VG München, Beschluss v. 26.11.2024 – M 5 E 24.1142 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 26.11.2024 – M 5 E 24.1142 Download Drucken Titel: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, Konstitutives Anforderungsprofil, Maßgeblicher Zeitpunkt, Auswahlentscheidung Normenketten: VwGO § 123 GG Art. 33 Abs. 2 Schlagworte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, Konstitutives Anforderungsprofil, Maßgeblicher Zeitpunkt, Auswahlentscheidung Tenor I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle „Professur für Fluidtechnik und technische Strömungsmechanik (W 2)“ an der Hochschule für angewandte Wissenschaften mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange über die Bewerbung des Antragstellers keine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 45.079,19 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsgegner schrieb am 22. März 2023 die Stelle „Professur für Fluidtechnik und technische Strömungsmechanik (W 2)“ an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in X. aus. Dort ist u.a. formuliert: 2 „Für die Professur brauchen Sie 3 - ein abgeschlossenes Hochschulstudium 4 - pädagogische Eignung, welche Sie unter anderem durch die Probelehrveranstaltung nachweisen 5 - besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die durch eine Promotion oder durch ein Gutachten über eine promotionsadäquate Leistung nachgewiesen wird 6 - besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.“ 7 Auf die Ausschreibung gingen 29 Bewerbungen ein. Der Berufungsausschuss beschloss in seiner ersten Sitzung am 1. Juni 2023, 13 Bewerberinnen und Bewerber zu Vorgesprächen einzuladen. 8 In der zweiten Sitzung am 28. Juni und 19. Juli 2023 wurden die Ergebnisse der Vorgespräche erörtert und darauf 7 Bewerberinnen und Bewerber zur Probelehrveranstaltung eingeladen. 9 In der dritten Sitzung am 13. Oktober 2023 wurden die Eindrücke der Probelehrveranstaltungen, zu denen fünf Bewerberinnen und Bewerber erschienen waren, und die Ergebnisse von ProfProfile (interne Personalgutachter) diskutiert. Auf dieser Stufe wurde der Antragsteller ausgeschieden, der in den Akten als Bewerber/in Nr. 5 geführt wird, da er in den Probevorlesungen persönlich nicht habe überzeugen können. Über zwei Bewerber sollten Gutachten erstellt werden. 10 In der vierten Sitzung am 23. November 2023 wurden die Gutachten sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten wie auch der Studiendekanin und der studentischen Stellungnahme erörtert. Als Ergebnis wurde der Beigeladene auf Listenplatz 1 und eine andere Bewerberin / ein anderer Bewerber auf Listenplatz 2 gesetzt. 11 Der Senat der Hochschule erklärte in seiner Sitzung am 31. Januar 2024 mit der Berufungsliste sein Einverständnis, das Präsidium der Hochschule in seiner Sitzung am 6. Februar 2024. 12 Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom … Februar 2024 mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht auf der Berufungsvorschlagsliste geführt werde und die Stelle an den Beigeladenen vergeben werden solle. 13 Der Antragsteller hat am … März 2024 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Beigeladene sei schon zu Beginn der Ausschreibung mit einer Vorlesung aus dem Bereich der ausgeschriebenen Professur betraut und versehe nunmehr nach Emeritierung des bisherigen Stelleninhabers die vollständige Professur kommissarisch. Es sei bereits nicht ersichtlich, wie es zur Abweichung der veröffentlichten Textfassung der Ausschreibung vom genehmigten Ausschreibungstext gekommen sei. Der Beigeladene erfülle die geforderte konstitutive Mindestvoraussetzung einer fünfjährigen beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht. Es sei nicht zulässig, vom Datum einer voraussichtlichen Rufannahme (**9.2024, Bl. 42 der Behördenakte) auszugehen. Soweit ersichtlich, habe sich der Berufungsausschuss mit diesem Kriterium nicht auseinandergesetzt. Es seien auch keine „besonderen Leistungen“ durch den Beigeladenen festzustellen. Was der Beigeladene in seiner berufspraktischen Tätigkeit tatsächlich geleistet habe, werde an keiner Stelle festgestellt. Der Antragsteller bezweifle die „besonderen Leistungen“ des Beigeladenen. Aus den Äußerungen des Beigeladenen aus ProfProfile folgere der Antragsteller den Eindruck des erfolgreichen Bewerbers: „oberflächlich, verantwortungslos (beruflich), nicht integer“. Soweit die Abschlüsse des Beigeladenen in den Akten zu finden seien, belegten diese kein besonderes Leistungsniveau. In Zusammenschau der „Glättung“ der 5-jährigen Berufspraxis durch Abstellen auf die Zeit nach Ruferteilung sowie das völlige Übergehen der Feststellung besonderer Leistungen sei die persönliche Voreingenommenheit des Vorsitzenden der Berufungskommission mit Händen zu greifen. Dieser sei daher befangen. Auch die externen Gutachten seien zur Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen des Beigeladenen völlig unbrauchbar. Die Gutachter hätten bereits vor der Auftragserteilung an der Probevorlesung teilgenommen. Das zeige sich an den nach Ansicht des Antragstellers widersprüchlichen und fachlich unzutreffenden Bewertungen. Die Gutachten stellten Sympathieeinschätzungen ohne Sachverhalt dar. Vergleiche man die Wertungen der ProfProfile ergebe sich bei „Teamfähigkeit“ kein relevanter Unterschied zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller. Die Personalreferentin R. habe in ihrem Aktenvermerk vom … Oktober 2023 eine angebliche Unmöglichkeit der Feststellung besonderer Leistungen als Berufungsvoraussetzung festgestellt. Die Personalreferentin sei kein Mitglied der Berufungskommission und sei weder zuständig noch fachlich kompetent, über die umfangreichen Entwicklungstätigkeiten des Antragstellers als besondere Leistungen zu entscheiden. Soweit der Berufungsausschuss nicht drei, sondern nur zwei Bewerber liste, sei das nicht leistungsbezogen erörtert. Soweit das entsprechende „Stimmungsbild“ von Frau P. vorbereitet und organisiert werde, sei diese nicht Mitglied der Kommission. Ein Leistungsvergleich sei nicht ersichtlich, nur Ausschlussgründe für die Nichtübernahme auf die Vorschlagsliste. Es sei auch völlig unklar, welche einzelnen Bewertungsmerkmale die Matrix umfasse und wie diese zustande gekommen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller persönlich ungeeignet sei. 14 Der Antragsteller hat beantragt, 15 1. Dem Antragsgegner (richtig statt: Der Antragsgegnerin) wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle W 2 – Professur für Fluidtechnik und technische Strömungsmechanik – zu besetzen, solange über die Bewerbung des Antragstellers keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, 16 2. sowie dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen in der Forschung oder Lehre im Bereich der streitgegenständlichen Ausschreibung bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers teilweise oder ganz zu beschäftigen. 