Die Formulierung "Wir bieten einen Online-Videodienst, der ... die Übertragung von Sportereignissen (live und on-demand), Zusammenfassungen von Sportereignissen und andere ähnliche Inhalte bietet" ist lediglich eine allgemein gehaltene Wiederholung der vereinbarten Leistung. Durch den Nebensatz, dass deren Gestaltung und Verfügbarkeit mit der Zeit variieren kann und die Inhalte gewissen Beschränkungen unterliegen (zB bestimmten Gebietsbeschränkungen), wird das Leistungsversprechen der Übertragung von Sportereignissen eingeschränkt und ausgestaltet und unterliegt daher der AGB-Kontrolle. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Klausel, die es dem Wortlaut nach ermöglicht, auch grundlos die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Quantität eines Abonnementpaketes zu ändern, soweit sich das Angebot im Sportbereich bewegt, ist nach § 308 Nr. 4
unwirksam. (Rn. 27 – 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Regelungen § 327r
und die AGB-Vorschriften sind parallel anzuwenden. Das AGB- Recht wird nicht durch die spezielleren Vorgaben des § 327r verdrängt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: AGB-Kontrolle, Online-Videodienst Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 25.05.2023 – 12 O 6740/22 Fundstellen: MMR 2025, 288 LSK 2024, 35252 Tenor
ausgeschlossen ist – nach Auslegung ihres Inhaltes anhand der Vorschriften §§ 307 – 309
„krebsartig“ rückwärts zu prüfen (vgl. z.B. Grüneberg, 82. Auflage, § 307
Rnr. 2; BeckOK
/H. Schmidt, 70. Ed. 1.5.2024,
19, 20). 1. Ziffer 2.1 ist unwirksam. 19 Die Klausel lautet: Wir bieten einen Online-Videodienst, der (unter anderem) die Übertragung von Sportereignissen (live und on-demand), Zusammenfassungen von Sportereignissen und andere ähnliche Inhalte bietet, deren Gestaltung und Verfügbarkeit mit der Zeit variieren kann (insgesamt „Inhalte“). Die Inhalte unterliegen gewöhnlich gewissen Beschränkungen (z.B. bestimmten Gebietsbeschränkungen) (…) 20 a) Die Klausel ist der AGB-Kontrolle unterworfen. Eine Inhaltskontrolle ist nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1
ausgeschlossen. 21 Soweit die Beklagte/Berufungsklägerin vorträgt, die Klausel sei als Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2
entzogen, kann dem nicht gefolgt werden. 22 Zwar sind bloße Leistungsbeschreibungen, in denen Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar geregelt werden, einer Inhaltskontrolle entzogen, § 307 Abs. 3 Satz 1
(MüKoBGB/ Wurmnest, 9. Aufl. 2022,
13). Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit (BGH III ZR 93/09 in NJW 2010, 150 Rn. 22). 23 Hingegen sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen der vertraglich geschuldeten Leistung einschränken, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren (BGH III ZR 247/06, in NJW 2008, 360, Rnr.: 18). Ob bereits eine Leistung vertraglich vereinbart wurde und die Klausel deren spätere Änderung zulässt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BeckOGK/Weiler, 1.6.2024,
4 Rn. 86, 87). 24 Insoweit ist der erste Teilsatz der Klausel 2.1: „Wir bieten einen Online-Videodienst, der (unter anderem) die Übertragung von Sportereignissen (live und on-demand), Zusammenfassungen von Sportereignissen und andere ähnliche Inhalte bietet“ lediglich eine ganz allgemein gehaltene Wiederholung der vereinbarten Leistung. Durch den Nebensatz, dass deren Gestaltung und Verfügbarkeit mit der Zeit variieren kann und die Inhalte gewissen Beschränkungen unterliegen (z.B. bestimmten Gebietsbeschränkungen), wird das Leistungsversprechen der Übertragung von Sportereignissen eingeschränkt und ausgestaltet und unterliegt daher der AGB-Kontrolle. 