1 S. 1, S. 2, S. 3, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, Art. 63 Abs. 1 BGB § 242 Leitsätze:
in seiner Gesamtheit auch dem Schutz der angrenzenden Nachbarn dient, hat der Nachbar grundsätzlich ein Recht darauf, dass entsprechende Abweichungen zu seinen Lasten nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 63
erteilt werden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten und festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.“ 3 Das Grundstück war ursprünglich aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1977 mit einem Einfamilienhaus mit Garage und Stützmauer/Sichtschutzmauer bebaut. 4 Westlich und nördlich grenzt an das Grundstück FlNr. … das Grundstück FlNr. … an, das seit etwa 2009 im Eigentum des Klägers steht. Bei dem Grundstück FlNr. … handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück, das über den nördlich an das Grundstück FlNr. … angrenzenden, etwa 4 m breiten S...weg an den … angeschlossen ist. Der S...weg ist in Höhe der nordwestlichen Ecke des streitgegenständlichen Grundstückes auf etwa 7,50 m erweitert. Das Grundstück FlNr. … ist im westlichen Teil mit einem Einfamilienhaus bebaut. In der Folgezeit kam es auf dem Grundstück des Klägers unter anderem auch im Bereich der Zufahrt zu Baumaßnahmen, anlässlich derer der Kläger die Beigeladenen um den Verkauf einer Teilfläche von zehn bzw. 11 qm im nordöstlichen bzw. nordwestlichen Bereich ersuchte, woraufhin es zum Abschluss eines notariellen Teilflächenkaufvertrages vom
von Art. 6 Abs. 5
bezüglich der Einhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand zugelassen und eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Überschreitung der Baugrenzen erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Landratsamt hinsichtlich der Abweichung von den Abstandsflächen das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt habe und unter Abwägung aller relevanten Umstände entschieden habe, die Abweichung zuzulassen. Eine wesentliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange und insbesondere der nachbarlichen Interessen sei nicht gegeben, da durch die auf der FlNr. … zum Liegen kommenden Abstandsflächen das Wohngebäude mit der Hausnummer ... nicht in Bezug auf Belichtung, Belüftung oder Brandschutz beeinträchtigt werde. Die Terrassenüberdachung bestehe bereits seit 2013 und sei einige Jahre durch den Nachbarn geduldet worden. Erst aufgrund einer nachbarschaftliche Auseinandersetzung sei die Terrassenüberdachung bemängelt worden. Ebenso handele es sich bei der von der Abweichung betroffenen Grundstücksfläche um die Zufahrtsfläche zu der Hausnummer, welche maximal durch ein Nebengebäude wie eine Garage oder einen Carport genutzt werden könne, was durch die Terrassenüberdachung nicht beeinträchtigt sei. Eine Verschattung von Stellplätzen sei nicht als problematisch anzusehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Abstandsflächen in nördlicher Richtung insbesondere aufgrund des Grenzverlaufs in dieser Richtung nicht eingehalten werden könnten. Der betroffene Grundstücksteil sei an den Eigentümer mit der FlNr. … veräußert worden, damit dieser seine Abstandsflächen einhalten könne. Im Hinblick auf diese Tatsache sei eine Abweichung vertretbar. Durch die Terrassenüberdachung werde die Situation an der Grenze im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung und den Wohnfrieden nur unwesentlich verschlechtert. Eine unzumutbare Beeinträchtigung gehe von der Baumaßnahme nicht aus. Die Abwägung habe somit ergeben, dass durch die Zulassung der Abweichung die Nachbarn nicht tatsächlich beeinträchtigt seien. Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen des Bauherrn und der Nachbarn seien die Maßstäbe beachtet, die sich aus dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme ergäben. Durch Zulassung der Abweichung seien die Nachbarn nicht tatsächlich oder spürbar, d.h. in der Form einer feststellbaren Wertminderung in ihrem Eigentum im Hinblick auf Belichtung und Belüftung oder die sinnvolle bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt. 11 Soweit der Kläger mit Schreiben vom 14. März 2022 vorgetragen habe, dass durch die Terrassenüberdachung ein Brandrisiko für Objekte auf dem Nachbargrundstück bestehe, sei zu berücksichtigen, dass an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Brandwandersatzwand nach Art. 28
