GO § 113 Abs. 1 S. 1, § 130a BGB § 133, 157 Leitsatz: Verbleiben nach Auslegung einer Verpflichtungserklärung Zweifel, ob der Erklärende eine Haftung für nur einen oder für mehrere Aufenthalte (ermöglicht durch ein nachfolgend erteiltes Visum für mehrfache Einreisen) übernehmen wollte, ist in der Regel von einer Beschränkung auf einen Aufenthalt auszugehen. (Rn. 26) Schlagworte: Aufenthaltsrecht, Inanspruchnahme aus Verpflichtungserklärung, Dauer der Verpflichtung, Verpflichtung bei zwischenzeitlicher Ausreise und erneuter Einreise des Ausländers, Auslegung einer Verpflichtungserklärung, zwischenzeitliche Ausreise und erneute Einreise, mehrere Aufenthalte, Haftung für nur einen oder für mehrere Aufenthalte, VO (EG) Nr. 810/2009 Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 02.03.2022 – Au 6 K 21.1723 Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 30.01.2025 – 10 C 24.2065 Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom
durch den Bescheid des Beklagten und die darin enthaltene Feststellung, dass er aus der Verpflichtungserklärung darüber hinaus längstens bis zum
, die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66, 67
die Kosten für die Ausreise seiner im Iran lebenden Schwester zu tragen. Für die Verpflichtungserklärung wurde der bundeseinheitliche Vordruck verwendet. Betreffend „Dauer der Verpflichtung“ ist vorgedruckt „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am [eingefügt: „13.07.2018“] bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Am Ende der Urkunde ist unter „Bemerkungen“ unter anderem eingetragen: „Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts: 2 Monate“ sowie „Zweck des Aufenthalts: Besuch“. 3 Die Schwester des Klägers erhielt am
. Danach hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes. Nach § 68 Abs. 2 Satz 3
steht der Erstattungsanspruch der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Diese ist befugt, den Anspruch im Wege des Verwaltungsakts (Leistungsbescheid) geltend zu machen (BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 – juris Rn. 21). 20 Die im streitgegenständlichen Leistungsbescheid geltend gemachten Kosten werden jedoch im vorliegenden Fall von der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht erfasst. Die Verpflichtungserklärung des Klägers vom
) und damit die Erteilung eines Visums zur Einreise und nachfolgendem Aufenthalt zu ermöglichen (Schöninger in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.7.2024,
3), nicht aber für weitere beliebige Aufenthalte der begünstigten Person (innerhalb von fünf Jahren). Die Haftung endet damit mit der Ausreise des begünstigten Ausländers „automatisch“ (so Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.7.2024,
OK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.7.2024,
15; ebenso Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, § 68
, Stand 1.3.2020, Rn. 22; unklar Münch in Hoffmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023,
11). 21 Der Senat folgt nicht der Ansicht, dass sich eine Verpflichtungserklärung auch auf innerhalb des Fünfjahreszeitraums entstandene Kosten für den Lebensunterhalt der begünstigten Person, die nach einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Besuchervisum wieder in einen anderen Staat ausgereist und dann wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, erstreckt (siehe hierzu VG Karlsruhe, U.v. 6.6.2019 – 14 K 10441/18 – juris Leitsatz u. Rn. 30 ff.; ebenso die hier angefochtene erstinstanzliche Entscheidung, Rn. 22). Nach dieser Ansicht verlange der Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 keinen ununterbrochenen Aufenthalt der begünstigten Person im Bundesgebiet. Dass allein eine Ausreise die Haftung aus der Verpflichtungserklärung beende, sei dem Gesetz ebenso nicht zu entnehmen. Der Verpflichtungsgeber hafte nach dem Wortlaut der Norm unabhängig davon, ob der begünstigte Ausländer das Bundesgebiet innerhalb des Fünfjahreszeitraums verlasse, sich – wie im entschiedenen Fall – in einem der Schengen-Staaten (§ 2 Abs. 5
) aufhalte und zur Durchführung eines Asylverfahrens wieder einreise. Entscheidend sei nur, dass sich der begünstigte Ausländer in dem Zeitraum der Haftung des Verpflichtungsgebers im Bundesgebiet aufhalte und hierdurch Kosten für seinen Lebensunterhalt entstünden (VG Karlsruhe, U.v. 6.6.2019 – 14 K 10441/18 – juris Rn. 32). 22 Die hier aufscheinende „extensive“ Ausdehnung des Haftungszeitraums ergibt sich jedoch nicht aus der gesetzlichen Regelung. Abgesehen von dem Umstand, dass wie in dem dort zu Grunde liegenden Fall in einer Ausreise in einen anderen Schengen-Staat nicht ohne weiteres eine Erfüllung der Ausreisepflicht liegt (siehe § 50 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 1
), ist hier zu berücksichtigen, dass die Schwester des Klägers nach dem vorgesehenen Aufenthalt im Bundesgebiet wieder in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist und erst etwa achteinhalb Monate später wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. § 68 Abs. 1
ist nicht zu entnehmen, dass die eingegangene Verpflichtung auch für zwar innerhalb des Fünfjahreszeitraums, aber doch „irgendwann“ in der Zukunft liegende weitere Aufenthalte der begünstigten Person im Bundesgebiet gelten sollte. Der Haftungszeitraum beginnt nach dem Wortlaut von § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3
