LG Memmingen, Beschluss v. 22.05.2024 – 22 O 1854/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Memmingen, Beschluss v. 22.05.2024 – 22 O 1854/22 Download Drucken Titel: Erfüllung eines Auskunftsanspruchs durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Normenketten: BGB § 2314 ZPO § 888 BeurkG § 36 Leitsätze: 1. Das notarielle Nachlassverzeichnis kann aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen, wenn es in übersichtlicher Form in seiner Gesamtheit die erforderliche Auskunft gibt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist nicht unzureichend, wenn der Auskunftsberechtigte bei Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht anwesend war. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Pflichtteilsberechtigter, Auskunftsanspruch, notarielles Nachlassverzeichnis, Teilverzeichnis, Mitwirkung des Auskunftsberechtigten, Zwangsgeld Rechtsmittelinstanz: OLG München, Beschluss vom 03.12.2024 – 33 W 1034/24 Tenor 1. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 08.03.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 16.02.2024 (Az. 22 O 1854/22) wird abgeholfen und der Beschluss wird. aufgehoben. 2. Der Antrag des Klägers vom 09.10.2023 auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Mernmingen vom 27.07.2023 (Az. 22 O 1854/22) wird. zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens und des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe I. 1 Mit Schriftsatz vom 09.10.2023 (Bl. 96/101 d.A.) beantragte der Kläger, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festzusetzen zur Erzwingung der in dem vollstreckbaren Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichtes Memmingen vom 27.07.2023, Az. 22 O 1854/22, niedergelegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses des am ... 2019 in … verstorbenen Erblassers …, zuletzt wohnhaft …. Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 (Bl. 103/105 d.A.) trat die Beklagte dem entgegen, beantragte, den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen und teilte mit, dass das notarielle Nachlassverzeichnis inzwischen vorliege. Die Klagepartei hielt weiterhin an ihrem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes fest, da sie der Auffassung ist, dass das notarielle Nachlassverzeichnis nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei. 2 Mit Beschluss vom 16.02.2024 (Bl. 127/132 d.A.) erließ das Landgericht Memmingen den beantragten Beschluss und setzte gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € einen Tag Zwangshaft, fest. Der Beschluss wurde den Beklagtenvertretern jeweils am 23.02.2024 zugestellt. Gegen den Beschluss legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.03.2024, eingegangen beim Landgericht Memmingen am selben Tag (Bl. 137 d.A.), sofortige Beschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 19.03.2024 (Bl. 138/147 d.A.). Insoweit wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen. II. 3 Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Sie ist auch begründet, da durch die Nachträge der Notarin … nunmehr Erfüllung eingetreten ist. 4 1. Entgegen den Ausführungen der Klagepartei kann das notarielle Nachlassverzeichnis auch aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen, wenn es nur in seiner Gesamtheit die erforderliche Auskunft gibt. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Übersichtlichkeit gewahrt ist (BGH, Urteil vom 06.06.1962, Az. V ZR 45/61). Dies ist hier der Fall. Es sind lediglich insgesamt drei Nachträge vorhanden zu dem notariellen Nachlassverzeichnis. Darüber hinaus geht aus den Nachträgen klar hervor, was genau ergänzt wird, sodass die Übersichtlichkeit insgesamt gewahrt ist. 5 2. Die Notarin … hat in diesen Nachträgen ausgeführt, welche eigene Ermittlungstätigkeit sie durchgeführt hat und das bisherige Nachlassverzeichnis ergänzt, sodass insgesamt Erfüllung eingetreten ist. 6
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