VG Ansbach, Urteil v. 25.10.2024 – AN 16 K 23.1114 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 25.10.2024 – AN 16 K 23.1114 Download Drucken Titel: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Reichsbürgerszene Normenketten: WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 S. 1 BJagdG § 18 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1, S. 2 Leitsätze: 1. Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt grundsätzlich Anlass zu der Annahme, ihm fehle es an der Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Indes ist für eine Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auch bei Personen, die aus Sicht der Behörden dem Kreis der sog. Reichsbürger oder Selbstverwalter zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Jedenfalls bei Personen, die über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellen, ist das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – dh vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgehen, in aller Regel zerstört. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts, Zugehörigkeit zur sogenannten, reichsbürgertypisches Verhalten, u.a. Versand, Schreiben, Reichsbürger, Reichsbürgerszene, Zuverlässigkeit, Szenenzugehörigkeit, konkretes Verhalten, Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 16.07.2025 – 24 ZB 25.202, 24 ZB 25.201 Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Tatbestand 1 Die 1964 geborene Klägerin ist Inhaberin eines seitens des Landratsamtes … am 8. Februar 2010 ausgestellten und bis 31. März 2025 letztmalig verlängerten Jagdscheines (…) sowie zweier Waffenbesitzkarten (… und …), auf die insgesamt vier Waffen eingetragen sind. 2 Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen eines Verkehrsverstoßes übersandte die Klägerin dem Polizeiverwaltungsamt (PVA) … am 24. Oktober 2022 ein mit „Akzeptanz“ betiteltes Schreiben, in dem die Klägerin unter anderem ausführte: „Ich habe Ihr oben benanntes Schreiben erhalten und nach rechtlicher Würdigung des Absenders und des Inhaltes Ihr Schreiben als Angebot erkannt. Dieses nehme ich hiermit, unter folgenden Voraussetzungen, an: 1. Erbringen Sie mir bitte Ihre amtliche Legitimation! Weisen Sie darin in notariell beglaubigter Form nach, wofür, wie und wodurch Sie von wem Rechte zur Vornahme von hoheitlichen Handlungen übertragen bekommen haben! Gleichzeitig weisen Sie in notarieller Form nach, auf welchen Staat Sie vereidigt worden sind! 2. Sie erbringen bitte eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland sowie des Bundeslandes Bayern. … 4. Sollte dies nicht vollumfänglich erfolgen, gehe ich davon aus, daß Sie selbst privat vertragsrechtlich und Ihre Behörde / Amt etc. nach Firmen- und Vertragsrecht als Unternehmen (Handelsrecht / UCC / HGB) handeln und arbeiten! …“ 3 Das Schreiben war von der Klägerin handschriftlich unterzeichnet. 4 Laut Aktennotiz der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) … vom 28. Dezember 2022 habe man nach Erhalt einer „Mitteilung Reichsbürger“ seitens des PVA … die Klägerin am 21. November 2022 zuhause aufgesucht, um ein persönliches und freiwilliges Gespräch mit ihr zu führen. Nachdem lediglich deren Ehemann angetroffen worden sei, habe die Klägerin die zuständige Polizeibeamtin der KPI … zurückgerufen und sich bereit erklärt, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen. Im Rahmen des als Telefonat am 12. Dezember 2022 stattgefundenen Gesprächs habe die Klägerin angegeben, sich entschieden davon zu distanzieren, Reichsbürgerin zu sein. Die große Durchsuchungsaktion des BKA in der letzten Woche bei Reichsbürgern sehe sie lediglich als „PR-Gag“ und „fake“ an, sonst wären nicht sämtliche Medien im Vorfeld bereits informiert gewesen. Dies würde dem Durchsuchungszweck offensichtlich entgegenstehen. Wenn man entsprechende Interviews der Bundesjustizministerin höre, die von einer Gesetzesänderung mit Beweislastumkehr spreche, sei für sie klar, dass es sich hier um „fake“ handele, um eben solche gesetzlichen Entscheidungen herbeizuführen. Ihr Schreiben an das PVA sei ein „Versuchsballon“ gewesen, sie habe es im Internet gefunden und austesten wollen, wie die Behörde reagiere. Es sei ihr nie um das Bußgeld gegangen, das sie im Übrigen mittlerweile bezahlt habe. In der Coronazeit habe sie zwei schwere Jahre hinter sich gebracht, sie habe die getroffenen Maßnahmen kritisch gesehen. 