OLG Bamberg, Beschluss v. 26.09.2024 – 2 UF 70/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 26.09.2024 – 2 UF 70/24 Download Drucken Titel: Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger beim Elternunterhalt Normenketten: BGB § 1601, § 1603 SGB XII § 94 Abs. 1a Leitsätze: 1. Die Erklärung eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes, es sei für die Zahlung von Elternunterhalt unbeschränkt leistungsfähig, widerlegt nicht die gesetzliche Vermutung des § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII, dass das Einkommen des Kindes des Sozialhilfebeziehers die Jahreseinkommensgrenze des § 94a Abs. 1a S. 1 SGB XII nicht überschreitet. (Rn. 50 – 51) 2. Die unbeschränkte Leistungsfähigkeit kann sich unterhaltsrechtlich auch aus vorhandenem Vermögen ergeben. (Rn. 51) 3. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Nichtüberschreitens der Jahreseinkommensgrenze bedarf es eines Vortrages des Sozialhilfeträgers zum Einkommen des Kindes. (Rn. 50) 4. Die pauschale Behauptung des Sozialhilfeträgers, das Kind verfüge im Unterhaltszeitraum über ein Jahresbruttoeinkommen iSd § 16 SGB IV von mehr als 100.000 €, führt beim Elternunterhalt zum Anspruchsübergang gem. § 94 Abs. 1, 1a SGB XII, wenn dem das Kind nicht (zumindest pauschal) entgegentritt, weil dann eine unstreitige Tatsache vorliegt. (Rn. 50) Schlagworte: Elternunterhalt, Anspruchsübergang, Vermögen, unbeschränkt, leistungsfähig, Jahresbruttoeinkommen, Sozialhilfeträger, Vermutungsregel Vorinstanz: AG Obernburg, Endbeschluss vom 29.02.2024 – 4 F 700/20 Fundstellen: FamRZ 2025, 856 FDSozVR 2025, 936370 NJW-RR 2025, 260 LSK 2024, 36370 Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Obernburg a. Main vom 29.02.2024, Az. 4 F 700/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.564,89 € festgesetzt. Auf denselben Betrag wird die erstinstanzliche Festsetzung in Ziffer 6 des Endbeschlusses vom 29.02.2024 von Amts wegen abgeändert. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind Unterhaltsansprüche des Vaters des Antragsgegners, die wegen gewährter Hilfe zur stationären Pflege auf den Antragsteller als Sozialleistungsträger übergegangen sein sollen. 2 1. Der am … geborene und am … verstorbene V ist der Vater des Antragsgegners. V erhielt ab 14.05.2018 für die Kosten seiner Unterbringung in einem Pflegeheim Hilfe zur stationären Pflege nach dem SGB XII durch den Antragsteller. V litt unter Einschränkungen der Mobilität sowie unter Depressionen und Antriebslosigkeit und war von Verwahrlosung bedroht. Er hatte mehrere Suizidversuche unternommen. Ab dem 01.01.2019 war er in Pflegegrad 2 eingestuft, zuvor ab Oktober 2010 in Pflegestufe 1. 3 Mit Schreiben vom 26.03.2019 informierte der Antragsteller den Antragsgegner über den Übergang gesetzlicher Unterhaltsansprüche seines Vaters gemäß § 94 SGB XII bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen. Er forderte den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen zur Berechnung eines eventuellen Unterhaltsbeitrags auf. Dem Auskunftsersuchen kam der Antragsgegner nicht nach. Vielmehr erklärte er sich mit Schreiben vom 14.08.2019 für unbeschränkt leistungsfähig. 4 2. Mit Antragsschrift vom 10.12.2020 an das Amtsgericht – Familiengericht – Obernburg am Main, dem Antragsgegner zugestellt am 21.12.2020, hat der Antragsteller den Antragsgegner auf Zahlung übergegangenen Unterhalts in Anspruch genommen. 5 Er hat folgendes beantragt, 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2020 einen monatlichen laufenden Unterhalt in Höhe von 822,58 € für Herrn V zu zahlen, solange der Antragsteller für Herrn V Sozialhilfe leistet. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt für Herrn V in Höhe von 15.871,35 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2020. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorgerichtliche Anwaltskosten an den Antragsteller in Höhe von 1.003,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.11.2020 zu zahlen. 6 Im Übrigen wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. 7 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22.01.2021 Antragsabweisung beantragt. 8 Er hat die Auffassung vertreten, dass sein Vater nicht pflegeheimbedürftig sei, so dass ein Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit nicht bestehe und damit auch nicht auf den Antragsteller übergegangen sei. Die Mobilitätseinschränkungen nach Pflegegrad 2 ließen sich durch häusliche Pflege abdecken. Depression, Antriebslosigkeit und Suizidgefahr seien medizinische Bedarfe, welchen durch Medikamente im häuslichen Bereich bzw. durch Einweisung in ein Krankenhaus für Psychiatrie zu begegnen sei. Sie stellten keine unterhaltsrechtliche Bedarfsposition dar, für die der Antragsgegner hafte. Der Unterhaltsbedarf sei auf das angemessene Maß beschränkt. Der Bedarf nach einer 24-Stunden-Betreuung sei nicht gegeben. Die häusliche Pflege des Vaters könne kostenneutral erfolgen, was insbesondere mit Schriftsatz