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AG Erlangen, Endbeschluss v. 16.10.2024 – 5 F 489/24

AG Erlangen, Endbeschluss v. 16.10.2024 – 5 F 489/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Erlangen, Endbeschluss v. 16.10.2024 – 5 F 489/24 Download Drucken Titel: Externe und interne Teilung im Verso

§ 10Abs. 1 Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,1259 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Der Antragsgegner hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der … … keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragstellerin

§ 14Abs. 1 Vers

AusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 10.087,40 Euro bei der … auszugleichen. Hierfür ist von der … ein Beitrag von 10.087,40 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.06.2024) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet. Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der …

§ 10Abs. 1 Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3.892,12 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der …

§ 10Abs. 1 Vers

AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 32,5753 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der … nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 17.801,85 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. 3. Kosten und Nebenentscheidungen 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.