VG Ansbach, Urteil v. 07.11.2024 – AN 17 K 23.555 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 07.11.2024 – AN 17 K 23.555 Download Drucken Titel: Errichtung eines Wohnhauses als Betriebsleiterwohnung im Außenbereich Normenkette: BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. Für die geplante Übernahme des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs seiner Eltern plant der Kläger die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung im Außenbereich. (Rn. 4) 2. Ausschluss der Errichtung einer (weiteren) Betriebsleiterwohnung im Außenbereich, wenn das Vorhaben auch bei der bereits vorhandenen Hofstelle im Innenbereich verwirklicht werden könnte. (Rn. 35) 3. Eine Betriebsleiterwohnung für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist dann nicht im Außenbereich privilegiert, wenn auf der Hofstelle bereits eine ausreichend große Wohnung vorhanden ist, die betriebsfremden Personen überlassen wurde. (Rn. 38) Schlagworte: Außenbereich, Bebauungszusammenhang, Betriebsleiterwohnung, dienen, landwirtschaftlicher Betrieb Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage als Betriebsleiterwohnung. 2 Der Vater des Klägers bewirtschaftet als Nebenerwerbstätigkeit ca. 10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Schwerpunkt des Betriebs sind Grünlandwirtschaft und Streuobstbau, Tierhaltung wird nicht betrieben. Die landwirtschaftliche Nutzfläche gliedert sich nach seinen schriftsätzlichen Angaben in 6 ha Grünlandeinsaat, 0,75 ha Körnermais und 3 ha Grünlandfläche (davon 0,6 ha Streuobstfläche). Die Hofstelle des Betriebs befindet sich zentral im Ortsteil …, …, auf dem Grundstück mit der Hausnummer … (FlNr. …, Gemarkung …). Auf der Hofstelle befinden sich mehrere landwirtschaftliche Nebengebäude. In der ehemaligen Scheune ist derzeit ein Traktor abgestellt. Hinsichtlich der Nebengebäude existiert lediglich eine Baugenehmigung vom 6. Dezember 1968, mit dem der Bau einer Landmaschinenhalle genehmigt wurde. Weiter befindet sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus, in dem derzeit die Eltern und die 38-jährige Schwester des Klägers wohnen. Das Wohnhaus ist nach Angaben des Klägers steuerrechtlich aus dem Betrieb herausgenommen. Für das Wohnhaus existiert eine Baugenehmigung vom 29. Dezember 1961. Im Anschluss an die Hofstelle existiert als eigenes Flurstück ein zum Betrieb gehörender Garten (FlNr. …/1) mir einer Grundfläche von ca. 800 m², auf welchem ca. zwölf Apfelbäume stehen. 3 Der Kläger selbst hat keine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert, hat jedoch jahrelang im elterlichen Betrieb mitgearbeitet. 4 Der Kläger plant den Betrieb seines Vaters zu übernehmen. Ursprünglich sollte der Betrieb am 1. Januar 2022 übernommen werden. Inzwischen wurde der Plan geändert und die Übergabe soll erfolgen, sobald über das streitgegenständliche Vorhaben positiv entschieden worden ist. Zum Zwecke der Übernahme plant der Kläger, der zunächst in … (Landkreis …) wohnte und inzwischen nach … gezogen ist, auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Vorhabengrundstück (FlNr. 528) eine Betriebsleiterwohnung zu errichten. Das Vorhabengrundstück befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von …, etwa 270 m Luftlinie von der Hofstelle entfernt. Ein Großteil des Grundstücks scheint landwirtschaftlich genutzt zu werden, auf Luftbildern stellt sich das gesamte Grundstück mit Ausnahme eines ca. 20 bis 30 m breiten Grünstreifens mit Bäumen nach Westen hin – hier befinden sich ca. 55 der 100 Obstbäume des Betriebs – als Ackerfläche dar. Auf dem Grundstück befinden sich derzeit im Nordwesten eine kleine Maschinenhalle mit angebautem (ehemaligem) Schafstall mit Platz für zehn oder 20 Schafe (insoweit machen Kläger- und Beklagtenseite unterschiedliche Angaben). Im Jahr 2014 wurde die Schafhaltung aufgegeben. Im Südwesten, mehr als 100 m von der nördlichen Maschinenhalle entfernt, befindet sich eine weitere kleine Maschinenhalle, in dem laut Angaben des Klägers ein Großteil des Fuhrparks untergebracht ist. Im Norden, Osten und Süden wird das Grundstück von Wegen (nur teilweise asphaltiert) eingegrenzt. Jenseits des Grünstreifens im Westen befindet sich, ca. 40 m südwestlich der nördlichen Maschinenhalle, ein Wohngebäude mit der Hausnummer … Im weiteren Verlauf in westlicher Richtung befindet sich die Bebauung des Ortskerns von … Nordwestlich in einer Entfernung von ca. 50 m von der nördlichen Maschinenhalle entfernt und getrennt durch einen Grünstreifen und einen Weg, befindet sich ein Wohnhaus mit der Hausnummer …, einige Meter östlich hiervon sich ein weiteres wohl gewerblich oder landwirtschaftlich genutztes Gebäude und nördlich hiervon ein weiteres Wohnhaus mit der Hausnummer … Ansonsten befindet sich keine weitere Bebauung in der Nähe dieser Maschinenhalle. 