2 Leitsätze:
berufen könne. 6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung. II. 7 Auf die erfolgreiche Berufung der Beklagten hin war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage – wie mit der Berufung beantragt – abzuweisen. 8 Die Beklagte kann sich entgegen der Auffassung des Erstgerichtsauf die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche berufen. 9 Im Einzelnen: 10 1. Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass der Anspruch aus unerlaubter Handlung aufgrund der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1
den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der §§ 195, 199
unterliegt und die Verjährungsfrist mithin drei Jahre beträgt. 11 Weiter geht das Amtsgericht zu Recht davon aus, dass die Verjährung anfänglich aufgrund schwebender Verhandlungen der Parteien gemäß § 203
gehemmt war, nämlich bereits seit 21.10.2016. Mithin begannen die Verhandlungen bereits vor Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1
am 01.01.
bis Mai 2019 zwischen den Parteien geführt worden. 15 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Hemmung im Sinne des § 203
allerdings dann, wenn es zu einem „Einschlafen“ der Verhandlungen kommt. Hierzu hat der BGH im Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16 – ZfBR 2017, 253 wie folgt ausgeführt: „Nach § 203 Satz 1
ist die Verjährung im Fall schwebender Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen und eine endgültige Ablehnung der Leistung durch den Beklagten sind in den genannten Zeiträumen nicht erfolgt. Doch reicht es – entgegen der Ansicht der Revision – für eine Beendigung der Hemmung aus, wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie – bildlich gesprochen – einschlafen. Dies hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2
aF entschieden (BGH, Urteil vom
Geltung. Dies war nicht nur der eindeutige Wille des Gesetzgebers, sondern diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH, Urteil vom
/Spindler/Gerdemann
12 m.w.N.: ein Monat angemessen bei intensiven Verhandlungen). Mit Rücksicht auf evtl. Urlaube oder andere Verzögerungen mag man allerdings auch durchaus einen Zeitraum von zwei Monaten für noch akzeptabel halten (vgl. hierzu auch Müko
/Grothe 9. Aufl. 2021, § 203
Rdn. 12). 21 Ein Zeitraum von 1,5 Jahren, wie es das Amtsgericht vertritt – wobei hier auch noch ein Rechenfehler eine Rolle spielt, da zwischen dem Schreiben vom 24.05.2019 und dem in Bezug genommenen späteren Schreiben vom 25.10.2021 2,5 Jahre liegen – ist dagegen erheblich zu lang und mit der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Auch ein Zeitrahmen von sechs Monaten, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 19.05.2024 vertritt, erscheint ebenfalls nicht mehr angemessen und begründbar und widerspricht insbesondere der oben gezeigten Linie des Bundesgerichtshofs (im genannten Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16 – ZfBR 2017, 253 Rn. 17) nach der bei einem engen Austausch ein Zeitraum von drei Monaten als eher „großzügig“ anzusehen ist. Nachdem die Beklagte im Schreiben vom 25.01.2023 (Anlage K16) allerdings selbst einen Zeitraum von drei Monaten in den Raum gestellt hat, kann als Maximum dieser Zeitraum angenommen werden. 22 Daraus folgt, dass die Verjährung spätestens am 01.09.2019 anlief. 23
56) . Dies folgt nach Sicht der Kammer zwingend daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654) für Verhandlungen i.S.d. § 203
allgemein ein „Meinungsaustausch“ erforderlich ist, also beidseits eine Gesprächsbereitschaft signalisiert werden muss (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby
16). Dieser war in diesem Kontext gerade nicht gegeben, da die Beklagtenseite auf die Abrechnung inhaltlich nicht reagierte; die Beklagtenseite beglich lediglich die geforderten Rechtsanwaltsgebühren. Diese rein faktische Handlung kann jedoch nicht als Kommunikation im Sinne eines Meinungsaustauschs gewertet werden. 27 d) Mithin endete die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 Abs. 1
