VG Bayreuth, Urteil v. 23.01.2024 – B 5 K 22.657 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 23.01.2024 – B 5 K 22.657 Download Drucken Titel: Vorzeitige Versetzung einer Lehrerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – komplexe Persönlichkeitsstörung Normenketten: SGB IX § 167 Abs. 2 BeamtStG § 26 Abs. 1 Leitsätze: 1. Unterzieht sich ein Beamter der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte; die Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung. (Rn.47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. (Rn.66) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dienstunfähigkeit einer Lehrerin, Persönlichkeitsstörung, Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Untersuchung, Tatsachengrundlage bei teilweise verweigerter Teilnahme an der Begutachtung, vorzeitige Ruhestandsversetzung, Lehrerin, betriebliches Eingliederungsmanagement, Ruhestandsversetzung, Dienstunfähigkeit, Versetzung in den Ruhestand Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Ruhestandsversetzung und begehrt darüber hinaus Schadensersatz wegen Nichtdurchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. I. 2 Die am … geborene Klägerin wurde mit Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (BayStMUK) vom 08.09.2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. Gleichzeitig wurde sie der Staatlichen Fachoberschule … im Rahmen ihrer Lehrbefähigung (Physik/Chemie) zugewiesen. Nach einer äußerst positiven Probezeitbeurteilung vom 20.05.2009 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.10.2009 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. In der periodischen Beurteilung für den Zeitraum 01.10.2009 bis 31.12.2010 erzielte die Klägerin das Gesamturteil EN (Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht). Ihr wurde darin insbesondere volle psychische und physische Belastbarkeit attestiert. In ihrer periodischen Beurteilung 2014 erzielte sie in sämtlichen Einzelmerkmalen – einschließlich dem Merkmal der Belastbarkeit – sowie im Gesamturteil das Prädikat UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt). In der Begründung zum Gesamtergebnis heißt es, die Klägerin habe sich in jeder Hinsicht bewährt. Sie sei kontaktfreudig, selbstkritisch, urteilssicher und erbringe einwandfreie Leistungen. Mit Urkunde vom 21.12.2016 wurde die Klägerin zur Oberstudienrätin (BesGr. A14) ernannt. 3 Mit Schreiben vom 06.12.2018 wandte sich der Schulleiter und unmittelbare Dienstvorgesetzte der Klägerin an das BayStMUK und bat, ohne dies weiter kommentieren zu wollen, dem Wunsch der Klägerin auf sofortige Abordnung an die FOSBOS … nachzukommen und eine Versetzung zum kommenden Schuljahr in Betracht zu ziehen. Dem Anschreiben lag eine Mitteilung der Klägerin an den Schulleiter vom selben Tag bei, in der sie wegen eines unüberbrückbaren persönlichen Konfliktes mit ihm um entsprechende Abordnung ab Januar 2019 bat. Das Ministerium ordnete die Klägerin daraufhin wunschgemäß ab. 4 Die Schulleiterin der FOSBOS … bat die Klägerin mit Schreiben vom 11.02.2019 um Stellungnahme zu verschiedenen, namentlich benannten Vorkommnissen, weil das dienstliche Verhalten der Klägerin in der vorangegangenen Woche für erhebliche Irritationen gesorgt habe. Gegenstand war insbesondere die Übernahme von Vertretungsstunden durch die Klägerin in Höhe von 10 Stunden an der FOSBOS … Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Schreiben vom 27.02.2019 nach. Auf die Schreiben wird Bezug genommen. 5 Die Klägerin befand sich vom 06.02.2019 bis einschließlich 30.04.2019 im Krankenstand. 6 Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 zeigte sich die frühere Bevollmächtigte für die Klägerin an, teilte den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes durch die Klägerin mit, sowie dass mit einer teilweisen Tätigkeit in … kein Einverständnis bestehe. 