In den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt ein Sachverhalt, wenn ein hinreichender Zusammenhang von einem gewissen Grad zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme besteht. Hierzu muss das Unionsrecht bestimmte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den nationalen Sachverhalt schaffen, durch die ihr Tätigwerden im weiten Sinne einer Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen oder Ermächtigungen als Durchführung von Unionsrecht anzusehen ist (vgl. EuGH, U.v. 6.3.2014 – C-206/13 – NVwZ 2014, 575 = juris Rn. 24 f.; U.v. 13.1.2022 – C-363/20 – BB 2022, 149 = juris Rn. 38; BVerwG, U.v. 10.12.2021 – 5 C 8.20 – BVerwGE 174, 244 = juris Rn. 45). Bei der Zulassung von Gewässerbenutzungen erfüllt die Wasserrechtsbehörde auch unionsrechtliche Verpflichtungen. Denn das nationale wasserrechtliche Gestattungsregime dient im weiten Sinn der Verwirklichung der EU-Umweltziele aus Art. 4 der RL 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Die Wasserrechtsbehörde ist hiernach verpflichtet, eine Gestattung eines Vorhabens bzw. einer Gewässerbenutzung zu versagen, wenn sich der Zustand des fraglichen Wasserkörpers dadurch verschlechtern kann (vgl. EuGH, U.v. 1.6.2017 – C-529/15 – NVwZ 2017, 1614 = juris Rn. 31; U.v. 1.7.2015 – C-461/13 – NVwZ 2015, 1041 = juris Rn. 50); darüber hinaus enthält die Vorschrift Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 – 9 A 8.20 – BVerwGE 171, 346 = juris Rn. 22). 73
8 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie Art. 9, 10 und 12 der RL 2006/123/EG, so auszulegen, dass die Wiedererteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für den Betrieb einer gewerblich genutzten Wasserkraftanlage in einem wettbewerbskonformen, fairen, transparenten, nicht diskriminierenden und objektiven Verfahren zu erfolgen hat und dass diese Gestattung nur für einen angemessenen Zeitraum erteilt werden darf?“, 80 „Sind die Art. 49 AEUV, Art.
8 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie Art. 9, 10 und 12 der RL 2006/123/EG [und] bei der Wiedererteilung von wasserrechtlichen Gestattungen für den Betrieb gewerblich genutzter Wasserkraftanlagen unmittelbar anwendbar, wenn sie insoweit nicht oder fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt wurden?“ und 81 „Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 49 AEUV, Art.
8 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie Art. 9, 10 und 12 der RL 2006/123/EG, nationalen Regelungen oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegen, nach der die Wiedererteilung einer wasserrechtlichen Gestattung zum Betrieb einer gewerblich genutzten Wasserkraftanlage davon abhängig gemacht wird, ob der Antragsteller zivilrechtlich eine Möglichkeit hat, von der Gestattung Gebrauch zu machen (z. B. durch Erwerb der Anlage oder Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer)?“ 82 sind – soweit im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und nicht bereits vom Europäischen Gerichtshof geklärt (vgl. insbesondere EuGH, U.v. 20.4.2023 – C-348/22 – NZBau 2023, 535 = juris Rn. 67 zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 12 der RL 2006/123/EG) – im oben dargelegten Sinn zu beantworten, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel bleibt (acte clair, vgl. EuGH, U.v. 6.10.2021 – C-561/19 – NVwZ 2021, 1766 = juris Rn. 39 ff.; U.v. 6.10.1982 – C-283/81 – NJW 1983, 1257 = juris Rn. 16). 83 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). 84 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. 85 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.