am 31.08.2022, somit auch deutlich vor dem weiteren Forderungsschreiben der Klägerseite vom 25.10.2022. Die Klageerhebung erfolgte erst am 14.05.2023. 28
würde die Verjährung dann noch auf den 24.02.2023 hinauszögern, jedoch mithin erneut etliche Monate vor der Klageerhebung. 32 cc) Der Kläger kann sich diesbezüglich auch nicht darauf berufen, im Nachgang zu dem Ablehnungsschreiben der Beklagtenseite vom 24.11.2022 (Anlage K 11) seien die Verhandlungen durch die Schreiben der Klägerseite vom 27.12.2022 (Anlage K 15), der Beklagtenseite vom 25.01.2023 (Anlage K 16), der Klägerseite vom 17.02.2023 (Anlage K 17) und schließlich der Beklagtenseite vom 31.03.2023 (Anlage K 18) fortgeführt worden. 33 Dieser Meinungsaustausch kann entgegen der Auffassung des Klägers dann nicht mehr als Verhandlung im Sinne des § 203
bezeichnet werden. Nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654) genügt zwar jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, allerdings nur dann, wenn nicht „eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird“. Genau dies ist hier aber der Fall. Die Beklagtenseite hat mit dem vorgenannten Schreiben vom 24.11.2022 eindeutig die Ersatzpflicht endgültig wegen Verjährung abgelehnt. In den nachfolgenden Schreiben erfolgt weiterhin eine klare Ablehnung; ergänzend dazu wird lediglich auf die klägerischen Schreiben – die den Eintritt der Verjährung in Abrede stellen – eingegangen und erläutert, warum aus Sicht der Beklagtenseite die Verjährung entgegen der klägerischen Auffassung bereits eingetreten war. Es wird mithin nur klargestellt und erläutert, warum eine Haftung weiterhin abgelehnt wird. 34 dd) In keinem Fall kommt nach der ausdrücklichen Klarstellung des Bundesgerichtshofs (im genannten Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16 – ZfBR 2017, 253 Rn. 17) in Betracht, dass eine Wiederaufnahme von Verhandlungen zurückwirkt und die Verhandlungen insgesamt zu einem Gesamtkomplex verzahnt werden. 35 3. Der Kläger kann jedenfalls auch nicht mit der – erst in der Berufungsinstanz eingeführten – Argumentation durchdringen, es sei unabhängig von den Verhandlungen zwischen den Parteien durch den Schriftverkehr im Zeitraum 2018/2019 (Anlage K 2, K 4 und K 5) zu einem „pactum de non petendo“ im Hinblick auf die Verjährung gekommen. 36 Der auf S. 3 des Schriftsatzes vom 19.05.2024 zitierte Ausschnitt aus dem Schreiben der Beklagtenseite vom 01.04.2019 (K 5) „Wir werden den Schaden dann abrechnen und einen entsprechenden Zukunftsvorbehalt aussprechen (mit der Wirkung eines Feststellungsurteils)“ kann hierfür nicht ausreichen. Das Zitat ist im Kontext des gesamten Schreibens bzw. der gesamten Korrespondenz zu lesen. In diesem Schreiben vom 01.04.2019 fordert die Beklagtenseite die Klägerseite explizit auf, den geforderten Haushaltsführungsschaden näher darzulegen und zu begründen. Aus diesem Zusammenhang geht eindeutig hervor, dass erst nach einer solchen Darstellung und Begründung es zu einem Zukunftsvorbehalt mit der Wirkung eines Feststellungsurteils kommen sollte. Dass bereits vor der Darlegung des Haushaltsführungsschadens rechtsverbindlich erklärt werden sollte, man werde einen Zukunftsvorbehalt aussprechen und quasi konkludent – wie es die Klägerseite darstellt – die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängern wollte, geht ersichtlich fehl. Stattdessen handelt es sich um eine reine Ankündigung eines späteren Verhaltens. III. 37 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. 38 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. 39 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, Abs. 3 ZPO liegen – entgegen der Auffassung der Klägerseite – nicht vor: 40 Die Kammer orientiert sich in der Entscheidung ausdrücklich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und füllt diese für den Einzelfall aus. Mithin hat die vorliegende Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung noch wäre eine Revision zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.