halte frei von wirtschaftlichen Interessen sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 FO) und Interessenskonflikte des Veranstalters offengelegt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 FO). (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus einer Gesamtschau mit Nr. 1.5.6 der Richtlinie, wonach pauschal keine Fortbildungspunkte für Fortbildungsveranstaltungen zuerkannt werden, wenn Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinproduktehersteller, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen Veranstalter sind, ergibt sich,
1 Nr. 3 Satz 2 FO enthaltene Vermutung eine unwiderlegliche ist. Eine solche unwiderlegliche Vermutung verstößt gegen höherrangiges Recht. (redaktioneller Leitsatz)
halte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind, besteht für das Pharmaunternehmen nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG eine Mitwirkungsobliegenheit, die Inhalte der Veranstaltung näher darzulegen. Dies hat bis zum Beginn der Veranstaltung zu erfolgen. (redaktioneller Leitsatz)
halte frei von wirtschaftlichen Interessen sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 1 FO) und Interessenskonflikte des Veranstalters offengelegt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 FO). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus einer Gesamtschau mit Nr. 1.5.6 der Richtlinie, wonach pauschal keine Fortbildungspunkte für Fortbildungsveranstaltungen zuerkannt werden, wenn Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinproduktehersteller, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen Veranstalter sind, ergibt sich,
1 Nr. 3 S. 2 FO enthaltene Vermutung eine unwiderlegliche ist. Eine solche unwiderlegliche Vermutung verstößt gegen höherrangiges Recht. (Rn. 34 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
halte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind, besteht für das Pharmaunternehmen nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG eine Mitwirkungsobliegenheit, die Inhalte der Veranstaltung näher darzulegen. Dies hat bis zum Beginn der Veranstaltung zu erfolgen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung, Ärztliche Fortbildungsveranstaltung eines pharmazeutischen Unternehmens, Klagebefugnis eines Veranstalters von Fortbildungsveranstaltungen, Berufsausübungsfreiheit pharmazeutischer Unternehmen, Verfassungsmäßigkeit der Fortbildungsordnung, Widerlegbare und unwiderlegbare Vermutung, Freiheit der Fortbildungsinhalte von wirtschaftlichen Interessen, Hinreichende Anhaltspunkte, Mitwirkungsobliegenheit, Anerkennung, Klagebefugnis, Ablehnung, Hinterlegung, Bescheid, Kostenentscheidung, Beweislast, Veranstaltung, Klage, Verfahren, Vergabe, Nachweis, Vollstreckung, Auslegung, Kosten des Verfahrens, pharmazeutisches Unternehmen, Anspruch auf Anerkennung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsanspruch, Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, Heilberufe, Fortbildungsveranstaltung, Bestimmtheitgebot, Verfassungsmäßigkeit, Berufsausübungsfreiheit Fundstellen: PharmR 2025, 241 LSK 2024, 34354 Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom
halte frei von wirtschaftlichen Interessen seien und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offengelegt würden. Da der Veranstalter in den Veranstaltungsunterlagen als pharmazeutisches Unternehmen ausgewiesen werde, werde um zeitnahen Nachweis gebeten,
halte der Veranstaltung frei von wirtschaftlichen Interessen seien, sowie um eine Offenlegung der Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten. Es werde um Übersendung aller Verträge bzgl. der Referententätigkeit/Kursleitung inkl. Darlegung der etwaigen Interessenkonflikte, aller Vertragsfolien und um detaillierte Offenlegung der Veranstaltungskosten (Gesamtsumme, Referentenhonorar, Kosten für Raum/Technik, Einladungs- und Werbekosten, Sonstiges) gebeten. 4 Mit E-Mails vom
teressenskonflikte der Klägerin entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 FO nicht offengelegt worden seien. Eine entsprechende Erklärung der Klägerin als Veranstalterin sei in ihrem als Anlage K 8 vorgelegten Schreiben an die Beklagte auf S. 3 enthalten. Dort bestätige die Klägerin nicht nur ausdrücklich, dass die Programminhalte produkt- und dienstleistungsneutral seien und sie keinerlei Einfluss auf die Gestaltung der Fortbildungsinhalte genommen habe, sondern auch, dass sämtliche hier relevante Vertragsverhältnisse mit allen Akteuren in keinerlei Zusammenhang mit etwaigen Geschäftsbeziehungen oder in Erwartung etwaiger Beschaffungs- und Verordnungsentscheidungen oder Empfehlungen zugunsten ihrer Produkte stünden. 14 Die Verwaltungsstreitsache wurde am
