1, § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1 Leitsätze:
lvenzanfechtungsprozess vorzunehmenden Billigkeitsprüfung kommt dem Umstand, dass die Lebensversicherungssumme für die Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung der Erblasserin verwendet worden ist, eine tragende Bedeutung zu. (Rn. 30) Schlagworte:
lvenzanfechtung, unentgeltliche Leistung, Kapitallebensversicherung, Bezugsrecht, Anfechtungsgegner, Beerdigungskosten, Pfändungsschutz, Billigkeitsprüfung Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.07.2022 – 10 O 7234/21 Fundstellen: MDR 2025, 548 ZInsO 2025, 755 ErbR 2025, 344 ZRI 2025, 296 ZVI 2026, 201 FamRZ 2025, 615 FDErbR 2025, 936369 LSK 2024, 36369 ZEV 2025, 276 FDInsR 2025, 936369 NZI 2025, 138 Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.07.2022, Az. 10 O 7234/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
lvenzanfechtung nach § 134 Abs. 1
die Zahlung von insgesamt 5.847,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2018. 2 Der Kläger ist
lvenzverwalter über den Nachlass der am ... 05.2017 verstorbenen Z. (im Folgenden Erblasserin). Das
lvenzverfahren über diesen Nachlass wurde am 07.09.2018 eröffnet. Erbe des Nachlasses ist der Freistaat Bayern, nachdem der Beklagte die Erbschaft ausgeschlagen hatte. 3 Die am ... 06.1931 geborene Erblasserin war die Mutter des Beklagten. Sie stand vor ihrem Tod unter Betreuung. Das Betreuungsverfahren wurde bei dem Amtsgericht Fürth unter dem Az. 404 XVII 644/16 geführt. Die Erblasserin wurde im Wege der Urnenbestattung beigesetzt. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt ihres Todes in einem noch bis 2018 andauerndem, bei dem Amtsgericht Nürnberg unter dem Az. 821 IK 852/12 geführten Privatinsolvenzverfahren. 4 Die Erblasserin war Inhaberin eines Bausparvertrags bei der W. Bausparkasse AG. Sie hatte dem Beklagten ein widerrufliches Bezugsrecht daran eingeräumt. Das Bausparguthaben in Höhe von 2.333,93 € wurde nach Auflösung des Bausparvertrages durch den Beklagten am 19.06.2017 auf das Konto des Beklagten überwiesen. 5 Die Erblasserin hatte bei der Versicherungskammer B. eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit dem Ablauftermin 01.08.2031 abgeschlossen und dem Beklagte daran ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die Todesfallleistung in Höhe von 3.513,80 € wurde im Juli 2017 an den Beklagten ausbezahlt. 6 Der Beklagte trägt vor, dass er die aufgrund seiner Bezugsrechte erhaltenen Zahlungen zur Begleichung von aufgrund der Bestattung der Erblasserin angefallenen Kosten, zur Begleichung weiterer aufgrund des Todes der Erblasserin angefallenen Kosten und zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Erblasserin verwendet habe. 7 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. 8 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. 9 Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 22.03.2024 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, in dem er darauf hingewiesen hat, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der Fassung bis 31.12.2021 i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1
in Betracht kommt. Mit Verfügung vom 20.11.2024 hat der Senat beiden Parteien gemäß § 273 ZPO aufgegeben, sämtliche Unterlagen zur Lebensversicherung der verstorbenen Z. bei der B.-Versicherung zum Verhandlungstermin am 22.11.2024 mitzubringen. 10 Der Senat hat sodann im Termin am 22.11.2024 Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmung des Bestattungsunternehmers H. und den Beklagten informatorisch angehört. Der Kläger hat im Termin am 22.11.2024 diverse Schriftstücke übergeben, u. a. ein Schreiben der Versicherungskammer B. an die Erblasserin vom 06.08.2016 mit Informationen zum Vertragsstand der Lebensversicherung und ein Schreiben von Rechtsanwältin K. vom 21.06.2018 an das Amtsgericht Nürnberg,
lvenzgericht. 11 Im Anschluss an die Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.11.2024 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. II. 12 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus § 134 Abs. 1
, § 129 Abs. 1
i. V. m. § 143 Abs. 1
in Höhe von 2.333,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.
