufungsverfahren zu erfolgen habe. Ungeachtet dessen sei die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Insoweit werde auf die Stellungnahme des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. 12 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zu verwerfen. Er schloss sich der Auffassung des Antragsgegners an. Ergänzend trug er vor, das Verwaltungsgericht sei nach Durchführung eines umfassenden Ortsaugenscheins zurecht zu dem Ergebnis gekommen, dass das geplante Gebäude zwar das Maß der baulichen Nutzung der Umgebung überschreite, sich das Vorhaben gleichwohl in die nähere Umgebung einfüge, da von ihm keine relevanten bodenrechtlichen Spannungen ausgingen. Insbesondere das Anwesen … sei zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins weiter bebaut gewesen, insbesondere mit Garagen. Die Planung des Vorhabens hätte auch ergeben, dass das Höhenniveau gemessen von der Bodenplatte des geplanten Vorhabens 0,65 m tiefer liege als die Bodenplatte des Anwesens …. Daher sei die tatsächliche Bebauung des Anwesens … Gegenstand des Ortsaugenscheins gewesen. 13 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten in Klage- und Eilverfahren verwiesen. II. 14 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2023 ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, sodass die von der Antragstellerin gegen den Bescheid erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Interessenabwägung ergibt daher, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 15 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere scheitert sie nicht am Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. 16 Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdebegründung in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darzulegen hat, warum diese Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann (vgl. BayVGH, B.v. 11.01.2024 – 23 CS 23.2023 – n.v.; B.v. 16.07.2015 – 11 CS 15.1194 – juris Rn. 2 f.). Allerdings ist eine Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht möglich, wenn der Beschluss zu seiner Begründung – wie hier – lediglich auf das gleichzeitig ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts verweist und nur insoweit eigene Gründe enthält, als es bei der Interessenabwägung aus der Klageabweisung auf die Ablehnung des Antrags schließt. Insofern konnte sich die Antragstellerin nur mit den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. 17 Das hat die Antragstellerin in der Begründung zum gleichzeitig gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Geltendmachung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausreichend getan. In der 13-seitigen Zulassungsbegründung hat sie auf acht Seiten ausreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen. Eine Wiederholung dieses Vortrags im Beschwerdebegründungsschriftsatz ist nicht notwendig. Die Bezugnahme hierauf genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie das in Bezug genommene Aktenstück genau bezeichnet und hinreichend konkret ist, sodass es ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen enthält (vgl. zum Ganzen: Hess VGH, B.v. 13.9.2022 – 1 B 808/22 – juris Rn. 53; BayVGH, B.v. 22.8.2007 – 11 CS 07.1716 – juris Rn. 5; B.v. 6.2.2008 – 11 CE 07.3089 – juris Rn. 13). 18 2. Die Beschwerde ist begründet. Die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2023 wird voraussichtlich erfolgreich sein, da er hinsichtlich der Frage, ob sich das Bauvorhaben nach dem Maß der Nutzung einfügt, erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, sodass die Interessenabwägung ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. Dass das streitgegenständliche Bauvorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (hierzu a und b). Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben keine bodenrechtlichen Spannungen hervorrufe, weil in der maßgeblichen Umgebung (ehemalige) landwirtschaftliche Hofstellen mit massiven, zum Teil sehr großen und gewichtigen, zum Teil sehr langen Baukörpern mit großen Dachflächen vorhanden seien (c). 19
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