5 Im Nachgang hat die Klägerin der KPI … am 14. Dezember 2022 weitere Unterlagen (Emails und Ausdrucke aus dem Internet zu den Themen Corona, Asyl und Razzien bei der Reichsbürgerbewegung, vgl. Bl. 18 ff. der Behördenakte, u.a. Email von … „Ein Gespenst geht um in Deutschland! Das Gespenst des Reichsbürgers […], Email von … „Razzia gegen Reichsbürger“ mit handschriftlicher Kommentierung der Klägerin „BKA erfindet Reichsbürger-Putsch […]“ sowie das Buch „Das Deutsche Reich 1871 bis heute“ von Dr. M. H.) als Hintergrundwissen bzw. zur „Durchsicht“ (Email der Klägerin vom 7.2.2023, vgl. Bl. 44 der Behördenakte) übergeben. 6 Laut Aktenvermerk der KPI … vom 28. Dezember 2022 werde die Klägerin derzeit vorbehaltlich neuer Erkenntnisse nicht als Reichsbürgerin eingestuft. Sie hinterfrage politische Entscheidungen zwar kritisch und sei gegen die damaligen Corona-Maßnahmen gewesen, auch dürfte die Klägerin für Verschwörungstheorien empfänglich sein, allerdings habe sie während des Gesprächs immer wieder glaubhaft vorbringen können, dass sie den Staat nicht ablehne und sich an alle Gesetze halten werde. 7 Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 teilte die KPI … dem Landratsamt … mit, dass die Klägerin mittlerweile polizeilich als Reichsbürgerin eingestuft werde, da sie laut Mitteilung des LKA … am 16. Dezember 2022, mithin wenige Tage nach dem Gespräch mit der KPI …, in … an einem Vortrag des Reichsbürgers Herrn Dr. M. H. teilgenommen habe. 8 Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 hörte das Landratsamt … die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Entzugs des Jagdscheines an. 9 Mit schriftlicher Äußerung vom 7. Februar 2023 gab die Klägerin an, sich auf das Schärfste gegen die Einstufung ihrer Person als Reichsbürgerin zu verwehren. Sie bestätige hiermit, dass sie vollumfänglich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland – fußend auf dem Grundgesetz und seiner Rechtsordnung – stehe und die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland als verbindlich anerkenne. Die Behörde stütze ihre Einschätzung lediglich auf den Besitz und die Lektüre eines Buches sowie die Teilnahme an einem öffentlichen Vortrag. Sie habe sich jedoch lediglich umfassend über die Themen informieren und dem Autor ihre Fragen stellen wollen. Als Freiberuflerin im Fachbereich Forsten, wo sie auch öffentliche Aufträge erhalte, sei ihr Jagdschein teilweise Voraussetzung und ihr persönlich daher Verfassungstreue wichtig. Auf den Inhalt des Schreibens im Übrigen (vgl. Bl. 44 f. die Behördenakte) wird verwiesen. 10 Am 13. Februar 2023 übersandte die Klägerin dem Landratsamt … einen mit „Zuallererst eine Frage der Bildung“ überschriebenen Leserbrief von …, aus der Zeitung „Junge Freiheit“. 11 Am 7. März 2023 fand ein Gespräch zwischen der KPI …, dem Landratsamt … und der Klägerin statt, bei dem die Beteiligten den Verdacht der Zugehörigkeit der Klägerin zur Reichsbürgerbewegung erörterten und der Klägerin nochmals Gelegenheit gaben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Laut Gesprächsnotiz des Landratsamtes … vom 13. März 2023 habe die Klägerin dabei unter anderem angegeben, das Schreiben an das PVA sei „just for fun“ erfolgt. Sie sei historisch interessiert und daher auf Herrn Dr. H. gestoßen. Bei der Szene handele es sich wohl um ein absolutes Sondergrüppchen ohne allgemeine Anerkennung („Spinnerei“, 2. Referent des Vortrages zu esoterisch). Sie sei sich nicht bewusst gewesen, sich in der Reichsbürgerszene zu bewegen. Ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sei gegenüber den Gesprächsteilnehmern auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht ausdrücklich erfolgt, die Klägerin sehe das geltende System eher als gegeben an und nehme dies so hin. Sie habe die Bundesrepublik Deutschland als lediglich „faktisch anerkannt“ bezeichnet. Davon, dass ihr Personalausweis seit 2021 abgelaufen sei, habe sie keine Kenntnis. Daran, dass die Polizeibeamtin der KPI … sie vor dem Vortrag informiert habe, dass Herr H. als Reichsbürger gelte, habe sich die Klägerin nicht erinnert. Auf die Gesprächsnotiz (vgl. Bl. 65 der Behördenakte) wird im Übrigen verwiesen. 