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VG München, Urteil v. 03.12.2024 – DK 22.5597

Obsah (6)§ 37b§ 1§ 47Art. 7§ 266§ 11

VG München, Urteil v. 03.12.2024 – DK 22.5597 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 03.12.2024 – DK 22.5597 Download Drucken Titel: Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen kommu

§ 37bAbs. 1 ESt

G zzgl. Kirchensteuer in Höhe von 7% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% zu versteuern seien. Danach errechnete sich eine pauschalierte Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 11.779,83 €, welche die Kreissparkasse bei dem zuständigen Finanzamt … anmeldete. Die Kreissparkasse führte die Steuer in dieser Höhe auch an das Finanzamt ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht. Die Entscheidung, in dieser Weise eine Versteuerung durchzuführen, wurde in der Buchhaltungsabteilung der Kreissparkasse getroffen. 120

  1. c)Gesamtaufwand der Kreissparkasse 121 Der Aufwand der Kreissparkasse belief sich auf Reisekosten in Höhe von 34.903,22 € zzgl. der Versteuerung in Höhe von 11.779,83 € und damit auf insgesamt 46.683,06 €. 122 7. Feststellungen zum Zweck der Reise 123 Einen sachlichen Grund für die Durchführung einer Sitzung in der Stadt … gab es nicht. Das Reiseziel und das Begleitprogramm wurden von den anderweitig verfolgten … und …, sowie dem Verwaltungsrat unter touristischen Gesichtspunkten bestimmt bzw. festgelegt. Die Reise hatte keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 SparkG und § 1 Satz 1 SparkO oder deren Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Unterstützung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen oder kulturellen Bereich im Sinne von § 1 Satz 2 SparkO. Sie war auch nicht mit Werbung für die Kreissparkasse verbunden oder zur Repräsentation der Kreissparkasse notwendig. Auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Verwaltungsräte war eine solche Reise nicht veranlasst. Die Verwaltungsratssitzung hätte am Sitz der Kreissparkasse in … stattfinden können, ohne dass das die inhaltliche Arbeit beeinträchtigt hätte. Die Sitzung dauerte etwa 5 Stunden und bewegte sich damit in einem üblichen Rahmen. Eine auswärtige Sitzung mit Übernachtung war auch nicht zum besseren Kennenlernen, der Möglichkeit sich über die Sitzung hinaus austauschen zu können und dadurch eine gute Zusammenarbeit zu fördern, veranlasst. Denn vor der Fahrt nach … hatte bereits vom 13.11. bis 15.11.2009 eine auswärtige Sitzung in … (Österreich) stattgefunden, bei der der Verwaltungsrat in gleicher Besetzung getagt hatte. An dieser Verwaltungsratsfahrt hatten auch die Angeklagten … und … in Begleitung ihrer Ehefrauen teilgenommen. In der Zeit vom 02.12. bis 04.12.2011 fand sodann eine weitere auswärtige Verwaltungsratssitzung in … (Österreich) statt. Die Mitreise der Ehegatten erfolgte, weil dies bereits bei Fahrten in früheren Jahren üblich gewesen war. Einen sachlichen Grund hierfür gab es nicht. 124 8. Kenntnisstand der Angeklagten 125
  2. a)Angeklagter … … 126
  3. b)Angeklagter … 127 Dem Angeklagten … als Mitinitiator der Reise war bekannt, dass es eine fachliche Veranlassung für die Durchführung einer Verwaltungsratssitzung in … und die Mitnahme der Ehepartner nicht gab. Vielmehr wählte er in Absprache mit dem Angeklagten … bewusst … als Tagungsort aus, weil dadurch eine schöne Reise zu einem touristisch besonders interessanten Reiseziel veranstaltet werden sollte. Er erkannte aufgrund der Einladung und des beigefügten Programmes, dass das vorgesehene Begleitprogramm touristischen Charakter hatte und dass, insbesondere aufgrund der Unterbringung in einem Fünf Sterne Hotel und mehrerer Essen in herausgehobenen Restaurants hohe Kosten anfallen würden. 128 Der Angeklagte … kannte die genaue Höhe der Reisekosten zwar nicht, wusste aber, dass die Kreissparkasse die Reisekosten vollständig trug. Er nahm dadurch billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse hohe und sachlich nicht gerechtfertigte Aufwendungen entstanden, denen kein wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gegenüberstand und sie dadurch einen Vermögensnachteil erlitt. Dass die Reiseteilnahme eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an Mitarbeiter und Dritte darstellen kann und die Kreissparkasse tatsächlich eine Lohnversteuerung durchführte, war ihm vom Grundsatz her bekannt. Er nahm insoweit billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse ein weiterer Vermögensnachteil entstand. 129