25 Die streitgegenständliche Klausel legt nicht den Leistungsinhalt fest. Vielmehr ist sie für die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts entbehrlich. Das Leistungsangebot ist bei Abschluss des jeweiligen Abonnements konkret geregelt. Dies ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Beklagten, Anlage BB1, vorgelegt mit der Berufungsbegründung. Demnach wählt der Kunde ein Paket, in dem die Sportereignisse einzeln aufgeführt sind, die ihm nach dem Vertragsabschluss zur Verfügung stehen, so z.B. D. Unlimited: Uefa Cup, Bundesliga Fußball, supercoppa Italiana und viele einzeln aufgeführte Angebote mehr. 26 Der Zusatz dass deren Gestaltung und Verfügbarkeit mit der Zeit variieren kann und die Inhalte gewissen Beschränkungen unterliegen (z.B. bestimmten Gebietsbeschränkungen) gibt dem Verwender die Befugnis, das jeweils abonnierte Programmangebot nachträglich verändern zu können. Die Beklagte behält sich vor, die ursprünglich von ihr geschuldete Leistung nachträglich einzuschränken, auszugestalten oder zu modifizieren. Daher unterliegt die Klausel der AGB- Kontrolle. 27 b) Die Zulässigkeit der Klausel bestimmt sich mithin nach § 308 Nr. 4
. 28 Gemäß § 308 Nr. 4
ist unwirksam, „die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist“. 29 aa) Der Inhalt der streitgegenständlichen Klausel ist vor Prüfung an § 308 Nr. 4
zunächst auszulegen. Ausgangspunkt der Auslegung von AGB ist, wie bei der Individualvereinbarung, der Wortlaut einer Bestimmung (stRspr. statt aller BGH NJW 2018, 1957 Rn. 33). Wenn eine Klausel nach Ausschöpfung der Auslegung zwei oder mehr mögliche Bedeutungen hat, greift die Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 (vgl. BGH BeckRS 2020, 21836 Rn. 30), wonach eine Klausel im Zweifel gegen den Verwender auszulegen ist (Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung). 30 Klausel 2.1 behält sich für das Angebot der Beklagten vor, dass die „Gestaltung und Verfügbarkeit mit der Zeit variieren kann. Die Inhalte unterliegen gewöhnlich gewissen Beschränkungen (z.B.bestimmten Gebietsbeschränkungen)“ 31 Anders als das Landgericht (LGU s. 21) sieht der Senat zwar nicht die Möglichkeit, dass auf Grund der Klausel auch überhaupt keine Sportereignisse mehr gezeigt werden könnten, sondern z.B. auch Rosamunde Pilcher Filme (Berufungsbegründung, S. 15). Dies ist nach dem Vertragsinhalt der D. Abonnements (Anlage BB1) nicht möglich. 32 Die Klausel ermöglicht es der Beklagten dem Wortlaut nach jedoch, auch grundlos die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Quantität des erworbenen Abonnementpaketes zu ändern. Bei kundenfeindlicher Auslegung kann die Beklagte den gesamten vertraglich vereinbarten Inhalt abändern, soweit sich ihr Angebot im Sportbereich bewegt. 33 bb) Die Vereinbarung dieses umfassenden Leistungsänderungsvorbehalts ist nach § 308 Nr. 4
unwirksam, weil sie auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten für die Abonnenten nicht zumutbar ist. 34 Die Zumutbarkeit eines Leistungsänderungsvorbehalts wäre zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann. Erforderlich ist im Allgemeinen, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet (BGH III ZR 247/06 in NJW 2008, 360, Rnr. 21 und 23). 