7 Die Schulleiterin der FOSBOS … erwiderte mit Schreiben vom 23.04.2019, dass aufgrund der genannten Irritationen bereits am 18.03.2019 an der Dienststelle des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in Nordbayern ein Gespräch zwischen ihr, der Klägerin und dem Ministerialbeauftragten stattgefunden habe. Die Klägerin habe erläutert, dass sie aufgrund wiederkehrender massiver psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen sei, die Schule über ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren, und mitgeteilt, aktuell ebenfalls wegen schwerwiegender psychischer Probleme keinesfalls arbeitsfähig zu sein. Sie habe den Ministerialbeauftragten eindringlich um Unterstützung bei der Suche nach therapeutischer Hilfe gebeten, weil sie selbst damit überfordert sei. Die daraufhin eingebundene Staatliche Schulpsychologin von der Schulberatungsstelle … habe der Klägerin entsprechend geholfen und die Schule … mit in den Akten befindlichen Schreiben vom 21.03.2019 darüber informiert, dass entsprechende Maßnahmen in die Wege geleitet worden seien, der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit hingegen unklar sei. Man habe erhebliche Zweifel am Dienstantritt zum 02.05.2019, weswegen man in Absprache mit MR …, BayStMUK, einen erneuten Einsatz der Klägerin ausschließe, solange diese nicht durch ein amtsärztliches Gutachten ihre Dienstfähigkeit nachgewiesen habe. 8 In einem ausführlichen Schreiben vom 07.05.2019 teilte die Leiterin der FOSBOS … dem BayStMUK auf dessen Bitten hin die bei der Klägerin beobachteten gesundheitlichen Auffälligkeiten mit. Sie sei in der Handlungs- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Nachdem sie am 07. und 08.02.2019 nicht zum Dienst erschienen und die von der Schulleitung informierte Polizei am 08.02.2019 zur Klägerin nach Hause gefahren sei, habe die Klägerin einer Verwaltungskraft und der Schulleiterin gegenüber erklärt, dass sie zwei Tage in ihrer Ferienwohnung gesessen habe und nichts habe tun können. Sie habe geäußert, dass sie wahrscheinlich auch drei Tage später noch teilnahmslos in der Wohnung gesessen hätte, wenn die Polizei nicht gekommen wäre. Sie glaube zudem an Verschwörungen. Am 11.03.2019 habe sie Leistungsnachweise und Notenlisten bei der Verwaltungsangestellten der Schule in … abgegeben und sie gebeten, darauf aufzupassen. An der Schule habe sie nur zu ihr Vertrauen und sie sei in Sorge, dass die Unterlagen sonst verschwinden könnten. Am 20.03.2019 habe die Klägerin bei der Schulleiterin der FOSBOS … per E-Mail angefragt, ob das Gespräch am 05.02.2019, in dem sie um Übernahme von Vertretungsstunden gebeten worden sei, von der Schulleiterin und deren Stellvertreter geplant gewesen sei, um ihr Verhalten zu testen und ob sie ein Experiment mit ihr durchgeführt hätten. Die Rücksprache mit dem Leiter der Beruflichen Oberschule … habe ergeben, dass sich die oben dargestellten Auffälligkeiten in verschiedenen Facetten kontinuierlich auch in der Vergangenheit gezeigt hätten. Häufig habe die Klägerin nach dessen Ausführungen Situationen so interpretiert, dass die Beweggründe ihres Gegenübers darauf abzielten, ihr Schaden zuzufügen. Diese Ideen hätten sowohl den Schulleiter aber auch Kollegen der Fachschaft betroffen. Bereits in … hätten sich Schwierigkeiten in der Handlungs- und Steuerungsfähigkeit gezeigt. Sie habe zum Beispiel aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen die Fachbetreuung Biologie/Chemie abgegeben, um sie nach kurzer Zeit wieder zurückhaben zu wollen. Ende 2018 habe sie ihr Beamtenverhältnis gekündigt, wofür sie unüberwindbare Probleme mit dem Schulleiter angegeben habe, und diese Kündigung kurze Zeit später wieder zurückgenommen. Ihren Wunsch, nach … versetzt zu werden, habe sie nach einigen Wochen als Fehler bezeichnet. Sie zeige impulsive Handlungen und treffe dabei weitreichende Entscheidungen, ohne deren Folgen zu bedenken. Die unberechenbare Impulsivität der Klägerin, kombiniert mit einer phasenweise gestörten Realitätswahrnehmung und die eingeschränkte Fähigkeit zur Handlungskontrolle hätten zu Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit geführt. 9 Das BayStMUK setzte die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.05.2019 darüber in Kenntnis, dass sich die Klägerin auf entsprechende Aufforderung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen haben werde. 