VGH München, Beschluss v. 02.12.2024 – 19 ZB 24.1655 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 02.12.2024 – 19 ZB 24.1655 Download Drucken Titel: Aufnahmezusage als jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion Normenkette: AufenthG § 23 Abs. 2 Leitsatz: Eine Personenstandsurkunde zum Nachweis der jüdischen Abstammung für die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion muss vor 1990 ausgestellt sein. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aufnahmezusage, Aufnahmeanordnung des BMI, Vor 1990 ausgestellte Originalurkunden, Archivauszug, jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion, Originalurkunden, Archivbescheinigung Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2024 – AN 5 K 23.1734 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein in erster Instanz erfolgloses Begehren weiter, ihm eine Aufnahmezusage als jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte hat seinen Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 2023 abgelehnt. 2 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 3 Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), wurde schon nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor. 4 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mithilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 64). Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). 5 1.1 Der Kläger formuliert schon keine grundsätzlich klärungsbedürftige und -fähige Tatsachen- oder Rechtsfrage. Der Sache nach wendet er sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches die Klage abgewiesen hat, weil der Kläger keine vor dem Jahr 1990 ausgestellte Originalurkunde vorgelegt habe, wonach er selbst jüdischer Nationalität ist. 6 Dies genügt bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 7 1.2 Im Übrigen wirft der Kläger mit seinen Einwänden gegen die erstinstanzliche Entscheidung auch der Sache nach keine Tatsachen- oder Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. 8 1.2.1 Soweit der Kläger vorträgt, die Aufnahmeanordnung sei überholt, es seien seit dem Zerfall der ehemaligen UdSSR im Jahr 1990 und dem Erlass der Anordnung im Jahr 1991 mittlerweile 30 Jahre vergangen und es könne niemandem mehr zugemutet werden, vor 1990 ausgestellte Originalurkunden zu besitzen, die Antragsteller würden durch die fragliche Regelung unter Generalverdacht gestellt, Urkundenfälscher zu sein, das Erfordernis der Vorlage von Originalurkunden sei im Jahr 1991 mangels Internet und elektronischer Dokumentenverwaltung berechtigt gewesen, digitale Abschriften seien jedoch wesentlich fälschungssicherer als Papierurkunden und es handele sich bei den vom Kläger vorgelegten Urkunden um amtliche Abschriften von ursprünglichen Personenstandsurkunden vom staatlichen Einheitsportal für digitale Verwaltungsdienstleistungen des Justizministeriums der Republik Usbekistan, zeigt er keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. 9 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Personenstandsurkunde zum Nachweis der jüdischen Abstammung gemäß Nr. I 2. lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.