35 Die Beklagte legt die Interessen als Verwender wie folgt dar (s. Berufungsbegründung, S. 8/9): Es sei modernen Streaming-Plattformen immanent, dass die angebotenen Leistungen von vornherein in gewissen Grenzen flexibel sein müssen. „Die Möglichkeit der Beklagten, bestimmte Sportereignisse zu übertragen, hängt davon an, welche Übertragungsrechte sie erwerben kann und welche Sportereignisse überhaupt angeboten werden. Die entsprechenden Lizenzen haben in aller Regel eine begrenzte Laufzeit. Ob die Beklagte Lizenzen erlangen kann, wie lange diese laufen und ob die Lizenz nach Ablauf erneut gewährt wird, liegt nicht allein im Einflussbereich der Beklagten. Ebenso kann die Beklagte selbstredend nicht beeinflussen, welche konkreten Sportereignisse im Verlaufe einer Saison überhaupt stattfinden. So hängen z.B. die Paarungen der UEFA-Champions-League davon ab, welche Teams sich hierfür qualifizieren und im Laufe der Saison vorankommen“ 36 Dem steht das Interesse der Kunden an der Kalkulierbarkeit möglicher Änderungen gegenüber. 37 Die Änderungsbefugnis in Klausel 2.1 beschränkt sich nicht auf hinreichend konkretisierte und triftige Änderungsgründe, die dem Interesse der Beklagten an einer derart weitreichenden Änderungsbefugnis den Vorrang vor dem Interesse der Abonnenten an der Beibehaltung des abonnierten Pakets geben könnten. Da die Klausel keinerlei Voraussetzungen für Änderungen formuliert, ist sie bereits aus diesem Grunde unwirksam (s. BGH III ZR 247/06, in NJW 2008, 360, Rnr. 23). 38 Soweit die Beklagte einwendet, eine Konkretisierung der Änderungsgründe sei ihr nicht möglich und damit auch nicht zumutbar, ist dies durch ihren eigenen Vortrag widerlegt (Berufungsbegründung, S.8). Die Beklagte führt selbst aus, welche konkreten Gründe es aus ihrer Sicht für eine notwendige Änderung des Programmpaketes geben kann (II.2.a.bb.
unwirksam und auch nicht, wie der Beklagtenvertreter meint, nach § 327 r
wirksam. 42 aa) Die Regelungen § 327 r
und die AGB-Vorschriften sind parallel anzuwenden. Das AGB- Recht wird nicht durch die spezielleren Vorgaben des § 327r verdrängt. § 327 Abs. 1 erklärt die folgenden Vorschriften für anwendbar auf „Verbraucherverträge“. Diese sind nicht spezifisch definiert, so dass die allgemeinen Bestimmungen des
zu Verbraucherverträgen anwendbar bleiben (MüKoBGB/Metzger, 9. Aufl. 2022,
3). Die Bestimmungen betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben daher grundsätzlich unberührt (BT-Drucksache 19/27653, S. 77). 43 bb) Auch die Klausel 2.3 ist daher zunächst der AGB-Kontrolle zu unterziehen. 44 Der erste Teil der Klausel (Änderungsbefugnis) ist an § 308 Nr. 4
zu messen. 45 § 308 Nr.4
erfasst zwar nur einseitige Änderungen. Dass die Zustimmungsfiktion in S.3 der Klausel von einem fingierten Konsens ausgeht, ändert nichts daran, dass die Änderungen von der Beklagten einseitig vorgenommen werden. Erfahrungsgemäß setzt sich der größte Teil von Verbrauchern nicht mit Vertragsanpassungen auseinander, sondern schweigt hierzu, sei es aus Desinteresse, intellektueller Überforderung, Lethargie etc. (vgl. BGH XI ZR 26/20 in NJW 2021, 2273 Rnr. 26 und BGH III ZR 67/07 in NJW-RR 2008, 134 Rnr. 32). Faktisch wird die Änderung nicht mit den Vertragspartnern ausgehandelt, sondern einseitig von der Beklagten vorgegeben. Daher ist die Klausel an § 308 Nr.4
zu messen. 46 Erst wenn hiernach kein Verstoß festzustellen wäre, käme man zur Prüfung des § 307
(s.o. zur Prüfungsreihenfolge) und zur Prüfung des § 327 r
. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Änderung oder Abweichung i.S. d. § 308 Nr. 4
erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, die an dem Grundsatz auszurichten ist, dass Vereinbarungen grundsätzlich zu halten, also nicht zu ändern sind. Dabei ist ein vierfacher Prüfungsmaßstab anzulegen. (BeckOK