10 Die zuständige Amtsärztin im Fachbereich Gesundheitswesen beim Landratsamt … teilte dem BayStMUK in einer E-Mail vom 28.05.2019 mit, welche Unterlagen vor Anberaumung eines Untersuchungstermins noch beigebracht werden müssten. Nachdem das BayStMUK mit Schreiben vom 31.05.2019 bei der Klägerbevollmächtigten um Freigabe der entsprechenden Daten an den Fachbereich Gesundheitswesen beim Landratsamt … gebeten hatte, teilte diese mit Schreiben vom 07.06.2019 mit, dass man zunächst darum bitte, ihnen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um diese auf Richtigkeit zu prüfen und anschließend gegebenenfalls die Freigabe erklären zu können. Diesem Wunsch kam das BayStMUK mit Schreiben vom 18.06.2019 nach. Die zuständige Amtsärztin teilte dem BayStMUK mit E-Mail vom 01.07.2019 mit, dass die Klägerin gegenüber dem Fachbereich Gesundheitswesen schriftlich erklärt habe, dass sie das Gesundheitsamt nicht gegenüber dem Ministerium von der Schweigepflicht entbunden habe. Sie verlange, dass die Stellungnahme des Fachbereichs Gesundheitswesen vor Übersendung an das Ministerium ihr zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werde. 11 Die Klägerbevollmächtigte teilte dem Ministerium weiter im Schriftsatz vom 28.06.2019 mit, dass die Klägerin lediglich damit einverstanden sei, dass an das Gesundheitsamt die Fehlzeiten der letzten fünf Jahre übermittelt würden sowie die Kurzinformation der Schulpsychologin. Mit der Weiterleitung des Schreibens des Schulleiters in … vom 03.06.2019 bestehe Einverständnis, ebenso mit der Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Es werde gebeten, weiterzureichen, dass es in der Vergangenheit keinen Ansatzpunkt für Präventionsmaßnahmen gegeben habe. Dem Wunsch der Klägerin entsprechend übermittelte das Ministerium dem Gesundheitsamt mit Schreiben vom 02.07.2019 diese Informationen. 12 Die zuständige Amtsärztin des Fachbereichs Gesundheitswesen beim Landratsamt … teilte dem BayStMUK mit Schreiben vom 10.07.2019 mit, dass sich die Klägerin am 21.06.2019 zur amtsärztlichen Untersuchung vorgestellt habe. Zuständigkeitshalber verweise man in dieser Angelegenheit auf die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von … (MUS) und empfehle, die Klägerin zur weiteren Beurteilung der Dienstfähigkeit dort vorzustellen. 13 Mit Schreiben vom 08.08.2019 beauftragte das BayStMUK die MUS damit, die Klägerin auf ihre Dienstfähigkeit hin zu untersuchen. Auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung durch die Amtsärztin Dr. … teilte das BayStMUK der Klägerin mit Schreiben vom 07.10.2019 mit, dass laut dem Gesundheitszeugnis der MUS vom 30.09.2019 ihre volle Leistungsfähigkeit wiederhergestellt sei. Ausweislich des beigefügten Gutachtens sei es bei der Klägerin, mit ausgelöst durch externe Belastungsfaktoren und auf dem Boden einer prädisponierenden Persönlichkeitsstruktur mit erhöhter Kränkbarkeit bei sehr hohem Leistungsbewusstsein, zu einer vorübergehenden gesundheitlichen Störung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet mit emotionalen Überreaktionen und ausgeprägten Schwankungen des Antriebs gekommen. Ein positives Leistungsbild sei nun aus Sicht der Gutachterin und in Übereinstimmung mit den vorliegenden Berichten dreier Fachärzte für Psychiatrie wieder beschreibbar. Zur Vermeidung eines Rezidivs erscheine die Aufnahme einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie erforderlich, was mit der Klägerin bereits besprochen sei. Für die Gesamtbeurteilung seien ärztliche Stellungnahmen herangezogen worden wie folgt: Bericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 20.02.2019, eines Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde vom 30.04.2019, eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 07.06.2019, ein radiologischer Befund vom 23.05.2019 sowie ein internistischer Befundbericht vom 05.06.2019. Weitere Untersuchungen seien derzeit nicht erforderlich. Infolge der Erkrankung bestehe aus ärztlicher Sicht keine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). 14 Mit E-Mail vom 12.02.2020 an den Schulleiter der FOSBOS … bat die Klägerin um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und nahm mit Brief vom 21.02.2020 an das BayStMUK den Entlassungsantrag wieder zurück. Sie übersandte zudem eine Krankmeldung von einer orthopädischen Praxis für den Zeitraum ab 12.02.2020. 15 Das BayStMUK bat die MUS mit Schreiben vom 24.02.2020 wegen erneuter längerfristiger Arbeitsunfähigkeit der Klägerin um eine entsprechende Begutachtung. Die Klägerin hatte in der Zwischenzeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum ab dem 14.02.2020 bis voraussichtlich 27.03.2020 des behandelnden Facharztes für Nervenheilkunde … vorgelegt. 