SchlG Art. 1 Nr. 2 Leitsätze: Art. 1 Nr. 2 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG), der eine Schlichtungsobliegenheit bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, vorsieht, gilt auch in Bezug auf Zahlungsansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens. (Rn. 23) Die dogmatische Herleitung des Anspruchs aus einem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag (Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) führt allerdings nicht dazu, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht einem vorherigen Schlichtungserfordernis unterwerfen dürfte. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schlichtungsverfahren, Schmerzensgeld, allgemeines Persönlichkeitsrecht, immaterieller Schaden, Öffnungsklausel, Landesgesetzgeber, Gesetzesbegründung, Ehrverletzung, Unterlassung, Unzulässigkeit Vorinstanzen: LG München I, Endurteil vom 16.06.2023 – 25 S 15393/21 AG München, Urteil vom 21.10.2021 – 223 C 22843/20 Fundstellen: MDR 2024, 327 LSK 2024, 342 NJOZ 2024, 177 Tenor Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
i.V. m. Art. 1 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG) vor Klageerhebung den Versuch hätte unternehmen müssen, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen. 3 Mit dem angegriffenen Endurteil vom 16. Juni 2023, Az. 25 S 15393/21, hat das Landgericht München I die Berufung zurückgewiesen. 4 Mit der beschränkt auf den Schmerzensgeldanspruch zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Begehren insoweit weiter. Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer revisiblen Rechtsverletzung beruhe. In Bezug auf die Leistungsklage auf Zahlung eines Schmerzensgelds habe ein Schlichtungserfordernis vor Klageerhebung nicht bestanden. Aus der Auslegung der Norm ergebe sich, dass der streitgegenständliche Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der persönlichen Ehre nicht vom Anwendungsbereich des Art. 1 Nr. 2 BaySchlG umfasst sei. Insbesondere habe der Bundesgerichtshof für vergleichbare Vorschriften anderer Bundesländer erkannt, dass Zahlungsansprüche von den in Umsetzung von § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
geschaffenen landesrechtlichen Vorschriften nicht erfasst seien. Eine differenzierende oder gar gegenteilige Bewertung sei für das vom bayerischen Gesetzgeber vorgesehene Schlichtungserfordernis in Art. 1 Nr. 2 BaySchlG nicht angezeigt. Zudem habe das Berufungsgericht bei der Auslegung von Art. 1 Nr. 2 BaySchlG die besondere Bedeutung und dogmatische Herleitung des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs wegen Verletzung der persönlichen Ehre und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus einem verfassungsrechtlich verankerten Schutzauftrag und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) des Klägers verkannt. Entscheidungsgründe I. 5 Das Berufungsgericht hält – wie das Amtsgericht – die Klage für unzulässig, weil der Kläger das nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
i.V. m. Art. 1 Nr. 2 BaySchlG erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt habe. 6 Der Kläger verfolge in zweiter Instanz die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (nebst Zahlung einer „Vertragsstrafe“ bei Zuwiderhandlung) sowie auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 1.000,00 € weiter. In Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens habe er vorgetragen: Die Beklagte habe ihn im Rahmen einer Auseinandersetzung am 2. August 2020 gegen 16.00 Uhr mit den Worten „Was willst du von mir? Willst du mich schlagen? Willst du mich vergewaltigen? Du fickst nur Kinder! Ich schlage deinen Hund tot! Arschloch, Schwein, Kinderficker“ beschimpft. Eine Unterlassungserklärung habe die Beklagte nicht abgegeben. Die geltend gemachten Ansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld unterfielen dem sachlichen Anwendungsbereich von § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
. Im Rahmen seiner Klageerweiterung vom 20. Juli 2021, mit der der Kläger den Schmerzensgeldanspruch in das Verfahren eingeführt habe, habe er vorgetragen, dass er infolge der behaupteten Äußerungen der Beklagten Beeinträchtigungen sowohl im Bereich seiner Gesundheit als auch in seiner privaten Lebensführung erlitten habe und deshalb ein Schmerzensgeld in der beantragten Höhe gerechtfertigt sei. Es handle sich insoweit ebenfalls um einen Anspruch wegen Verletzung der persönlichen Ehre. 7 Von § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