12 Mit Bescheid vom 26. April 2023 erklärte das Landratsamt … den Jagdschein der Klägerin für ungültig und eingezogen (Ziffer 1). Es verpflichtete die Klägerin, den Jagdschein dem Landratsamt zu übersenden oder dort abzugeben (Ziffer 2). In Ziffer 3 widerrief das Landratsamt … die Waffenbesitzkarten der Klägerin. Es verpflichtete die Klägerin, die Waffenbesitzkarten an das Landratsamt zu übersenden oder dort abzugeben (Ziffer 4). In Ziffer 5 verpflichtete es die Klägerin, die in Ziffer 3 des Bescheides aufgeführten Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und die Unbrauchbarmachung oder die Überlassung dem Landratsamt schriftlich nachzuweisen. In Ziffer 6 erfolgten Zwangsgeldandrohungen für die Ziffern 2, 4 und 5b des Bescheides sowie die Androhung der Sicherstellung der Waffen, wenn der diesbezüglichen Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung nicht bis zum 16. Mai 2023 nachgekommen werde. Auf die übrigen Verfügungen des Bescheides wird verwiesen. 13 Das Landratsamt … begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Landratsamt nach Erteilung bzw. nach Verlängerung des Jagdscheines Tatsachen bekannt geworden seien, welche eine Versagung des Jagdscheines wegen fehlender Zuverlässigkeit (§ 5 Waffengesetz – WaffG) nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) begründen würden. Die Klägerin habe sich nicht ausreichend von den Überzeugungen der Reichsbürgerbewegung distanziert, sondern habe deren Gedankengut für sich übernommen, weshalb die KPI … die Klägerin als Reichsbürgerin eingestuft habe. Bei Personen, die der sogenannten Reichsbürgerbewegung zugehörig seien oder der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negieren und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennen würden, gäbe es Anlass zu der Befürchtung, dass auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgt werden. Dies gelte für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Auf Grund der dem Landratsamt … vorliegenden Tatsachen liege die Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG vor und seien die Voraussetzungen für die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines gemäß § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG und den Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG erfüllt. Die Klägerin zeige auf Grund ihrer Verhaltensweisen enge Verstrickungen zur Reichsbürgerbewegung. In der Gesamtschau lägen im maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre hinreichend Tatsachen vor, die nach ausführlicher Einzelfallprüfung die Annahme rechtfertigen würden, dass die Klägerin im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa WaffG auch Bestrebungen verfolgt habe, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die Teilnahme an Vorträgen, die wie vorliegend eindeutig der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden könnten, ließen auf die Weigerung schließen, die staatliche Rechtsordnung als solche bzw. Handlungen staatlicher Organe nicht anzuerkennen. Auch die Vorlage von Schriftstücken zum Thema Corona, Asyl, Razzien bei der Reichsbürgerbewegung und des Buches „Das Deutsche Reich 1871 bis heute“ vom Autor Dr. M. H. im Rahmen einer Vorsprache bei der KPI … würden die Verknüpfung der Klägerin zur Reichsbürgerszene deutlich machen. Zudem handele es sich bei dem Leserbriefschreiber, …, dessen Leserbrief die Klägerin dem Landratsamt übersandt habe, nach durchgeführten Internetrecherchen um einen Anhänger der Reichsbürgerbewegung. Die fehlende Anerkennung der staatlichen Organe werde im Schreiben der Klägerin vom 24. Oktober 2022 an das bayerische PVA deutlich. Das Schreiben enthalte Zweifel an der amtlichen Legitimation der Polizei als Exekutivorgan sowie der Existenz des Bundeslandes Bayern und der Bundesrepublik Deutschland. Dies dürfe damit als aktives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung bewertet werden. Zwar habe die Klägerin im Rahmen der Anhörung bestätigt, dass sie die Bundesrepublik Deutschland anerkenne, jedoch sei dies nicht mit ihren Aussagen im Gespräch vom 7. März 2023 vereinbar, in dem die Bundesrepublik Deutschland von der Klägerin als „faktisch“ anerkannt dargestellt worden sei. Das Bewusstsein der Klägerin, dass die Reichsbürgerbewegung verfassungsfeindliche Ziele verfolge, sei nach den Aussagen im persönlichen Gespräch vom 7. März 2023 nicht gegeben. 