5 Die Betriebsleiterwohnung soll östlich der nördlichen Maschinenhalle entstehen. Zu diesem Zweck stellte der Kläger zunächst mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 die „Bauvoranfrage auf FlNr. 5…, Ortsteil …, Gemarkung … als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich“ und reichte auch Baupläne zu seinem Vorhaben ein. Später, mit Schreiben vom 14. Dezember 2021, konkretisierte der Kläger sein Anliegen und formulierte die Frage „Ist die Errichtung des beantragten Betriebsleiterwohnhauses möglich, sofern die Übergabe erfolgt ist?“. Der Flächennutzungsplan weist den Vorhabenstandort als Ackerfläche aus, wobei das Landratsamt zunächst davon ausging, es handele sich um Dauergrünland. Das geplante Gebäude hat eine Wohnfläche von ca. 140 m² und besitzt eine anschließende Doppelgarage. Bedingt durch die Geländebeschaffenheit soll das Wohnhaus auf der Südseite ein Kellergeschoss aufweisen, auf welches mit versetztem Dach das Erdgeschoss und ein Spitzboden aufbauen. 6 Zu dem Betrieb teilte der Kläger mit, dass dessen Schwerpunkt zukünftig zum einen die Direktvermarktung der drei Obstplantagen mit insgesamt ca. 100 Bäumen sein solle und zum anderen die Schafzucht wieder aufgenommen werden solle. Derzeit würde der Betrieb bereits Wildprodukte auf eigener Jagd direkt vermarkten und habe dadurch einen guten Kundenkreis gewinnen können. 7 Der Gemeinderat des Beigeladenen beschloss am 23. November 2021, das gemeindliche Einvernehmen für die Bauvoranfrage nicht zu erteilen. Der Beigeladene ist der Ansicht, dass die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei und der räumliche Zusammenhang des Vorhabens zum Betriebsgelände fehle. Der Anschluss der Wasserversorgung sei zwar aus technische Sicht im Rahmen einer Vereinbarung möglich, aber wegen der voraussichtlich über 60 m langen Hausanschlussleitung bedenklich. Die nächste Anschlussmöglichkeit für Abwasser liege ca. 40 m von Vorhaben entfernt, das Abwasser müsse gepumpt werden und das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern. Die Bauvoranfrage wurde anschließend mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 an das Landratsamt … übermittelt. 8 Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte dem Landratsamt auf Anfrage mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 mit, dass keine Bedenken gegen das Bauvorhaben bestünden. Der Betrieb … betreibe Landwirtschaft i.S.v. § 201 BauGB. der Kläger wohne in …, die Entfernung zur Hofstelle betrage 17 km. Eine Wohnmöglichkeit für den Kläger am bestehenden Wohnhaus am Betrieb bestehe nicht, ein Neubau an der Hofstelle sei wegen der beengten Lage und der unzureichenden Zufahrt ausgeschlossen. Der Standort des Vorhabens liege im räumlichen Zusammenhang zu den im Außenbereich errichteten Wirtschaftsgebäuden. Die Schafhaltung diene auch dazu, die Streuobstbestände zu pflegen. Das Bauvorhaben diene dem landwirtschaftlichen Betrieb …, wenn die Hofübergabe an den Kläger erfolgt sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben. 9 Am 28. März 2022 fand ein Ortstermin des Landratsamts beim elterlichen Betrieb des Klägers und dem Vorhabengrundstück statt. Hier wurde durch das Landratsamt u.a. festgestellt, dass die Größe des Gartens der Hofstelle (FlNr. 63/1) wohl geeignet für die Errichtung eines Wohnhauses sei. 10 Mit Schreiben vom 14. November 2022 teilte die für Naturschutz zuständige Stelle des Landratsamts mit, dass das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen sei. Das Wohngebäude sei dem östlichen Ortsrand von … vorgelagert, welches derzeit durch Streuobstwiesen und Feldgehölze hervorragend in die Landwirtschaft eingebunden sei. Ein Anschluss an die Wohnbebauung sei nicht vorhanden, so dass der derzeit geschlossene Ortsrand verloren gehen würde. Durch die Lage im Außenbereich im oberen Abschnitt eines relativ steilen Wiesenhangs sei eine erhebliche Fernwirkung der Gebäude zur freien Landschaft nach Süden und Osten zu erwarten. Diese würde in die Schutzzone des Naturparks … hineinwirken, welche unmittelbar östlich des Vorhabengrundstücks beginne. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnnutzung ende westlich der vorhandenen Gehölzstrukturen. Einzelne, am östlichen Ortsrand befindliche Gebäude seien ausschließlich landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Das Vorhaben widerspreche daher der Bauleitplanung und sei als Bezugsfall zur Vermeidung einer Zersiedelung aus naturschutzfachlicher und landschaftsplanerischer Sicht abzulehnen. 11 Mit Schreiben vom 23. November 2022 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass für das Vorhaben kein Vorbescheid erteilt werden könne und riet dazu, den Antrag zurückzunehmen, was der Kläger ablehnte. 12 Am 14. Dezember 2022 teilte die untere Denkmalschutzbehörde mit, dass sich auf dem Vorhabengrundstück ein bekanntes Bodendenkmal (Denkmalnummer …, Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung) befinde. Erdarbeiten auf dem Grundstück seien daher archäologisch zu begleiten. 13 Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 teilte der Kreisbaumeister mit, dass sich das Vorhaben deutlich in Außenbereichslage befinde. Das Dorf … sei Teil eines besonders hochwertigen Landschaftsraumes des … Weit einsehbar befinde sich der Ort am Fuß des den Talraum begrenzenden … Der Übergang von relativ ebenen Auenflächen in steilere Hanglagen definiere die potentiellen Siedlungsflächen des Dorfes. Der Vorhabenstandort sei der Hanglage zuzuordnen und sei damit nicht in das Dorf eingebunden. Gegenüber der kompakten Dorfanlage wirke der Standort zufällig, inselartig und zersiedelnd. Das Bauvorhaben sei aufgrund der Geländehängigkeit nur mit erheblichen Geländeanpassungen realisierbar. Diese entstehende Künstlichkeit sei in dem idyllischen und landschaftlich intakten Umfeld auch aufgrund der weiten Einsehbarkeit als deutliche Fehlentwicklung zu erkennen. Das Bauvorhaben stelle eine gravierende und erheblich belastende Beeinträchtigung der Dorfanlage und seines attraktiven Orts- und Landschaftsbildes dar und sei daher städtebaulich abzulehnen. 14 Mit Bescheid vom 9. Februar 2023, zugestellt am 16. Februar 2023, lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ab (1.), trug dem Kläger auf die Kosten des Verfahrens zu tragen (2.) und setzte eine Gebühr von 150 Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro fest (3.). 15 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beigeladene sein Einvernehmen versagt habe und diese Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Eine Privilegierung des Vorhabens läge derzeit nicht vor, der Antrag beziehe sich auf eine mögliche zukünftige Privilegierung. Eine solche sei allerdings ausgeschlossen. Das Vorhaben sei nicht als Betriebsleiterwohnhaus im Außenbereich privilegiert. Der Kläger habe keine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert und eine Hofübergabe sei bislang nicht erfolgt, eine ernsthafte und nachhaltige Betriebsführung sei damit nicht gesichert. Das Vorhaben diene außerdem dem Betrieb deshalb nicht, weil es ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde. Das Vorhaben stehe in keinem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle, welche den Schwerpunkt des Betriebs darstelle. Zum einen solle hier die Direktvermarktung stattfinden und das Apfellager errichtet werden und außerdem seien hier bereits Garagen vorhanden, in denen ein Traktor untergestellt sei. Der Schwerpunkt des Betriebs werde sich daher hier abspielen. Die kleinen Scheunen am geplanten Standort (gemeint sind wohl die Maschinenhallen) seien hingegen nicht als Betriebsschwerpunkt anzusehen. Darüber hinaus sei eine Wohnung im Außenbereich nicht zur planmäßigen und sinnvollen Nutzung des Betriebs notwendig, da weder der Obstanbau noch die geplante Schafzucht die ständige Anwesenheit des Klägers erforderten. 16 Das nicht-privilegierte Vorhaben beeinträchtige die Festsetzungen des Flächennutzungsplans. Außerdem würden naturschutzfachliche und städtebauliche Belange beeinträchtigt werden. 17 Gegen den Bescheid erhob der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 16. März 2023 Klage. Zur Begründung führt er aus, dass er den Betrieb seines Vaters weiterführen wolle. Er besitze durch die langjährige Mithilfe im Betrieb bereits über ausreichende praktische Kenntnisse in der Landwirtschaft. Er verfüge außerdem über einen Sachkundenachweis im Pflanzenschutz und sei für das „Bildungsprogramm Landwirt“ 2024 bis 2026 angemeldet. Der Großteil des betrieblichen Fuhrparks sei in der südlichen Maschinenhalle auf dem Vorhabengrundstück untergebracht. Geplant sei außerdem, anders als im Behördenverfahren angegeben, die Direktvermarktung auf dem Vorhabengrundstück stattfinden zu lassen. 