würden – isoliert von der jeweiligen landesrechtlichen Umsetzungsregelung betrachtet – grundsätzlich nicht nur Ansprüche auf Unterlassung und/oder Widerruf, sondern – streitwertunabhängig – auch auf Zahlung gerichtete Ansprüche wie etwa Schmerzensgeld umfasst. Der klägerseitig verfolgte Anspruch auf Schmerzensgeld (Berufungsantrag Ziffer IV) unterfalle auch dem Anwendungsbereich von § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
i.V. m. Art. 1 Nr. 2 BaySchlG. Zwar habe der Bundesgerichtshof für die § 15a
umsetzenden landesrechtlichen Vorschriften der Länder Hessen (§ 1 Abs. 1 HessSchlG), Nordrhein-Westfalen (§ 53 Abs. 1 JustG NRW), Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 1 RhPfLSchlG) und Saarland (§ 37a SaarlAGJusG) im Bereich des Nachbarrechts und der Verletzung der persönlichen Ehre aufgrund der Auslegung der jeweiligen Landesgesetze entschieden, dass Zahlungsansprüche von diesen Umsetzungsnormen nicht umfasst seien und ein Schlichtungserfordernis damit nicht bestehe. Die insoweit maßgeblichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs seien jedoch auf die entsprechende bayerische Regelung (Art. 1 Nr. 2 BaySchlG) nicht übertragbar, weil sich insbesondere aus der Gesetzeshistorie dieser Regelung ergebe, dass der bayerische Landesgesetzgeber auf Zahlung gerichtete Ansprüche nicht gänzlich von der Schlichtung habe freistellen, sondern diese bewusst (weiterhin) einem Schlichtungserfordernis habe unterwerfen wollen. 8 Das Landgericht hat die Revision hinsichtlich des mit dem Berufungsantrag Ziffer IV weiterverfolgten Begehrens zugelassen. II. 9 Die zulässige Revision ist nicht begründet. 10
, § 8 Abs. 1 und 2 EGGVG, Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG). 13 3. Die Revision ist nicht begründet. 14 Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1
kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Dies gilt gemäß - Nummer 1: in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750,00 € nicht übersteigt, - Nummer 2: in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach §§ 910, 911, 923 BGB und nach § 906 BGB sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 EGBGB, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, - Nummer 3: in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind und - Nummer 4 in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. 15 Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG) vom 25. April 2000 (GVBl. S. 268, BayRS 300-1-5-J), das zuletzt durch § 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert wurde, lautet: Art. 1 Sachlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung Vor den Amtsgerichten kann in folgenden bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2
genannten Streitigkeiten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer in Art. 3 genannten Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen: 1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
i.V. m. Art. 1 Nr. 2 BaySchlG gestützt. Insbesondere umfasse Art. 1 Nr. 2 BaySchlG auch auf Zahlung gerichtete Ansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung der persönlichen Ehre. Diese Rechtsauffassung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 18 a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des bayerischen Landesrechts (Art. 1 BaySchlG) setzt zunächst voraus, dass das vorrangige Bundesrecht (§ 15a
) eine entsprechende landesrechtliche Regelung überhaupt zulässt. Dies ist der Fall. 19 Im Rahmen der Öffnungsklausel können die Länder frei entscheiden, ob sie von der Möglichkeit des § 15a
Gebrauch machen wollen. Gegebenenfalls können sie den Anwendungsbereich des Güteverfahrens einschränken; sie haben aber nicht die Möglichkeit, über den durch § 15a Abs. 1 Satz 1
festgesetzten Rahmen hinauszugehen (vgl. § 15a Abs. 4
; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022,
1). 20 Während der Bundesgerichtshof in Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
bislang offengelassen hat, ob hiervon auch Zahlungsansprüche erfasst würden (BGH, Urt. v.
im Jahr 2008 ausdrücklich festgestellt, dass die dort geregelten „Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre […] insbesondere Unterlassungsansprüche bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen, Widerrufsansprüche bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Ansprüche auf Schadensersatz in Geld“ beträfen (BGH, Urt. v.
