LG Landshut, Endurteil v. 04.12.2024 – 15 S 318/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Landshut, Endurteil v. 04.12.2024 – 15 S 318/24 Download Drucken Titel: Kein doppelter Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Fluggastrechten Normenkette: VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 12 Abs. 1 Leitsatz: Kompensiert die pauschale Ausgleichsleistung nach VO (EG) Nr. 261/2004 auch den mit dem konkreten nationalen Schadensersatzanspruch kompensierten Nachteil, darf der Fluggast zwar den weitesten Anspruch geltend machen. Ersatz kann aber nicht doppelt verlangt werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fluggastrechte, Ausgleichsleistung, nationales Recht, Schadensersatz Vorinstanz: AG Erding, Urteil vom 12.01.2024 – 117 C 3159/22 Fundstellen: ReiseRFD 2025, 46 RRa 2025, 91 LSK 2024, 33861 Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Erding vom 12.01.2024, Az. 117 C 3159/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.920,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 17% und die Beklagte 83%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.317,88 € festgesetzt. Entscheidungsgründe 1 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorangegangenen Hinweise der Kammer vom 17.06.2024, 10.10.2024 und 04.11.2024 Bezug genommen. 2 1. Der Klägerin steht wegen der unberechtigten Beförderungsverweigerung ein Anspruch aus eigenem und abgetretenem Recht auf die Ticketkosten in Höhe von 720,- €, sowie auf die Ausgleichsleistung nach Art. 7, 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 1.200 € zu. Die mit der Klage weiter geltend gemachten frustrierten Aufwendungen für Hotel und Transport am Zielort sowie frustrierter erster Anreise zum Flughafen fallen unter die Anrechnung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausgleichsleistung schon tatsächlich bezahlt wurde, wenn die Klage gegen denjenigen gerichtet ist, der sowohl Ausgleichsleistung als auch weitergehenden (konkreten) Schaden schuldet und beide Ansprüche Gegenstand desselben Rechtsstreits sind. 3 Die Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 und Schadensersatzanspüche aus nationalem Recht bestehen kumulativ. Der Fluggast kann entscheiden, welche Ansprüche er geltend machen will und soll seinen gesamten Schaden liquidieren können. Er kann auch beides geltend machen. Doch darf dies nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht zu einer Kumulierung von Ersatzleistungen ungeachtet des tatsächlich eingetretenen Schadens führen. Kompensiert die pauschale Ausgleichsleistung nach VO (EG) Nr. 261/2004 auch den mit dem konkreten nationalen Schadensersatzanspruch kompensierten Nachteil, darf der Fluggast zwar den weitesten Anspruch geltend machen; Ersatz kann aber nicht doppelt verlangt werden, da Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004 ein Bereicherungsverbot oder eine Überkompensation verbietet (vgl. Bollweg in Staudinger/Keiler FluggastrechtsVO 1. Aufl. 2016 Art. 12 Rz. 12). 4 Vorliegend knüpfen die geltend gemachten Ansprüche an die Verweigerung der Beförderung und sollen deren Folgen kompensieren. Die Ausgleichsleistung nach Art. 4, 7 VO (EG) Nr. 261/2004 soll genau die Folgen der Beförderungsverweigerung – pauschal – ausgleichen, die die Klagepartei im Rahmen ihrer Schadenspositionen – konkret – ausführt. Die Kammer hält es daher für angemessen die Ausgleichsleistungen von 1.200 € auf die konkreten geltend gemachten Schadenspositionen anzurechnen, soweit dies von der Beklagten geltend gemacht wird, was auch im Einklang mit dem Gedanken der Vorteilsausgleichung im deutschen Schadensrecht steht. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Ausgleichsleistung nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 noch nicht tatsächlich an die Klägerin bezahlt hat, da dies im Ergebnis zu einer Überkompensation der Klägerin führen würde (vgl. BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.8.2024, Fluggastrechte-VO Art. 12 Rn. 5,6). Daran ändert auch das Ergebnis nichts, dass der Fluggast einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt ist, wenn er zugleich seinen Schaden pauschal in Form der Ausgleichsleistung und konkret in Form von anrechenbaren Schadensersatzansprüchen geltend macht, weil er doppelt entschädigt wäre, wenn er einerseits die pauschale Ausgleichsleistung verlangen könnte und gleichzeitig konkrete Schadenspositionen verlangen würde (vgl. Führich/Staudinger Reiserecht 9. Auflage § 42 Rn. 107 m.w.N.). Diese Situation will Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004 gerade vermeiden. Der Fluggast soll seinen Schaden vollständig ersetzt verlangen können, aber auch nicht mehr (vgl. BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.8.2024, Fluggastrechte-VO Art. 12 Rn. 5 und 6). 5 Entgegen der Behauptung der Klagepartei in dem Schriftsatz vom 22.07.2024 bestehen keine Zweifel, dass die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche keine solchen sind, deren Rechtsgrund in Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 261/2004 gelegt wäre. Erstinstanzlich wurden die anzurechnenden Schadenspositionen ausschließlich als frustrierte Aufwendungen, die vor der Nichtbeförderungsentscheidung angefallen sind, vorgetragen. Ansprüche aus Art. 9 Abs. 1 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.