FG München, Gerichtsbescheid v. 24.10.2024 – 7 K 776/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Gerichtsbescheid v. 24.10.2024 – 7 K 776/21 Download Drucken Titel: Anwendbarkeit bzw. Reichweite der Abzugsbeschränkung für noch nicht verrechnete Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer typisch stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG im Jahr 2013 bei Veräußerung der stillen Beteiligung Normenketten: EStG § 10d EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG § 20 Abs. 8 S. 1 EStG § 15 Abs. 4 S. 6 EStG § 15 Abs. 4 S. 7 EStG § 15 Abs. 4 S. 8 KStG § 8 Abs. 1 KStG § 8 Abs. 2 GG Art. 3 Abs. 1 Leitsätze: 1. In Anlehnung an das Urteil des BFH, Urteil v. 27.3.2012, I R 62/08, BStBl 2012 II S. 745, zur verfassungskonformen Auslegung der Anwendungsregelung zur Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG ist auch die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall der Veräußerung oder Aufgabe der stillen Beteiligung in einem ersten Schritt eine Verrechnung bislang noch nicht verrechneter Verluste aus der stillen Beteiligung im Sinne des § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG mit einem Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe dieser stillen Beteiligung erfolgt. (redaktioneller Leitsatz) 2. Sollte nach einer solchen Verrechnung mit einem Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe der stillen Beteiligung ein noch nicht verrechneter Verlust im Sinne des § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG verbleiben, ist in einem zweiten Schritt in Ermangelung „derselben stillen Gesellschaft“ dieser verbleibende Verlust als nicht mehr an die Regelungen des § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG gebundener Verlust mit den übrigen Einkünften des stillen Gesellschafters im Rahmen des horizontalen und vertikalen sowie periodenübergreifenden Verlustabzugs zu verrechnen, um einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten endgültigen Untergang dieser Verluste im Sinne des § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG zu verhindern (Ausführungen zur Gesetzeshistorie und zum Gesetzeszweck der Vorschriften). (redaktioneller Leitsatz) 3. Nach § 15 Abs. 4 Satz 8 EStG gelten die Regelungen des § 15 Abs. 4 Sätze 6-7 EStG nur für Gesellschafter oder Beteiligte in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG gilt zum einen nur für den Verlust aus der stillen Beteiligung und nicht für den Verlust der stillen Beteiligung selbst. Zum anderen gilt die Beschränkung auch nicht für den Verlust des Inhabers des Handelsgeschäfts, an dem der Steuerpflichtige als stiller Gesellschafter beteiligt ist. (redaktioneller Leitsatz) 5. § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG beschränkt sowohl den horizontalen als auch den vertikalen Verlustausgleich als auch den periodenübergreifenden Verlustabzug. (redaktioneller Leitsatz) 6. Die periodenübergreifende Verrechnung von Verlusten aus der stillen Beteiligung nach Maßgabe des § 10d EStG ermöglicht § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG nur mit Gewinnen aus „derselben stillen Gesellschaft“. Verrechnungsfähige Gewinne in diesem Sinne sind nur gesellschaftsvertragliche Gewinne – d.h. Steuerbilanzgewinne – aus der stillen Beteiligung, nicht jedoch Gewinne aus dem Sonderbetriebsvermögen, da diese bereits nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Sätze 6-8 EStG unterliegen. Für die Auslegung des Begriffs „derselben stillen Gesellschaft“ in § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG ist in Anlehnung an die zu § 15a Abs. 2 EStG entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Begriffs „aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft“ auf die Identität der Beteiligung in zivilrechtlicher Hinsicht abzustellen, die nicht von der Höhe der Beteiligung abhängt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Kapitaleinkünfte Rechtsmittelinstanzen: BFH München vom -- – IX R 32/24 BFH München vom -- – XI R 28/24 Fundstellen: EFG 2025, 563 LSK 2024, 34629 DStRE 2025, 795 Tenor 1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 22. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2021 wird mit der Maßgabe geändert, dass weitere Verluste i.H.v. 3.351.000 € bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden und die Körperschaftsteuer entsprechend herabgesetzt wird. 2. Die Berechnung der Körperschaftsteuer 2013 wird dem Beklagten übertragen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. 