35; Saenger in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023,
4; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, Band 9, 23. Aufl. 2020,
OGK, Stand: 1. Juni 2023, EGBGB Art. 124 Rn. 223) vertreten wird, schließt sich der Senat an. Neben Schadensersatzansprüchen sind auch Schmerzensgeldansprüche erfasst (vgl. Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO,
35). 21 Dass eine landesrechtliche Schlichtungsobliegenheit für Zahlungsansprüche wegen Ehrverletzungen teilweise abgelehnt oder offengelassen wird, ändert daran nichts. Denn die (zu bejahende) Frage der Erstreckung von § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
auf Zahlungsansprüche ist zu trennen von der Frage, ob auch das jeweilige Landesgesetz Zahlungsansprüche erfasst oder ob es – was der jeweilige Landesgesetzgeber frei entscheiden kann – Zahlungsansprüche vom obligatorischen Schlichtungsverfahren ausnimmt (so zutreffend Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO,
29). Daher wird die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2008 (NJW-RR 2008, 1662), in welcher die Anwendbarkeit von § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
ausdrücklich auch für „Ansprüche auf Schadensersatz in Geld“ bejaht wird, insbesondere nicht relativiert durch zwei jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: In Bezug auf § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), der auf Grundlage des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
erlassen wurde, hat es der Bundesgerichtshof dahinstehen lassen, „ob Ehrschutzklagen, die auf einen Zahlungsanspruch gerichtet sind, überhaupt […] erfasst“ seien (BGH, Urt. v.
) nicht als Abkehr von der Entscheidung aus dem Jahr 2008 ins Feld geführt werden. 22
. Dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst „Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre“, ist insoweit also fast (bis auf das in diesem Zusammenhang bedeutungslose Wort „der“ Verletzung) wortgleich mit Art. 1 Nr. 2 BaySchlG, sodass eine identische Interpretation (vgl. zu § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
bereits oben) naheliegt. 25 cc) Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 1 Nr. 2 (= Nr. 3 a.F.) BaySchlG ergibt sich jedenfalls in Bezug auf Zahlungsansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens nichts anderes. 26 § 15a
wurde eingeführt durch das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung vom
vorgezeichneten sachlichen Rahmen für die Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts in vollem Umfang aus[nutzen]“ (Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 14/2265 S. 10). Beabsichtigt war – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – eine volle Ausschöpfung der Möglichkeiten des § 15a Abs. 1
, was den sachlichen Anwendungsbereich angeht. Daher war (ursprünglich) insbesondere auch das Anspruchsziel Schmerzensgeld von Art. 1 Nr. 3 BaySchlG a. F. erfasst (Schwarzmann/Walz, Das Bayerische Schlichtungsgesetz, 2000, S. 51; vgl. zur Erfassung von Zahlungsansprüchen bei Art. 1 Nr. 2 BaySchlG a. F. auch ebenda S. 44). 28
in Kraft. 29 (a) Teilweise wird daraus der Schluss gezogen, dass im jeweiligen Landesrecht auch für Zahlungsansprüche wegen Ehrverletzungen die Schlichtungsobliegenheit nicht (mehr) gelten soll: 30 So hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Regelungen zum obligatorischen Güteverfahren in anderen Ländern die Umstände des Wegfalls eines entsprechenden Anwendungsfalls (vermögensrechtliche Streitigkeiten mit geringem Streitwert) als maßgeblichen Anhaltspunkt dafür gewertet, dass der Landesgesetzgeber Zahlungsansprüche ebenfalls vom Anwendungsbereich im Nachbarrecht und bei Ehrverletzungen ausnehmen wollte. Im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Ansprüche aus dem Nachbarrecht – teilweise auch unter Erwähnung von Ansprüchen wegen Ehrverletzungen – unter Zusammenfassung seiner früheren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass er die jeweiligen Vorschriften der Schlichtungsgesetze der Länder Hessen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2009, 1238), Nordrhein-Westfalen (BGH NZM 2012, 435) und Rheinland-Pfalz (BGH, Urt. v. 19. Februar 2016, V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823) „eng in dem Sinne aus[lege], dass ein Schlichtungsversuch in diesen Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird“; zu dieser Auslegung sei der Senat „aufgrund der jeweiligen Entstehungsgeschichte der Normen gelangt“ (BGH, Urt. v. 27. Januar 2017, V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 10; dem folgend für das Saarland: OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. März 2021, 5 U 20/20, NJOZ 2022, 300 Rn. 11). 31 In diesem Sinn weist z. B. auch Gruber (in Münchener Kommentar zur ZPO,
