weis der Hochschulzugangsberechtigung mittels in den USA erworbenen Bildungsnachweis, Vorgaben der „anabin“-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) als antizipiertes Sachverständigengutachten, Keine Erschütterung der abschließenden Liste vom US-Akkreditierungsverbänden durch die Antragspartei Normenketten: BayHIG Art. 88 Abs. 10 S. 3 QualV § 11 Abs. 1 QualV § 11 Abs. 3 FPSO § 36 Abs. 1 ImmatS. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 10 ImmatS. § 6 Abs. 8 Schlagworte:
weis der Hochschulzugangsberechtigung mittels in den USA erworbenen Bildungsnachweis, Vorgaben der „anabin“-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) als antizipiertes Sachverständigengutachten, Keine Erschütterung der abschließenden Liste vom US-Akkreditierungsverbänden durch die Antragspartei Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Management and Data Science an der Technischen Universität M. (im Folgenden: Tx)
den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zum ersten Fachsemester. 2 Der Antragsteller bewarb sich auf den Studienplatz am Hauptstandort Heilbronn. Er hatte zuvor bereits eine sog. Vorprüfungsdokumentation der Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen uni-assist e.V. (im Folgenden: uni-assist) vom 16. November 2023 erhalten. Zur Begründung wird darin ausgeführt, die vorgelegten Zeugnisse eines US High School-Diploma seien nicht ausreichend für den Besuch einer deutschen Hochschule. Die Dokumente entsprächen nicht den Vorgaben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB),
denen man sich richte. Am 12. August 2024 wurde erneut eine Prüfung von uni-assit mit identischem Ergebnis durchgeführt und den Beteiligten mitgeteilt. Zusätzlich zur fehlenden US-Akkreditierung entspreche auch die Fächerbelegung nicht den Vorgaben der ZAB. Anhand der Fächerbezeichnung sei keine abschließende Bewertung möglich. Es seien drei Kurse in Social Studies und ein Jahreskurs in English Literature, English 12 oder English Composition
zuweisen. 3 Mit Bescheid der Tx vom 22. August 2024 wurde die Bewerbung aufgrund fehlender formaler Voraussetzungen des
gewiesenen Schul- bzw. Studienabschlusses abgelehnt. 4 Mit Schriftsatz vom
gewiesene Schulabschluss des Antragstellers erfülle die formalen Voraussetzungen für das beabsichtigte Studium. Er habe seinen Schulabschluss an der S.-S.-M. School im US-Bundesstaat M. gemacht. Die Schule sei von der Independent School Association of the Central States (ISACS) akkreditiert worden. Die Schule finde sich nicht auf der Liste der ZAB, da sie sich in M. befinde und die Liste nur Organisationen enthalte, die nicht in den zentralen Vereinigten Staaten tätig seien. Die ISACS sei jedoch, wie alle anderen Organisationen auf der als nicht abschließend anzusehenden Liste der ZAB, Mitglied der National Association of Independent Schools (NAIS). ISACS sei daher eine gleichwertige Organisation. Ein ausreichende US-Akkreditierung für eine Anerkennung liege somit vor. 7 Der Antragsgegner legt am
GO hat keinen Erfolg. 12
GO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurden. Eine einstweilige Anordnung hat sich
dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris; BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris; Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 123 VwGO Rn. 66a; Kuhla in BeckOK VwGO, Stand: 1.7.2024, § 123 Rn. 156, 157). Trotzdem gilt auch in Verfahren
GO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich
den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
HIG) vom
gewiesen werden kann. 16 Mit einem im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Bildungsnachweis wird die allgemeine Hochschulreife
gewiesen durch die in § 10 Qualifikationsverordnung (QualV) vom
V gelten sonstige Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, als
weis der Hochschulreife im Freistaat Bayern nur, wenn sie von der zuständigen Stelle anerkannt worden sind. Zuständige Stelle im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 QualV ist im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens die jeweilige Hochschule, die für das Bewerbungsverfahren zuständig ist. 17 Auch § 36 Abs. 1 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Management and Data Science an der Technischen Universität vom 11. März 2024, zuletzt geändert mit der hier maßgeblichen Änderungssatzung vom 31. Oktober 2024 sieht als Zulassungsvoraussetzung vor, dass die Anforderungen der Qualifikationsverordnung erfüllt sein müssen.