16 Gegen diese Untersuchungsanordnung ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres zwischenzeitlichen Bevollmächtigten vom 11.03.2020 Widerspruch einlegen und bat um Akteneinsicht. 17 Das BayStMUK teilte dem zwischenzeitlichen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 15.06.2020 mit, dass aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin nicht möglich sei, das Verfahren zurückgestellt und derzeit nicht weiter betrieben werde und auch über den Widerspruch vorerst nicht entschieden werde. 18 Die Klägerin teilte unter dem 25.07.2020 mit, dass sie seit 28.03.2020 wieder dienstfähig sei und seit der 28. Unterrichtswoche ihren Dienst wieder ausübe. 19 Die Schulleitung der FOSBOS … wandte sich mit Schreiben vom 26.10.2020 erneut an das Ministerium. Aufgrund mehrerer Vorfälle in den zurückliegenden Wochen und Monaten bitte man darum, vor allem den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin zu untersuchen. Mit weiterem, sehr ausführlichen Schreiben vom 19.11.2020 ergänzte der Schulleiter die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Verhalten der Klägerin und bat um eine Untersuchung derselben, weil sich die Beschwerden der Schüler mehren würden und gleichzeitig die Klägerin keinen Zugang zu ihrem Unterricht zulasse. Dem Schreiben lag zudem ein Bericht der Fachbetreuerin Biologie/Chemie vom 19.11.2020 bei, der ebenfalls problematische Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Verhalten der Klägerin zum Gegenstand hatte. Auf die Schreiben wird Bezug genommen. Mit E-Mail vom 30.11.2020 ergänzte der Schulleiter, dass die Klägerin bis Freitag den 27.11.2020 erneut krankgeschrieben gewesen sei. 20 Mit Arztbrief vom 30.11.2020 teilte das Bezirksklinikum …, …, mit, dass die Klägerin seit dem 27.11.2020 dort bis auf Weiteres, voraussichtlich bis 08.01.2021, behandelt werde. Die Klägerin war anschließend durch den Neurologen und Psychiater Dr. …, …, bis einschließlich 08.02.2021 krankgeschrieben. 21 Es erfolgte eine telefonische Untersuchung der Klägerin durch die zuständige Amtsärztin bei der MUS, Dr. …, am 27.01.2021. Diese beauftragte sodann mit Schreiben vom 19.02.2021 im Auftrag des BayStMUK Dr. …, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, …, mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin. 22 Aus dem daraufhin erstellten Gesundheitszeugnis der MUS vom 26.04.2021 geht hervor, dass die Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin ergeben habe, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe, zu einem späteren Zeitpunkt sei dies nicht wahrscheinlich. Zwar habe die Klägerin bisher keine kontinuierlichen Behandlungsmaßnahmen wahrgenommen. Auch von solchen sei jedoch die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu erwarten. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für anderweitige Verwendungsmöglichkeiten oder begrenzte Dienstfähigkeit seien nicht gegeben. Eine Nachuntersuchung sei entbehrlich. 23 Das BayStMUK hörte die Klägerin mit Schreiben vom 03.05.2021 zur beabsichtigten vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG an. Sie wurde auf die Möglichkeit der Ruhestandsversetzung auf Antrag hingewiesen und auch darauf, nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) die Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung sowie nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) die Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen. 24 Laut Aktenvermerk habe man die Ministerbeteiligung durchgeführt, weil die Ruhestandsversetzung mehr als 10 Jahre vor dem möglichen Antragsruhestand erfolgen solle. 