vorgesehen sei. Hiernach gehe von der Terrassenüberdachung brandschutztechnisch keine Gefahr aus. Der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze betrage zwischen ca. 3,80 m und 4,40 m. Die Terrassenüberdachung werde komplett aus nichtbrennbaren Baustoffen (Alu-Glaskonstruktion) errichtet. Eine erleichterte Brandübertragung auf Gebäude des Nachbarn durch die Überdachung sei nicht erkennbar bzw. zu erwarten. 12 Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne erteilt werden. Das gemeindliche Einvernehmen liege vor. Die Erteilung einer Befreiung stehe im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Die Ermessensprüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen vorlägen. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt und die Abweichung sei städtebaulich vertretbar. Die Befreiung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das Vorhaben berücksichtige die im Zusammenhang mit den städtebaurechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung heranzuziehenden Belange. Nach den festgestellten Umständen bzw. den örtlichen Gegebenheiten verletze die Befreiung die Nachbarn nicht in ihren Rechten. Auch werde mit der betreffenden Festsetzung des Bebauungsplans kein nachbarschützender Zweck verfolgt. 13 Die Baugenehmigung wurde dem Kläger mittels am
hätte der Kläger einen Anspruch darauf, dass nicht nur seine eigenen Belange sachgerecht ermittelt und abgewogen würden, sondern auch darauf, dass die für und gegen die Abweichung sprechenden öffentlichen und privaten Belange ebenfalls korrekt ermittelt und gewürdigt würden, da die zugelassene Abweichung das Abstandsflächenrecht, also drittschützende Vorschriften, betreffe. Dem werde die Abweichungsentscheidung nicht gerecht (wird weiter ausgeführt). 16 Die Abweichung erweise sich auch unter Zugrundelegung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wegen Fehlens einer Atypik als rechtswidrig (wird weiter ausgeführt). 17 Die Baugenehmigung verstoße weiter gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers. Durch den abstandsflächenrechtlichen Verstoß seien die nachbarlichen Belange und das gegebene Konfliktpotenzial nicht in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht worden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers liege vor, da das die Abstandsflächen nicht einhaltende Vorhaben nicht nur mit erheblichen Immissionen einhergehe, sondern ihm angesichts seiner massiven Gestalt und Ausführung eine erdrückende Wirkung zu Lasten des Grundstücks des Klägers zukomme. 18 Der Kläger beantragt, 1. Der Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2022, Aktenzeichen …, Vorhaben: Errichtung einer Terrassenüberdachung und einer Stützmauer, …, FlNr. …, Gemarkung …, wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 19 Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 23. November 2022: 20 Die Klage wird abgewiesen. 21 Zur Begründung wird unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. September 2013 – RO 2 K 12.50 – ausgeführt, dass die Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1
, vereinbar sein müsse. In der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids seien die Umstände unter Würdigung der Belange des Bauherrn sowie der Nachbarn ausführlich dargestellt und die behördliche Ermessenentscheidung einzelfallbezogen begründet worden. Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Inwieweit die Gewährung der Abweichung zu einer Beeinträchtigung des sozialen Wohnfriedens bzw. der Belichtung und Belüftung auf dem klägerischen Grundstück komme, sei nicht ersichtlich und sei vom Kläger auch nicht näher dargelegt worden. 22 Gemäß Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz sei entgegen der Befürchtung des Klägers nicht mit einer erhöhten Immissionsbelastung des Nachbargrundstücks aufgrund der gewährten Abweichung zu rechnen. Hinsichtlich des vom Kläger monierten Fehlens einer Atypik übersehe dieser, dass im Falle einer Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen die Atypik kein zwingend notwendiges Tatbestandsmerkmal darstelle. Insoweit werde auf die Gesetzesbegründung verwiesen. 23 Die Bevollmächtigten des Klägers erwiderten mit Schriftsatz vom
vor, habe die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Abweichung zu entscheiden, wobei angesichts der hohen Anforderungen sich die Behörde, falls die Voraussetzungen bejaht würden, für die Zulassung der Abweichung zu entscheiden habe, sog. intendierten Ermessens (wird unter Verweis auf BayVGH, B.v. 2.10.2018 – 2 ZB 16.2168 – weiter ausgeführt). 33 Zudem habe es aufgrund der