ist nur in Höhe von 2.333,93 € zu bejahen. 14 a) Die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts gegenüber dem Beklagten für das Bausparguthaben und für die Todesfallleistung der Kapitallebensversicherung durch die Erblasserin ist jeweils eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1
(BGH, Urteil vom 22.10.2015 – IX ZR 248/14, juris, Rn. 8 bis 10 m. w. N.). 15 b) Die objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1
liegt dann vor, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Erforderlich ist mithin, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der
lvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen wären (BGH, Urteil vom 23.06.2022 – IX ZR 75/21, juris, Rn. 12 m. w. N.). 16
i. V. m. § 850b Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung bis 31.12.2021, § 850b Abs. 2 ZPO analog. 18
erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung ist zu verneinen, soweit die angefochtene Rechtshandlung unpfändbare Gegenstände betrifft, § 36
(Borries/Hirte in Uhlenbruck,
, 15. Auflage 2019, § 129 Rn. 184). Anders herum formuliert setzt die objektive Gläubigerbenachteiligung die Pfändbarkeit voraus. Vorliegend ist die Pfändbarkeit der Todesfallleistung nach § 36 Abs. 1 Satz 1
, analog § 850b Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung bis 31.12.2021, § 850b Abs. 2 ZPO zu verneinen. 19 Nach § 36 Abs. 1 Satz 1
gehören nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände nicht zur
lvenzmasse. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung setzt jedoch voraus, dass ein Vermögensgegenstand (oder sein Wert) überhaupt dem Zugriff der
lvenzgläubiger offen gestanden hätte. Bei Gegenständen, die wegen § 36
nicht in die
lvenzmasse fallen, fehlt es daran (Borries/Hirte in Uhlenbruck,
, 15. Auflage 2019, § 129 Rn. 184). 20 Nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung bis 31.12.2021, § 850b Abs. 2 ZPO kann ein Anspruch aus einer Lebensversicherung, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen ist, bis zum Betrag von 3.579,00 € unpfändbar sein. 21 Dass § 36 Abs. 1 S. 2
nicht ausdrücklich auf § 850b ZPO verweist, bedeutet nicht, dass diese Norm im
lvenzverfahren nicht anwendbar wäre. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehört die Todesfallleistung allerdings dennoch zur
lvenzmasse, soweit die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 850b Abs. 2 ZPO vorliegen. Denn beide Absätze des § 850b ZPO kommen über § 36 Abs. 1 Satz 1
zur Anwendung. Im Rahmen der
lvenzanfechtungsklage hat das Prozessgericht über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO zu entscheiden und die Interessen des Schuldners gegen das Gesamtinteresse der Gläubiger bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung umfassend abzuwägen (BGH, Urteil vom 03.12.2009 – IX ZR 189/08 –, juris, Rn. 10 ff., 14 ff.; BGH, Urteil vom 15.07.2010 – IX ZR 132/09 –, juris, Rn. 41). 22
ist grundsätzlich auch im Nachlassinsolvenzverfahren heranzuziehen. Allerdings ist umstritten, inwieweit die Pfändungsschutzvorschriften einer Modifizierung bei der Anwendung bedürfen (Windel in: Jaeger,
lvenzordnung, 1. Aufl. 2020, § 315 Örtliche Zuständigkeit, Rn. 103 ff. m. w. N.; Kampf/Roth, ZVI 2022, 251 [252 f.] m. w. N.). 23 Nach Überzeugung des Senats sind im Fall einer Nachlassinsolvenz § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO bei Auszahlung eine Lebensversicherungssumme auf den Todesfall anwendbar. 24 Für die vorgenannte Auffassung spricht der Schutzzweck der Pfändungsschutzbestimmung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der BGH hat hierzu in seinem Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZA 2/09 –, juris, Rn. 5, der allerdings keine Nachlassinsolvenz, sondern eine
