3 Satz 1 LFGB:
holbarkeit im Gerichtsverfahren und Anforderungen bei substanziellen Änderungen Normenketten: VwGO § 123, § 146 LFGB § 30 Abs. 3, § 40 Abs. 1a, Abs. 3 BayVwVfG Art. 45 Leitsätze: 1.
3 S. 1 LFGB ist der Hersteller vor der Veröffentlichung anzuhören, sofern der Zweck nicht gefährdet wird. Der vollständige Text ist mitzuteilen, um die Folgen und Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen. Substanzielle Änderungen wie der Wechsel zu einer konkret-individuellen Beschreibung erfordern eine erneute Anhörung. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung
3 S. 1 LFGB kann im gerichtlichen Verfahren
geholt werden, wenn sie ordnungsgemäß erfolgt und ihre Funktion für die behördliche Entscheidung erfüllt. Dabei genügen Äußerungen im Gerichtsverfahren hierfür nicht, da sie primär auf den Rechtsstreit abzielen. Zuständig für die Heilung der unterbliebene Verfahrenshandlungen bleibt auch im Gerichtsverfahren die zuständige Behörde und nicht das Verwaltungsgericht. (Rn. 20 – 26, 21 und 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Veröffentlichung eines Verstoßes gegen eine sonstige Vorschrift im Anwendungsbereich des LFGB, Anhörungserfordernis
3 LFGB, Voraussetzungen der
holung einer unterbliebenen Anhörung, Anhörung, Heilung, substanzielle Änderung Vorinstanz: VG Bayreuth, Beschluss vom 31.10.2024 – B 7 E 24.981 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom
1a LFGB durch die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV). 2
V eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeld in Höhe von wesentlich über 350,00 EUR zu erwarten sei.
1a Satz 1 Nr. 3 LFGB sei eine Information der Öffentlichkeit beabsichtigt, wobei als Verstoß „Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“ angegeben wurden. Gelegenheit zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin bis zum
GO. 4 Zur Begründung verwies die Antragstellerin insbesondere darauf, dass die beabsichtigte Bezeichnung des Verstoßes mit dem pauschalierenden Oberbegriff „Mängel der Betriebshygiene/Reinigungsmängel“
der einschlägigen Rechtsprechung weder mit dem Normzweck des § 40 Abs. 1a LFGB vereinbar noch verhältnismäßig sei – zumal der Antragsgegner lediglich einen einzigen relevanten Verstoß festgestellt habe. Unabhängig davon sei nicht nur die Bußgeldprognose unzureichend, sondern es liege bereits kein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften des LFGB vor: Die Feststellungen der KBLV seien vielmehr rein spekulativ; die Behörde habe weder die Zusammensetzung der festgestellten Verfärbungen noch das konkrete Bestehen eines Kontaminationsrisikos ermittelt. 5 Mit Schriftsatz vom
dem Rechtsgedanken des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG auch noch im gerichtlichen Verfahren
geholt werden könne. Insofern werde die Antragstellerin um Stellungnahme zur Antragserwiderung gebeten, „so dass der Antragsgegner anschließend etwaiges Vorbringen erkennbar zum Anlass nehmen“ könne, seine Entscheidung kritisch zu überdenken. 7 Mit Schriftsatz vom
1a LFGB seien hier erfüllt. Insbesondere bestehe aufgrund der Kontrolle der KBLV am 27. August 2024 ein hinreichend begründeter Verdacht auf einen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen eine Vorschrift im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen diene. Die geplante Veröffentlichung wahre die Anforderungen der Unverzüglichkeit, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Schließlich sei auch die
3 LFGB erforderliche Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt worden, indem der im Rahmen der Antragserwiderung des Antragsgegners vom
dem Rechtsgedanken des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG könne die Anhörung auch noch im gerichtlichen Verfahren
geholt werden. Eine Heilung trete aber nur dann ein, wenn der Betroffene seine Einwendungen vorbringen könne und die Behörde ein etwaiges Vorbringen zur Kenntnis und erkennbar zum Anlass nehme, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Gemessen daran sei der Anhörungsmangel hier geheilt worden; der Antragsgegner habe sich in seinem Schriftsatz vom