mit einer Einreise und erstreckt sich auf die nachfolgende Aufenthaltszeit, jedoch höchstens auf einen Zeitraum von fünf Jahren. Eine kraft Gesetzes stets auf alle Aufenthalte in einem Zeitraum von fünf Jahren ab erstmaliger Einreise erstreckte Haftung wäre auch nicht damit vereinbar, dass sie auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruht; es hängt vom Inhalt der jeweiligen Verpflichtungserklärung ab, auf welche Aufenthalte sie sich bezieht. 23 Auch aus einer Auslegung der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung ergibt sich nichts Anderes. 24 Die Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Abs. 1
ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; ihr Inhalt und ihre Reichweite, insbesondere für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer sie gelten soll, sind durch Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln. Maßgebend ist grundsätzlich der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen musste. Dieser Auslegungshorizont gilt auch für den Fall, dass die Verpflichtungserklärung durch Unterzeichnung eines von der Ausländerbehörde verwendeten Vordrucks mit vorformulierten Erklärungen und Erläuterungen und gegebenenfalls maßgeblich von der Ausländerbehörde vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen abgegeben wird. In diesem Fall ist allerdings maßgeblich, wie der Erklärende den vorformulierten Text bei objektiver Würdigung verstehen durfte. Verbleiben insoweit Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der den Vordruck verwendenden Ausländerbehörde (BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 C 33.97 – BVerwGE 108, 1 = juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 24.1.2023 – 10 B 21.715 – Rn. 38; BayVGH, B.v. 26.8.2020 – 10 ZB 20.1516 – juris Rn. 9; NdsOVG, U.v. 9.2.2022 – 13 LB 3225/21 – juris Rn. 32 ff.). 25 Im vorliegenden Fall ist in dem auch hier verwendeten bundeseinheitlichen Vordruck der Verpflichtungserklärung unter „Dauer der Verpflichtung“ vorgedruckt „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am …“ – hier ist eingefügt „13.07.2018“ – „bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Auf der Rückseite der Erklärung finden sich in der Rubrik „Bemerkungen“ noch unter „Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts“ die Eintragung „2 Monate“ und unter „Zweck des Aufenthalts“ die Eintragung „Besuch“. 26 Dem vorgedruckten Inhalt der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit den vorgenommenen Eintragungen ist damit zu entnehmen, dass die Haftung aus der Verpflichtungserklärung mit der „Beendigung des Aufenthalts“, mithin also mit der Ausreise der Schwester des Klägers und deren Rückreise in ihr Herkunftsland, enden sollte. Auch wenn man die Eintragungen auf der Rückseite nur als „informatorisch“ ansehen will (VG Karlsruhe, U.v. 6.6.2019 – 14 K 10441/18 – juris Rn. 40), bestätigen sie doch das Auslegungsergebnis, dass sich die Haftung des Klägers nicht über die Ausreise seiner Schwester hinaus auf einen Zeitraum nach einer erneuten Einreise „irgendwann“ später erstrecken sollte. Zwar kommt der Geltungsdauer des Visums grundsätzlich keine Bedeutung über den Umfang der Verpflichtungserklärung zu, und die Haftung kann auch über die Geltungsdauer des Visums hinaus fortwirken, doch kommt es auch hier entscheidend darauf an, wie der Erklärende die Eintragungen in dem von ihm unterzeichneten Formular verstehen durfte (vgl. VG Mainz, U.v. 25.5.2020 – 4 K 594/19.M – juris Rn. 29; VG Sigmaringen, U.v. 15.3.2023 – VG 8 K 3197/21 – BeckRS 2023, 5744 Rn. 20 ff.). Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Erklärende letztlich nicht wissen kann und auch keinen Einfluss darauf hat, für welchen Zeitraum und für wie viele mögliche Einreisen die jeweilige Auslandsvertretung das Visum erteilen wird, zumal die Erteilung eines Visums für mehrfache Einreisen aufgrund der zusätzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visacodex der Gemeinschaft – Visacodex) nicht der Regel-, sondern der Ausnahmefall ist. Bei natürlicher Betrachtung wird sich der Erklärende nicht für eine für ihn nicht absehbare Vielzahl von potentiellen Einreisen des begünstigten Ausländers verpflichten wollen, da damit das Risiko einer eigenen Inpflichtnahme erheblich steigen würde. Für eine andere Auslegung im Einzelfall bedürfte es eines ausdrücklichen Hinweises durch die Ausländerbehörde. Der von § 68
verfolgte Zweck, die öffentlichen Haushalte vor vermeidbaren Belastungen zu schützen, erfordert kein anderes Ergebnis. Ist der Erklärende nicht bereit, sich für mehrere Einreisen zu verpflichten, kann die Ausländerbehörde ihrerseits darauf hinwirken, dass lediglich ein Visum für eine einmalige Einreise erteilt wird (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Visacodex). 27 Der Kläger kann somit aus der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht für die Kosten des Lebensunterhalts seiner Schwester nach deren erneuter Einreise am 3. Juni 2019 herangezogen werden. 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 30 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.