14 Auf die Bescheidsbegründung im Übrigen wird verwiesen. 15 Über ihren Bevollmächtigten hat die Klägerin am 30. Mai 2023 hiergegen Klagen erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig. Es fehle an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Die Klägerin habe den Bußgeldbescheid vom 19. Oktober 2021 bestandskräftig werden lassen und das Bußgeld sowie angefallene Verwaltungsgebühren in voller Höhe per Überweisung vom 29. November 2022 bezahlt. Sie habe der KPI … mitgeteilt, dass es ihr nie um das Bußgeld gegangen sei, zudem habe sie sich entschieden davon distanziert, Reichsbürgerin zu sein, sodass die KPI im Aktenvermerk vom 28. Dezember 2022 festgestellt habe, dass die Klägerin immer wieder glaubhaft habe vorbringen können, dass sie den Staat nicht ablehne und sich an alle Gesetze halten werde. Eine polizeiliche Einstufung als Reichsbürgerin sei vorbehaltlich neuer Erkenntnisse nicht erfolgt. Entgegen der Ausführungen im Bescheid habe die Klägerin das Buch von Herrn Dr. M. H. nicht als lesenswerte Literatur beworben, richtig sei vielmehr das im Aktenvermerk vom 9. Januar 2023 verwendete Wort „beigefügt“. Die behördlichen Feststellungen zu dem öffentlichen Vortrag von Herrn Dr. M. H. seien rudimentär. Inhaltliche Feststellungen zum Inhalt des Vortrages würden fehlen. Wie im Anhörungsschreiben angegeben, wende sich die Klägerin gegen die behördliche Annahme, auf Grund der Lektüre des vorstehend zitierten Buchtitels und der Teilnahme an einem öffentlichen Vortrag des Autors ein inhaltliches Einverständnis mit der Reichsbürger-Ideologie zu teilen. Sie verweise zur Begründung auf ihr wissenschaftlich-methodisches Vorgehen in Form eines Quellenstudiums, welches sie sich in ihrem Studium angeeignet habe. Es sei völlig unzutreffend, den Besuch des Vortrages als Beweis für eine Identifizierung mit dem Gedankengut der Reichsbürger zu deuten oder hieraus ein aktives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung abzuleiten. Der klägerseitig übersandte Leserbrief aus der Wochenzeitung „Junge Freiheit“ sei von dem Beklagten nicht hinreichend gewürdigt worden. Zureichende Feststellungen ergäben sich auch nicht aus dem Protokoll vom 13. März 2023 über das Gespräch vom 7. März 2023. Unter anderem sei die Wertung, das Schreiben der Klägerin vom 24. Oktober 2022 weise einen „reichsbürgertypischen Inhalt“ auf, nicht durch Tatsachen aufgelöst worden. Zudem habe der Beklagte nicht erkennen lassen, ob in der Tatsache, dass der Personalausweis der Klägerin seit 2021 abgelaufen sei, ein Indiz dafür gesehen werde, dass die Klägerin das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland verleugne. Die Klägerin verfüge über einen bis zum 25. Mai 2025 gültigen Reisepass. Von der zuständigen Wohnortgemeinde sei ihr im Rahmen einer Vorsprache zur Verlängerung des Personalausweises mitgeteilt worden, dass die Verlängerung der Wirksamkeitsdauer des Personalausweises nicht notwendig sei, solange sie über einen gültigen Reisepass verfüge. Insgesamt folge die Klägerin nicht der Ideologie der Reichsbürger. Der Bescheid stelle nicht einmal Vermutungstatsachen fest. Der Schluss darauf, es bestehe Anlass zur Befürchtung, dass die Klägerin auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht befolgen werde, entbehre jeglicher Grundlage. Aus keinem Verhalten der Klägerin sei ableitbar, sie würde ihre Rechte außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen. Unmittelbare Verletzungen der Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, zur Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen hätten nie auch nur