/Becker, 70. Ed. 1.5.2024,
4 Rn. 18): 47 (1.) Transparenz: Sowohl der Anlass, aus dem das Änderungsrecht entsteht, als auch die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung müssen so konkret angegeben werden, dass die Verwendergegenseite bereits bei Vertragsschluss und aus der Formulierung der Klausel erkennen kann, wann und in welchem Umfang Änderungen auf sie zukommen können. Der durchschnittliche, rechtlich nicht vorgebildete Vertragspartner muss anhand der Klauselfassung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 89, 206
/Becker, 70. Ed. 1.5.2024,
4 Rn. 19). Die konkrete Angabe muss für den Verwender hierbei möglich sein (BGH, NJW 1998, 3114). 48 (2.) Schutzwürdiges Interesse der Gegenseite: Die Verwendergegenseite darf kein schutzwürdiges Interesse gerade an der Erbringung der vereinbarten Leistung haben. 49 (3.) Schwerwiegender Grund: Dem Verwender muss zur Rechtfertigung der Änderung ein schwerwiegender Grund zur Seite stehen. 50 (4.) Äquivalenzprinzip: Die Änderung muss dem Äquivalenzprinzip entsprechen, dh der Vorstellung der Parteien von der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen. Vermindert sich durch die Änderung der Verwenderleistung deren Wert, muss die Klausel einen Ausgleich der Wertminderung vorsehen. 51 Nach diesen Grundsätzen ist die Änderungsklausel unwirksam: 52
nicht für unmittelbar anwendbar halten würde, wäre die Klausel nach § 307 Abs. 1
wegen der dargestellten unangemessenen Benachteiligung unwirksam. Die Klausel wäre auch dann unwirksam, wenn man sie dahingehend auslegen könnte, dass sie sich (auch) auf die AGB bezieht. Eine Änderung der AGB wäre aus den gleichen Gründen unwirksam. 61 dd) Zudem wäre eine Rechtmäßigkeit der Klausel aus den gleichen Gründen auch nach § 327 r
, anders als die Beklagte meint, nicht gegeben. 62 Denn der Vertrag muss auch nach § 327 r Abs. 1 Nr. 1
einen triftigen Grund als Voraussetzung für die Änderungsbefugnis des Unternehmers benennen und klar umschreiben (BeckOGK/Fries, 1.5.2024,
5). Dies tut die Klausel 2.3 nicht. Die Formulierung „Wir sind berechtigt, diese Bedingungen zu ändern, etwa aufgrund einer Gesetzesänderung oder um eine bessere Funktionalität des D. Services sicherzustellen“ lässt offen, welche Gründe, die Änderung rechtfertigen, indem sie mit „etwa“ nur 2 Beispiele benennt und das 2. Beispiel -„oder um eine bessere Funktionalität des D. Services sicherzustellen“- zudem unbestimmt ist. Dass eine Konkretisierung unmöglich ist, hat die Beklagte nicht dargetan. 63 b) Der weitere Zusatz „Die Änderungen gelten als angenommen, wenn Du nicht innerhalb von vierzehn
. 67 cc) Die Zustimmungsfiktion in Klausel 2.3 ist jedoch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1
unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. 68 Ist eine Fiktionsklausel nach § 308 Nr. 5
aus formalen Gründen nicht zu beanstanden, so bedeutet das nicht, dass die Klausel nicht mehr inhaltlich nach § 307
auf ihre Wirksamkeit überprüft werden dürfte. Vielmehr kann eine Klausel, selbst wenn die in § 308 Nr. 5 a und 5 b
genannten formalen Voraussetzungen erfüllt sind, immer noch materiell eine unangemessene Benachteiligung des Kunden enthalten. Die Einhaltung von § 308 Nr. 5
sperrt somit die Inhaltskontrolle nach § 307
nicht (MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022,
5 Rn. 11, beck-online; BGH III ZR 63/07 in NJW-RR 2008, 134). 69 Die Zustimmungsfiktion weicht von den wesentlichen Grundgedanken der §§ 311 Abs.1, 145 ff.