18 Rechtlich führt der Kläger aus, dass er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs im Falle einer Übergabe des Betriebs geprüft haben wollte, weshalb die Ablehnung des Landratsamts widersprüchlich sei, soweit sie sich auf den noch nicht absehbaren Zeitpunkt der Übergabe stütze. Weiter verweist er auf die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. Juli 2021. Diese entfalte als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift direkt oder indirekt bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Bindungswirkung. Zwar erfordere der Betrieb möglicherweise nicht die ständige Anwesenheit des Klägers, hierauf komme es allerdings nicht an. Rechtlich erforderlich sei eine „planmäßige und wirtschaftlich sinnvolle“ Betriebsführung. Das betriebsnahe Wohnen sei für den Kläger nach Maßstab der o.g. Bekanntmachung sinnvoll. Der Kläger führt weiter aus, dass es nicht darauf ankomme, wo der Schwerpunkt des Betriebs liege. Soweit die Rechtsprechung auf einen räumlich-funktionellen Zusammenhang zum Schwerpunkt des Betriebs abstelle, diene dies der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Wenn aber die Privilegierungsvoraussetzungen für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung im Außenbereich vorliegen würden, könne es nicht darauf ankommen, ob bereits im Innenbereich eine Hofstelle vorliege, die dann mangels baulicher Entwicklungsmöglichkeiten das privilegierte Bauvorhaben „blockieren“ würde. 19 Für den Kläger bestehe auch keine Möglichkeit, das Wohnhaus an der Hofstelle zu bewohnen. Die Schwester des Klägers lebe dort seit ihrer Geburt, es könne nicht erwartet werden, diese „vor die Tür zu setzen“. Der Wohnraum im Obergeschoss des Wohnhauses sei außerdem nicht ausreichend, um dem Kläger mit seiner Familie ausreichend Wohnraum zu verschaffen. Es stehe weder ein Wirtschaftsbereich zur Verfügung noch sei Platz für die erforderlichen Kinderzimmer. Der Kläger könne auch kein Wohnhaus auf dem derzeitigen Gartengrundstück im Innenbereich errichten. Das Grundstück sei bereits nicht ausreichend erschlossen. Die Zufahrt über den angrenzenden Weg sei nicht möglich, da eine Höhendifferenz von ca. 2 m zwischen Weg und Grundstück bestehe. Eine Erschließung des Grundstücks über die Hofstelle sei ebenfalls nicht möglich. Außerdem eigne sich das Gartengrundstück nur bedingt zum Wohnungsbau. Das Grundwasser stehe hier sehr hoch, sodass der Kläger keinen Keller errichten könne. Der Kläger sei daher darauf angewiesen, Wohnraumbedarf im Außenbereich zu schaffen. 20 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Februar 2023 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Vorbescheid zu erteilen. 21 Die Beklagte beantragt 22 Klageabweisung. 23 Sie verweist darauf, dass eine Privilegierung des Vorhabens voraussetze, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Maßgeblich sei, ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots der Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben umsetzen würde. Das geplante Vorhaben diene dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht. Aus Sicht des Landratsamts seien – entgegen der Ansicht des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – für den Kläger Alternativen ersichtlich, seine Wohnbedürfnisse an der Hofstelle zu erfüllen. An der Hofstelle bestehe bereits ein Wohnhaus. Zwar sei dieses nach Angaben des Klägers aus dem Betrieb herausgenommen worden, hierdurch sei der Bedarf an Wohnraum allerdings mutwillig herbeigeführt worden. Die durch die Beanspruchung des vorhandenen Wohnraums an der Hofstelle entstehenden Nutzungskonflikte seien nicht durch Schaffung von Wohnraum im Außenbereich zu lösen. Es reiche regelmäßig aus, wenn Wohnraum für zwei Generationen zur Verfügung stehe. Aufgrund des Überlassens bestehenden Wohnraums an betriebsfremde Personen wie die Schwester des Klägers, könne der Kläger nach Treu und Glauben nicht verlangen, ein Wohngebäude im Außenbereich errichten zu dürfen. Darüber hinaus würde aus Sicht der Beklagten ein vernünftiger Landwirt sein Wohnhaus im Zweifel auf dem Innenbereichs-Gartengrundstück errichten. Dieses sei ausreichend groß. Die Beklagte meint außerdem, dass das Vorhaben auch dann unzulässig sei, wenn es der Privilegierung unterfallen würde, da dem Vorhaben öffentliche Belange des Städtebaus und des Naturschutzes entgegenstehen würden. 