Obsah (4)
§ 259§ 328§ 166§ 233OLG München, Beschluss v. 10.12.2024 – 7 W 1704/24 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 10.12.2024 – 7 W 1704/24 e Download Drucken Titel: Abberufung eines Fremdgeschäftsführe
§ 259
ZPO), sodass nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt sein muss, dass der Schuldner sich der Unterlassung entziehen werde. Daran fehlt es streitgegenständlich aber. Auf die Fassung des Abberufungsbeschlusses vom 01.10.2024 durch die Antragsgegner zu 2) und 3) kann eine derartige Besorgnis nicht gestützt werden, da für diesen Beschluss – wie oben unter 1 a dargelegt – eine Zustimmung der Antragstellerin gar nicht erforderlich war. 60
- Der Verfügungsantrag zu 4) war zurückzuweisen, da die Verfügungsanträge zu 1) bis 3), deren Vollstreckung der Verfügungsantrag zu 4) dient, unbegründet (Verfügungsanträge zu1) und 2)) oder schon unzulässig (Verfügungsantrag zu 3) sind. 61
- Der Verfügungsantrag zu 5) ist unbegründet. 62 a. Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1), die Räumlichkeiten der Antragsgegnerin zu 1) betreten zu dürfen, und damit ein Verfügungsanspruch besteht nur zum Zwecke der Wahrnehmung des der Antragstellerin gemäß Ziffer 9.1 S. 2
- Var. NVSB zustehenden Rechts auf Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin zu 1). Im Übrigen hat sie keinen Betretungsanspruch gegen die Antragsgegner. 63 aa. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) können ein Betretungsrecht für die Antragstellerin als abberufene Geschäftsführerin der MLL L.laborGmbH, der M. GmbH und der MLL Dx GmbH allenfalls diese Gesellschaften selbst beanspruchen. Denn nur diese sind über den NV, aus dem – jedenfalls nach Ansicht des Landgerichts – ein Betretungsanspruch der Antragstellerin abgeleitet werden könnte, vertraglich mit der Antragsgegnerin zu 1) verbunden. Der NV bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit ihm als Vertrag zu Gunsten Dritter iSd. § 328 Abs. 1 BGB der Antragstellerin ein eigenes Betretungsrecht hätte eingeräumt werden sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vertraglich vereinbarte Leistung, d.h. die Nutzung der Räumlichkeiten am M. Platz, lediglich oder doch primär im Interesse der Antragstellerin liegen (zu diesem Erfordernis vgl. Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage, München 2022, Rdnr. 33 zu § 328 BGB) oder gar Versorgungscharakter haben soll (vgl. dazu Grüneberg in ders., BGB,
- Auflage, München 2024, Rdnr.
§ 328BGB).
Vielmehr dient der NV nur dazu – wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme des NV in seiner Ziffer 1.4 auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand der drei Gesellschaften ergibt –, es den drei Gesellschaften zu ermöglichen, ihren jeweiligen Geschäftszweck zu verfolgen. Der NV wurde also nur im Interesse der drei Gesellschaften mit der Antragsgegnerin zu 1) geschlossen. 64 bb. Da die Antragstellerin – wie oben unter 1 a dargelegt – durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom 01.10.2024 wirksam von ihrer Organstellung als Geschäftsführerin bei der Antragsgegnerin zu 1) abberufen wurde und es daher auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) auf Wiederbestellung gibt, kann die Antragstellerin aus dieser (ehemaligen) Organstellung kein Betretungsrecht gegenüber den Antragsgegnern mehr ableiten. 65 Unabhängig davon kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein abberufener Fremd-Geschäftsführer (und darum handelt es sich – wie oben unter 1 a dargelegt – bei der Antragstellerin), sofern die Satzung der Gesellschaft nicht eine Beschränkung der Abberufbarkeit vorsieht, ohnehin nicht mittels einstweiliger Verfügung die zeitlich oder sachlich beschränkte Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erreichen. Dies folgt daraus, dass ein Fremdgeschäftsführer, der – wie vorliegend gemäß Ziffer 5.1 GV – nach § 38 GmbHG jederzeit abberufen werden kann, in der Gesellschaft keine vorläufigen Interessen hat, die durch eine einstweilige Verfügung zu schützen sind (OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2001 – 8 U 126/01, Rdnr. 26, ebenso Kleindiek in Lutter/Hommelhof, GmbHG,
- Auflage, Köln 2023, Rdnr. 29 zu § 38 GmbHG, Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar,
- Auflage 2020, Rdnr. 227 zu § 38 GmbHG; im Ergebnis ebenso Dubovitskaya in BeckOGK GmbHG, Stand 15.08.2024, Rdnrn. 257 ff. zu § 38 GmbHG, die in solchen Fällen bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung verneint). Die von diesem Grundsatz teilweise gemachte Ausnahme bei Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses (vgl. Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar,