lvenz des Bezugsberechtigten betraf, Folgendes ausgeführt: Der Gesetzgeber wolle mit der vorgenannten Vorschrift solche Versicherungen erfassen, die dazu dienen, beim Tode des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abzudecken. Eine solche Todesfallversicherung entlastet jene Personen, von denen gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung eines Schuldners zu tragen sind. Angesichts dieses – auch auf die Vermeidung von Armenbestattungen gerichteten – Schutzzwecks genüge es für die Anwendbarkeit der Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer und der Versicherte identisch sei. Begünstigter könne aber auch ein Dritter, selbst ein Nichtangehöriger, sein, dem die Bestattung des Versicherungsnehmers obliege. Damit erfasse die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, welche die eigenen Beerdigungskosten des Versicherten abdecken sollen, aber – wie im Streitfall – zugunsten eines Angehörigen abgeschlossen werden. 25 Die in BeckOK InsR/Fridgen, 34. Ed. 15.7.2023,
43 vertretene gegenteilige Auffassung, dass im Nachlassinsolvenzverfahren die Kleinlebensversicherung gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht zu den unpfändbaren Gegenständen gehören, wird damit begründet, dass sie zur Deckung der Beerdigungskosten diene. Da diese als Masseverbindlichkeit gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 2
zu begleichen seien, wäre der Erbe, dem diese Versicherungssumme verbleibe, auf Kosten der
lvenzgläubiger ungerechtfertigt bereichert. Diese Überlegung passt jedoch schon deshalb nicht auf den vorliegenden Fall, weil der Beklagte hier nicht Erbe geworden ist. Erbe ist vielmehr der Freistaat Bayern. Zudem hat der Beklagte nach der Überzeugung des Senats tatsächlich Beerdigungskosten getragen (zu der Beweiswürdigung im Einzelnen siehe nachstehend unter Punkt (4.2)). Ungeachtet dessen ist ohnehin umstritten, welche Gläubiger von § 324 Abs. 1 Nr. 2
erfasst werden, nur der Erbringer der Beerdigungsleistung und/oder ein Erbe, Angehöriger oder Dritter, der die Beerdigungskosten beglichen hat (BeckOK InsR/Fridgen, 36. Ed. 15.7.2024,
weit aus der Angabe des Zeugen H., dass sich zum Zeitpunkt der eigentlichen Bestattung nur der Beklagte um diese gekümmert habe. 35 Die vom Beklagten in seiner informatorischen Anhörung im Termin am 22.11.2024 angegeben weiteren Ausgaben im Zusammenhang mit der Bestattung für Grabschmuck und Leichenschmaus veranschlagt der Senat mit 100,00 € und 300,00 €. Dass der Beklagte selbst
weit weder konkrete Beträge nennen noch Belege vorlegen kann, hindert nicht die Überzeugungsbildung des Senats, dass der Beklagte
weit tatsächlich Ausgaben hatte. Denn solche Ausgaben werden erfahrungsgemäß nicht selten bar beglichen und in Anbetracht der seit dem Todesfall verstrichenen Zeit von mittlerweile mehr als sieben Jahren verwundert es nicht, dass etwaige Kassenbons oder sonstige Quittungen nicht mehr vorhanden sind. Bei der Höhe der nach § 287 ZPO geschätzten Ausgaben des Beklagten hierfür berücksichtigt der Senat, dass die finanziellen Verhältnisse des Beklagten aufgrund seiner damaligen Privatinsolvenz sehr eingeschränkt waren und dass die Erblasserin laut der Angaben des Zeugen H. eine schlichte Bestattung wünschte. 36 Bei der Überzeugungsbildung des Senats spielte auch eine nicht unwesentliche Rolle, dass nach der Lebenserfahrung regelmäßig Beerdigungskosten anfallen, die den in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der Fassung bis 31.12.2021 genannten Betrag von 3.579,00 € deutlich übersteigen. So ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages bei der Erbschaftssteuer ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Auch deswegen erscheinen dem Senat jedenfalls Gesamtausgaben für die Bestattung der Erblasserin in Höhe der Todesfallleistung von 3.513,80 € auch bei einer schlichten Bestattung und beengten finanziellen Verhältnissen des Beklagten sehr gut nachvollziehbar. 