24 Der Beigeladene stellte keinen Antrag. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids. Der Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Vorliegend begehrt der Kläger nach Auslegung des Gerichts einen Vorbescheid zu der Frage, ob das Vorhaben insgesamt – anders als der Beklagte meint nicht nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der Erschließung – bauplanungsrechtlich zulässig sei. Weil die zuletzt vom Kläger formulierte Vorbescheidsfrage „Ist die Errichtung des beantragten Betriebsleiterwohnhauses möglich, sofern die Übergabe erfolgt ist?“ nicht eindeutig ist, muss der wirkliche Wille des Klägers im Rahmen der Auslegung ermittelt werden. Zwar sind sich die Beteiligten im Wesentlichen darüber uneinig, ob das Bauvorhaben im Außenbereich hinsichtlich seiner Art (Betriebsleiterwohnung) privilegiert ist und diskutierten auch in ihren Schriftwechseln im Behördenverfahren hauptsächlich zu dieser Frage, hieraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass der Kläger darüber (und ggf. die Erschließungsfrage) hinaus keine weitere Prüfung seines Bauvorhabens begehrte. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Kläger mit seinem Vorbescheidsantrag bereits vollständige Pläne für sein Haus vorlegte, aus denen sich insbesondere die genauen Außenmaße des Bauvorhabens ergeben, aber auch die innere Raumaufteilung, dafür, dass es dem Kläger um eine vollständige Prüfung aller bauplanungsrechtlichen Normen ging. Ginge es dem Kläger nur um die Prüfung der Art des Bauvorhabens, hätte eine einfache Standortbestimmung seines Vorhabens, ohne Mitteilung dessen genauer Maße, genügt. 28 Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhabengrundstück ist dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen und dort als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) unzulässig. 29 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Mangels Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist es nicht dem Innenbereich, sondern dem Außenbereich zuzuordnen. 30 Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung, trotz vorhandener Baulücken, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2020 – 15 ZB 19.1452 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ein Grundstück ist außerdem regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – juris Rn. 3). Grundlage und Ausgangspunkt der bewertenden Beurteilung sind dabei die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. optisch wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 15 ZB 18.255 – juris Rn. 7 m.w.N.). Einen Bebauungszusammenhang vermitteln können in der Regel nur Gebäude, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wohingegen Anlagen, die nur vorübergehend von Menschen genutzt werden oder im weiteren Sinn „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, typischerweise keine maßstabsbildende Bebauung darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 13). 31 Hieran gemessen ist der geplante Standort des Vorhabens dem Außenbereich zuzuordnen, was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten war. Die örtlichen Verhältnisse lassen nicht den Schluss zu, dass der Teil des Grundstücks, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, am Bebauungszusammenhang teilnimmt. Nach Norden, Osten und Süden ist der geplante Standort von Feldern und Wiesen umgeben. Die sich westlich des Vorhabens befindliche Maschinenhalle und der ehemalige Schafstall stellen keine maßgebliche Bebauung dar. Die sich im Abstand von ca. 50 m im westlichen Bereich des Vorhabens befindlichen Gebäude mit den Hausnummern … und … sind so weit von dem Vorhaben entfernt und darüber hinaus durch einen Grünstreifen bzw. Obstbäume von diesem optisch abgegrenzt, dass diese keinen Bebauungszusammenhang vermittelnde Wirkung auf das Vorhaben entfalten. 32 2. Das Vorhaben dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb und ist daher als Außenbereichsvorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB und ist deshalb nicht genehmigungsfähig. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.