25 Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 zeigte sich der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin unter Vollmachtsvorlage für diese an. Im Schriftsatz vom 15.09.2021 monierte er, dass im Gesundheitszeugnis der Regierung von … vom 10.07.2019 auf Berichte dreier Fachärzte für Psychiatrie Bezug genommen werde, die nicht in der Akte enthalten seien. Gleiches gelte für die Erkenntnisquellen, auf die sich das Gesundheitszeugnis vom 26.04.2021 stütze. Mit weiterem Schriftsatz vom 30.11.2021 beanstandete er, dass es zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für die zu treffende Prognose fehle, dass die Klägerin infolge ihres Zustands zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein werde. Das aus den Akten ersichtliche Schreiben des Landratsamts … vom 28.05.2019, in dem das BayStMUK ersucht werde, zeitnah für die Bearbeitung der Fragen zur Dienstfähigkeit der Klägerin diverse Informationen zu übermitteln, sei nie beantwortet worden. Die in den Akten vorhandenen Gutachten würden in medizinischer Hinsicht schon nicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen enthalten, die erforderlich wären, damit der Dienstherr eine Entscheidung treffen könne, ob die Klägerin anderweitig zu beschäftigen gewesen wäre. Den privatärztlichen Feststellungen des Herrn … vom 07.06.2019 gehe der Sachverständige nicht nach. Eine ordnungsgemäße Anamnese für die Bewertung, dass eine anderweitige Verwendung nicht in Betracht komme, finde sich im Gesundheitszeugnis ebenfalls nicht. Wenngleich bei Zurruhesetzungen die vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht für die Rechtmäßigkeit erforderlich sei, wirke sich das Unterlassen desselben jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung aus. Der Dienstherr habe nicht aufgeklärt, ob die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für die dienstunfähige Beamtin den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. 26 Das BayStMUK vertrat im Schriftsatz vom 17.01.2022 die Auffassung, dass das Gesundheitszeugnis vom 26.04.2021 vollumfängliche und abschließende Tatsachen und Feststellungen enthalte, die für die Ruhestandsversetzung erforderlich seien. Um den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu genügen, reiche es aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden könne, dass der Beamte für mindestens für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten dienstunfähig sein werde. Sowohl dem fachärztlichen Gutachter als auch der zuständigen Ärztin bei der MUS hätten die gleichen umfangreichen Akten vorgelegen wie der Klägerin. Da sich das Staatsministerium als Dienstherr in seinem Bescheid zur Versetzung in den Ruhestand vom 03.05.2021 der im Gesundheitszeugnis getroffenen Einschätzung bezüglich der nicht gegebenen gesundheitlichen Voraussetzungen für anderweitige Verwendungsmöglichkeiten oder eine begrenzte Dienstfähigkeit angeschlossen habe, sei die Suchpflicht nach anderweitigen Einsatzmöglichkeiten entfallen. 27 Die Klägerin ließ über ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19.01.2022 vorsorglich Widerspruch gegen den im vorangegangenen Schreiben erwähnten und eventuell bereits ergangenen Ruhestandsversetzungsbescheid erheben. 28 Mit Urkunde vom 04.02.2022 wurde die Klägerin gemäß Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in den Ruhestand versetzt. Mit begleitendem Bescheid vom 09.02.2022 wies der Beklagte die Einwendungen der Klägerseite zurück und verfügte die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem dieses Schreiben zugestellt werde (Ziffer 1). Mit dem Ende des Monats, in dem diese Entscheidung zugestellt sein werde, würden die das zustehende Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung einbehalten (Ziffer 2). Zur Begründung wurde zunächst auf die Einwendungen der Klägerseite Bezug genommen, sodann die Argumentation aus den bisher gewechselten Schriftsätzen wiederholt. Unter Würdigung der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen sei in Anbetracht derer das Staatsministerium in der Lage gewesen, die notwendigen Feststellungen im Bescheid vom 03.05.2021 zu treffen. 29 Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 18.02.2022 über ihren Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid erheben und gleichzeitig beantragen, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. 