ab, wonach ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Auf Grund der Zustimmungsfiktion muss der Verbraucher nicht für, sondern gegen die von der Beklagten gewünschte Vertragsänderung aktiv werden. Nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel sind Anpassungen nicht nur von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels der fingierten Zustimmung zulässig. Vielmehr sollen die gesamten Bedingungen angepasst werden können. Hieraus ergibt sich, dass im Wege der Zustimmungsfiktion auch Änderungen von Essentialia des Vertrags, insbesondere aller von der Beklagten geschuldeten Leistungen, unter Einschluss der Hauptleistungen, möglich sind, ohne dass eine Einschränkung besteht. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten, insbesondere das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden, Änderungen ist ein den Erfordernissen der §§ 145ff.
genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion wie die in Klausel Nr. 2.3 AGB reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kunden nicht aus. Die Klausel läuft auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus. Eine solche Rechtsmacht wird für weniger gewichtige Anpassungen hinzunehmen sein, nicht jedoch für die nach dem Wortlaut der Klausel mögliche weitgehende Veränderung des Vertragsgefüges (vgl. auch BGH III ZR 63/07 in NJW-RR 2008, 134). 3. Ziffer 4.7: 70 Die Klausel 4.7 ist ebenfalls gem. § 308 Nr. 4
unwirksam. 71 Ziffer 4.7 lautet: Vorbehaltlich der Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 2.3 können wir unseren Serviceplan von Zeit zu Zeit ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind. 72 a) Die Auslegung des Wortlautes der Formulierung „können wir von Zeit zu Zeit ändern“ ergibt, dass eine Leistungsänderung nach Vertragsschluss möglich sein soll. Es handelt sich somit nicht um eine ursprüngliche Leistungsbeschreibung, die der AGB-Kontrolle entzogen wäre, § 307 Abs. 3 S. 1
. Die Klausel ist anhand von § 308 Nr. 4
zu prüfen (ausführlich oben II.1.a). 73 b) Die Klausel verstößt gegen das bei Prüfung des § 308 Nr. 4
zu berücksichtigende Transparenzgebot. 74 Die Änderungsbefugnis beschränkt sich nicht auf hinreichend konkretisierte und triftige Änderungsgründe, die dem Interesse der Beklagten an einer derart weitreichenden Änderungsbefugnis den Vorrang vor dem Interesse der Abonnenten an der Beibehaltung des abonnierten Pakets geben könnten. Da die Klausel keinerlei Voraussetzungen für Änderungen formuliert, ist sie bereits aus diesem Grunde unwirksam (s. BGH III ZR 247/06, Rnr. 23). 75 Es ist auch nicht hinreichend bestimmt, was der „Serviceplan“ ist, der geändert werden darf und wieweit das möglich sein soll. Zwar definieren die Nutzungsbedingungen in Klausel 1.1 den „D. Service“ als „Zugang zu einer großen Auswahl von Sportereignissen aus der ganzen Welt […], die auf verschiedenen Geräten empfangen werden können“. Der „Serviceplan“ wird in Klausel 1.1. jedoch nicht definiert. Soweit die Beklagte im Termin versucht hat zu erläutern, was sie unter einem Serviceplan versteht, ist dies unbehelflich. Es kommt auf die objektive Auslegung des Wortlautes der Klausel an, nicht auf die subjektive Vorstellung der Beklagten. Objektiv findet sich in den AGB der Beklagten keine Definition des Begriffs „Serviceplan“. 76 c) Es ist nicht gesichert, dass Änderungen nur erfolgen, wenn dem Verwender ein schwerwiegender Grund zur Seite steht. Auch ist die Gleichwertigkeit einer Leistung nach der Änderung nicht gewährleistet (s.o.II.1.a.bb). 77 Daran ändert auch der Zusatz „sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind“ nichts. 78 Es ist nicht definiert, welche Änderungen zumutbar, welche unzumutbar sein sollen. Die Frage, welche Änderungen zumutbar sein können, hängt von den Interessen des Nutzers ab, ist somit individualisiert, und kann nicht verallgemeinert werden (s.o. II.2.bb
