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VwZVG Art. 36 Abs. 1 S. 2 Schlagworte: Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Tabakerzeugnissen, Fehlende Fristsetzung bei Zwangsgeldandrohung, Tabakerhitzer, Werbung, Harm reduction, Prinzip der Schadensreduzierung Tenor I. Die in Nr. 2 des Bescheides des Antragsgegners vom
). Zwar ist offensichtlich, dass der … … GmbH durch die Anordnung zunächst die Möglichkeit genommen wird, weiter für Ihre Produkte zu werben; wirtschaftliche Nachteile sind dabei nicht auszuschließen bzw. wahrscheinlich. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass Sie sich zum Einen durch die verbotene Werbung gegenüber den Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, und dass zum Anderen die Fortsetzung der verbotenen Werbung nach Klageerhebung und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht hingenommen werden kann. Vielmehr muss auch im Falle einer Klage sichergestellt sein, dass die Forderungen nach Einhaltung der Rechtsordnung, hier insbesondere des Gesundheits- und Jugendschutzes, beachtet wird. Denn nach der grundrechtlichen Wertentscheidung des Grundgesetzes ebenso wie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) vom 12.12.2007 überwiegen die geschützten Rechtsgüter der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, 37 EU-GR-Charta i.V.m. Art. 6 EUV) rein wirtschaftliche Interessen (Art. 14 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 16, 17 EU-GR-Charta). Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer juristischen Person mit einer nur beschränkten Haftung (hier in Form einer GmbH). Hinzu kommt die zu befürchtende Vorbildwirkung der verbotenen Werbung, die eine Nachahmung durch Mitbewerber, also andere Zigarettenhersteller, befürchten lässt. Dem gilt es rasch (im Falle einer Klage jedenfalls vor bestands- oder rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache) entgegenzutreten, um einer Ausweitung rechtswidriger Handlungen vorzubeugen. Das angestrebte Ziel, die Ausweitung rechtswidriger Handlungen zu verhindern, kann im vorliegenden Falle nur durch die sofortige Vollziehung der Anordnung erreicht werden. Nur so kann das festgestellte rechtswidrige Verhalten effektiv beseitigt, die Ermutigung zur Nachahmung verhindert und auch unter diesem Gesichtspunkt dem Gesundheits- und Jugendschutz damit zur Geltung verholfen werden. Ohne sofortiger Untersagung der Imagewerbung in Bezug auf die Tabakerhitzer besteht die Gefahr, dass diese als eine Art wenig schädliches „hippes“ Lifestyleprodukt wahrgenommen werden und sich zu einer Art Trend verfestigen. Gerade Jugendliche wären für ein solches Lifestyleprodukt oder einen Trend in besonderem Maße empfänglich. Den Anzeigen und Webseiten wohnt durch das positive Image der Tabakerhitzer die nicht steuerbare Gefahr inne, dass Jugendlichen oder jungen Menschen der Einstieg in das Dampfen attraktiver gemacht wird, als es ohne Werbung der Fall wäre. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung ist aufgrund der Gesundheitsgefahr für die Allgemeinheit damit gegeben. Die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, die mit dem Rauchen verbundenen Gefahren für die Gesundheit des Rauchers zu relativieren und das Rauchen als weniger gesundheitsschädlich erscheinen lassen, sind geeignet, Personen, die bislang nicht geraucht haben, zum Rauchen zu veranlassen, und Personen, die bereits rauchen, zu erhöhtem Tabakkonsum zu verleiten. Solange ein Tabakunternehmen auf seiner Webseite eine nüchterne, auf Produktanpreisung verzichtende Unternehmensdarstellung und -information betreibt und somit den Bereich der kommerziellen Kommunikation noch nicht betritt, ist ihm der Betrieb einer Unternehmenswebseite – gerade unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungs- und Berufsausübungsfreiheiten, ohne Weiteres möglich. Das allgemeine Interesse an der sofortigen Vollziehung ist danach höher zu bewerten als das mutmaßliche wirtschaftliche Interesse der … … GmbH an der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diese Anordnung.“ Zur Begründung der Zwangsgeldandrohung wird im Bescheid ausgeführt, dass die Fristsetzung und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angemessen seien, um die Umsetzung der getroffenen Anordnungen sicherzustellen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ergäbe sich aus dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung und aus dem besonderen öffentlichen Interesse an der Befolgung der Anordnung. 27 Mit Schriftsätzen vom … Februar 2024 erhob die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid (Az. M 26b K 24.828) und beantragte gleichzeitig, 28 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Februar 2024 (Geschäftszeichen: …*) wiederherzustellen und im Hinblick auf Ziffer 3. anzuordnen. 29 Zur Begründung wird mit mehreren Schriftsätzen im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid aus mehreren Gründen formell und materiell rechtswidrig sei. So sei die Antragstellerin nicht wirksam angehört worden. Zudem handele es sich bei den beanstandeten Äußerungen nicht um verbotene Werbung bzw. unzulässige Äußerungen. Die Antragstellerin wolle vielmehr lediglich Verbraucher sachlich informieren. Die Untersagungsanordnung sei auch teilweise unbestimmt und das angedrohte Zwangsgeld unverhältnismäßig. Insbesondere sei die Anordnung einer sofortigen Vollziehbarkeit nicht ordnungsgemäß begründet im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1