30 Zur Begründung führte sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 05.05.2022 aus, dass die Ruhestandsversetzung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung genüge nicht den formellen Erfordernissen, die nach der Rechtsprechung zu erfüllen seien. Die gegenüber der Klägerin verfügte Untersuchungsanordnung spreche zwar die Dauer der Erkrankung der Klägerin an, ordne aber dann doch allgemein ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit ohne Beschränkung auf die Dauererkrankung an. 31 Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung wurden im Wesentlichen die im Schriftsatz vom 08.06.2021 getätigten Ausführungen wiederholt. Im Gesundheitszeugnis der Regierung von … vom 26.04.2021 werde zudem die gutachterliche Stellungnahme des Dr. … lediglich auszugsweise als Zitat wiedergegeben. Darin räume dieser sogar ein, dass ihm keine ausführliche Anamneseerhebung möglich gewesen sei. 32 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte er dabei seine bisherige Argumentation aus den vorangegangenen Schriftsätzen. II. 33 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13.05.2022 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht …, dort eingegangen am selben Tag, und beantragte, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2022 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin ihrer Initiativpflicht zur ordnungsgemäßen Einleitung des Verfahrens des „betrieblichen Eingliederungsmanagements“ (§ 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) wie auch dessen Durchführung seit 20.12.2017 nicht nachgekommen ist und daher infolge des Unterbleibens der dort vereinbarten Vorgaben zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch die Nichtbeschäftigung entstanden sind und noch entstehen werden. 34 Mit Beschluss vom 05.07.2022 verwies das Bayerische Verwaltungsgericht … unter Ablehnung seiner örtlichen Zuständigkeit den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth (hier eingegangen am 13.07.2022). 35 Die Klägerin ließ mit klagebegründendem Schriftsatz vom 29.08.2022 ausführen, dass der angefochtene Ruhestandsversetzungsbescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze, hilfsweise habe sie wenigstens einen Anspruch darauf, dass über ihre Ruhestandsversetzung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden werde. Die beschriebene vermeintliche Erkrankung aus dem seelischen Formenkreis sei nicht den fachärztlichen Vorgaben entsprechend eruiert worden. Eine Anamnese sei insbesondere im Hinblick auf die objektiven Gegebenheiten des Anforderungsprofils des ausgeübten Dienstpostens der Klägerin unterblieben. Gleiches gelte für den störungsfreien Zeitraum im Dienstverhältnis der Klägerin bis zu dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt. Der Beklagte führe zudem unzutreffend aus, die Klägerin habe „eine weitergehende persönliche Untersuchung verweigert“. Die behauptete fundierte fachliche Stellungnahme, die dem Sachverständigen möglich gewesen sein soll, werde bestritten. Das Gesundheitszeugnis der MUS vom 26.04.2021 enthalte unzutreffende Tatsachenfeststellungen; wenn dort ausgeführt werde: „Die Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgte aufgrund der aktuellen Pandemiesituation mit dem Einverständnis von Frau Dr. … im Rahmen einer ausführlichen telefonischen Anamneseerhebung am 27.01.2021“. Die Klägerin sei durchaus nicht „mit dem Vorgehen einverstanden“ gewesen, da sie nicht hinsichtlich der ärztlichen Schweigepflicht belehrt worden sei. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch den Beklagten leide an verfahrensmäßigen und inhaltlichen Mängeln. 36 Der Untersuchung sei keine ordnungsgemäße Ladung der Klägerin vorausgegangen. Das Ladungsschreiben des Dr. … sei inhaltlich unbestimmt; der Beklagte dokumentiere dies bezeichnenderweise schon nicht, in der Verwaltungsakte sei es nicht zu finden. Die Klägerin sei im Ladungsschreiben nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihre vermeintliche Dienstunfähigkeit Thema der ärztlichen Untersuchung sei. Zu rügen sei auch, dass nirgendwo seine gutachterliche Stellungnahme vom 14.04.2021 in vollständiger Form zu finden sei. 37 Der Bescheid der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vom 09.02.2022 sei ferner materiell rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, weil er sich im Wesentlichen auf das inhaltlich fehlerhafte Gesundheitszeugnis vom 26.04.2021 stütze. Die fachpsychiatrische gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … sei schon deswegen fachlich unbrauchbar, weil die dort behauptete Weigerung der Klägerin einen von dieser dem Arzt sogleich mitgeteilten sachlichen Grund gehabt habe, den Dr. … in seinem Gutachten jedoch unerwähnt gelassen habe. Auch enthalte es keine Tatsachenfeststellungen zu den Anforderungen des Dienstpostens der Klägerin; es stehe zu befürchten, dass die in der Akte befindlichen Schreiben der Vorgesetzten im Hinblick auf die dort enthaltenen psychologisierenden Inhalte uneingeschränkt durch den Sachverständigen übernommen worden seien. Unzutreffend sei die Feststellung „Eindeutige Hinweise auf eine tatsächlich vorliegende schwere depressive Episode im Sinne des F32.2 finden sich in den Unterlagen, auch im Entlassbrief der … Klinik nicht.