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BayObLG, Beschluss v. 18.11.2024 – 203 StObWs 550/24

BayObLG, Beschluss v. 18.11.2024 – 203 StObWs 550/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 18.11.2024 – 203 StObWs 550/24 Download Drucken Titel: Folgen der Erledigung der Rechtsbesc

§ 116Rn. 11; Euler in Beck

Ok Strafvollzug Bund,

  1. Ed. 1.8.2024, StVollzG § 116 Rn. 8). Das Rechtsbeschwerdegericht hat nur die Erledigung auszusprechen (Laubenthal a.a.O. § 116 Rn. 11; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell/Baier, StVollzG,
  2. Aufl., Kapitel P II § 115 Rn. 78). 3
  3. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
  4. November 2024 nunmehr beantragt, festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Ausführung rechtswidrig gewesen sei, erweist sich dieses Begehren als nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerdeinstanz ist wegen des in § 116 StVollzG revisionsähnlich ausgestalteten Verfahrens (Senat, Beschluss vom
  5. November 2022 – 203 StObWs 430/22 –, juris Rn. 15; Laubenthal a.a.O. § 116 Rn. 1) keine Tatsacheninstanz (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom
  6. September 2020 – III-1 Vollz (Ws) 198/20 –, juris Rn. 9; Bachmann a.a.O. § 116 Rn. 97 m.w.N.). Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist es sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Beschwerdegegner und der Aufsichtsbehörde verwehrt, neue Tatsachen vorzutragen (BayObLG, Beschluss vom
  7. Mai 2024 – 204 StObWs 187/24 –, juris Rn. 14 m.w.N.). In der Rechtsbeschwerdeinstanz kommt daher, nachdem das Rechtsbeschwerdegericht ausschließlich die Erledigung von Amts wegen prüft (vgl. Senat, Beschluss vom
  8. April 2023 – 203 StObWs 61/23 –, juris Rn. 9), eine Fortsetzungsfeststellung nach § 115 Abs. 3 StVollzG grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. KG, Beschluss vom
  9. September 2020 – 5 Ws 164/20 Vollz, BeckRS 2020, 39465 Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom
  10. November 2017 – 1 Vollz (Ws) 64/17 –, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  11. März 2012 – 1 Ws 183/11 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  12. Juli 2004 – 1 Ws 135/04 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  13. Januar 2004 – 1 Ws 27/03 –, juris; Euler a.a.O. § 115 Rn. 14 und § 116 Rn. 8; Laubenthal a.a.O. § 116 Rn. 11; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze
  14. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 74; Bachmann a.a.O. Kapitel P II § 115 Rn. 78; zu den Nachweisen der älteren Rspr. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  15. Dezember 2009 – 2 BvR 244/08 –, juris Rn. 7 und 8). 4
  16. Ein Ausnahmefall eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der es rechtfertigen könnte, das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  17. Dezember 2012 – 2 BvR 166/11 –, BVerfGK 20, 177-187, juris Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschluss vom
  18. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom
  19. November 2017 – 1 Vollz (Ws) 64/17 –, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  20. Januar 2004 – 1 Ws 27/03 –, juris; Laubenthal a.a.O. 12.

§ 116Rn. 11; Spaniol a.a.O. Teil IV § 115 St

VollzG Rn. 74; Euler a.a.O. § 116 Rn. 8; Arloth/Krä a.a.O. § 116 StVollzG Rn. 2), ist hier auch unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgebots nicht zu besorgen. Die Einrichtung für Sicherungsverwahrung hat dem Antragsteller eine Teilnahme an der Geburtstagsfeier vormittags, mittags und nachmittags ermöglicht, indem sie die Ausführung von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr genehmigt hat, die Versagung einer Rückkehr erst in den Abendstunden vermag somit einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff nicht zu begründen. 5

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 103 BaySvVollzG i.V.m. i.V.m. § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG. 6 a. In der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ist noch nicht endgültig geklärt, ob der Erledigungsbeschluss des Rechtsbeschwerdegerichts mit einer Kostenentscheidung zu versehen ist (dafür KG Berlin, Beschluss vom
  2. August 2021 – 2 Ws 60/21 Vollz –, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom
  3. November 2017 – 1 Vollz (Ws) 64/17 –, juris Rn. 8; OLG Koblenz, Beschluss vom
  4. März 2017 – 2 Ws 731/15 Vollz –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  5. März 2012 – 1 Ws 183/11 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom
  6. Juni 2007 – 1 Ws 163/07, BeckRS 2007, 10171; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  7. Juli 2004 – 1 Ws 135/04 –, juris; Spaniol a.a.O. Teil IV § 121 StVollzG Rn. 7; Bachmann a.a.O. Kapitel P II § 115 Rn. 78; Euler a.a.O. § 121 Rn. 3, 4 und § 116 Rn. 8; dagegen Arloth/Krä a.a.O. § 116 Rn. 2; Laubenthal a.a.O. 12.

§ 116Rn.

11). Der Senat schließt sich der überwiegenden obergerichtlichen Auffassung an (vgl. bereits Senat, Beschluss vom

  1. Januar 2021 – 203 StObWs 402/20-, unveröffentlicht; BayObLG, Beschluss vom
  2. Mai 2022 – 204 StObWs 75/22-, unveröffentlicht). 7 b. Nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Rechtsbeschwerde voraussichtlich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom
  3. Oktober 2024 erfolglos geblieben wäre. Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zur Überprüfung der Ermessensentscheidung der Anstalt halten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsbeschwerde der rechtlichen Überprüfung stand. 8 aa. Nach Art. 55 Abs. 1 S. 1 BaySvVollzG können vollzugsöffnende Maßnahmen auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. § 115 Abs. 5 StVollzG regelt den gerichtlichen Prüfungsmaßstab für Ermessensentscheidungen. Insoweit prüft das Gericht nach, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Erfasst werden auch der Ermessensnichtgebrauch und die Ermessensunterschreitung (Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 13; Laubenthal a.a.O.
  4. Kap. § 115 Rn. 20; Euler a.a.O. § 115 Rn. 18; Bachmann a.a.O. § 115 Rn. 84; Spaniol a.a.O. § 115 Rn. 41 ff.). Fehlerhaft sind Ermessenserwägungen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlagen beruhen, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wird oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen werden (Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 21). 9 bb. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses ist weder zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer von rechtlich unzutreffenden oder unzureichenden Grundlagen bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten und von der Einrichtung für Sicherungsverwahrung abgelehnten Verlängerung der Ausführung ausgegangen ist, noch, dass sie den für die Beurteilung zugrunde zu legenden Maßstab verkannt hat. Entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde macht die Einstellung von organisatorischen Belangen der Anstalt in ihre Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Lockerung diese nicht grundsätzlich fehlerhaft (vgl. Senat, Beschluss vom
  5. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 32). 10 c. Es entspricht daher billigem Ermessen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die Beiordnung des Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG besteht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort (vgl. Euler a.a.O. § 109 Rn. 15; Bachmann a.a.O. P II § 109 Rn. 38). 11
  6. Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.

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