. Der Bescheid enthalte lediglich Allgemeinplätze bzw. Behauptungen, konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit der Öffentlichkeit würden im Bescheid nicht schlüssig dargelegt. 30 Der Antragsgegner beantragt, 31 den Antrag abzulehnen. 32 Zur Begründung wird ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ausgangsbescheides das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege. Der streitgegenständliche Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere genüge die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3
. Die im angegriffenen Bescheid für den Sofortvollzug angeführten Gründe würden zeigen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen sei und ließen auch erkennen, welche Gründe ihn zur Anordnung des Sofortvollzugs bewogen hätten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei in formeller Hinsicht auch nicht erforderlich, dass Gefahren für Leben und Gesundheit der Verbraucher bestünden. Sofern hilfsweise eine Interessenabwägung erforderlich sei, falle diese klar zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Der Antragstellerin sei es zuzumuten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit ihren Werbemaßnahmen zu warten. Vollendete Tatsachen würden hierdurch nicht geschaffen. Die geschützten Rechtsgüter der Gesundheit würden die rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin überwiegen. Die angefochtene Anordnung sei darüber hinaus dringlich, weil ohne sofortige Untersagung der Imagewerbung in Bezug auf die Tabakerhitzer die Gefahr bestehe, dass sich diese als eine Art wenig schädliches Lifestyle-Produkt zu einem Trend verfestigen würde. Gerade Jugendliche wären hierfür in besonderem Maße empfänglich. Damit würde Jugendlichen oder jungen Menschen der Einstieg in das Dampfen attraktiver gemacht, als es ohne Werbung der Fall wäre. Ebenso sei die Werbung dazu geeignet, Personen, die bereits rauchten, zu erhöhtem Tabakkonsum zu verleiten, was sich wiederum auf die Gesundheit auswirke. 33 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (auch im Hauptsacheverfahren M 26b K 24.828) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 34 Der Antrag hat Erfolg. 35 1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5
zulässig. Er ist statthaft, weil es sich bei der Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung um einen Verwaltungsakt handelt, für den der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat und weil bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung Rechtsbehelfen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
i. V. m. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) keine aufschiebende Wirkung zukommt. 36
und ist bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 6.9.2021 – 20 CS 20.2344 – beckonline Rn. 2). Wegen des Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1
erfolgt die Tenorierung abweichend von § 80 Abs. 5 Satz 1
und dem Antrag (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 6.9.2021 – 20 CS 20.2344 – beckonline Rn. 6). 38 2.1.1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1
hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, wenn sie dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
besonders angeordnet hat. Da es sich bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Wertung des Gesetzgebers um einen Ausnahmefall handelt, muss neben das ohnehin bestehende öffentliche Interesse an der Umsetzung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (Erlassinteresse) ein besonderes Vollzugsinteresse treten, das das Absehen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung und die Befugnis der Behörde, einen Verwaltungsakt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft mit Zwangsmitteln durchzusetzen, zu rechtfertigen vermag (BayVGH, B.v. 2.8.2022 – 20 CS 22.1540 -juris Rn. 4). Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 1
soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen erfordert. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist dabei nicht bereits dann Genüge getan, wenn überhaupt eine solche gegeben wird; es bedarf vielmehr einer schlüssigen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 7.3.2022 – 20 CS 22.307 – beck-online Rn. 3). Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1