“ Aus diesem Schreiben vom 20.01.2021 sei unter „Diagnosen (ICD 10)“ wörtlich Folgendes ausgeführt: „Schwere depressive Episode … (F32.2)“. 38 Das StMUK erwiderte mit Schriftsatz vom 15.12.2022 für den Beklagten und beantragte Klageabweisung. 39 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es seien weder formelle noch materielle Fehler in der Ruhestandsversetzungsverfügung ersichtlich, insbesondere sei die ärztliche Feststellung als Entscheidungsgrundlage ausreichend und Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Das Telefaxanschreiben des Landratsamtes … an das Staatsministerium vom 28.05.2019, in dem um die Übermittlung von Unterlagen zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit der Klägerin gebeten wurde, sei für die behördliche Entscheidung über die Dienstunfähigkeit der Klägerin vom 09.02.2022 nicht von Bedeutung. Grundlage hierfür sei alleine das Gesundheitszeugnis vom 26.04.2021 und die dort getroffenen ärztlichen Feststellungen. Die Anamneseerhebung beruhe nicht allein auf dem Telefonat vom 27.01.2021, da weitere Unterlagen zur Auswertung herangezogen worden seien, wie beispielsweise vorherige gutachterliche Stellungnahmen und ärztliche Untersuchungen. In der Tat lasse sich laut dem Gesundheitszeugnis der die fachpsychiatrische gutachterliche Stellungnahme erstellende Arzt Dr. … dahingehend ein, dass ein Gespräch im ärztlichen Büro deshalb nicht habe stattfinden können, weil es die Klägerin seinerzeit abgelehnt habe, dieses überhaupt zu betreten. Diesem Umstand sei zu entnehmen, dass sie sich auch ablehnend gegenüber möglichen weitergehenden Untersuchungen zeigen würde. Damit sei dem ärztlichen Gutachter keine andere Wahl geblieben, als seine Begutachtung auf das kurze Gespräch und die ihm bereits vorliegenden Unterlagen zu stützen. 40 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten sowie der ärztlichen Gutachter in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23.01.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe I. 41 Die mit Klageantrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Ruhestandsversetzungsbescheid des Beklagten vom 09.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 42 Der angefochtene Bescheid vom 09.02.2022 begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Der Beklagte ist ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG ist und eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht in Betracht kommt. 43 1. Das BayStMUK war als Ernennungsbehörde für die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung zuständig, Art. 66 Abs. 2 Satz 2, Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayBG. Der Klägerin wurde die beabsichtigte Ruhestandsversetzung durch den Beklagten mit Gründen mitgeteilt, Art. 66 Abs. 1 BayBG. Die Klägerin hatte über ihren Bevollmächtigten die Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen i.S.d. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG, die sie mit Schriftsatz vom 15.09.2021 geltend machte. Auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BayPVG sowie nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG die Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen, wurde die Klägerin im Anhörungsschreiben vom 03.05.2021 hingewiesen. 44 Auch die Tatsache, dass der Klägerin im Vorfeld der amtsärztlichen Untersuchung wohl ein Fragenkatalog nicht übersandt wurde, sondern sie – nach Lage der Akten – möglicherweise nur die ausführliche medizinische Fragestellung an die MUS aus der ursprünglichen Untersuchungsanordnung vom 27.02.2020 übersandt bekommen hatte, führt zu keinem formellen Mangel der angegriffenen Ruhestandsversetzung. Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Formelle Erfordernisse in Vorbereitung auf die Untersuchung stellt die Vorschrift nicht auf. Zwar darf der Dienstherr hierbei dennoch nicht einfach nach der „lapidaren Überlegung“ vorgehen, der Betroffene wisse schon „worum es gehe“. Sowohl in der Untersuchungsanordnung als auch im ärztlichen Untersuchungsauftrag ist aber dem Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend Rechnung getragen, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche Fragen im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung geklärt werden sollen. Aus der Untersuchungsanordnung selbst müssen dementsprechend grundsätzlich Informationen zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung hervorgehen, sodass der Untersuchungsrahmen dem freien Ermessen des (Amts-)Arztes entzogen ist. Dem Beamten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anordnung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber bewusst sein, in welcher Hinsicht Zweifel am Gesundheitszustand des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung erforderlich sind (vgl. zum Ganzen BeckOK BeamtenR Bayern/Buchard, 26. Ed. 01.09.2022, BayBG Art. 65 Rn. 18.2 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 14.03.2019 – 2 VR 5.18; BayVGH, B.v. 07.06.2019 – 3 CE 19.916; B.v. 18.02.2016 – 3 CE 15.2768). Der Klägerin war hier durch die vorangegangenen Schriftwechsel, insbesondere durch die mehrfache Korrespondenz mit der zuständigen Amtsärztin bei der MUS, Dr. …, der bereits einmal erfolgten Untersuchung auf ihre Dienstfähigkeit im Jahr 2019 hin, und schließlich durch die über ihren aktuellen Bevollmächtigten erfolgte Akteneinsicht in die Untersuchungsakte bei der MUS am 27.10.2021 hinreichend bekannt, vor welchem Hintergrund sie sich zur amtsärztlichen Untersuchung einfinden sollte. Die konkret zu stellenden Fragen brauchten ihr danach im Vorfeld nicht bekannt sein. Dem Erfordernis, dass der zu Untersuchende sich im Klaren darüber sein müsse, in welcher Hinsicht Zweifel an seinem körperlichen Zustand oder der Gesundheit bestehen und welche Fragen im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung geklärt werden sollen, wurde hier genüge getan. 45 Auch die aufgeworfene Frage, ob die Klägerin überhaupt ein Einladungsschreiben für die Untersuchung bei Dr. … erhalten habe, führt zu keinen Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung. Einerseits hatte sich die Klägerin zur richtigen Zeit am richtigen Ort eingefunden, was bereits nach Aktenlage für die Tatsache spricht, dass der Klägerin ein entsprechendes Einladungsschreiben zugegangen war. Zum anderen hat die Klägerseite selbst in der mündlichen Verhandlung das an sie gerichtete Einladungsschreiben des Dr. … im Original vorgelegt. 46 Hinsichtlich der telefonischen Anamnese durch Dr. … am 27.01.2021 wendet die Klägerin schließlich ebenso zu Unrecht ein, dass sie nicht im rechtlichen Sinne damit einverstanden gewesen sei, telefonisch untersucht zu werden, weil sie nicht hinreichend belehrt worden sei. Die Klägerin hatte bereits am 15.01.2021 ein entsprechendes Beiblatt zur Untersuchung ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben als Vorbereitung auf die Untersuchung durch Dr. … Zudem hatten zwischen ihr und Frau Dr. … im Vorfeld mehrfacher Schriftwechsel und auch Telefonate zur Thematik der Dienstunfähigkeitsuntersuchung stattgefunden (siehe dazu sogleich unter 2.), sodass davon auszugehen ist, dass sich die Klägerin bewusst und dabei ausreichend informiert über Inhalt und Zielsetzung der telefonischen Untersuchung gestellt hat. 47 Letztendlich kommt es hierauf aber ohnehin nicht entscheidungserheblich an. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt der Beamte das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Hat der Beamte die Untersuchung verweigert, weil er die Anordnung als rechtswidrig angesehen hat, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung (BVerwG. U.v. 26.04.2012 – 2 C 17/10 – NVwZ 2012, 1483 ff., 1485, m.w.N., beck-online). 48 2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung als rechtmäßig. Der Beklagte ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass bei der Klägerin eine dauernde Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliegt. 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.