vom 02.07.2021 dargestellt worden ist. 9 Ferner hat der Antragsgegner auf die veränderte Rechtslage seit dem 01.01.2020 durch Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes hingewiesen. Seitdem streite außerdem die gesetzliche Vermutung aus § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII für ihn, dass er kein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000,00 € habe, so dass auch aus diesem Grund kein Anspruch übergegangen sei. Die Vermutung habe der Antragsteller nicht widerlegt. Aus seiner Erklärung vom 14.08.2019, unbeschränkt leistungsfähig zu sein, folge nicht, dass er über ein Einkommen von mehr als 100.000,00 € im Jahr verfüge. Er könne anderweitig, durch Aufnahme eines Darlehens oder aus Vermögen, leistungsfähig sein. Die Erklärung habe sich auf die bis 31.12.2019 geltende Rechtslage bezogen. 10 Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin vom 18.06.2021 angehört. 11 Weiter hat es auf Antrag des Antragstellers mit Beweisbeschluss vom 13.07.2021 ein Gutachten zur Pflegebedürftigkeit des Vaters des Antragsgegners in einer stationären Einrichtung ab März 2019 eingeholt und damit den Sachverständigen für Pflege, Pflegeleistungen und Pflegeleistungsabrechnungen P beauftragt. 12 Dieser ist im schriftlichen Gutachten vom 03.12.2021 (vgl. Sonderheft „Gutachten“) zu dem Ergebnis gelangt, dass eine ambulante Versorgung des Vaters des Antragsgegners nicht kostenneutral hätte gestaltet werden können. Außerdem sei die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim aufgrund der Depression mit teilweise völliger Antriebsminderung, der mehrfachen Suizidversuche und des zunehmenden pflegerischen Bedarfs unumgänglich gewesen. 13 Dem ist der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 14.03.2022, 05.05.2022 und 22.06.2022 weiter entgegengetreten. Zum Nachweis der Tatsache, dass die Depression seines Vaters nicht den Intensitätsgrad für eine dauerhafte stationäre Heimunterbringung aufweise, hat er mit Schriftsatz vom 22.06.2022 die Einholung eines medizinischen, psychiatrischen Gutachtens beantragt. 14 Mit Schriftsatz vom 21.07.2023 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass sein Vater am …07.2023 verstorben sei. 15 Mit Endbeschluss vom 29.02.2024 hat das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren wie folgt entschieden: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2020 bis zum 30.06.2023 einen monatlichen laufenden Unterhalt in Höhe von 822,58 € für Herrn V zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von 15.871,35 € für Herrn V zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2020. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorgerichtliche Anwaltskosten an den Antragsteller in Höhe von 1.003,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 6. Der Verfahrenswert wird auf 25.742,31 € festgesetzt. 16 Das Amtsgericht hat seine Entscheidung mit einem Anspruch des Antragstellers aus §§ 1601, 1603 BGB i.V.m. § 94 SGB XII begründet. Es komme nicht darauf an, ob für den Zeitraum ab 01.01.2020 die Vermutungsregel des § 94 Abs. 1a SGB XII greife. Zwar habe der darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nicht ausreichend vorgetragen, dass das Einkommen des Antragsgegners 100.000,00 € brutto pro Jahr übersteige. Jedoch sei unstreitig, dass der Antragsgegner unbeschränkt leistungsfähig sei. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Feststellung zur Vermutungsregel. Vielmehr hätte sich der Antragsgegner substantiiert damit verteidigen müssen, dass sein Bruttoeinkommen diese Einkommensgrenze unterschreite. 17 Die stationäre Maßnahme beim Vater des Antragsgegners sei medizinisch-pflegerisch notwendig gewesen. Dies habe der Sachverständige P nachvollziehbar dargelegt. Das Gericht schließe sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Die depressive Erkrankung des Vaters des Antragsgegners sei dem Vater nicht vorwerfbar, so dass er berechtigt stationäre Pflege in Anspruch genommen habe. 18 Das Gericht sei nicht gehalten, Feststellungen zum Einkommen des Antragsgegners zu treffen. Aufgrund der Erklärung des Antragsgegners als unbeschränkt leistungsfähig sei davon auszugehen, dass die angemessenen Selbstbehalte der Jahre 2019 bis 2023 jeweils nicht unterschritten worden seien. 19 Der Unterhaltsanspruch ende mit dem unstreitigen Tod des Vaters des Antragsgegners am …07.2023. Der Antrag sei insoweit abzuweisen, als nicht dargelegt worden sei, welcher Anteil des laufenden Nettosozialhilfeaufwands auf die verbleibenden Tage im Juli 2023 entfallen sei. 20 Der Anspruch auf die Nebenforderung folge aus §§ 286, 288 BGB. 21 Die Kostenentscheidung hat das Amtsgericht auf § 243 S. 1 und 2 Nr. 1 FamFG gestützt, die Festsetzung des Verfahrenswerts auf § 51 FamGKG. 22 3. Gegen den ihm am 05.03.2024 zugestellten Endbeschluss hat der Antragsgegner durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.03.2024, eingegangen beim Amtsgericht Obernburg am Main am 20.03.2024, Beschwerde eingelegt. 