halte der Fortbildungsveranstaltung eindeutig der Sphäre der dortigen Klägerin (in dem konkreten Fall einem anderen pharmazeutischen Unternehmen) zuzuordnen seien. Zudem habe die hiesige Klägerin – ihre Mitwirkungsobliegenheit ignorierend – die umfangreichen Unterlagen erst am Tag der Veranstaltung übermittelt. Dabei habe der Klägerin klar sein müssen, dass eine vollumfängliche und dem Verwaltungsverfahren angemessene Überprüfung der Vortragsfolien mit dieser Vorlaufzeit nur schwer möglich sei. Zusätzlich seien die Unterlagen auch noch unvollständig übermittelt. Aus der Gesamtschau eines solchen Verhaltens lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,
halte der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen gewesen seien. 17 Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 3. September 2024 ergänzend aus, dass sich die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2024 nicht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO verhalte. Die Beklagte meine, sie könne die Mitwirkungshandlungen der Klägerin als verspätet präkludieren. Das sei nicht der Fall. Eine solche Präklusion kenne das Verwaltungsverfahrensrecht nicht, erst recht nicht ohne Fristsetzung unter behördlichem Hinweis auf die Konsequenzen einer Fristversäumnis (arg. e. § 73 Abs. 4 S. 1 – 3 BayVwVwfG; § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG; §§ 87b, 128a VwGO). Wolle die Behörde eine Mitwirkung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen wissen, so müsse sie das dem Verfahrensbeteiligten mitteilen und auf die Folgen einer etwaigen Fristversäumnis hinweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Über die Klage konnte ohne weitere mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. 20 Die zulässige Klage ist begründet. 21 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (nachfolgend a)) und es liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor (nachfolgend b)). 22
halte frei von wirtschaftlichen Interessen sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 FO) und Interessenskonflikte des Veranstalters offengelegt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 FO). Dabei wird bei Fortbildungsmaßnahmen von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinprodukteherstellern, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO vermutet, dass deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind. 31
1 Nr. 3 Satz 2 FO enthaltene Vermutung eine unwiderlegliche ist. Eine solche unwiderlegliche Vermutung verstößt gegen höherrangiges Recht. 35 Die auf der Satzungsermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HKaG beruhende Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO sowie die wiederum auf der Richtlinienermächtigung des § 9 Abs. 1 FO beruhende Nr. 1.5.6 der Richtlinie sind mit Art. 12 GG unvereinbar. Die Klägerin kann sich als Pharmazieunternehmen auf Art. 12 GG berufen. Von der Berufsausübungsfreiheit ist auch die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen umfasst. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO i.V.m. Nr. 1.5.6. der Richtlinie stellen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, weil hierdurch vermutet wird, dass Inhalte entsprechender Veranstaltungen nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind und diese auf dieser Grundlage keine Anerkennung erhalten. Zwar ist es den betroffenen Unternehmen weiterhin möglich, Fortbildungen durchzuführen; Relevanz und Bedeutung in dem Markt entsprechender Veranstaltungen erhalten diese aber lediglich dann, wenn sie eine Anerkennung der Beklagten erhalten. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist auch dann zu bejahen, wenn durch entsprechende Regelungen zwar die Durchführung von Fortbildungen nicht unmöglich gemacht wird, durch die Versagung einer Anerkennungsmöglichkeit jedoch solche Veranstaltungen dergestalt an Attraktivität für die Teilnehmenden einbüßen, dass sie auf dem Markt kaum mehr Bedeutung aufweisen. Zwar ist die Berufsausübungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Unabhängig von der Beantwortung der Frage danach, ob es sich bei Nr. 1.5.6 der Richtlinie überhaupt um eine taugliche Schranke handeln kann, ist jedenfalls § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO als subjektive Berufsausübungsregelung keine verhältnismäßige Schranke. Zwar ist die Objektivität und Neutralität ärztlicher Fortbildung ein nachvollziehbarer Zweck, doch ist der Ausschluss eines gesamten Wirtschaftszweiges von der Anerkennungsfähigkeit ohne Prüfung der Fortbildungsinhalte nicht geeignet und erforderlich, diesen Zweck zu erfüllen. Der Bestand der Regelung würde eine nicht gerechtfertigte Umkehr der Beweislast beinhalten, wonach ein Veranstalter darzulegen hätte,
halte frei von wirtschaftlichen Interessen sind. 36 Überdies wird durch die Regelungen auch in einer nicht gerechtfertigten Weise in das durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Gleichbehandlungsgebot eingegriffen. Dass es sich bei Fortbildungen Dritter um wesentlich gleiche Veranstaltungen handelt, wie bei solchen der Beklagten selbst, zeigt bereits § 4 FO, wonach es sich bei beiden um Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der FO handelt. Nachvollziehbar ist anhand der Ziele ärztlicher Fortbildung, welche objektiv und anhand medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen hat, dass für solche Veranstaltungen Dritter andere Maßstäbe angelegt werden können, als für Eigenveranstaltungen der Beklagten. Diese Rechtfertigungsmöglichkeit einer Ungleichbehandlung endet jedoch dort, wo die Möglichkeit Dritter pauschal durch die Einordnung anhand des Unternehmenszweckes in einer Weise derart verengt wird, dass es einem ganzen Berufszweig damit faktisch unmöglich wird, entsprechende Fortbildungen zu veranstalten. Zwar handelt es sich bei der Neutralität und Objektivität ärztlicher fachlicher Weiter- und Fortbildung um ein überragend wichtiges Gut, welches hohe Maßstäbe an die Durchführung entsprechender Veranstaltungen und deren Organisatoren zu rechtfertigen vermag. Die Allgemeinheit hat ein Interesse an der hohen Qualität ärztlicher Aus- und Weiterbildung. Auch für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung fehlt es jedoch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit des faktischen Ausschlusses von pharmazeutischen Unternehmen zum Schutz des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes. 37 Zudem verstoßen die benannten Regelungen gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot. Es ist den Regelungen nicht in hinreichend bestimmter Weise zu entnehmen, was ein „Unternehmen vergleichbarer Art“ ist. Damit ist der Beklagten ein weiter Spielraum eröffnet, um Unternehmen von dem Markt der Veranstaltung ärztlicher Fortbildungen, in dem sie selbst auch tätig ist, fernzuhalten. 38 Das Gericht ist befugt, die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FO und Nr. 1.5.6 der Richtlinie als untergesetzliche Rechtsnormen zu verwerfen (Huber in Voßkuhle/Huber, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 553). 39 Auch im Übrigen kann eine fehlende Freiheit der Fortbildungsveranstaltung der Klägerin von wirtschaftlichen Interessen nicht angenommen werden. Bei dieser Anerkennungsvoraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs ist durch eine an seinem Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung zu bestimmen (BayVGH, U.v. 26.4.2024 – 21 B 23.2310 – juris Rn. 33). 40 Eine Freiheit von wirtschaftlichen Interessen im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 FO kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich die Inhalte der Fortbildung nicht an fachlicher Richtigkeit und Relevanz, sondern an den wirtschaftlichen Interessen Dritter orientieren oder diese zu ihrer Grundlage machen. Dies ist nicht nur bei reinen Werbeveranstaltungen der Fall – für die wohl ohnehin kaum jemals Fortbildungspunkte beantragt werden dürften –, sondern kann auch dann vorliegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen ist. Dabei ist im Einzelfall der spezifische Verfahrensablauf sowie die jeweilige Darlegungslast in den Blick zu nehmen. Es darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass es sich hinsichtlich der Freiheit der Inhalte von wirtschaftlichen Interessen für die Beklagte um eine prognostische Entscheidung handelt, da nach der Fortbildungsordnung der Beklagten die Anerkennung zwingend vor der Durchführung der Veranstaltung erfolgen muss. Ausnahmen für eine Anerkennung auch noch nach Durchführung der Veranstaltung sind in der Fortbildungsordnung nicht vorgesehen und nicht geboten (BayVGH, U.v. 26.4.2024 a.a.O. Rn. 35). 41 Bestehen aus der Perspektive der Beklagten hinreichende Anhaltspunkte dafür,