unwirksam. Die Klausel lautet: Wir behalten uns das Recht vor, den Preis für den D. Service an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten oder bei Änderungen der Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern anzupassen. Zusätzlich behalten wir uns vor, den Preis bei erheblichen Veränderungen im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts entsprechend anzupassen; als erhebliche Veränderung gilt eine Anhebung von 0,5 Prozentpunkten oder mehr gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Preisänderungen finden frühestens nach dreißig
. 82 Die Klausel ist nicht hinreichend klar bestimmt und unangemessen benachteiligend. 83 In AGB enthaltene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH III ZR 247/06 in NJW 2008, 360, Rnr. 10 m.w. Nachw.). Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte demnach grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an Preisänderungsklauseln hat. 84 Die Schranke des § 307 Abs.1 S.1
wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senat, NJW-RR 2008, 134 Rdnr. 19; BGH, NJW-RR 2005, 1717 [unter II 2]; NJW 2007, 1054 Rdnr. 21; jew. m.w. Nachw.). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (aus § 307 Abs. 1 S. 2
folgendes Transparenzgebot). 85 Eine Klausel ist daher zu unbestimmt, wenn sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regelt. 86 Der Abonnent hat nach Klausel 4.8 keine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Es ist nicht aufgeführt, Veränderungen in welcher Höhe zu welcher Preissteigerung führen werden. Eine Kalkulierbarkeit und Nachprüfbarkeit eventueller Preissteigerungen ist nicht möglich. Es ist völlig unklar, was „erhebliche Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten oder Änderungen der Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern“ sind. Die Erheblichkeit ist genauso wenig definiert, wie der Prozentsatz der Erhöhung zu dem die Veränderung führen würde. Die Definition der Erheblichkeit in Klausel 4.8 Satz 2, 2.Hbs. bezieht sich durch den Strichpunkt nur auf S.2,
verhindern (BGH, Urteil vom
, Ziffer 7.4 wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2
. Die Klauseln lauten: 7.2: Wir unternehmen angemessene Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Dir der D. Service zu jeder Zeit zur Verfügung steht. Der D. Service wird jedoch ohne Garantie („as is“) angeboten. Außer in den Grenzen gemäß den Ziffern 7.4 und 12 haften wir nicht für die Absage oder den Abbruch eines Ereignisses oder dafür, ein Ereignis nicht wie geplant oder beworben zeigen zu können, noch wenn es Dir unmöglich ist, ein Ereignis auf einem bestimmten Gerät anzusehen. 7.4: Wir stellen den D. Service mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis zur Verfügung. Darüber hinaus geben wir keine Gewährleistung (und schließen, soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich der Ziffer 12, etwaige gesetzliche Gewährleistungen aus). Etwaige gesetzliche Rechte, die Dir als Verbraucher zustehen, bleiben hiervon unberührt. 92 Die in Bezug genommene Klausel 12, die als solche nicht zur Überprüfung gestellt ist, lautet: 12.1: Vorbehaltlich der Ziffer 12.2 ist unsere Haftung sowie die Haftung dritter Rechtsinhaber Dir gegenüber aufgrund von oder in Zusammenhang mit der Bereitstellung des D. Services an Dich bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gemäß diesen Bedingungen auf solche Schäden begrenzt, die typischerweise vorhersehbar sind. Eine wesentliche Vertragspflicht gemäß diesen Bedingungen ist eine Pflicht, deren Erfüllung wesentlich ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Bedingungen, deren Verletzung die Zwecke dieser Bedingungen gefährdet und