37 Ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Bestattung der Erblasserin ggf. noch höhere Ausgaben hatte, ist an dieser Stelle unerheblich, weil die nach Überzeugung des Senats getätigten Ausgaben des Beklagten bereits den Betrag der Todesfallleistung der Kapitallebensversicherung erreichen. 38 (4.3) Schließlich findet in die Billigkeitsentscheidung Eingang, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt des Todesfalles der Erblasserin aufgrund seines Privatinsolvenzverfahrens in beengten finanziellen Verhältnissen befand, aufgrund derer er – ohne die Todesfallleistung der Lebensversicherung – die Beerdigungskosten nicht hätte trägen können, obwohl er – wie bereits ausgeführt – zu ihrer Tragung verpflichtet war. Der Todeszeitpunkt ist hier wegen § 140 Abs. 1
maßgeblich (näher hierzu nachfolgend unter Punkt 2.b). 39 Dass der Beklagte sich aufgrund seines zum Zeitpunkt des Todesfalles der Erblasserin noch laufenden Privatinsolvenzverfahrens in beengten finanziellen Verhältnissen befand, hat der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung nachvollziehbar geschildert. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussagen des Zeugen H., wonach er dem Beklagten bei seiner Rechnung preislich entgegen gekommen sei, da dieser damals in etwas beengten finanziellen Verhältnissen lebte. Schließlich finden diese Angaben des Beklagten auch einen Anhalt in dem Schreiben der ursprünglichen
lvenzgutachterin Rechtsanwältin K. an das Amtsgericht Nürnberg,
lvenzgericht, vom 21.06.2018, wonach zum Zeitpunkt des Schreibens dort noch ein
lvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten unter dem Az. 821 IK 852/12 geführt wurde. 40 2. Die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1
liegen vor. 41 a) In einem Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich im Sinne des § 134
anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (BGH, Urteil vom 11.11.2021 – IX ZR 237/20 –, juris, Rn. 50 m. w. N.). 42 Die Einräumung der widerruflichen Bezugsrechte gegenüber dem Beklagten wäre selbst dann unentgeltlich im vorgenannten Sinne, wenn sich der Beklagte gegenüber der Erblasserin zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet hätte. Denn auch in diesem Fall würde der Erblasserin keine Gegenleistung zufließen. Jedenfalls sie selbst nämlich wäre nicht zur Tragung der Kosten ihrer Beerdigung verpflichtet, sondern nach § 1968 BGB ihre Erben. Überdies war der Beklagte auch ohne eine solche vertragliche Verpflichtung ohnehin nach § 1615 Abs. 2, § 1601 Abs. 1, § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Tragung der Beerdigungskosten der Erblasserin verpflichtet. 43 b) Die Vierjahresfrist nach § 134 Abs. 1 Hs. 2
ist gewahrt. 44 Eine Rechtshandlung gilt gemäß § 140 Abs. 1
als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des
lvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (BGH, Urteil vom 19.07.2018 – IX ZR 307/16, NZI 2018, 800 Rn. 12, beck-online). 45 Erst mit dem Eintritt des Todesfalles der Erblasserin am 18.05.2017 entfaltet das widerrufliche Bezugsrecht des Beklagten betreffend das Bausparguthaben Rechtswirkungen. Denn wie bereits dargelegt, erwirbt derjenige, der ein widerrufliches Bezugsrecht hat, erst mit dem Eintritt des Todesfalls originär den Anspruch auf das Guthaben gegen das Kreditinstitut, während die eigenen Rechte des Erblassers untergehen. 46 3. Der Beklagte ist nach § 143 Abs. 1