-Novelle 2018 keiner Atypik bedurft, um eine Abweichung zu erhalten (wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung und die Vollzugshinweise zur
2018 weiter ausgeführt). 34 Es entziehe sich darüber hinaus jeglicher Grundlage, dass durch die Nutzung der baulichen Anlage erhebliche Immissionen einhergingen. Die bauliche Veränderung der Mauer führe zu keiner Nutzungsänderung. Die pauschale Behauptung des Klägers werde zurückgewiesen. 35 Auch bestünden keine brandschutzrechtlichen Bedenken, da eine Brandwandersatzwand nach Art. 28
bestehe und daher von der Terrassenüberdachung brandschutztechnisch keine Gefahr ausgehe. Darüber hinaus betrage der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze 3,80 m bis 4,40 m und die Terrassenüberdachung sei komplett aus nichtbrennbaren Baustoffen (Alu-Glas-Konstruktion) errichtet. 36 Im weiteren Verfahren vertieften die Beteiligten ihren bisherigen Vortrag. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 38 Die zulässige Klage ist begründet. 39 Die Baugenehmigung vom
bzw. eine Anlage mit gebäudegleicher Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2
(Kraus in Busse/Kraus,
22, 36; VG Ansbach; B.v. 14.2.2024 – AN 3 S 23.2673). Dabei ist für die Annahme eines Gebäudes eine allseitige oder teilweise Umschließung keine Voraussetzung (Lechner/Busse in Busse/Kraus,
138). Für die Terrassenüberdachung mit Mauer gilt weder eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3
noch findet die Regelungen des Art. 6 Abs. 6 und 7
Anwendung. 44 Die sowohl nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1
als auch nach § 2 der gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe einzuhaltende Abstandsfläche von 3 m können auf dem Grundstück der Beigeladenen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1
) in Richtung Norden nicht eingehalten werden. Art. 6 Abs. 2 Satz 2
, wonach sich Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen bis zu deren Mitte erstrecken dürfen, ist nicht einschlägig, da es sich bei schlauchartigen Zufahrt zum klägerischen Grundstück nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche oder einen E...weg im Sinne des Art. 53 Nr. 3 BayStrWG, der einem beschränkten oder unbeschränktem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden ist, handelt. Auch scheidet eine analoge Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2
bei Annahme eines Privatweges aus, da die Zufahrt Bestandteil des klägerischen Grundstückes ist und ausschließlich diesem zu Erschließung dient. 45 Des Weiteren liegt auch kein Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3
vor, da es weder rechtlich noch tatsächlich gesichert ist, dass die nördlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzende Fläche nicht überbaut wird. Zwar können Grundstücksteilflächen, die der wegemäßigen Erschließung eines Hinterliegergrundstückes dienen, unter Umständen nicht bebaubar sein (Hahn in Busse/Kraus,
110). Dies gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall, da aufgrund der Verbreiterung im westlichen Bereich die ansonsten etwa 4 m breiten Zufahrt zumindest dort, wo die Terrassenüberdachung mit Mauer unmittelbar an die Grenze gebaut ist, kleinere Nebenanlagen, Stellplätze oder Carports errichtet werden können. 46 b) Zu Recht ging der Beklagte deshalb davon aus, dass gemäß § 63 Abs. 1
eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts erforderlich ist. 47 Da die Regelungen des Art. 6
in ihrer Gesamtheit auch dem Schutz der angrenzenden Nachbarn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.1991 – 2 CS 91.2446 – BeckRS 1991, 09074; Dirnberger, in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Art. 66 Rn. 258 m.w.N.), hat der Nachbar grundsätzlich ein Recht darauf, dass Abweichungen im Sinne von Art. 63
von den drittschützenden Regelungen des Art. 6
zu seinen Lasten nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1
erteilt werden. 48 Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1
in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung (BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 2 ZB 21.2099 – juris Rn. 27; B.v. 18.1.2010 – 1 ZB 07.3187 – juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.10.1965 – IV C 3.65 – juris) kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1