auf deren Erfüllung du als Nutzer regelmäßig vertraust. Ein Schaden ist vorhersehbar, wenn er zum Zeitpunkt, an dem du diese Bedingungen angenommen hast, typischerweise vorhersehbar war. Wir schließen unsere Haftung sowie die Haftung dritter Rechtsinhaber für die leicht fahrlässige Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht aus. 12.2. Unsere Haftung sowie die Haftung dritter Rechtsinhaber für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund von Betrug wird durch diese Bedingungen weder ausgeschlossen noch beschränkt. Ebenso bleiben etwaige weitere zwingende Verbraucherrechte unberührt. 93 a) Zwar liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr.7
vor. 94 Sieht eine Klausel den Ausschluss der Haftung ohne den Vorbehalt der Haftung für Körperschäden oder ohne hinreichende Differenzierung nach dem Grad des Verschuldens vor, so ist die Klausel allein deshalb nach § 309 Nr.7
insgesamt unwirksam (NK-
/Andreas Kollmann, 4. Aufl. 2021,
106, beck-online). Die Klauseln 7.2 / 7.4 enthalten zwar unmittelbar keinen entsprechenden Vorbehalt. Durch den Verweis auf Klausel Nr. 12, die diesen Vorbehalt enthält, ist dem jedoch Genüge getan. 95 b) Die Klausel 7.2 verstößt jedoch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2
. 96 § 307 Abs. 2 Nr. 2 verbietet, wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einzuschränken, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Bei Dienstleistungsverträgen ist es daher regelmäßig unzulässig, eine Hauptleistungspflicht in einer AGB-Klausel wieder einzuschränken (um der Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen zu entgehen), wenn der primäre Vertragszweck gerade in der Erbringung dieser Dienstleistung besteht (MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022,
78, beck-online). 97 Soweit die Klausel 7.2 ausspricht, nicht dafür zu haften, ein Ereignis nicht „wie beworben“ zeigen zu können, schränkt dies die Hauptleistungspflicht ein. Wenn D. beispielsweise im Abonnement die Spiele der Fußballbundesliga einer Saison anbietet, kann sie sich nicht generell von dieser Verpflichtung durch eine AGB-Vorschrift frei zeichnen. Ein Vertragspartner, dem es in erster Linie auf die Spiele der Fußballbundesliga ankommt, müsste die Abogebühr entrichten, ohne diese sehen zu können. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung iSd § 307 Abs. 2 Nr. 2
dar. 98 c) Beide Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S.2
, da sie nicht klar und verständlich sind. 99 Die Rechtsprechung konkretisiert das Transparenzgebot auf Grundlage normativer Wertungen. Für die Bewertung der Transparenz einer Klausel kommt es auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BGH NJW-RR 2011, 1144
100
. Sie lautet: Wir behalten uns vor, sämtliche über den D. Service bereitgestellten Inhalte zu entfernen oder zu ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind. 105 Auf die Klausel ist AGB-Recht anwendbar. Sie modifiziert die ursprünglich mit Abonnementabschluss vereinbarte Hauptleistung, § 307 Abs. 3 S.1
(s.auch oben II.1.a). 106 Die Klausel ist bereits nicht transparent; die Voraussetzung für eine Änderung oder Entfernung von Inhalten ist in keiner Weise konkretisiert. Was für den Nutzer zumutbar ist, lässt sich nicht objektivieren (s.o.II.2.bb
. Sie lautet: Sämtliche Mitteilungen unsererseits erfolgen per E-Mail an deine zuletzt eingetragene Emailadresse. Wir sind nicht dafür verantwortlich, wenn Du von uns gesendete Nachrichten nicht erhältst. 108 Die Klausel ist unwirksam, da sie von wesentlichen gesetzlichen Grundzügen abweicht. Nach § 130 Abs. 1