- Auflage 2020, Rdnr. 227 zu § 38 GmbHG) greift nicht, da die Antragstellerin ausdrücklich eine solche Nichtigkeit nicht behauptet (vgl. Beschwerde S. 29 letzter Absatz, Bl. 140 d.A.) und Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit auch nicht ersichtlich sind. Wenn die Antragstellerin aber durch eine einstweilige Verfügung keine Fortführung ihrer Geschäftsführertätigkeit erreichen kann, so gilt dies auch für das Recht zum Betreten der Geschäftsräume der Gesellschaft. 66 cc. Ein Anspruch der Antragstellerin, die Räumlichkeiten am M. Platz zu betreten, ergibt sich grundsätzlich nur aus Ziffer 9.1 S. 2
- Var. NVSB und auch nur gegenüber der Antragsgegnerin zu 1). 67
(1)Nach der Rechtsprechung des BGH vermittelt die Stellung als Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich kein Recht zum uneingeschränkten Betreten der Geschäftsräume der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1986 – II ZR 240/85, Rdnr. 20 zu einem GmbH-Gesellschafter). Gleiches gilt nach Ansicht des Senats für eine an einer GmbH still beteiligten Person wie der Antragstellerin. Der BGH schränkt diesen Grundsatz jedoch dahingehend ein, dass durch ein an einen Gesellschafter gerichtetes Verbot, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, der Gesellschafter nicht in seinen Gesellschafterrechten, beispielsweise zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und/oder zur Ausübung ihm zustehender Kontrollrechte, beschränkt werden darf (BGH, aaO, Rdnr. 20). 68
(2)Ein Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der Antragsgegnerin zu 1) steht der Antragstellerin nicht zu. Weder die Satzung der Antragsgegnerin zu 1) laut Anl. Ast 5 noch die NVSB sehen ein Anwesenheitsrecht der Antragstellerin bei Gesellschafterversammlungen der Antragsgegnerin zu 1) vor. Hinsichtlich der MVZ-Vertragsarztversorgung folgt dies schon aus dem Ausschluss der Antragstellerin von jedem Mitentscheidungsrecht gemäß Ziffer 4.2. S. 2 NVSB. Aber auch hinsichtlich der MVZ Privatversorgung räumt die NVSB der Antragstellerin nur ein Zustimmungsrecht zu Rechtsgeschäften und sonstigen Maßnahmen ein, nicht aber ein Teilnahmerecht an den Gesellschafterversammlungen. 69
(3)Ein Recht der Antragstellerin zum Betreten der Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu 1) am M.Platz ergibt sich aber grundsätzlich zum Zwecke der Wahrnehmung des ihr gemäß Ziffer 9.1 S. 2
- Var. NVSB zustehenden Rechts auf jederzeitige Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin zu 1). Denn dem Einsichtsrecht inhärent ist das Recht zum Betreten der Geschäftsräume, allerdings nicht die Befugnis zur Besichtigung der Firmenräume (vgl. Beyer in BeckOK HGB,
- Edition, Stand 01.10.2024, Rdnr. 17 zu § 166 HGB und Grunewald in Münchener Kommentar zum HGB,
- Auflage, München 2022, Rdnr.
§ 166HGB zum Einsichtsrecht des Kommanditisten).
Der Einsichts- und damit Betretungsanspruch richtet sich entsprechend § 233 Abs. 1 BGB nur gegen den Geschäftsinhaber, d.h. die Antragsgegnerin zu 1) als Gesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter oder Geschäftsführer (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage, München 2019, Rdnr. 8 zu § 233 HGB, Hoffmann-Theinert, BeckOK HGB, 44. Edition, Stand 01.07.2024, Rdnr.
§ 233HGB).
Ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) ist damit nicht gegeben. 70 b. Insoweit als die Antragstellerin demnach einen Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) hat, hat sie jedoch keinen Verfügungsgrund dargelegt. Denn dass die Antragstellerin Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin habe nehmen wollen, dass sie durch das ihr erteilte Hausverbot daran gehindert gewesen wäre und welche unersetzbaren Nachteile ihr dadurch entstehen, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Denn sie stellt in Bezug auf den Verfügungsgrund nur auf die weitere Ausübung ihrer Forschungstätigkeit ab. Die von der Antragstellerin vorgetragene Beeinträchtigung der Tätigkeit der MLL L.laborGmbH, der M. GmbH und der MLL Dx GmbH durch das Hausverbot hat mit dem Einsichtsanspruch der Antragstellerin nichts zu tun und ist deshalb irrelevant. 71
- Nachdem – wie oben unter 6 dargelegt – ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin nur zum Zwecke der Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin zu 1) und nur gegen diese besteht, insoweit aber kein Verfügungsgrund vorliegt, war auch der Verfügungsantrag zu 6 zurückzuweisen. Denn die Verfügungsanträge zu 5) und 6) sind inhaltsgleich. 72
- Der Verfügungsantrag zu 7) war zurückzuweisen, da die Verfügungsanträge zu 5) und 6), deren Vollstreckung der Verfügungsantrag zu 7) dient, unbegründet sind. 73 Demnach hat das Landgericht die Verfügungsanträge der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen und war daher die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückzuweisen. III. 74 Die Antragstellerin trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, da sie zur Gänze unterlag. IV. 75 Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem der ersten Instanz.