35) darauf hin: „Falls aus der Nichteinführung einer Umsetzungsvorschrift zu [§ 15a] Abs. 1 S. 1 Nr. 1 [
] bzw. deren Streichung geschlossen werden kann, dass der Landesgesetzgeber für Zahlungsansprüche generell kein obligatorisches Güteverfahren (mehr) vorsehen wollte, ist dies auch für auf eine Ehrverletzung gestützte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz anzunehmen. Aktuell dürften alle Bundesländer Zahlungsansprüche vom Schlichtungserfordernis ausnehmen“. Schmidt merkt verallgemeinernd an, der Bundesgerichtshof folgere aus der Aufhebung der landesrechtlichen Regelungen zu § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
, „dass Zahlungsansprüche generell, auch wenn sie unter Nr. 2 oder 3 fallen können, nicht von der obligatorische[n] Streitschlichtung erfasst werden“ (in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023,
6). Grundsätzlich anderer Ansicht ist z. B. Stöber (JA 2014, 607 608.), weil jeweils ohne Einschränkung von „Ansprüchen“ die Rede sei und ansonsten der Sinn und Zweck der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung verfehlt würde (ebenfalls ablehnend zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit ausführlicher Begründung: van der Grinten in BeckOK GVG,
umfassend Gebrauch gemacht, das Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche jedoch später wieder aufgehoben [habe]. Dem lag in beiden Bundesländern die Erwägung zugrunde, dass sich die obligatorische Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche nicht bewährt hatte, weil das Mahnverfahren nach § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
schlichtungsfrei bleiben musste und sich der an sich vorgeschriebene Schlichtungsversuch deshalb durch Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Mahnverfahren vermeiden ließ. Der Gesetzgeber wollte in beiden Ländern als Konsequenz hieraus Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen“ (BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 10). Für einen anders gerichteten Willen des saarländischen Gesetzgebers, der sich wie die Gesetzgeber in Hessen und Nordrhein-Westfalen an den Erfahrungen der anderen Bundesländer und dem Abschlussbericht einer damit befassten Bund-Länder-Arbeitsgruppe orientiert habe, biete die Entstehungsgeschichte von § 37 a Abs. 1 Nr. 1 SaarlAGJusG keine Anhaltspunkte. Auch im Saarland habe der Gesetzgeber zunächst von der Ermächtigung des § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
weitgehend Gebrauch gemacht und für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 1.200,00 DM den obligatorischen Schlichtungsversuch vorgesehen, diese Regelung aber im Jahr 2007 wieder aufgehoben, weil „insbesondere die Schlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 600 Euro offenbar nicht angenommen werde. Der nach dem Inkrafttreten des Landesschlichtungsgesetzes zu beobachtende Anstieg der Mahnverfahren lasse die Vermutung zu, dass häufig die so genannte ‚Flucht ins Mahnverfahren‘ angetreten werde, auch wenn dieser Effekt angesichts des ähnlichen Anstiegs der Zahl der Mahnverfahren in Bundesländern ohne Landesschlichtungsgesetz nicht sicher auf das obligatorische Schlichtungsverfahren zurückgeführt werden könne […]. Dies spreche dafür, dass auch der saarländische Gesetzgeber Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen wollte (BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 11). Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es in dem Gesetzentwurf der Landesregierung heiße, dass Nachbarrechts- und Ehrschutzstreitigkeiten weiter für schlichtungsgeeignet angesehen würden, weil ihnen typischerweise gestörte zwischenmenschliche Beziehungen zugrunde lägen, sodass das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung für diese Bereiche beibehalten werden solle. Denn diesen Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, „dass der Gesetzgeber auch die weniger beziehungsgeprägten Zahlungsklagen dem Erfordernis des Schlichtungsverfahrens unterwerfen wollte. Hiergegen spricht zudem, dass die Durchführung streitiger Verfahren nach vorangegangenem Mahnverfahren – aufgrund zwingender Vorgabe nach § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
