OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.12.2024 – 11 WF 930/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.12.2024 – 11 WF 930/24 Download Drucken Titel: Kostenentscheidung in einer Abstammungssache Normenketten: FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, § 183 BGB § 1598a Leitsatz: Erfolgt die Verpflichtung zur Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dem Verpflichteten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (Rn. 17) Schlagworte: Abstammung, Kostenentscheidung, Abstammungsuntersuchung Vorinstanz: AG Erlangen, Endbeschluss vom 13.09.2024 – 1 F 1602/23 Fundstellen: FuR 2025, 363 FamRZ 2025, 464 MDR 2025, 688 LSK 2024, 35471 Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Tenor zu 2. des Endbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Erlangen vom 13.09.2024, Az.1 F 1602/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. II. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache. I. 2 Mit am 15.12.2023 beim Amtsgericht – Familiengericht – Erlangen eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller – nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung beider Antragsgegnerinnen – Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung seiner Tochter, der Antragsgegnerin zu 2, beantragt. Er sei sich sicher, dass die Antragsgegnerin zu 2 nicht seine leibliche Tochter sei. 3 Ihre Mutter, die Antragsgegnerin zu 1 und geschiedene Ehefrau des Antragstellers, hat eingewendet, dass der Antragsteller seine Vaterschaft bereits im Verfahren 3 F 1091/18 angezweifelt habe. Er stelle ihr und der Antragsgegnerin zu 2 nach. Jeder habe das Recht auf Bestimmung der Abstammung; in diesem Fall gehe es jedoch nur um Psychoterror. Die ehelichen Kinder, auch die Antragsgegnerin zu 2, seien leibliche Kinder des Antragstellers. Offensichtlich handele es sich um einen Versuch, Kontakt zu der Familie herzustellen. Sie wende Verfristung und Verwirkung eines etwaigen Anspruches des Antragstellers auf Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft ein und beantragt, den Antrag abzuweisen. Im Termin vor dem Amtsgericht am 03.05.2024 hat sie erklärt, dass ihre Tochter, die Antragsgegnerin zu 2, keine DNA-Probe abgeben wolle. Sie selbst wolle dies auch nicht, würde es zur Not aber machen. Die Kinder seien bereits mündlich aufgefordert worden, einen DNA-Test durchzuführen. Dann aber sei dieses Begehren nicht mehr verfolgt worden. 4 Die Antragsgegnerin zu 2 hat erklärt, sich gegen einen DNA-Test auszusprechen, weil sie von ihrem Vater keine Fürsorge, Liebe und Geborgenheit erfahren habe. Der Antrag komme zu spät, der Antragsteller habe sie und ihre Geschwister bereits vor fünf Jahren als „Bastarde“ beschimpft. 5 Der Antragsteller hat darauf verwiesen, dass er lediglich die Zustimmung zu einem Vaterschaftstest nach § 1598a BGB begehre. Im Eilverfahren wegen Gewaltschutz 3 F 1091/18 habe er emotional auf ein Schreiben der Antragsgegnerin zu 1 reagiert, weil diese von „meiner Tochter C…“ gesprochen habe, nicht aber ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft geäußert. Wenn er etwas Unangebrachtes gesagt habe, sei das während des Scheidungsprozesses gewesen. 2023 habe er einen Hinweis bekommen, welcher ihm die Augen geöffnet habe. Er habe bis zur Scheidung nie Zweifel an der Vaterschaft gehabt. Die Kosten des Verfahrens, das durch außergerichtliche Einwilligung hätte vermieden werden können, sollten den Antragsgegnerinnen auferlegt werden. 6 Mit Endbeschluss vom 13.09.2024 hat das Familiengericht die Zustimmung der Antragsgegnerin zu 1 (Mutter) und der Antragsgegnerin zu 2 (Kind) in eine durchzuführende genetische Abstammungsuntersuchung ersetzt und die Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe, die nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden muss, angeordnet. Der Tenor zu 2. lautet: „Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben“. Die Kostenentscheidung beruht, so der Endbeschluss, auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. 7 Gegen die Kostenentscheidung des Endbeschlusses, welcher seiner Bevollmächtigten am 13.09.2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsteller mit seiner am [Montag, den] 14.10.2024 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Die Antragsgegnerin zu 1 sei die Einzige, die sicher wisse, wer der Vater der Antragsgegnerin zu 2 sei. Er beantrage, die Kosten den Antragsgegnerinnen zuzuweisen. 8 Die Antragsgegnerinnen haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich im Beschwerdeverfahren aber nicht geäußert. II. 9 Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3, § 64 Abs. 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) und der Beschwerdeführer in seinen Rechten betroffen und damit beschwerdeberechtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Da es sich bei dem zugrundeliegenden Abstammungsverfahren um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich, und zwar unabhängig vom Erreichen eines Mindestbeschwerdewerts (vgl. BGH NJW 2013, 3523). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 10 1. Das Familiengericht hat seine Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG gestützt, ohne die Gründe hierzu näher darzulegen. Daher hat das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Es kann dahinstehen, ob eine Ermessensentscheidung des Familiengerichts in vollem Umfang der Überprüfung des Beschwerdegerichts obliegt, so dass das Beschwerdegericht sein eigenes Ermessen auszuüben hat, oder ob sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. 11 2. Die Kostenentscheidung im Abstammungssachen richtet sich nach den Grundsätzen des § 81 FamFG, weil die Sondervorschrift in § 183 FamFG lediglich für erfolgreiche Anfechtungsverfahren eine spezielle Vorschrift enthalten, namentlich, dass die Beteiligten mit Ausnahme des minderjährigen Kindes die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. 12 Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. 13
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