1 Streitig ist die Anwendbarkeit bzw. die Reichweite der Abzugsbeschränkung für noch nicht verrechnete Verluste der Klägerin aus einer typisch stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013. 2 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG). 3 Die Klägerin beteiligte sich im Jahr 2000 mit einer Einlage i.H.v. 10.000.000 EUR als typisch stille Gesellschafterin an der XYZ-AG. Bis einschließlich 2012 wurde die Beteiligung mit ihrem Nominalwert zu 100 % bilanziell erfasst. Aufgrund der seit 2009 anhaltenden Verlustphase der AG veräußerte die Klägerin mit Vertrag vom …. 2013 die stille Beteiligung für einen Kaufpreis i.H.v. 5.150.000 EUR an die ABC-AG. Zum 31. Dezember 2013 berücksichtigte sie einkommensmindernd einen Veräußerungsverlust i.H.v. 4.850.000 EUR. 4 Ebenfalls mit Vertrag vom … 2013 erwarb die Klägerin von der ABC-AG eine im vorliegenden Klageverfahren nicht streitgegenständliche typisch stille Beteiligung an der XYZ-AG in Höhe eines Einlagenennbetrags von 10.000.000 EUR für einen Kaufpreis i.H.v. 5.150.000 EUR, die sie sowohl in ihrer Handels- als auch in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 2013 mit 5.150.000 EUR erfasste. Die Hauptversammlung der XYZ-AG erteilte den vorgenannten Kaufverträgen ihre Zustimmung. Außerdem erfolgte eine entsprechende Eintragung ins Handelsregister. 5 Für das Streitjahr 2013 nahm der Beklagte (Finanzamt) zunächst eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend der am 1. Dezember 2014 eingereichten Steuererklärungen vor. Mit Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 9. April 2015 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer i.H.v. … EUR fest und berücksichtigte dabei ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. … EUR. 6 In der Zeit vom 6. August 2015 bis 11. Dezember 2017 führte die Abteilung Betriebsprüfung des Finanzamts bei der Klägerin eine Außenprüfung unter anderem betreffend die Körperschaftsteuer 2013 durch. Ausweislich des Prüfungsberichts vom 11. Dezember 2017 trafen die Prüfer in streitgegenständlicher Hinsicht folgende Feststellungen: Gemäß der vertraglichen Regelung nehme die stille Beteiligung der Klägerin an der XYZ-AG i.H.v. 10.000.000 EUR am Verlust der XYZ-AG in der Weise teil, dass der Buchwert der Beteiligung anteilig gemindert werde. Laut den Veröffentlichungen der XYZ-AG ergäben sich demnach folgende Buchwerte: Wert laufender Verlust 31.12.2008 100,00 % 31.12.2009 83,60 % ./. 16,40 % 31.12.2010 79,41 % ./. 4,19 % 31.12.2011 73,09 % ./. 6,32 % 31.12.2012 66,49 % ./. 6,60 % 31.12.2013 59,32 % ./. 7,17 % 31.12.2014 54,06 % ./. 5,26 % 7 Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine typisch stille Beteiligung in der Bilanz des stillen Gesellschafters als forderungsähnliche sonstige Ausleihung i.S.d. § 266 Abs. 2 A.III.6 des Handelsgesetzbuchs (HGB) auszuweisen. Der BFH gehe davon aus, dass die typisch stille Beteiligung wie eine Kapitalforderung zu behandeln und für Zwecke der Bewertung nach § 12 des Bewertungsgesetzes (BewG) anzusetzen sei. Diese Beteiligungsform sei wirtschaftlich eher als Darlehen denn als gesellschaftsrechtliche Beteiligung anzusehen. Der BFH spreche insofern von einem „qualifizierten Kredit“. Der typisch stille Gesellschafter beteilige sich rein kapitalistisch an einem fremden Unternehmen. Aufgrund des forderungsähnlichen Charakters der Einlage des typisch stillen Gesellschafters ziehe der BFH den Schluss, dass in Fällen übereinstimmender Wirtschaftsjahre die auf den stillen Gesellschafter entfallenden Verlustanteile dessen Betriebsvermögen phasengleich minderten. Auf den Zeitpunkt der Berechnung des Verlusts oder die Feststellung der Bilanz des Geschäftsinhabers solle es nicht ankommen. Der Verlustanteil entspreche einer teilweisen Tilgung eines auf Geld gerichteten Anspruchs und sei daher vom Buchwert des forderungsähnlichen Rechts abzusetzen (Verweis auf BFH-Urteil vom 27. März 2012 I R 62/08, BStBl II 2012, 745). Im Streitfall sei der Buchwert der stillen Beteiligung für die Jahre 2009 bis 2012 mit den mitgeteilten Werten der XYZ-AG anzusetzen. Die Minderung ermittle sich aus der Differenz des Vorjahres zum laufenden Jahr, die den laufenden Verlust darstelle. Die im Jahr 2013 neu angeschaffte (im vorliegenden Klageverfahren nicht streitgegenständliche) typisch stille Beteiligung sei mit den Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. 