VGH München, Beschluss v. 16.12.2024 – 8 ZB 24.1045 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 16.12.2024 – 8 ZB 24.1045 Download Drucken Titel: Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Wasserverband Normenketten: VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 WVG § 79 BayWG 1907 Art. 118 Leitsätze: 1. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO liegt erst vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Wasserbuch stellt ein Verzeichnis der eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse dar, dh ein öffentliches Register, dessen Eintragungen zwar nicht wie denen im Grundbuch ein öffentlicher Glaube an die Richtigkeit, wohl aber eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises zukommt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: öffentlich-rechtlicher Wasserverband, Beweiswürdigung, Wasserbuch, private Wassergemeinschaft Vorinstanz: VG Bayreuth, Urteil vom 07.05.2024 – 4 K 21.1203 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin, die sich selbst als Wassergemeinschaft T* … bezeichnet, begehrt die Feststellung, dass es sich bei ihr um einen bestehenden öffentlich-rechtlichen Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) handelt. 2 Am 5. Juli 1910 schlossen sich sechs Bürger der Ortschaft T* … auf Basis des Wassergesetzes für das Königreich Bayern vom 23. März 1907 (GVBl. S. 157; im Folgenden: BayWG 1907) mit der Bezeichnung „Genossenschaft zur Herstellung und Unterhaltung einer Trink- und Nutzwasserleitung in T* …“ zusammen. Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen wurden in einer Satzung geregelt. Die Klägerin zählt eigenen Angaben zufolge derzeit neun Mitglieder, nachdem im Jahr 2023 drei Mitglieder ausgetreten sind und sich an die Wasserleitung der Beigeladenen angeschlossen haben. Seit den 1960er Jahren war die Satzung der Klägerseite nicht mehr auffindbar. 3 Ab dem Jahr 2017 gab es zwischen dem Landratsamt Bayreuth und der Klägerin Meinungsverschiedenheiten, ob es sich bei der Klägerin um einen Bestandsschutz genießenden, öffentlich-rechtlichen Wasserverband nach § 79 Abs. 1 WVG handelt. Nachdem das Landratsamt Bayreuth mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 der Klägerin schließlich mitgeteilt hatte, dass von einem privatrechtlichen Charakter der Klägerin ausgegangen werde, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. November 2021 Feststellungsklage. Sie beantragte festzustellen, dass es sich bei der Wassergemeinschaft T* … um einen bestehenden Wasserverband nach § 79 WVG handle. 4 Am 12. Oktober 2023 führte das Verwaltungsgericht einen Erörterungstermin durch. Mit Schreiben vom 14. und 15. März 2024 sowie 1. April 2024 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. 5 Mit Urteil vom 7. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die zulässige Klage nicht begründet sei. Um von einem öffentlich-rechtlichen Wasserverband ausgehen zu können, der nach § 79 Abs. 1 WVG Bestandsschutz genieße, müssten die Voraussetzungen des Wassergesetzes für das Königreich Bayern vom 23. März 1907 erfüllt sein. Entscheidend sei, ob die Satzung der Klägerin im Sinne des Art. 118 Abs. 1 BayWG 1907 von der Kreisregierung, Kammer des Innern, genehmigt und dem Vorstand der Klägerseite zugestellt worden sei. Dass eine solche genehmigte Satzung dem Vorstand der Klägerin zugestellt worden sei, ergebe sich weder aus dem Schreiben der Königlichen Regierung von Oberfranken vom 13. Oktober 1910 noch aus dem Schreiben des Königlichen Bezirksamtes vom 17. Oktober 1910. Die vorhandenen Indizien für die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft wie etwa das Schreiben des Bezirksamts Bayreuth vom 11. Oktober 1912 oder die Eintragung der Wassergenossenschaft T* … in das Verzeichnis der öffentlichen Wassergenossenschaften des Königlichen Bezirksamtes Bayreuth mit Genehmigungsdatum vom 13. Oktober 1910 reichten nicht aus, um vom Bestehen einer öffentlichen Wasserversorgung auszugehen. Es bleibe letztendlich ungeklärt, ob etwa ein Mangel im Entstehungsprozess der Klägerin vorliege, der aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sei. Diese unausräumbaren Zweifel gingen nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Klägerin, da auch weitere Ansatzpunkte für weitergehende Ermittlungen (§ 86 VwGO) nicht erkennbar seien. Selbst wenn die Klägerin als öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaft gegründet worden sei, spreche Einiges dafür, dass dieses Gebilde mit der heutigen Wassergemeinschaft nicht mehr identisch sei. Die Satzung sei seit den 60iger Jahren nicht mehr auffindbar. Jahrzehntelang hätten keinerlei Tätigkeiten nach dem öffentlichen Recht – wie etwa der Erlass von Bescheiden, die gesetzlich geforderte Haushaltsaufstellung, das Vorlegen prüffähiger Jahressrechnungen, sowie das Erheben von Gebühren und Beiträgen – stattgefunden. Auch das Landratsamt habe die Klägerin seit 1978 als „private Wassergemeinschaft T* …“ geführt. 6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen des Zulassungsvorbringens wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Der Beigeladene hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert. II. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 8 1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 9 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 15). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). 10 Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne keinen Nachweis führen, dass es sich bei ihr um einen bestehenden (öffentlich-rechtlichen) Wasserverband nach § 79 Abs. 1 WVG handelt, keinen ernstlichen Zweifeln. 11 Der Zulassungsantrag wendet sich mit seinem Vortrag gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Fehler in der Beweiswürdigung sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren jedoch nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 14; B.v. 8.5.2023 – 8 ZB 22.2287 – juris Rn. 13.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 19). Für einen darauf gestützten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 8 ZB 22.2287 – juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt erst vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17; B.v. 29.12.2023 – 8 ZB 23.687 – juris Rn. 9). 12 Dass solche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.