, vereinbar sind. 49 Nach ständiger Rechtsprechung zu den vor dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 geltenden Abweichungsregelungen setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 13.2.2002 – 2 CS 01.1506 – juris Rn. 16; B. v. 23.5.2005 – 25 ZB 03.881 – juris Rn. 8; B. v. 15.11.2005 – 2 CS 05.2817 – juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 – 1 CS 06.2717 – juris Rn. 24; B. v. 11.1.2007 – 14 B 03.572 – juris Rn. 22; B. v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 – 2 CS 11.997 – juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 – 2 CS 11.1902 – juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 – 2 B 11.2231 – juris Rn. 16). Denn während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt werden kann (die dann im Wege der Abweichung zuzulassen ist), wird der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6
hat zur Folge, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden. 50 Hinsichtlich des Erfordernisses der Atypik hat sich nach Überzeugung der Kammer durch das Einfügen des Art. 6 Abs. 1 Satz 4
durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom
entsprechen zu können (a.A.: BayVGH, B.v. 2.5.2023 – 2 ZB 22.2484 – juris Rn. 10 in einem Zulassungsverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Abweichungserteilung nicht entscheidungserheblich war; offen gelassen z.B.: BayVGH, B.v. 10.2.2022 – 15 ZB 21.2428 – juris Rn. 36; B.v. 7.6.2021 – 9 CS 21.953 – juris Rn. 22). 51 So führt der 1. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 23.5.2023 – 1 B 21.2139 – juris Rn. 26 f.) aus: „In dem zum 1. September 2018 eingefügten Art. 6 Abs. 1 Satz 4
, wonach Art. 63
unberührt bleiben soll (§ 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018, GVBl S. 523), findet ein etwa vorhandener Wille des Gesetzgebers, dass eine Atypik bei der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen generell nicht mehr zu prüfen sein soll, keinen hinreichenden Niederschlag. Für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung kommt es in erster Linie auf den objektivierten Willen des Gesetzgebers an (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2000 – 1 C 9.00 – DVBl 2001, 136). Nur wenn der Wille des Gesetzgebers auch im Text Niederschlag gefunden hat, kann dieser bei der Interpretation berücksichtigt werden (vgl. HessVGH, U.v. 23.7.2017 – 6 A 414/15 – juris Rn. 43 m.w.N.). Auf ein in der Gesetzesbegründung niedergelegtes Verständnis der Norm, das – wie hier – keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat, kann nicht entscheidend abgestellt werden (vgl. BGH, U.v. 12.3.2013 – XI ZR 227/12 – BGHZ 197, 21). Auch bisher schon richteten sich die Voraussetzungen für die Erteilung von Abstandsflächenvorschriften nach Art. 63
, die Frage der Atypik war Teil der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 63
. Art. 6 Abs. 1 Satz 4
mit seinem Verweis auf Art. 63
führt daher nicht zu einer Änderung der Rechtslage. Allerdings hat der Gesetzgeber mit Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus im Jahr 2021 nunmehr selbst definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung erteilt werden soll. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2
in der seit dem 1. Februar 2021 geltenden Fassung soll für den Fall, dass ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird, eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6
erteilt werden. Mit der Aufnahme des in der Entscheidungspraxis sehr häufig vorkommenden Anwendungsfall für die Erteilung von Abweichungen als Regelbeispiel wird den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung getragen. Vorhandene Wohnpotentiale sollen besser reaktiviert und genutzt werden, um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Die Regelung soll für Wohnraum jeder Art und Größe gelten. Die Erteilung von Abweichungen in anderen Fällen bleibt davon unberührt (vgl. LT-Drs. 18/8547, Begründung zu Nr. 22 Buchst. a (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 neu), S. 20; Dhom/Simon in Busse/Kraus,
