VollzG Rn. 70, 72). Denn wenn der Strafgefangene nach einer Verlegung unabhängig vom Streitgegenstand gezwungen wäre, den Rechtsstreit zu beenden und zur Durchsetzung seines bereits bei Gericht verfolgten Begehrens bei der aufnehmenden Anstalt einen erneuten Antrag zu stellen, würde dies zu einer erheblichen Verkürzung des Rechtsschutzes führen (Bachmann a.a.O. § 110 Rn. 42 m.w.N.). 9 c. Nachdem der Antragsteller hier eine bestimmte Art einer medizinischen Vorsorgeuntersuchung begehrt, die auch von der neuen JVA gewährt werden könnte, durfte die Strafvollstreckungskammer keine Erledigung annehmen. 10 d. Die Verlegung des Antragstellers hat zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende JVA übergegangen ist und im gerichtlichen Verfahren ein Beteiligtenwechsel stattfindet. 11 aa. § 110 StVollzG regelt die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern im Verfahren nach § 109 StVollzG. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Als Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist nach der gesetzlichen Regelung des § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG diejenige Justizvollzugsanstalt, Einrichtung des Maßregelvollzugs oder Aufsichtsbehörde (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 3) bestimmt, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. Entscheidend ist der Sitz der Behörde, nicht der Vollzugsort. 12 bb. Ob es bei einer nicht nur vorübergehenden Verlegung zu einem Wechsel der Antragsgegnerin kommt, richtet sich nach dem jeweiligen Antragsbegehren. Wird der Antragsteller während eines Verfahrens verlegt, das einen Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag zum Gegenstand hat und verfolgt er sein ursprüngliches Begehren weiter, wird beteiligte Vollzugsbehörde die aufnehmende Vollzugsanstalt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 18; Laubenthal a.a.O. C § 110 Rn. 6; Spaniol a.a.O.
VollzG auch einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom
4 und § 115 Rn. 72) mit der Folge, dass für die Entscheidung über den Verpflichtungsantrag das Landgericht Stendal örtlich zuständig geworden ist. 14 f. Die Strafvollstreckungskammer wird die Sache nach Anhörung des Antragstellers an das Landgericht Stendal verweisen müssen (Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9 und § 110 Rn. 4; Laubenthal a.a.O. I § 115 Rn. 18 und C § 110 Rn. 6; Euler a.a.O. § 110 Rn. 5; Bachmann a.a.O. P § 110 Rn. 42 und § 115 Rn. 80; Spaniol a.a.O.
4). Eines Antrags bedarf es dazu nach herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, nach der Änderung des § 83 VwGO nicht mehr (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
4; a.A. Laubenthal a.a.O. § 110 Rn. 6; vgl. zum Streitstand Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 4). Der Verweis der Gegenansicht auf den Verfügungsgrundsatz trägt nicht, nachdem der Antragsteller mit der Aufrechterhaltung seines Begehrens auch nach der Verlegung nunmehr die aufnehmende Vollzugsanstalt in den Rechtsstreit miteinbezieht (im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.