– auch im Saarland nach wie vor von dem obligatorischen Schlichtungsversuch ausgenommen bleibt […], sodass das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsklagen leicht umgangen werden könnte“ (BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 12). 33 (b) Diese Erwägungen sind grundsätzlich auf Bayern übertragbar. Auch Bayern hatte, wie bereits erwähnt, zunächst von der Ermächtigung des § 15 a
umfassend Gebrauch gemacht, das Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche mit geringem Streitwert jedoch später (bewusst) wegfallen lassen. Auch in Bayern lag dem die Erwägung zugrunde, dass „sich der streitwertbezogene Ansatz des Art. 1 Nr. 1 BaySchlG [a. F.] in der Rechtspraxis nicht bewährt“ habe (LT-Drs. 15/3993 S. 3 f.). Der Gesetzentwurf wurde ebenfalls damit begründet, dass die Akzeptanz der obligatorischen Streitschlichtung bei vermögensrechtlichen Bagatellstreitigkeiten gering sei, was sich „auch in einer vergleichsweise niedrigen Erfolgsquote“ und einer „Umgehung des Schlichtungsverfahrens durch die Wahl des Mahnverfahrens“ niederschlage (LT-Drs. 15/3993 S. 4). In diesem Sinn äußerte sich auch die damalige Staatsministerin des für den Gesetzentwurf federführenden Staatsministeriums der Justiz im Bayerischen Landtag. Dort führte sie aus, dass die „große Mehrzahl der Gläubiger […] das Mahnverfahren dem Schlichtungsverfahren vorgezogen“ habe und „die große Masse der Streitigkeiten auch bisher schon im Mahnverfahren erledigt worden“ sei (Plenarprotokoll 15/50 vom 29. September 2005 S. 3849). Auch Landtagsabgeordnete der absoluten Mehrheitsfraktion der CSU („Wo immer es möglich war, wurde in vermögensrechtlichen Sachen der Umweg über den Mahnbescheid genommen.“, a. a. O. S. 3850) und der SPD-Fraktion („Tatsache ist […], dass die Parteien regen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht haben, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten anstelle des Gangs zum Gericht sofort ein Mahnverfahren einzuleiten, um damit dem Schlichtungszwang zu entgehen.“, a. a. O. S. 3850) wiesen im Bayerischen Landtag auf den engen Zusammenhang zwischen den Möglichkeiten des Mahn- und des obligatorischen Güteverfahrens hin. 34
) geführt hat […]. Bei Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wäre mit einer solchen ‚Flucht ins Mahnverfahren‘ nicht in gleichem Maße zu rechnen, da zum einen das Mahnverfahren für die nicht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 21 Abs. 1 AGG) nicht zu Gebote steht (§ 688 Abs. 1 ZPO) und zum anderen die Bezifferung von Ersatzansprüchen wegen eines immateriellen Schadens (§ 21 Abs. 2 Satz 3 AGG) nicht so leicht fällt wie bei gewöhnlichen Leistungsanträgen. Dem entsprechend lässt die Rechtsprechung […] in diesen Fällen abweichend von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen unbezifferten Zahlungsantrag zu, der im Wege des Mahnverfahrens nicht möglich ist.“ Zudem wies ein Abgeordneter der Mehrheitsfraktion (CSU) im Bayerischen Landtag darauf hin: „Wir werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Schlichtungsverfahren für die zivilrechtlich begründeten Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz öffnen“ (Plenarprotokoll 15/93 vom 10. Mai 2007 S. 7037). 39 Die genannten Ausführungen in der Gesetzesbegründung und im Gesetzgebungsverfahren lassen den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber jedenfalls Zahlungsklagen bei Ersatzansprüchen wegen eines immateriellen Schadens nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dem obligatorischen Güteverfahren unterwerfen wollte. Der bayerische Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass ein Anspruchsteller jedenfalls immaterielle Schäden oft nur schwer beziffern kann und für ihn deshalb – wie bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen – das Mahnverfahren häufig keine geeignete Möglichkeit zur Durchsetzung von Ansprüchen darstellt, weshalb jedenfalls bei solchen Ansprüchen eine „Flucht ins Mahnverfahren“ nicht in gleicher Weise zu befürchten sei wie bei anderen Ansprüchen. Angesichts dieser ausdrücklichen Erwägung, dass „die Bezifferung von Ersatzansprüchen wegen eines immateriellen Schadens […] nicht so leicht fällt