23 Mit Schriftsatz vom 06.05.2024, beim Beschwerdegericht eingegangen am selben Tag, stellt er folgenden Antrag: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Obernburg vom 29.02.2024 zum Aktenzeichen 4 F 700/20 ist abzuändern. 2. Der Antrag des Antragstellers gemäß Schriftsatz vom 10.12.2020 ist zurückzuweisen. 24 Mit demselben Schriftsatz hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet, indem er die amtsgerichtliche Entscheidung in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt und sein erstinstanzliches Verteidigungsvorbringen wiederholt hat. So hat der Antragsgegner für den Zeitraum ab 01.01.2020 weiterhin die fehlende Widerlegung der Vermutungsregel aus § 94 Abs. 1a SGB XII durch den Antragsteller gerügt sowie für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum die fehlende Notwendigkeit der Unterbringung seines Vaters in einer stationären Pflegeeinrichtung und damit den unterhaltsrechtlichen Bedarf. Insoweit hat er ergänzend ausgeführt, dass sich das Amtsgericht zur Feststellung des Unterbringungsbedarfs des Vaters des Antragsgegners in einem Pflegeheim lediglich auf das Gutachten eines Pflegesachverständigen gestützt habe. Die Feststellung der Tatsache, bis zu welchem Grad die psychiatrische Erkrankung des Vaters des Antragsgegners einer Heimpflege bedurft hätte, unterfalle jedoch der Beurteilungskompetenz eines Facharztes für Psychiatrie. Seinen Beweisantrag zur Einholung eines medizinischen – psychiatrischen Gutachtens aus dem Schriftsatz vom 22.06.2022, dass kein Heimunterbringungsbedarf bei seinem Vater bestanden habe, habe das Amtsgericht zu Unrecht übergangen. 25 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27.05.2024 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. 26 Mit Verfügung vom 28.05.2024 hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass es sich bei Anspruchsübergang und Leistungsfähigkeit um unterschiedliche Rechtsfragen handele und hat weitere Hinweise zu § 94 Abs. 1a SGB XII erteilt. 27 Mit Schriftsatz vom 22.08.2024 hat der Antragsteller daraufhin hilfsweise beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis über den Widerspruch des Antragsgegners gegen den Bescheid des Antragstellers vom 03.07.2024 entschieden sei. 28 Der Antragsteller hat mit Bescheid vom 03.07.2024 den Antragsgegner verpflichtet, gemäß §§ 94 Abs. 1a S. 5, 117 Abs. 1 SGB XII Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Über den vom Antragsgegner eingelegten Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Eine Anfrage des Antragstellers vom 21.02.2020 an das Finanzamt hat ergeben, dass der Antragsgegner im Jahr 2017 ein Bruttoarbeitseinkommen von 203.672,00 € gehabt habe. Schließlich hat der Antragsteller behauptet, dass der Antragsgegner zu jedem Zeitpunkt im streitgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen über 100.000,00 € jährlich gehabt habe. 29 Das Beschwerdegericht hat die Beteiligten im Termin vom 12.09.2024 angehört. Auf Hinweis auf das mit Schriftsatz vom 22.08.2024 behauptete jährliche Einkommen des Antragsgegners von über 100.000,00 € hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners erklärt, dass er die Behauptung als Behauptung ins Blaue hinein für nicht für verwertbar halte und daher kein Bestreiten erfolge. Er ist der Ansicht, dass die Auskunft des Finanzamts vom 21.02.2020 verfahrensrechtlich nicht hätte ergehen dürfen und unverwertbar sei. 30 Im Termin vom 12.09.2024 hat der Antragsgegner seinen Beschwerdeantrag aus dem Schriftsatz vom 06.05.2024 gestellt, der Antragsteller den Zurückweisungsantrag aus dem Schriftsatz vom 27.05.2024 sowie den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 22.08.2024. 31 Außerdem hat der Antragsgegner die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. 32 Ergänzend wird auf den schriftlichen Akteninhalt des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens Bezug genommen. II. 33 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 117, 58 ff FamFG statthaft und im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdebegründung samt Antrag ausgehend von der Zustellung der angegriffenen Entscheidung an den Antragsgegner am 05.03.2024 fristgerecht innerhalb der Zweimonatsfrist gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG, 222 Abs. 2 ZPO am nächsten Werktag – Montag, den 06.05.2024 – beim Beschwerdegericht eingegangen. 34 2. Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg und ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Auf den Hilfsantrag des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 22.08.2024 kommt es nicht an, da er mit seinem Hauptantrag, die Beschwerde zurückzuweisen, Erfolg hat. 35 Der Antragsgegner ist dem Antragsteller aus übergegangenem Recht in Höhe der für den Vater des Antragsgegners für dessen stationäre Pflege aufgewendeten Leistungen zur Unterhaltszahlung verpflichtet (vgl. §§ 1601 ff BGB, 94 SGB XII). 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.