17 Die Hochschule hat für den Antragsgegner beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Die Auswahlentscheidung sei formell wie materiell nicht zu beanstanden. Bereits aus den Bewerbungsunterlagen ließen sich keine Anhaltspunkte für eine empathische und offene Kommunikation, eine internationale Vernetzung und Begeisterung für Lehre, Forschung und Transfer entnehmen. Auch hinsichtlich der pädagogischen Anforderungen habe der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen schlechter abgeschnitten. Auch der Eindruck aus der Probelehrveranstaltung wie dem Fragenteil sei nicht überzeugend gewesen. Diese Bewertung sei vom Berufungsausschuss einstimmig erfolgt. Auch die Persönlichkeitseinschätzung durch ProfProfil erfolgte dahin, dass der Antragsteller stark an der Sachebene und weniger an der Beziehungsebene orientiert sei. Das werde dadurch unterstrichen, dass sich der Antragsteller bis zur Probevorlesung geweigert habe, angeforderte Unterlagen als Nachweis seiner Selbstständigkeit vorzulegen. Demgegenüber erfülle der Antragsteller alle Berufungsvoraussetzungen. Das gelte auch für die fünfjährige berufliche Tätigkeit. Es sei gängige Praxis, dass die Berufungsfähigkeit bis zum Berufungszeitpunkt erworben werden könne. Soweit der Antragsteller dessen Eignung in Zweifel ziehe, seien die Grundlagen dieser Bewertung unklar und stellten auch nur die Stellungnahme des Antragstellers dar. Die Mitglieder der Berufungskommission seien auch nicht befangen. Hierfür lägen keinerlei Hinweise vor. Ein einmaliger Gastvortrag im Wintersemester 2022 und ein darauffolgender Lehrauftrag seien keine Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Die befristete Einstellung des Erstplatzierten während einer Konkurrentenstreitigkeit entspreche der üblichen Praxis der Hochschule und decke den Lehrbedarf. 20 Der ausgewählte Bewerber wurde mit Beschluss vom 18. März 2024 zum Verfahren beigeladen. Dieser hat keinen Antrag gestellt, aber vorgetragen, dass das Besetzungsverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt sei. Der Antragsteller sei als nicht listenfähig eingestuft worden. Die Anwürfe des Antragstellers gegen die fachliche Eignung des Beigeladenen seien unbegründet. Vielmehr sei offen, ob der Antragsteller überhaupt berufungsfähig sei. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 22 Der zulässige Antrag hat teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat hinsichtlich des Antrags unter Ziffer 1 einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der unter Ziffer 2 formulierte Antrag wird abgelehnt. 23 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragspartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen. 24 2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Auswahlverfahren für die streitgegenständliche Stelle ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung des Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangener Bewerber lässt sich nur vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95). 25 Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Dienstherr die Ernennung des Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte. 26 3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 27 Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller grundsätzlich nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. 28 Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 Verfassung für den Freistaat Bayern (BV) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194; BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 36.04 – juris). 29 Die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 6). 30 Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Kandidaten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). 31 Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris). 32 Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95). 33 Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze (z.B. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200; BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102) gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise (BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 18; B.v. 11.8.2010 – 7 CE 10.1160 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris). 34 Die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll, oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – juris; B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 10.2.2016 – 6 B 33/16 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 24; vgl. zum Dokumentationserfordernis bei der Besetzung von Professorenstellen BayVGH, B.v. 1.2.2017 – 7 CE 16.1989 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 27.4.2017 – 6 A 277/16 – NVwZ-RR 2017, 794, juris Rn. 4; B.v. 10.2.2016 – 6 B 33/16 – NVwZ 2016, 868, juris Rn. 7; OVG SH, B.v. 22.8.2018 – 2 MB 16/18 – juris Rn. 9; OVG LSA, B.v. 1.7.2014 – 1 M 58/14 – NJOZ 2014, 1509, juris; VG München, B.v. 13.11.2017 – M 5 E 17.4125 – juris Rn. 19; VG Berlin, B.v. 11.4.2014 – VG 7 L 100.14 – juris; VG Frankfurt (Oder), U.v. 24.8.2012 – 3 K 241/09 – juris). 35 4. Die Auswahlentscheidung entspricht nicht diesen Grundsätzen und leidet an einem Rechtsfehler. 36
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