8 Die Regelung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Abs. 8 EStG sei im Streitfall anzuwenden, da sowohl der Geschäftsinhaber als auch die Klägerin als typisch stille Beteiligte Kapitalgesellschaften seien. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. November 2008 (IV C 6-S 2119/07/10001, BStBl I 2008, 970 Rn. 3 und 9) unterliege der laufende Verlust aus der stillen Beteiligung der Verlustverrechnungsbeschränkung. Dieser Verlust könne nur mit späteren Gewinnen oder dem Vorjahresgewinn aus derselben stillen Beteiligung verrechnet werden. Somit scheide eine Verlustverrechnung mit Gewinnen aus anderen stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften aus. Die Regelung des § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG beschränke die Verlustverrechnungsmöglichkeit auf die jeweilige Einkunftsquelle und lasse auch keine Verrechnung innerhalb derselben Einkunftsart zu. Nach dem BMF-Schreiben vom 19. November 2008 (IV C 6-S 2119/07/10001, BStBl I 2008, 970 Rn. 3) unterliege der Verlust aus der Beteiligung selbst (z.B. aus einer Veräußerung) nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung und stehe somit dem unbeschränkten Verlustausgleich zur Verfügung. Ungeklärt sei sowohl in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als auch nach der Verwaltungsauffassung, ob die während der Haltedauer der stillen Beteiligung aufgelaufenen und noch nicht verrechneten Verluste i.S.d. § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG im Fall der Veräußerung bzw. Aufgabe der stillen Beteiligung untergingen. Da das Gesetz hierzu keine Regelung treffe, sei davon auszugehen, dass die aufgelaufenen und noch nicht verrechneten Verluste im Fall einer Veräußerung vollständig untergingen. 9 Für den Streitfall bedeute dies, dass für die in den Jahren 2009 bis 2012 entstandenen laufenden Verluste der Klägerin aus der stillen Beteiligung eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG vorzunehmen sei. Zudem habe auf Ebene der Klägerin als stille Gesellschafterin eine gesonderte Feststellung der nicht verrechenbaren Verluste zu erfolgen. Der im Rahmen der Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2013 entstandene Verlust stehe dem unbeschränkten Verlustausgleich zur Verfügung, wohingegen die bis zur Veräußerung festgestellten und noch nicht verrechneten (laufenden) Verluste vollständig untergingen. Ein Verlustausgleich komme daher nur i.H.v. 1.499.000 EUR in Betracht, so dass das zu versteuernde Einkommen um 3.351.000 EUR zu erhöhen sei (= 10.000.000 EUR Nominalwert ./. 5.150.000 EUR Veräußerungspreis = 4.850.000 EUR Veräußerungsverlust + 3.351.000 EUR nicht verrechenbare laufende Verluste [= 1.640.000 EUR in 2009 + 419.000 EUR in 2010 + 632.000 EUR in 2011 + 660.000 EUR in 2012]). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 11. Dezember 2017 verwiesen. 10 Entsprechend den Feststellungen im Prüfungsbericht vom 11. Dezember 2017 stellte das Finanzamt den nicht verrechenbaren Verlust aus der typisch stillen Beteiligung an der XYZ-AG mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 15 Abs. 4 EStG bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 10d EStG, § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 8 Abs. 1 KStG jeweils vom 5. April 2018 zum 31. Dezember 2009 i.H.v. 1.640.000 EUR, zum 31. Dezember 2010 i.H.v. 2.059.000 EUR, zum 31. Dezember 2011 i.H.v. 2.691.000 EUR und mit Bescheid vom 22. März 2018 zum 31. Dezember 2012 i.H.v. 3.351.000 EUR fest. Mit dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 22. März 2018 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, das zu versteuernde Einkommen unter anderem um 3.351.000 EUR auf 20.230.574 EUR erhöht und die Körperschaftsteuer 2013 i.H.v. 3.003.598 EUR festgesetzt. 