3 Satz 1 Nr. 10 Buchst. a der Satzung der Technischen Universität M. über die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation (ImmatS) vom
V setzt die Anerkennung grundsätzlich voraus, dass die im Ausland erworbenen Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland der Bildungsnachweise ermöglichen und Vorkenntnisse erwarten lassen, die eine Aufnahme des Studiums an einer Universität des Freistaates Bayern sinnvoll erscheinen lassen. Ist der erworbene ausländische Bildungsnachweis gleichwertig, ist er von der zuständigen Stelle – im gerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht – anzuerkennen; ein behördliches Ermessen besteht insoweit nicht (BayVGH, B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 – juris Rn. 19). 19 Maßgeblich für die Entscheidung über die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Bildungsnachweises ist die Wahrung der Chancengleichheit zwischen Studienbewerbern mit inländischer Hochschulzugangsberechtigung einerseits und Studienbewerbern mit im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen andererseits. 20 Die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Schulabschlusses mit Hochschulqualifikation mit einem deutschen hochschulqualifizierenden Schulabschluss erfordert dabei eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen bzw. internationalen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2022 – 7 ZB 20.197 – juris Rn. 12; B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 – juris Rn. 6; B.v. 19.4.2023 – 7 ZB 21.1292 – juris Rn. 25; VGH BW, B.v. 14.3.2024 – 9 S 1099/23 – juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Begutachtung wird in allgemeiner Form – und damit losgelöst vom jeweiligen Einzelfall – durch die ZAB vorgenommen. Diese beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ansässige Stelle prüft in Bezug auf die ausländischen Bildungsnachweise, ob wesentliche Unterschiede bestehen zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen im Land, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in Deutschland als Land, in der die Anerkennung der ausländischen Qualifikation angestrebt wird (vgl. zu diesem Maßstab auch der hier gegenüber der Nichtvertragspartei USA nicht (verpflichtend) anzuwendende Art. IV.1 der Anlage zum Gesetz zu dem Übereinkommen vom
GO vorläufig zum begehrten Studiengang zugelassen werden kann, muss er die dortigen Feststellungen bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schlüssig und fundiert erschüttern (BayVGH, B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 – juris Rn. 15). 23 Die Tx hat als
V als zuständige Stelle im Rahmen des Zulassungsverfahrens über die Anerkennung des Abschlusses des Antragstellers entschieden. 24 Vorliegend erfolgte die Bewertung des Bildungsabschlusses durch uni-assist, deren Einschätzung die Tx gefolgt ist. Dabei wurde auch die Einordnung des Abschlusses durch die Datenbank „anabin“ berücksichtigt. 25 Die ZAB führt in der „anabin“-Datenbank unter der Rubrik Bildungswesen: Schulwesen: Akkreditierung der High Schools in den USA aus: „Private High Schools benötigen die Akkreditierung eines u.g. Verbandes oder die Akkreditierung durch das zuständige Departement of Education. Liegt diese nicht vor, können Abschlüsse für den Zugang nicht berücksichtigt werden“. Dass die oben genannte High School, die der Antragsteller besuchte, darunter fällt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Akkreditierung durch den in der Liste nicht genannten Verband ISACS ebenso so zu berücksichtigen sei. Auch der Einwand, die Liste enthalte nur Verbände, die nicht in den zentralen Vereinigten Staaten tätig seien, vermag nicht zu überzeugen (vgl. auch Bl.47 der Unterlagen zum Bewerbungsverfahren). Zwar legen die Namen der genannten Verbände dies vermeintlich nahe, jedoch führt etwa der Verband „Middle States Commission on Elementary and Secondary Schools (MSA-CESS)“ auf seiner Internetseite aus, dass er bereits am 1. Juli 2020 vom US-Bildungsministerium die Erlaubnis erhalten habe ua. auch USweit für Akkreditierungen zuständig zu sein (vgl.: https://msa-cess.org/about-us/#:~:text=The%20Commissions%20on%20Elementary%20and%20Secondary%20Schools%20are%20affiliated%20with,working%20for%20non%2Dgovernment%20agencies). 26 Es ist weder ersichtlich noch anhand des Vortrags des Antragstellers glaubhaft und substantiiert in Zweifel gezogen, dass die abschließende Aufzählung der Verbände methodisch zweifelhaft oder als sachlich überholt widerlegt wurde oder aber hier im Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die erkennbar nicht bedacht worden sind. Die ZAB aktualisiert halbjährlich ihre Informationen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ganze Regionen der USA bei der Erstellung der Akkreditierungsliste übersehen wurden, zumal – wie oben dargestellt – der Bundesstaat M. auch von mindestens einem Verband potentiell „abgedeckt“ ist. Vielmehr geht die ZAB auch explizit davon aus, dass die Liste abschließend sein soll. Der Verband ISACS besteht
eigenen Angaben bereits seit 1908, dient aber nur mehr als 240 Mitgliedsschulen und stellt damit wohl einen im Vergleich zu den übrigen Verbänden ein kleinen Verband dar. Dass der ZAB die „Dachorganisation“ National Association of Independent School (NAIS) unbekannt war, ist fernliegend. Dennoch hat sich die ZAB entschieden, gerade nicht alle NAIS-Mitgliedsverbände in die ZAB-Liste aufzunehmen, sondern eine Auswahl zu treffen. Weshalb dies – insbesondere vor dem Hintergrund sachkundiger Kenntnisse der ZAB über das Bildungssystem in den US-Bundesstaaten und der Akkreditierungspraxis – methodisch zweifelhaft sein soll, wurde bereits nicht dargelegt. 27 Darüber hinaus sei ferner angemerkt, dass – auch wenn schon in der Antragsschrift bereits nicht ansatzweise auf die Frage der erforderlichen Fächerbelegung eingegangen wurde – das Gericht auch aus den im Verfahren M 3 K 24.5737 als Anlagen K5 und K6 vorlegten Fächer- und Notenübersichten nicht die geforderten Kurse in Gesellschaftswissenschaften und Englisch herauszulesen vermag. 28 Eine Ablehnung des Zulassungsantrags verstößt auch nicht gegen die Grundrechte des Antragstellers. Die Verschiedenbehandlung von deutschen und ausländischen Abschlüssen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 25.1.2022 – 7 CE 21.2684 – juris Rn. 23 ff.). 29 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 3. Die Streitwertfestsetzung beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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