, Stand Januar 2023, Art. 63 Rn. 28, 28a). Mit diesem Regelbeispiel hat der Gesetzgeber erstmals eine atypische Situation konkret festgelegt, unter der eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden soll (vgl. zu der vergleichbaren Problematik in § 31 Abs. 2 BauGB Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2022, § 31 Rn. 29). Die Änderung der Bayerischen Bauordnung ist im Verfahren zu berücksichtigen, da sie dem Nachtragsbescheid vom 16. September 2021 zugrunde liegt.“ 52 Dies berücksichtigend fehlt es vorliegend an einer entsprechenden Atypik. 53 Eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16). 54 Eine derartige Sondersituation ist für das streitgegenständliche Vorhabensgrundstück gerade nicht erkennbar. Die örtlichen Gegebenheiten sind durch großzügige Grundstückszuschnitte mit sehr aufgelockerter Bebauung geprägt. Die Grundstücke sind – wie sich gerade auch an dem die Abstandsflächen einhaltenden Erweiterungsbau des Klägers erkennen lässt – grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der Anforderung von zeitgerechten Wohnformen unter Einhaltung der Abstandsflächen bebaubar. Hinzukommt, dass es nicht Intention der Baumaßnahmen war, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren. Denn Gegenstand der Baugenehmigung ist die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit seitlicher Mauer zur Abstützung der Überdachung. Eine sinnvolle Nutzung der vorhandenen Bausubstanz ist aber auch ohne Terrassenüberdachung unproblematisch möglich. Allein die Tatsache, dass die Abweichung zur Legalisierung eines bereits verwirklichten Abstandsflächenverstoßes erfolgt ist und insoweit keine Zustimmung des Nachbarn, dass die Abstandsflächen sich auf das Nachbargrundstück erstrecken können (Art. 6 Abs. 2 Satz 3
), vorliegt, rechtfertigt nicht die Annahme eines atypischen Falles (BayVGH, B.v. 14.3.2022 – 1 ZB 22.89 – juris Rn. 10, wonach die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften keine Variante zu der Möglichkeit einer Abstandsflächenübernahme ist). 55 Eine Atypik ergibt sich auch nicht aus der Besonderheit der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander, ggf. auch unter Berücksichtigung des Grundstücksteilverkaufes der Beigeladenen an den Kläger. Zuzugeben ist, dass die Grundstücksgrenze durch die Aufweitung der Zufahrt des klägerischen Grundstücks in dem betroffenen nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen nicht linear verläuft. Allerdings schränkt dieser Grenzverlauf die Bebaubarkeit des Grundstücks auch nur in diesem Abschnitt ein und führt aufgrund der Größe des Grundstückes nicht dazu, dass nicht an anderer Stelle eine überdachte Terrasse oder an gleicher Stelle eine etwas kleiner ausgeführte Terrassenüberdachung hätte errichtet werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Teilverkaufes, da die Terrassenüberdachung auch vor dem Teilverkauf die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Grundstück der Beigeladenen schon nicht eingehalten hätte. Letztlich stellt sich die ursprünglich ohne Baugenehmigung errichtete Terrassenüberdachung als Ausdruck des Wunsches, das Grundstück bestmöglich bzw. stärker als nach Art. 6
zulässig auszunutzen, dar. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Erteilung einer Abweichung (VG München, U.v. 9.5.2016 – M 8 K 15.459 – juris Rn. 24 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 2 CS 14.2199 – juris Rn. 4; B.v. 2.12.2014 – 2 ZB 14.2077 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 5.3.2007 – 10 B 274/07 – juris Rn. 17). 56 Liegt die erforderliche Atypik nicht vor, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen von vornherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben (BayVGH, B. v. 9.2.2015 – 15 ZB 12.1152 – juris Rn. 16; VG München, U.v. 9.5.2016 – M 8 K 15.459 – juris Rn. 25). Es kommt daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob als weitere Voraussetzung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen gegeben ist, wobei das Gericht die Bewertung des Beklagten, dass in der vorliegenden Konstellation die Belange des Nachbarn nicht bzw. lediglich geringfügig betroffen sind, als durchaus zutreffend erachtet. 57 2. Eine andere Bewertung ist auch nicht veranlasst unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. 58
) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris Rn. 15 m.w.N.), so ist diese Fallgruppe vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen darlegte, dass sein Anbau aufgrund der Ablehnung der Beigeladenen, eine Abstandsflächenübernahmeerklärung abzugeben, unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen errichtet worden ist. 60
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.