11 Mit Schreiben vom 13. April 2018 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein. 12 Mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2021 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ergänzend zu den Ausführungen im Prüfungsbericht vom 11. Dezember 2017 vorgetragen, dass nach der Gesetzesbegründung Grund für die Einführung des § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG die Tatsache gewesen sei, dass die bisherige Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG bei stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft leicht habe umgangen werden können. Nach der Neuregelung seien Verluste aus stillen Beteiligungen, nicht jedoch der Verlust der Beteiligung selbst nur dann sofort abzugsfähig, soweit der Verlust auf Mitunternehmer oder Beteiligte entfalle, die natürliche Personen seien. Hierdurch werde verhindert, dass sich von Kapitalgesellschaften erwirtschaftete Verluste über stille Beteiligungen bei anderen Kapitalgesellschaften steuermindernd auswirkten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. September 1998 (2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88) sei zur Frage des Ausschlusses der generellen Verlustverrechnung von laufenden Einkünften ergangen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG eine Verlustverrechnung vorsehe. Die Urteile des BFH vom 22. August 2012 (I R 9/11, BStBl II 2013, 512) und vom 28. April 2016 (IV R 20/13, BStBl II 2016, 739) seien ebenfalls zur Verlustverrechnung von laufenden Einkünften ergangen. Der Eintritt einer Definitivbelastung sei nicht Gegenstand dieser beiden Verfahren gewesen. 13 Mit Schriftsatz vom 12. April 2021 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – erhob die Klägerin hiergegen Klage, die sie wie folgt begründet: 14 Die Frage, ob noch nicht verrechnete Verluste i.S.d. § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG bei Beendigung derselben stillen Beteiligung untergingen oder mit anderen Einkünften des Gesellschafters ausgleichsfähig seien, sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG mit dem Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG –) vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660) mit Wirkung ab 2003 die Mehrmütterorganschaft nicht mehr anerkannt und als Umgehungsschutz flankierend eine Verlustverwertungsbeschränkung geschaffen, da die mit der Mehrmütterorganschaft verfolgten Ziele faktisch auch durch eine Innengesellschaft, insbesondere eine stille Gesellschaft, erreicht werden könnten (Verweis auf BT-Drs. 15/119, 38). Mit dieser Verlustverwertungsbeschränkung habe der Gesetzgeber nur die laufenden Verlustanteile aus der stillen Beteiligung vom allgemeinen Verlustausgleich bzw. Verlustabzug ausschließen wollen, die vom Kapitalkonto bzw. dem Einlagenkonto des stillen Gesellschafters abgebucht würden und bis zur Veräußerung der Beteiligung aufgelaufen seien. Wenn diese Beteiligung jedoch mit Verlust veräußert werde, so habe der Gesetzgeber diesen Substanzverlust unbeschränkt ausgleichsfähig belassen. 15 Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG sollten laufende Verluste in einem gesonderten Verlusttopf angesammelt und während des Bestehens der Einkunftsquelle nur mit späteren Gewinnen hieraus verrechenbar sein. Darin erschöpfe sich die Regelung mit der Folge, dass bei Beendigung der stillen Beteiligung von der Einlage abgebuchte und bis dahin nicht verrechnete Verluste nunmehr als Substanzverluste wie Veräußerungsverluste unbeschränkt ausgleichsfähig seien (Verweis auf Wacker, DB 2012, 1403). Diese Auslegung erscheine auch bei verfassungskonformer Auslegung geboten. Sie vermeide eine gleichheitswidrige Benachteiligung allein aufgrund der gewählten Rechtsgestaltung einer stillen Beteiligung. Laufende Verluste aufgrund einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft bei Beendigung der Beteiligung nach § 15a EStG seien sehr wohl ausgleichsfähig (Verweis auf Riegler/Riegler, DStR 2014, 1031). 16 Zudem würde ein finaler Verlustausschluss gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und gegen das Nettoprinzip des § 2 Abs. 2 EStG verstoßen. Das BVerfG und der BFH hätten zwar Verlustausgleichsbeschränkungen, die einen Ausgleich zeitlich streckten, für zulässig erachtet, nicht jedoch einen vollständigen und endgültigen Verlustausschluss (Verweis auf BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88; BFH-Beschlüsse vom 26. August 2010 I B 49/10, BStBl II 2011, 826; vom 7. Juni 2024 VIII B 113/23, BStBl II 2024, 637). Der BFH habe in seinem Urteil vom 22. August 2012 (I R 9/11, BStBl II 2013, 512) die Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Die Verlagerung des Verlustausgleichs auf spätere Veranlagungszeiträume sei bei veranlagungszeitraumübergreifender