ansatzweise in Rede gestanden. Hinsichtlich des Inhalts des vorgenannten Buches habe der Beklagte nicht dargetan, was „Inhalte aus dem Bereich der Reichsbürgerbewegung“ seien und inwiefern solche Inhalte in der Lesung von Herrn Dr. M. H. vorgetragen worden seien. Seine streitgegenständlichen Erkenntnisse erziele der Beklagte u.a. aus der Internetplattform „Wikipedia“ ohne eigene Prüfung. Zudem sei auf Internetseiten aus dem gewerkschaftlichen und politisch linken Milieu zu dem von der Klägerin zitierten Leserbriefschreiber recherchiert worden. Es gäbe keine von dem Beklagten ermittelten rechtsrelevanten Tatsachen, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass die Klägerin künftig ein überhaupt prognoserelevantes Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) an den Tag legen werde. Mehrere Tatsachen (wie z.B. die Zahlung der Geldbuße; Beweggründe der Klägerin für Vortragsbesuch; abgegebene Bekenntnisse zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Deutschland), die zu Gunsten der Klägerin sprächen, seien nicht entsprechend gewertet worden. Die Klägerin beantragt, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2023 (Geschäftszeichen: …) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den eingezogenen Jagdschein mit der Nummer … sowie die Waffenbesitzkarten mit den Nummern … und … an die Klägerin herauszugeben. 16 Der Beklagte beantragt jeweils Klageabweisung und bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Die Klägerin sei im Rahmen der Ermittlungen zum Schreiben an das PVA von der zuständigen Polizeibeamtin der KPI … aufgeklärt worden, dass sich Herr Dr. M. H. mit der „Reichsbürgerbewegung“ identifiziere und öffentlich als Anhänger davon auftrete. Dennoch habe sie am 16. Dezember 2022 an dessen Vortrag teilgenommen. Auf Grund des Veranstalters und des Titels des Vortrages sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass dort Inhalte aus dem Bereich der „Reichsbürgerbewegung“ vorgetragen worden seien. Von der Klägerseite seien die staatsfeindlichen Inhalte und Darstellungen in dem Buch rund um eine angebliche Nichtexistenz der Bundesrepublik Deutschland nicht gewürdigt worden. Die Aussagen der Klägerin im Schreiben vom 24. Oktober 2022 an das PVA seien hinsichtlich der Infragestellung der Staatsorgane der Polizei sowie des Freistaats Bayern und der Bundesrepublik Deutschland eindeutig dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen. Diese Erkenntnisse würden in Summe ausreichen, um den Reichsbürgerverdacht der Klägerin zu erhärten. Auffällig sei, dass die Klägerin dem Beklagten und der KPI … zudem unaufgefordert Links, Webseiten etc. zukommen habe lassen, welche den Verdacht der Reichsbürgerzugehörigkeit weiter verstärken würden. Sowohl der Leserbriefschreiber wie auch die Zeitschrift „Junge Freiheit“ seien dem rechten Spektrum zuzuordnen. Weiter habe sich der Verdacht der Reichsbürgerzugehörigkeit erhärtet, indem die Klägerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs im Landratsamt … auf mehrmalige Befragung zu ihrer Haltung zur Bundesrepublik Deutschland, zur freiheitlich demokratischen Grundordnung usw. keine positive Äußerung dahingehend getätigt habe. 17 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 hat die Kammer die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 18 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl der Widerruf der Waffenbesitzkarten der Klägerin (im Folgenden Ziffer 1) als auch die Einziehung und Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines (im Folgenden Ziffer 2) sind rechtmäßig erfolgt. Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den angegriffenen Bescheid (im Folgenden Ziffer 3). Ein Anspruch auf Herausgabe des eingezogenen Jagdscheines sowie der Waffenbesitzkarten an die Klägerin besteht auf Grund der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines ebenfalls nicht (Ziffer 4). 20 1. Der unter Ziffer 3 des Bescheides verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. 21 Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, hier die Waffenbesitzkarten, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.