3 LFGB stattgefunden. Die Anforderungen an die
holung einer Verfahrenshandlung während des gerichtlichen Verfahrens seien hier nicht erfüllt. Selbst wenn – was zweifelhaft sei – Art. 45 BayVwVfG entsprechend auf die
holung einer Anhörung
3 LFGB angewendet werden könne, lägen dessen Voraussetzungen hier jedenfalls nicht vor. Bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten eines Gerichtsverfahrens stellten keine
trägliche Anhörung dar. Unabhängig davon bestehe auch kein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, zumal eines Verstoßes „in nicht nur unerheblichem Ausmaß“. Schließlich fehle es an der erforderlichen Prognose eines Bußgeldes von mehr als 350,00 EUR. 11 5. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024 entgegen. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die erforderliche Anhörung ordnungsgemäß
geholt worden sei. Vorliegend habe es keines gesonderten Anhörungsverfahrens außerhalb des Gerichtsverfahrens bedurft, da der Antragstellerin die entscheidungserheblichen Tatsachen und der Sachverhalt hinreichend bekannt gewesen seien. Der Veröffentlichungstext sei lediglich konkretisiert worden. Der Schriftsatz des Antragsgegners vom
GO. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch (1.) und einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. 15 1. Die Antragstellerin hat einen (durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichernden) Anspruch auf Unterlassung der beabsichtigten Veröffentlichung gegenüber dem Antragsgegner. Die Veröffentlichung wäre bereits aus formellen Gründen rechtswidrig und griffe damit auf nicht gerechtfertigte Weise in die Grundrechte des Antragstellers ein, vor allem in dessen Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 25ff; HessVGH, B.v. 8.2.2019 – 8 B 2575/18 – juris Rn. 22). Insofern sind die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs erfüllt (vgl. NdsOVG, B.v. 17.2.2022 – 14 ME 54/22 – juris Rn. 7). 16 a)
3 Satz 1 LFGB hat die Behörde, bevor sie die Öffentlichkeit
den Abs. 1 und Abs. 1a informiert, den betroffenen Hersteller oder Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Dabei muss die Behörde bereits im Rahmen der Anhörung den vollständigen Wortlaut des geplanten Veröffentlichungstextes mitteilen, damit der Betroffene die Folgen der Veröffentlichung für sein Unternehmen und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels abschätzen und sich inhaltlich sinnvoll zu der Veröffentlichung äußern kann. Denn allein aus dem Veröffentlichungstext selbst ergibt sich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung
VGH, B.v. 15.11.2021 – 20 CE 21.2568 – juris Rn. 12; B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 44; vgl. auch Holle in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Aufl. 2025, § 40 LFGB Rn. 181; s. auch Ziff. 2.3 Satz 5 der Vollzugshinweise zu Veröffentlichungen
1a LFGB, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz v. 19.8.2021 – Az.: 42a-G8900-2021/11-1 – BayMBl. 2021 Nr. 614). Für die Beurteilung der Veröffentlichungsfolgen und der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels kommt vor allem der geplanten Beschreibung des festgestellten Verstoßes i.S.d. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 LFGB zentrale Bedeutung zu; daher lösen
trägliche Veränderungen der Beschreibung des Verstoßes – soweit sie über bloße grammatikalische und orthographische Korrekturen ohne sinnverändernde Wirkung hinausgehen – regelmäßig ein erneutes Anhörungserfordernis aus. 17 b) Diesen Maßgaben genügt das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom
3 Satz 1 LFGB. Das Anhörungsschreiben vom 12. September 2024 ist damit obsolet geworden. 18
3 Satz 1 LFGB abgesehen werden konnte, weil die Erreichung des mit der Veröffentlichung verfolgten Zwecks gefährdet war, ist weder vom Antragsgegner geltend gemacht worden noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. 20 e) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Anhörungsmangel sei