halte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind, besteht für die Klägerin nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG eine Mitwirkungsobliegenheit, die Inhalte der Veranstaltung näher darzulegen. Dies hat bis zum Beginn der Veranstaltung zu erfolgen. Eine unterbliebene Mitwirkung kann mittelbar nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen, indem die Beteiligten die aus einer Nichtmitwirkung entstehenden nachteiligen Folgen einer fehlerhaften oder unvollständigen Sachverhaltsaufklärung in Kauf nehmen müssen (BayVGH, U.v. 26.4.2024 a.a.O. Rn. 43 f.). 42 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass die Fortbildungsveranstaltung der Klägerin nicht frei von wirtschaftlichen Interessen gewesen wäre. 43 Etwaige über die Eigenschaft der Klägerin als pharmazeutisches Unternehmen hinausgehende Umstände, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben würden,
halte der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen gewesen wären, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte hat die in ihrer E-Mail vom 25. Mai 2022 erfolgte Nachforderung von Unterlagen vielmehr lediglich auf die Tatsache gestützt, dass es sich bei der Klägerin um ein pharmazeutisches Unternehmen handelt. Auch im streitgegenständlichen Bescheid und im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte keinerlei Umstände genannt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Fortbildungsveranstaltung der Klägerin nicht frei von wirtschaftlichen Interessen gewesen wäre. 44 Doch selbst wenn man allein aus der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um ein pharmazeutisches Unternehmen handelt, hinreichende Anhaltspunkte dafür herleiten wollte,
halte der Veranstaltung nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind, ist die Klägerin ihrer dann bestehenden Mitwirkungsobliegenheit, die Inhalte der Veranstaltung näher darzulegen (vgl. hierzu BayVGH a.a.O. juris Rn. 43), in ausreichendem Maß nachgekommen. Die Klägerin hat der Beklagten vor Beginn der streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltung sämtliche Vortragsfolien vorgelegt und damit die Inhalte der Veranstaltung näher dargelegt. Sie hat der Beklagten dadurch eine Prüfung der Inhalte der Fortbildungsveranstaltung ermöglicht. Der Einwand der Beklagten, die Durchsicht der Vortragsfolien reiche für eine derartige Prüfung nicht aus, ist für das Gericht vor dem Hintergrund, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Vortragsfolien Grundlage der jeweiligen Vorträge sind, nicht nachvollziehbar. 45 Es kann der Klägerin in diesem Zusammenhang auch nicht vorgehalten werden, die Vorlage der Vortragsfolien sei zu kurzfristig erfolgt. Dies kann weder unter Berücksichtigung der Regelungen der Fortbildungsordnung der Beklagten noch der Richtlinie angenommen werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FO erfolgt die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen vor ihrer Durchführung, woraus sich als äußerste zeitliche Grenze für die Erfüllung von Mitwirkungshandlungen bezogen auf Umstände aus der Sphäre des Veranstalters der Veranstaltungsbeginn ergibt. Zu beachten ist ferner, dass der Antrag auf Anerkennung der Veranstaltung nach Nr. 1.4.2 b) Nr. 1 der Richtlinie spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Veranstaltung webbasiert der Beklagten vorliegen muss, wobei die Beklagte nach Nr. 1.
halte der Veranstaltung prognostisch nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind, bestand für die Klägerin keine weitere Mitwirkungsobliegenheit dahingehend, der Beklagten die Referentenverträge vorzulegen. Es ist vielmehr eine Freiheit der Veranstaltung von wirtschaftlichen Interessen anzunehmen. 48 Weitere Gründe, welche einer Anerkennung entgegenstehen würden, werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 FO im Übrigen vorliegen. 49 Nach § 6 Abs. 3 FO Kategorie A ist die Fortbildungsmaßnahme mit drei Punkten im Fortbildungszertifikat der Beklagten zu bewerten. II. 50 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.