zur Zahlung von 2.333,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 verpflichtet. 47 a) Durch die Anfechtung wird die gläubigerbenachteiligende Wirkung beseitigt, die durch eine Rechtshandlung verursacht wird. Zurückzugewähren ist aber nur der beim Gläubiger eingetretene Erfolg, § 143 Abs. 1 Satz 1
(BGH, Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 288/14 –, juris, Rn. 42). 48 Da nach dem Vorstehenden der Umfang der Rückgewährpflicht nach § 143 Abs. 1 Satz 1
spiegelbildlich zur eingetretenen Gläubigerbenachteiligung und damit zur Massezugehörigkeit ist, kann der Kläger nur die Zahlung der von der Bausparkasse an den Beklagten geleisteten 2.333,93 € verlangen. 49 b) Der Beklagte kann sich nicht auf Entreicherung nach § 143 Abs. 2 Satz 1
berufen. 50 aa) Der Beklagte hätte auf Grund der ihm bekannten Umstände zwingend auf eine Gläubigerbenachteiligung schließen müssen (§ 143 Abs. 2 Satz 2
). 51 Der Beklagte war nach seinem Vortrag auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 04.04.2022 schon vor dem Todesfall der Erblasserin bekannt, dass diese Sozialhilfe erhielt, weil sie die laufenden Kosten der Pflege nicht mehr aus eigenen Mittel bezahlen konnte. Denn er will den Betreuer der Erblasserin darauf hingewiesen haben, dass es einer Erhöhung der Pflegestufe auf 3 bedarf. Damit mussten sich ihm im Nachlassfall zu berücksichtigende Verbindlichkeiten bei dem Träger der Sozialhilfe aufdrängen. 52
, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Denn der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 28.06.2018 zur Zahlung bis zum 03.07.2018 auf (Anlage K 4). 57 4. Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt (§ 146 Abs. 1
, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). 58 Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann erst mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens am 07.09.2018 zu laufen, da der Anfechtungsanspruch erst dann im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist (Uhlenbruck/Hirte/Borries, 15. Aufl. 2019,
2a). 59 Die somit mit Ablauf des 31.12.2021 grundsätzlich endende Verjährungsfrist wurde durch die Veranlassung der Bekanntgabe des am 24.11.2021 eingegangenen PKH-Antrags vom 22.11.2021 an den Beklagten, die am 09.12.2021 erfolgt ist, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 Hs. 2 BGB rechtzeitig gehemmt. III. 60 Die Kostenentscheidung betreffend die erste Instanz beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung betreffend die Berufungsinstanz folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit die Berufung in der Sache keinen Erfolg hat, und aus § 97 Abs. 2 ZPO, soweit die Berufung in der Sache Erfolg hat. Denn der Nachweis der Begleichung von Bestattungskosten ist dem Beklagten erst aufgrund der Vernehmung des Zeugen H. gelungen, den der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz benannt hat. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 62 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar sind die vorstehend aufgeworfene Rechtsfrage betreffend die Anwendbarkeit der § 850b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO im Nachlassinsolvenzverfahren nach den Recherchen des Senats weder obergerichtlich noch höchstrichterlich entschieden. Aber es ist zumindest derzeit nicht ersichtlich, dass sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus von Relevanz sein könnte, zumal dieser mit einem Zusammentreffen von Privatinsolvenz und Nachlassinsolvenz eine sehr spezielle Sachverhaltskonstellation zum Gegenstand hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.