wie bei gewöhnlichen Leistungsanträgen“ und deshalb das Mahnverfahren in diesen Fällen oft nicht zu Gebote stehe, verbunden mit dem vorstehenden Hinweis in der Begründung, dass das Gesetz „im Interesse einer Entlastung sowohl der Parteien wie der Gerichte“ erlassen werden solle (ergänzt durch die Äußerung aus der Mehrheitsfraktion im Landtag, wonach durch das Gesetz „das Schlichtungsverfahren für die zivilrechtlich begründeten Schadensersatz-[…]ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz“ geöffnet werden solle), spricht deutlich gegen das in Bezug auf andere Länder herangezogene Argument, dass der Gesetzgeber wegen des Effekts der „Flucht ins Mahnverfahren“ Geldforderungen „schlechthin“ schlichtungsfrei stellen wollte (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 11); für den bayerischen Gesetzgeber gilt das ausweislich des Gesetzgebungsverfahrens jedenfalls in Bezug auf immaterielle Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht. 40 Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland haben bisher Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht nachträglich in den sachlichen Anwendungsbereich des Schlichtungserfordernisses einbezogen, sodass sich die Frage nicht stellt, ob eine solche Änderung bzw. deren Begründung zu einer veränderten Auslegung durch den Bundesgerichtshof führen würde. Nordrhein-Westfalen hat zwar solche Streitigkeiten nachträglich in den sachlichen Anwendungsbereich des Schlichtungserfordernisses einbezogen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 JustG NRW), was den Bundesgerichtshof nicht an seiner Auslegung gehindert hat, dass dort „alle Geldforderungen aus der obligatorischen Schlichtung ausgenommen werden sollten“ (BGH NZM 2012, 435 Rn. 12). Der dortige Entwurf zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Ausführungsgesetz zu § 15a
– AG § 15a
) vom 10. September 2007 (LT-Drs. 14/4975) enthielt jedoch – anders als der genannte bayerische Gesetzentwurf – keinerlei Ausführungen dazu, dass sich immaterielle Schäden für eine Geltendmachung im Mahnverfahren nicht uneingeschränkt eignen. Vielmehr heißt es dort (S. 1), dass „vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einer Summe von 600,00 Euro […] nicht mehr der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung unterfallen und statt dessen die Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (zivilrechtlicher Teil) in den Anwendungsbereich des Ausführungsgesetzes zu § 15a
neu aufgenommen werden“ sollen, und (S. 2) dass „die Erweiterung des Anwendungsbereichs durch die zivilrechtlichen Streitigkeiten nach dem AGG durch einen Wegfall der vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 600,00 Euro kompensiert wird“. Aus dem Hinweis zur Kostenkompensation hat der Bundesgerichtshof positiv abgeleitet, dies könne „nur zutreffen, wenn alle Geldforderungen aus der obligatorischen Schlichtung ausgenommen werden sollten“ (BGH NZM 2012, 435 Rn. 12), während Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das „bei den Streitigkeiten nach dem Abschn. 3 AGG anders gesehen hat, fehlen“ (BGH NZM 2012, 435 Rn. 12). In Bayern ist es genau umgekehrt. 41 (bb) Die vorgenannten Erwägungen in Bezug auf immaterielle Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz lassen allerdings auch den Schluss zu, dass der bayerische Landesgesetzgeber bei Ersatzansprüchen wegen eines immateriellen Schadens wegen Ehrverletzungen (jetzt Art. 1 Nr. 2 BaySchlG) davon ausging, dass diese trotz Wegfalls des früheren Art. 1 Nr. 1 BaySchlG erst nach erfolglosem Durchlaufen eines Güteverfahrens an die Zivilgerichte herangetragen werden sollen. Zur Zeit der Vorbereitung und des Erlasses (im Mai 2007) des Gesetzes konnten dem Landesgesetzgeber die oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom
enthaltenen Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre zeigt.“ Hätte der Landesgesetzgeber in Bezug auf das Schlichtungserfordernis bei Ansprüchen auf Ersatz des immateriellen Schadens zwischen den damaligen Nummern 3 und 4 (jeweils a. F.; heute Nummern 2 und 3) Unterschiede machen wollen, hätte es nahegelegen, dies zumindest in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck zu bringen. 42 Auch ein ähnlicher Hinweis in der Gesetzesbegründung wie in Nordrhein-Westfalen, dass eine etwaige Zusatzbelastung durch den Fortfall der vermögensrechtlichen Streitigkeiten kompensiert werde (woraus der Bundesgerichtshof schloss, dass alle Geldforderungen aus der obligatorischen Schlichtung ausgenommen werden sollten), findet sich in Bayern nicht. 43 (cc) Zwar hat das Argument des Klägers erhebliches Gewicht, dass die Regelungen in Art. 1 BaySchlG durch den bayerischen Gesetzgeber kein „bayerischer Alleingang“ gewesen seien, sondern maßgeblich auf Arbeiten einer gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe zurückgingen. So ist im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes vom 15. September 2005 (LT-Drs. 15/3993 S. 4) ausdrücklich die Rede davon, dass in „einer Arbeitsgruppe der Justizverwaltungen von Bund und Ländern zur Umsetzung des § 15a
[…] derzeit untersucht [werde], ob es sachgerecht und zweckmäßig wäre, die obligatorische Streitschlichtung auf weitere Sachgebiete zu erstrecken. Erst wenn dies geklärt [sei] und gegebenenfalls die erforderlichen bundesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen [seien], erschein[e] eine unbefristete gesetzliche Regelung sinnvoll.“ Auch bei der Einbeziehung von Ansprüchen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde die länderübergreifende Herangehensweise erwähnt (Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes vom 6. Februar 2007, LT-Drs. 15/7397 S. 4: „Die Frage, ob das BaySchlG auch auf erstinstanzlich vor den Landgerichten geltend gemachte Ansprüche auszudehnen ist, wird bis zum Abschluss der Arbeitsgruppe der Justizverwaltungen von Bund und Ländern zur Umsetzung des § 15a
zurückgestellt“). Es ist daher zunächst naheliegend, die (nahezu) wortlautgleichen Umsetzungsvorschriften der an der Arbeitsgruppe beteiligten Länder gleich zu interpretieren. Zwingend ist dies jedoch nicht. Denn bei der Auslegung einer Norm kann der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien eine maßgebliche Bedeutung zukommen und diese können sich auch dann entscheidend unterscheiden, wenn vergleichbare Normen in verschiedenen Ländern auf gemeinsamen Vorarbeiten beruhen. Insoweit entscheidend ist der Wille des jeweiligen Landesgesetzgebers (im vorliegenden Fall Bayerns), mag sich dieser trotz der gemeinsamen Vorarbeiten auch von dem (ausdrücklichen oder angenommenen) Willen anderer Länder unterscheiden. Zwar hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die „nahezu wörtliche Übereinstimmung von § 1 I Nr. 1 RhPfLSchlG einerseits und von § 1 I Nr. 1 HessSchlG und § 53 I Nr. 1 NRWJustG andererseits […] nicht zufällig, sondern gewollt [sei]. Der rheinlandpfälzische Landesgesetzgeber [habe] die Erfahrungen dieser und anderer Bundesländer – zu denen außer Hessen und Nordrhein-Westfalen noch Bayern (Gesetz v. 24.12.2005, BayGVBl. 2005, 655) und Brandenburg (Gesetz v. 18.12.2006, BbgGVBl. I 2006, 186) zählen – aufgreifen und das neue Schlichtungsgesetz von vornherein wie diese Bundesländer gestalten [wollen]. Die [rheinland-pfälzische] Vorschrift [sei] deshalb auch im gleichen Sinne zu verstehen, wie es der Senat für Hessen und Nordrhein-Westfalen entschieden“ habe (BGH NJW-RR 2016, 823 Rn. 15). Daraus lässt sich jedoch für Bayern unmittelbar nichts herleiten, weil der Bundesgerichtshof ein gleiches Verständnis nur bezüglich Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen erwähnt. Für die maßgeblichen bayerischen Normen hat der Bundesgerichtshof noch keine Auslegung vorgenommen. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – trotz gemeinsamer Überlegungen und nahezu wortgleicher Regelungen der Länder – eine unterschiedliche Auslegung der Normen möglich sei, wenn sich aus der Entstehungsgeschichte dafür Anhaltspunkte ergäben. Dies hat der Bundesgerichtshof, wie oben bereits ausgeführt, insbesondere deutlich gemacht, als er in seiner Entscheidung vom 2. März 2012 (NZM 2012, 435 Rn. 12) in Bezug auf Nordrhein-Westfalen ausdrücklich festgestellt hat: „Unter Ehrschutz- und Nachbarrechtsstreitigkeiten versteht der [nordrhein-westfälische] Gesetzgeber aber nicht alle Streitigkeiten aus diesem Gebiet, sondern nur solche, die nicht auf Geldzahlung gerichtet sind. Anhaltspunkte dafür, dass er das bei den Streitigkeiten nach dem Abschn. 3 AGG anders gesehen hat, fehlen.“ Auch in der Entscheidung vom 27. Januar 2017 (NJW-RR 2017, 443 Rn. 11) hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer abweichenden Interpretation beim Bestehen von Anhaltspunkten ausdrücklich erwähnt („Für einen anders gerichteten Willen des saarländischen Gesetzgebers – der sich wie die Gesetzgeber in Hessen und Nordrhein-Westfalen an den Erfahrungen der anderen Bundesländer und dem Abschlussbericht einer damit befassten Bund-Länder-Arbeitsgruppe orientiert hat […] – bietet die Entstehungsgeschichte von § 37 a I Nr. 1 SaarlAGJusG keine Anhaltspunkte.“). Eben solche Anhaltspunkte gibt es aber, wie ausgeführt, in Bezug auf das Bayerische Schlichtungsgesetz. 44