wird eine Willenserklärung mit Zugang beim Empfänger wirksam. Diesen hat der Absender zu beweisen. Indem die Klausel ausspricht: „Wir sind nicht dafür verantwortlich, wenn Du von uns gesendete Nachrichten nicht erhältst.“ führt sie nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (II.1.b.aa) zu einem Wirksamwerden der Mitteilung bereits mit Absenden der Nachricht. Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung, wonach für die Wirksamkeit der Zugang erforderlich ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte – wie vorgetragen – hiermit etwas anderes gemeint hat. Maßgeblich ist nicht, was die Beklagte subjektiv gemeint hat, sondern die objektiv kundenfeindlichste Auslegung. 8. Ziffer 19: 109 Ziffer 19 ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2
und gegen § 307 Abs. 1 S. 1
. Die Klausel lautet: (…) Sofern eine unzulässige oder undurchsetzbare Vorschrift durch Streichung eines Teils zulässig oder durchsetzbar würde, wird angenommen, dass dieser Teil gestrichen wird und die Vorschrift im Übrigen in Kraft bleibt. 110 a) Die Klausel verstößt zwar nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 306 Abs. 2
. 111 Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei Prüfung von AGB – Vorschriften zunächst die Teilbarkeit der Vorschrift zu klären. Lässt sich eine AGB-Klausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich wirksamen und in einen unwirksamen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des wirksamen Teils rechtlich unbedenklich. Der verbleibende „Rest“ muss allerdings aus sich heraus noch sprachlich verständlich sein (BGH, NJW 2014, 141 Rn. 14; BGHZ 179, 374 = NJW 2009, 1664 Rn. 15 mwN; NJW 2015, 928 Rn. 23, beck-online). Diese Möglichkeit der partiellen Aufrechterhaltung einer unwirksamen Klausel wird in der Rechtsprechung des BGH als Blue-pencil-Test bezeichnet. Der Begriff ist an die „blue pencil rule“ im englischen common law angelehnt, nach den unzulässigen, sprachlich abtrennbaren Teilen einer einheitlichen vertraglichen Bestimmung mit einem Blaustift weggestrichen werden können, ohne die Bestimmung im Übrigen ihrer Wirksamkeit zu berauben (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022,
22, beck-online). 112 b) Die Wirksamkeit einer salvatorischen Klausel in AGB ist jedoch daran zu messen, ob das in § 307 Abs. 1 Satz 2 verankerte Transparenzgebot hinreichend berücksichtigt ist. 113 Dies ist nicht der Fall. Die Bestimmung ist nicht klar und verständlich iSd § 307 Abs. 1 S.2
. Es ist unklar, was „undurchsetzbare“ Vorschriften im Unterschied zu „Unzulässigen“ sein sollen. Die Klausel lässt zudem nicht erkennen, welche Teile wirksam bleiben sollen (vgl. BGH X ZR 14/93 in NJW-RR 1996, 783, beck-online). Bei teilweiser Aufrechterhaltung unzulässiger Klauseln im gerade noch erlaubten Umfang wäre für den Verwendungsgegner nicht ohne weiteres ersichtlich, inwieweit die fragliche Klausel für ihn Pflichten begründet oder Rechte beschneidet (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022,
19, beck-online). Die Unklarheit ginge zu Lasten des Vertragspartners, dem es überlassen wäre, zu ermitteln, welcher Teil der AGB noch zulässig, welcher bereits unzulässig wäre. 114 c) Die salvatorische Klausel verstößt auch gegen § 307 Abs. 1 S.1
, weil sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt. 115 Ziel der salvatorischen Klausel ist, für eine unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist. Eine solche Klausel gibt der Beklagten die Möglichkeit, mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unbedenklich über die Grenze des Zulässigen hinauszugehen, ohne mehr befürchten zu müssen, als dass die Benachteiligung ihrer Kunden unter deren Mitwirkung auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt wird. In AGB führt die salvatorische Klausel daher zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1
unwirksam (BeckRS 2015, 13211 Rn. 20; MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.