VGH München, Beschluss v. 27.11.2024 – 8 ZB 23.1886 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 27.11.2024 – 8 ZB 23.1886 Download Drucken Titel: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem straßenrechtlichen Verfahren (Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldweges) Normenketten: FlurbG § 58 Abs. 4 BayStrWG Art. 8 Abs. 1 S. 1, Art. 53 Nr. 1 Leitsätze: 1. Auch wenn die Voraussetzungen der Einziehung abschließend dem Art. 8 BayStrWG zu entnehmen sind, kann bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls" erheblich sein, dass der eingezogene Weg Teil des Wegenetzes einer Flurbereinigung geworden ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der entschädigungslose Landabzug im Flurbereinigungsverfahren war dann nur deshalb mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar, weil die Teilnehmer durch das neue Wegenetz in den Genuss konkreter Erschließungsvorteile gelangt sind, was aber nur dann gilt, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 FlurbG vorliegen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob der Straßenplanung ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt ist für die Beurteilung, ob Anlieger auf die Nutzung einer bestimmten Straßenverbindung verwiesen werden können, ohne rechtliche Bedeutung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Anliegergebrauch gewährleistet keine optimale Zufahrtsmöglichkeit. (Rn. 14 und 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Berufungszulassung (abgelehnt), Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs, überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls, konkreter Erschließungsvorteil aus Flurbereinigung, öffentlicher Weg, Einziehung, Flurbereinigung, konkreter Erschließungsvorteil, Anliegergebrauch Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 10.08.2023 – 2 K 20.2641 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs. 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. …6, …6/1 und …6/2 Gemarkung S., die eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche bilden. Entlang der östlichen Grenze der Grundstücke FlNr. …6 und …6/1 verläuft der „K-weg“, ein nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg der Beklagten. 3 Das nördliche Teilstück des „K.-wegs“ zwischen seiner Einmündung in den „B. Weg“ und des „W.-wegs“ zog die Beklagte unter dem 6. Oktober 2020 ein. Der „K.-weg“ habe jede Verkehrsbedeutung verloren, da der ca. 25 m östlich parallel verlaufende „W.-weg“ besser ausgebaut sei. Zudem rechtfertigten überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung; eine städtebaulich unerwünschte Doppelerschließung von drei Parzellen des neuen Baugebiets werde damit vermieden. 4 Die gegen die Einziehung am 29. Oktober 2020 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 10. August 2023 abgewiesen. Der Einziehung lägen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls zugrunde. Der Kläger verfüge über andere Zufahrtmöglichkeiten, um mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen seine Grundstücke zu erreichen. Der Wegfall eines Erschließungsvorteils, der als Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug im Flurbereinigungsverfahren gewährt worden sei, sei außerhalb des Anwendungsbereichs des § 58 Abs. 4 FlurbG nicht relevant. 5 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine unzureichende Abwägung des konkreten Erschließungsvorteils, den ihm der eingezogene Teil des „K.-wegs“ verschaffe. II. 6 A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 7 I. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 8 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 15). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). 9 1. Das zentrale Zulassungsvorbringen des Klägers, der durch den eingezogenen Teil des „K.-wegs“ verschaffte Erschließungsvorteil als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens sei nicht hinreichend abgewogen worden, greift nicht durch. 10 Eine Einziehung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erfordert eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und ggf. auch privaten Belange (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.1999 – 8 B 99.147 u.a. – BayVBl 2000, 82 = juris Rn. 58; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2023, Art. 8 Rn. 15; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 269; zur Widmungsbeschränkung vgl. auch BayVGH, B.v. 17.6.2024 – 8 CS 24.721 – juris Rn. 19 m.w.N.). Bei dem Tatbestandsmerkmal des „Überwiegens“ der für die Einziehung streitenden öffentlichen Belange handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt; ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative steht der Straßenbaubehörde insoweit nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u. a. – NVwZ-RR 2016, 206 = juris Rn. 23; U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 19). 11 Die Beklagte hat sich bei ihrer Abwägung u.a. mit der Einwendung von Landwirten befasst, der eingezogene öffentlichen Feld- und Waldweg sei im Flurbereinigungsverfahren verlegt bzw. geändert worden und von den Beteiligten abgetretene Flächen unentgeltlich in das Eigentum der Beklagten übergegangen (vgl. Flurbereinigungsplan vom 10.10.1966, Abschnitt M.II.4, VG-Akte S. 56). Die Einwendung wurde zurückgewiesen, weil die Zufahrt zu den betroffenen Grundstücken anderweitig gesichert sei und kein Anspruch auf die kürzeste Strecke bestehe (vgl. Behördenakte S. 61 ff.). 12 Diese Abwägung verletzt keine Rechte des Klägers. Ob § 58 Abs. 4 FlurbG bei der Anfechtung einer Einziehung relevant ist oder ob Betroffene stattdessen flurbereinigungsrechtliche Rechtsbehelfe ergreifen müssen (so BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 8 ZB 13.1119 – juris Rn. 9 und 14), bedarf keiner Entscheidung. Auch wenn die Voraussetzungen der Einziehung abschließend dem Art. 8 BayStrWG zu entnehmen sind, kann bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls“ erheblich sein, dass der eingezogene Weg Teil des Wegenetzes einer Flurbereinigung geworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.1764 – DÖV 2002, 208 = juris Rn. 63); der entschädigungslose Landabzug im Flurbereinigungsverfahren war dann nur deshalb mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar, weil die Teilnehmer durch das neue Wegenetz in den Genuss konkreter Erschließungsvorteile gelangt sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209 = juris Rn. 57; U.v. 19.2.2015 – 9 CN 1.14 – DVBl 2015, 702 = juris Rn. 15). Dies gilt aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 4 FlurbG vorliegen (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 7.12.2020 – 8 CS 20.1973 – AUR 2021, 66 = juris Rn. 17 ff.). Daran fehlt es hier. Der Flurbereinigungsplan vom 10. Oktober 1966 enthält keine Verlautbarung, dass die Festsetzung der öffentlichen Feld- und Waldwege (Abschnitt M.II.4) den besonderen Schutz nach § 58 Abs. 4 FlurbG haben (Abschnitt O, vgl. VG-Akte S. 62). 13 2. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Einziehung des streitbefangenen Wegstücks verletze keine Anliegerrechte des Klägers, weil verschiedene andere angemessene Zufahrtsmöglichkeiten zur Verfügung stünden (vgl. UA S. 15 ff.), greift der Zulassungsantrag nur betreffend die Zufahrt über den „W.-weg“ an. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.