Betrachtung nicht zu beanstanden. Hierfür reiche es aus, dass Verluste überhaupt, wenn auch in einem anderen Veranlagungszeitraum berücksichtigt würden. § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG beschränke zeitlich die Verlustverrechnungsmöglichkeiten auf laufende Verluste aus „derselben stillen Gesellschaft“ mit künftigen Gewinnen hieraus. Daher sei ein Ausgleich von Verlusten aus der jeweiligen stillen Gesellschaft der Klägerin an der XYZ-AG mit künftigen Gewinnen aus derselben stillen Gesellschaft nach deren Veräußerung, also nach dem Ende der Einkunftsquelle, nicht mehr möglich. Wäre zu diesem Zeitpunkt kein Ausgleich der bis dahin der Verlustbeschränkung unterliegenden Verluste mit anderen Einkünften gegeben, so käme es zu einem endgültigen Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung dieser Verluste. Nach den obigen Ausführungen wäre dies mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und verstieße gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie gegen das Nettoprinzip. Ein endgültiger Untergang der Verluste – wie vom Finanzamt angenommen – wäre daher verfassungsrechtlich nicht haltbar. 17 Einlagenforderungen aus stillen Beteiligungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterschieden sich in der Sache nicht von sonstigen Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Auch die Einlagenforderung eines stillen Gesellschafters sei nach Ansicht des BFH in dem Urteil vom 27. März 2012 (I R 62/08, BStBl II 2012, 745) eine Kapitalforderung. Ein Verlust infolge eines Ausfalls i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führe zu Werbungskosten (Verweis auf BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 (VIII R 13/15, BStBl II 2020, 831). Gleiches müsse für den Ausfall der Einlage eines stillen Gesellschafters i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG gelten (Verweis auf FG Münster, Urteil vom 9. April 2019 2 K 2576/17 E, DStRE 2019, 1317). Von der Einlagenforderung eines stillen Gesellschafters seien laufende Verluste zunächst während der Laufzeit der stillen Beteiligung abgebucht und steuerlich vorgetragen worden. Im Veräußerungsfall würden diese Verluste zusammen mit dem Veräußerungsverlust zum Gesamtverlust aus der Beteiligung und stünden zum finalen Verlustausgleich an. Nachdem laufende Verluste die Einlage gemindert hätten, stehe die Höhe des totalen Einlageverlustes mit der Veräußerung der Beteiligung endgültig fest. Den stillen Gesellschafter mit diesem nunmehr finalen Gesamtverlust aus seiner Beteiligung vom Verlustausgleich auszuschließen, nicht aber einen Gläubiger einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit seinem Forderungsverlust, wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und damit system- und gleichheitswidrig i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. 18 Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 22. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2021 dahin abzuändern, dass das zu versteuernde Einkommen um einen Verlust i.H.v. 3.351.000 EUR vermindert und die Körperschaftsteuer i.H.v. 2.500.948 EUR festgesetzt wird. 19 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. 20 Zur Begründung verweist das Finanzamt im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2021. Ergänzend wird ausgeführt, dass die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung für den vorliegenden Streitfall nicht relevant sei. Die in § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG geregelte Beschränkung des Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung verstoße ungeachtet der hierdurch ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteile nach Ansicht des Finanzamts nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Akten des Finanzamts und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 22 Die Klage ist zulässig und begründet. 23 Das Finanzamt hat zu Unrecht die streitigen Verluste i.H.v. 3.351.000 EUR i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG aus der typisch stillen Beteiligung an der XYZ-AG nicht im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin berücksichtigt und durch die entsprechend zu hohe Festsetzung der Körperschaftsteuer 2013 die Klägerin i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in ihren Rechten verletzt. 24 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.