dem Rechtsgedanken des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren geheilt worden, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. 21 aa) Zwar spricht vieles dafür, dass eine unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung
VwVfG auch noch im gerichtlichen Verfahren
geholt und damit geheilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2021 – 20 CE 21.2568 – juris Rn. 13; B.v. 28.11.2019 – 20 CE 19.1995 – juris Rn. 44; NdsOVG, B.v. 17.2.2022 – 14 ME 54/22 – juris Rn. 15; vgl. auch Holle in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Aufl. 2025, § 40 LFGB Rn. 185; Schneider in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand Juli 2024, § 45 VwVfG Rn. 94). Hierfür gelten aber die gleichen Grundsätze wie bei der Anhörung vor dem Erlass eines Verwaltungsakts
VwVfG. Voraussetzung für eine Heilung ist demnach, dass die unterbliebene Anhörung
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (stRspr., vgl. nur BVerwG, B.v. 18.4.2017 – 9 B 54/16 – juris Rn. 4; U.v. 22.3.2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 18, jeweils m.w.N.). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht („Gebot der realen Fehlerheilung“). Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.2017 – 9 B 54/16 – juris Rn. 4; U.v. 22.3.2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 18; U.v. 24.6.2010 – 3 C 14.09 – juris Rn. 37). Im Rahmen eines Verwaltungsprozesses abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten sind in erster Linie auf den Fortgang des Rechtsstreits gerichtet; wenn sie darüber hinaus auch Rechtsfolgen für das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren setzen sollen, bedarf es hierfür besonderer Umstände (vgl. NdsOVG, B.v. 17.2.2022 – 14 ME 54/22 – juris Rn. 15; SächsOVG, B.v. 21.9.2021 – 6 B 360/21 – juris Rn. 14 m.w.N.). 22 bb) Gemessen an den vorgenannten Voraussetzungen ist der Anhörungsmangel hier jedenfalls nicht geheilt worden. 23 Mit seinem Schriftsatz vom 11. Oktober 2024 hat der Antragsgegner den geplanten Veröffentlichungstext und damit den Streitgegenstand des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geändert. Er hat der Antragstellerin aber nicht kraft seiner – bis zu einer Gerichtsentscheidung auch während des laufenden Verfahrens
GO uneingeschränkt fortbestehenden – originären Verfahrensherrschaft die Möglichkeit eröffnet, zu dem geänderten Veröffentlichungstext Stellung zu nehmen, sondern sich mit seinem
folgenden Schriftsatz vom
holung des Anhörungsverfahrens keine Rede sein. 25 Daran ändert schließlich auch nichts, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin den Schriftsatz des Antragsgegners vom
holung der Anhörung“ übersandt hat:
dem Rechtsgedanken des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG kommt eine Heilung von Verfahrensfehlern von vornherein ausschließlich durch die jeweils zuständige Behörde in Betracht (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand Juli 2024, § 45 VwVfG Rn. 64; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, VerwaltungsR, 5. Aufl. 2021, § 45 VwVfG Rn. 14; Emmenegger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 45 Rn. 76). Die Herrschaft über das Verwaltungsverfahren liegt auch während eines (Eil-)Rechtsstreits
GO bis zu einer Entscheidung des Gerichts allein bei der zuständigen Behörde; insofern bleibt es allein ihre Aufgabe, ggf. unterbliebene behördliche Verfahrenshandlungen
zuholen. Diese ausschließliche Verantwortung der Behörde für die Heilung von Verfahrensfehlern ergibt sich auch daraus, dass die – zeitweise gesetzlich vorgesehene – Befugnis des Gerichts
GO i.d.F. des
ordnungsgemäßer Durchführung einer Anhörung an dem geplanten Veröffentlichungstext festgehalten hätte. Ein solcher Ausschluss scheitert hier aber schon im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen, nicht von vornherein abwegigen Bedenken gegen den hinreichenden
weis eines relevanten Verstoßes i.S.d. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.