hingegen nicht an, da diese Vorschrift eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (BayVGH, B. v. 7.3.2022 – 20 CS 22.307 – beck-online Rn. 3; B. v. 7.9.2020 – 11 CS 20.1436 – beck-online Rn. 20). Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus, da daraus nicht erkenntlich wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1
rechtfertigen kann (BayVGH, B.v. 2.8.2022 – 20 CS 22.1540 – juris Rn. 4 m.w.N.). 39 2.1.2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht. 40 Der Antragsgegner begründet die Anordnung des Sofortvollzugs im Wesentlichen damit, dass die vom Werbeverbot geschützten Rechtsgüter der Gesundheit und des Jugendschutzes die rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin überwiegen würden. Zudem wäre eine Nachahmung und damit eine Ausweitung rechtswidriger Handlungen durch andere Zigarettenhersteller zu befürchten. Außerdem bestehe die Gefahr, dass Tabakerhitzer als wenig schädliches Lifestyleprodukt wahrgenommen würden und sich zu einer Art Trend verfestigen, wofür insbesondere Jugendliche empfänglich wären. Schließlich seien die beanstandeten Äußerungen, welche die Gesundheitsgefahren des Rauchens relativieren, auch geeignet, Personen, die bisher nicht geraucht haben, zum Rauchen zu veranlassen und Personen, die bereits rauchen, zu erhöhtem Tabakkonsum zu veranlassen. 41 a) Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass sich die Behörde im vorliegenden Fall der Ausnahmesituation ihres Verwaltungshandelns bewusst war. Ein über das ohnehin bestehende Erlassinteresse im Einzelfall hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse ist nicht dargetan. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das TabakerzG im Gegensatz zu den lebensmittelrechtlichen Vorschriften (§ 39 Abs. 7 LFGB) für keine der nach § 29 TabakerzG möglichen Maßnahmen einen gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
vorsieht, auch nicht bei Vorliegen eines ernsten Risikos (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2022 – 20 CS 22.1540 – juris Rn. 7). Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 TabakerzG ist dabei mit ernstem Risiko ein über die typischen Gefahren des Konsums der Erzeugnisse hinausgehendes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen gemeint. Insbesondere ist auch die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung zu berücksichtigen, dass Maßnahmen der Behörden zur Durchsetzung der Werbeverbote der §§ 19 bis 21 TabakerzG in § 29 Abs. 2 Satz 3 TabakerzG zwar ausdrücklich als zulässig genannt werden, jedoch nicht ausdrücklich mit einem gesetzlichen Sofortvollzug versehen wurden. Der Gesetzgeber hat damit offenbar keine Veranlassung gesehen, insbesondere auch für Verstöße gegen die Werbeverbote vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1
abzusehen. Soweit die Behörde vorliegend bei der Anordnung des Sofortvollzugs mit den typischen Gefahren des Konsums von Tabakerzeugnissen argumentiert, verkennt sie deshalb, dass allein diese Gefahren nach der grundsätzlichen Wertung des nationalen Gesetzgebers gerade nicht zur Begründung eines besonderen Vollzugsinteresses im Einzelfall taugen. Abgesehen von der Verkennung des gesetzlichen Regel-Ausnahmeverhältnisses fehlen in der Begründung auch konkrete Aussagen im Einzelfall dazu, warum die streitgegenständlichen Anzeigen bzw. Äußerungen der Antragstellerin Gefahren darstellen, die über die typischen Gefahren des Konsums von Tabakerzeugnissen hinausgehen, so dass ausnahmsweise der Sofortvollzug gerechtfertigt sein könnte. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der von ihr angenommene Werbeeffekt für Tabakerhitzer dazu führe, dass Raucher mehr Tabak konsumieren und Nichtraucher zum Rauchen veranlasst würden, trifft dies allgemein auf jegliche Werbeaussage zu. 42 b) Die Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs reduzieren sich dabei auch nicht ausnahmsweise aufgrund des mit der Anordnung des Sofortvollzugs verfolgten Gesetzeszwecks, wenn der Gesetzeszweck ohne Anordnung des Sofortvollzugs überhaupt nicht erreichbar ist. In solchen Fällen des identischen Erlass- und Vollzugsinteresses kommt es in erster Linie auf den Rang der durch die Anordnung zu schützenden Rechtsgüter an. Je gewichtiger die potentiell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, desto niedriger sind die Anforderungen an eine Begründung für den konkreten Einzelfall zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2022 – 20 CS 22.1540 – juris Rn. 6; Eyermann, 16. Aufl. 2022,
46). Hier ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil die Exekutive hierbei letztlich eine legislative Fehlleistung korrigieren würde, was nur bei zwingenden Gründen, regelmäßig zum Schutz elementarer Grundrechte anderer, zulässig sein kann (Eyermann, 16. Aufl. 2022,
