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BayObLG, Beschluss v. 22.10.2024 – 203 StObWs 498/24

BayObLG, Beschluss v. 22.10.2024 – 203 StObWs 498/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 22.10.2024 – 203 StObWs 498/24 Download Drucken Titel: Erledigung der Hauptsache eines Antr

§ 115St

VollzG Rn. 70, 72). Denn wenn der Strafgefangene nach einer Verlegung unabhängig vom Streitgegenstand gezwungen wäre, den Rechtsstreit zu beenden und zur Durchsetzung seines bereits bei Gericht verfolgten Begehrens bei der aufnehmenden Anstalt einen erneuten Antrag zu stellen, würde dies zu einer erheblichen Verkürzung des Rechtsschutzes führen (Bachmann a.a.O. § 110 Rn. 42 m.w.N.). 9 c. Nachdem der Antragsteller hier eine bestimmte Art einer medizinischen Vorsorgeuntersuchung begehrt, die auch von der neuen JVA gewährt werden könnte, durfte die Strafvollstreckungskammer keine Erledigung annehmen. 10 d. Die Verlegung des Antragstellers hat zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende JVA übergegangen ist und im gerichtlichen Verfahren ein Beteiligtenwechsel stattfindet. 11 aa. § 110 StVollzG regelt die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern im Verfahren nach § 109 StVollzG. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Als Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist nach der gesetzlichen Regelung des § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG diejenige Justizvollzugsanstalt, Einrichtung des Maßregelvollzugs oder Aufsichtsbehörde (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 3) bestimmt, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. Entscheidend ist der Sitz der Behörde, nicht der Vollzugsort. 12 bb. Ob es bei einer nicht nur vorübergehenden Verlegung zu einem Wechsel der Antragsgegnerin kommt, richtet sich nach dem jeweiligen Antragsbegehren. Wird der Antragsteller während eines Verfahrens verlegt, das einen Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag zum Gegenstand hat und verfolgt er sein ursprüngliches Begehren weiter, wird beteiligte Vollzugsbehörde die aufnehmende Vollzugsanstalt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 18; Laubenthal a.a.O. C § 110 Rn. 6; Spaniol a.a.O.

§ 110Rn. 4 und § 115 Rn. 72). 13 e. Ein solcher Wechsel der Antragsgegnerin bewirkt gemäß § 110 St

VollzG auch einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Dezember 1988 – 2 ARs 536/88 –, BGHSt 36, 33-37, juris Rn. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  2. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom
  3. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 18; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  4. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 16; Laubenthal a.a.O. C § 110 Rn. 6; Spaniol a.a.O.

§ 110Rn.

4 und § 115 Rn. 72) mit der Folge, dass für die Entscheidung über den Verpflichtungsantrag das Landgericht Stendal örtlich zuständig geworden ist. 14 f. Die Strafvollstreckungskammer wird die Sache nach Anhörung des Antragstellers an das Landgericht Stendal verweisen müssen (Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9 und § 110 Rn. 4; Laubenthal a.a.O. I § 115 Rn. 18 und C § 110 Rn. 6; Euler a.a.O. § 110 Rn. 5; Bachmann a.a.O. P § 110 Rn. 42 und § 115 Rn. 80; Spaniol a.a.O.

§ 110Rn.

4). Eines Antrags bedarf es dazu nach herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, nach der Änderung des § 83 VwGO nicht mehr (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom

  1. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  2. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  3. Juni 2018 – 2 Ws 138/18 –, juris Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  4. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom
  5. Oktober 2016 – 1 Ws 501/16 (StrVollz) –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom
  6. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 21; OLG Celle, Beschluss vom
  7. April 2011 – 1 Ws 115/11 –, juris Rn. 25; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  8. März 2008 – 3 Ws 1261/07 (StVollz) –, juris Rn. 1; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  9. November 2005 – 1 AR (S) 167/05 –, juris Rn. 29; Bachmann a.a.O. P § 110 Rn. 42; Euler a.a.O. § 110 Rn. 5 m.w.N.; Spaniol a.a.O.

§ 110Rn.

4; a.A. Laubenthal a.a.O. § 110 Rn. 6; vgl. zum Streitstand Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 4). Der Verweis der Gegenansicht auf den Verfügungsgrundsatz trägt nicht, nachdem der Antragsteller mit der Aufrechterhaltung seines Begehrens auch nach der Verlegung nunmehr die aufnehmende Vollzugsanstalt in den Rechtsstreit miteinbezieht (im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom

  1. April 2011 – 1 Ws 115/11 –, juris Rn. 25; Bachmann a.a.O. § 110 Rn. 42). 15 g. Sollte die aufnehmende Anstalt dem Begehren nachkommen, träte Erledigung ein. IV. 16
  2. Es kann offen bleiben, ob für den Fall der unterbliebenen Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG durch die Strafvollstreckungskammer der Vorsitzende des Rechtsbeschwerdegerichts in entsprechender Anwendung von § 109 Abs. 3 StVollzG eine solche Beiordnung für das Rechtsbeschwerdeverfahren anordnen kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom
  3. Januar 2022 – 204 StObWs 15/22 –, juris Rn. 15). Die Beiordnung war hier zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen nicht veranlasst, da das Rechtsmittel Erfolg hat. 17
  4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG. 18
  5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten.

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