(„vermögensrechtliche[…] Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt“) unterfallen dürften. Dagegen versteht man unter vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinn dieser Vorschrift alle Forderungen, deren Anspruchsinhalt auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet sind ohne Rücksicht auf die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (vgl. Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO,
23; Saenger in Saenger, ZPO,
4; Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 15a
, Rn. 4). 48 Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Gewährleistungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG durch § 15a
nicht berührt ist, weil Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg nur gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gewährleistet, der Zugang zu den ordentlichen Gerichten in Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen aber nicht Gegenstand dieser Gewährleistung ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2007, 1 BvR 1351/01, NJW-RR 2007, 1073). Für den hier maßgeblichen Anspruch gilt trotz der dogmatischen Herleitung aus dem Verfassungsrecht nichts anderes, denn auch hier geht es um den Zugang zu den ordentlichen Gerichten in Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen. Der Umstand, dass der materiell-rechtliche Anspruch seinen Ursprung in einem staatlichen Schutzauftrag hat, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass „jede Zubilligung bzw. Versagung des Schmerzensgeldanspruchs wegen Ehrverletzung aufgrund des in Art. 1 Abs. 1 GG i.V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Schutzauftrags des Staates einen Akt öffentlicher Gewalt dar[stellt]“ in dem Sinn, dass „gerade der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet sei“. Art. 19 Abs. 4 GG bestimmt: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Die insoweit maßgebliche Rechtsverletzung im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG stellt vorliegend die behauptete ehrverletzende Äußerung durch die Beklagte – also eine Privatperson und nicht die öffentliche Gewalt – dar, nicht aber die Versagung des Schmerzensgeldanspruchs durch das Gericht infolge der Unzulässigkeit der Klage. Der vom Kläger behauptete „mit dem Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens verbundene Eingriff in Art. 19 Abs. 4 GG“ liegt demnach nicht vor. Auch der allgemeine Justizgewährungsanspruch steht der Schlichtungsobliegenheit nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber kann für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen, die sich für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken, und ist nicht gehalten, nur kontradiktorische Verfahren vorzusehen. Er kann auch Anreize für eine einverständliche Streitbewältigung schaffen, etwa um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern oder die staatlichen Gerichte zu entlasten, wenn ergänzend der Weg zu einer Streitentscheidung durch die staatlichen Gerichte eröffnet bleibt (BGH NJW-RR 2007, 1073 1074.). Dass der Gesetzgeber mit der Schlichtungsobliegenheit insoweit seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (BGH NJW-RR 2007, 1073 1074.) überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. 49 d) Die übrigen Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 2 BaySchlG liegen vor. Insbesondere wurde die behauptete Verletzung der persönlichen Ehre nicht in Presse oder Rundfunk begangen und es handelt sich um behauptete Äußerungen im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften der §§ 185 ff. StGB, also solche, die sich auf herabwürdigende unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. herabsetzende Werturteile stützen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJOZ 2022, 1527 Rn. 10; NJW-RR 2008, 1662 Rn. 12; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO,
34). 50 4. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.