46). 43 Ein solcher Ausnahmefall bzw. solche zwingenden Gründe für verringerte Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs liegen hier jedoch nicht vor. Es bestehen zum einen weitere Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle. Zwar dürfte es sich insbesondere bei dem durch den Tabakkonsum gefährdeten Rechtsgut der Gesundheit um ein elementares Grundrecht im oben skizzierten Sinne handeln. Jedoch wird dieses Grundrecht durch die streitgegenständlichen Anzeigen und Aussagen allenfalls mittelbar beeinträchtigt. Der negative Effekt auf das geschützte Rechtsgut der Gesundheit entsteht nämlich nicht durch die streitgegenständlichen Anzeigen und Aussagen, sondern erst durch den späteren Vorgang des Konsums der Tabakerzeugnisse. Auch wenn sich der Konsum ursächlich auf die streitgegenständlichen Anzeigen und Aussagen zurückführen ließe, bestünden deshalb prinzipiell noch andere Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle, beispielsweise durch Regelung der Modalitäten des Erwerbs der Tabakerzeugnisse wie Altersvorgaben oder durch Vorgaben bezüglich der zugelassenen Inhaltsstoffe. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzeszweck, also die Verhinderung von Werbung für bzw. Verhinderung bestimmter Aussagen hinsichtlich Tabakerzeugnisse, ohne Anordnung des Sofortvollzugs überhaupt nicht erreichbar sei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen das Werbeverbot des § 19 TabakerzG bzw. gegen § 21 TabakerzG gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 12 TabakerzG bußgeldbewehrt ist und damit unabhängig vom Sofortvollzug sowohl für die Antragstellerin als auch für deren Mitbewerber ein Anreiz zur Befolgung der §§ 19, 21 TabakerzG besteht. Es ist weder in der Begründung des Sofortvollzugs ausgeführt noch sonst für das Gericht ersichtlich, warum vor dem Hintergrund der Bußgeldbewehrung der Gesetzeszweck ohne die Anordnung des Sofortvollzugs überhaupt nicht erreicht werden kann. 44 Im Übrigen lässt die Begründung unberücksichtigt, dass das TabakerzG überwiegend gesundheitspräventive Zwecke unter Hinnahme der Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums verfolgt und damit lediglich mittelbar dem Gesundheitsschutz dient, indem der Konsum von Tabakerzeugnissen weder gefördert noch erleichtert werden soll (BayVGH, B.v. 2.8.2022 – 20 CS 22.1540 – juris Rn. 7 unter Verweis auf BT-Drs. 1872/18 S. 31 und 33 und BR-Drs. 221/17 S. 8 und Art. 1 der RL 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014). 45 2.1.3. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass mit dem Vorstehenden keine Aussage zu den zwischen den Beteiligten strittigen materiell-rechtlichen Fragen getroffen wird und dass die Behörde durch die Entscheidung nicht daran gehindert ist, die sofortige Vollziehung mit zureichender Begründung erneut anzuordnen (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 6.9.2021 – 20 CS 20.2344 – beckonline Rn. 6). 46 2.2. Der Antrag ist auch bezüglich der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides begründet. 47 Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5
die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage – wie hier – entgegen dem in § 80 Abs. 1 Satz 1
enthaltenen Grundsatz keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Das Gericht trifft dabei im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5
allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. 48 Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung zulasten des Antragsgegners aus, da die Hauptsacheklage bezüglich der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Die in der Hauptsache zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1
) gegen die Zwangsgeldandrohung erhobene Anfechtungsklage erweist sich bezüglich der Ziffer 3 des Bescheides aller Voraussicht nach als begründet, da der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz ein Satz 1
). 49 Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist bei der schriftlichen Androhung eines Zwangsmittels für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Dabei ist die Fristbestimmung schon wegen der Beugefunktion des Zwangsgeldes zwingend erforderlich. Dies gilt auch für Anordnungen, die aufgrund gesetzlicher Ge- oder Verbote erlassen werden. Letztlich sprechen auch Gründe des effektiven Rechtsschutzes dafür (Giehl/Adolph/Fabisch Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand
. 52 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1, 1.7.2 Satz 2 und 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, so dass im Eilverfahren mangels anderer Informationen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Untersagungsverfügung die Hälfte des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro anzusetzen ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 16.3.2017 – 9 C 17.324 – beckonline).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.