  4. c)Angeklagter … … … 130 9. Prüferrundschreiben des Bayerischen Sparkassenverbandes 131 Die Prüfstelle des Bayerischen Sparkassenverbandes hatte erstmals im Jahr 1993 und dann nochmals mit Datum vom 25.04.2007 unter Leitung ihres damaligen Prüfstellenleiters … ein sogenanntes Prüferrundschreiben herausgegeben, welches Grundsätze zur Angemessenheit des Aufwandes von Verwaltungsratsfahrten enthielt. Anlass des Schreibens vom 25.04.2007 war, dass die bereits 1993 veröffentlichten Grundsätze vermehrt nicht eingehalten wurden. Mit dem Schreiben vom 25.04.2007 sollte an diese Grundsätze erinnert werden. Sie waren in dem Schreiben wie folgt genannt: 132 „1. Vermeidung spektakulärer Reiseziele 133 2. Die Reise muss einem mit der Dienstaufgabe zusammenhängenden (konkreten und aktuellen) Informationsbedürfnis der Teilnehmer entsprechen oder der Werbung und (unter Beachtung des Regionalprinzips) der Repräsentation der Sparkasse oder der Sparkassenorganisation insgesamt nach außen dienen. 134 3. Interne Klausurtagungen sollen in Bayern, und zwar möglichst in organisationseigenen Einrichtungen (Bad Reichenhall, Landshut, Tegernsee) abgehalten werden. 135 4. Die Reisekosten müssen sich am Anlass und Nutzen der Reise orientieren und sich insgesamt in einem angemessenen Rahmen halten. 136 5. Gesondert anfallende Kosten für Begleitpersonen müssen von diesen erstattet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Sparkasse oder die Sparkassenorganisation gesellschaftlich nach außen werbend zu repräsentieren ist (offizielle Sparkassentage u.ä.). 137 Die Einhaltung dieser Grundsätze ist nach wie vor Gegenstand unserer Prüfung und unserer Berichterstattung, sowie im Falle der Nichtbeachtung Anlass für Prüfungsfeststellungen. … Der Überprüfung der dienstlichen Veranlassung der Reisen kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn die Gesamtkosten der Reise je Teilnehmer DM 1.000 übersteigen.“ 138 Die Angabe einer Kostengrenze in Höhe von 1.000 DM entstammte einem 1. Rundschreiben aus dem Jahr 1993 und wurde in der Version des Jahres 2007 beibehalten. Dieses Schreiben wurde den Prüfern zur Verfügung gestellt und an alle Sparkassenvorstände versandt. III. 139 Verwaltungsratsfahrt nach … im Dezember 2011 140 1. Vorbereitung der Reise 141 In einer regulären Verwaltungsratssitzung der Kreissparkasse im Sommer 2011 beschloss der Verwaltungsrat, im Dezember 2011 eine Jahresabschlusssitzung im „Relais & Chateaux Spa-Hotel …“ in … im …tal in Österreich durchzuführen. Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse hatte bereits in den Vorjahren, zuletzt im Dezember 2009 Verwaltungsratssitzungen in diesem Hotel abgehalten. Die Verwaltungsratsmitglieder einschließlich der Angeklagten … und … stimmten der Durchführung der Verwaltungsratsfahrt zu. Bei diesem Hotel handelt es sich um ein Luxushotel mit 5 Sternen. 142 Die Vorbereitung der Reise übernahm der Angeklagte …, der insbesondere die Unterkunft und Verpflegung mit dem Hotel … abstimmte und die verbindliche Reservierung tätigte. Hierbei nahm er insbesondere auch eine Menüauswahl vor. Darüber hinaus beauftragte der Angeklagte … den Zeugen … … damit, einen Fachvortrag zur Entwicklung des Tourismus mit dem Thema „Destination der Zukunft – Erfolgsfaktoren im Jahr 2020“ zu halten. Die Reise fand schließlich in der Zeit vom 02. bis 04.12.2011 statt. 143 Die Durchführung und Ausgestaltung der Verwaltungsratsfahrt waren Ausdruck einer generellen Großzügigkeit des Angeklagten … bei der Veranstaltung und Ausgestaltung von Reisen, seien es Verwaltungsrats- oder Bürgermeisterinformationsfahrten. Dies wird auch an den Fahrten nach … und … deutlich. Die Fahrt nach … wurde zudem durch den gesamten Verwaltungsrat gebilligt und die Reiseleistungen kam allen Teilnehmern gleichermaßen zugute. Es handelte sich daher nicht um eine Zuwendung des Angeklagten … an den Angeklagten … zur Beeinflussung der Dienstausübung hinsichtlich seiner Ämter als Landrat und Verwaltungsratsvorsitzender. Eine hierauf gerichtete Unrechtsvereinbarung hatten die Angeklagten … und … nicht getroffen. 144 2. Einladung zur Reise 145 Der Angeklagte … lud in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender zu der Verwaltungsratsfahrt ein, wobei er jeweils auch die Ehegatten der Verwaltungsratsmitglieder und der mitreisenden Sparkassenangestellten einlud. 146 In dem Einladungsschreiben heißt es unter anderem: 147 „Wir haben dafür Sorge getragen, dass die Zimmer frühzeitig zur Verfügung stehen. Selbstverständlich können Sie alle Einrichtungen des Hauses nutzen. Wir möchten die Damen zu einer kostenfreien Anwendung in der Beautywelt einladen. Bitte vereinbaren Sie Ihre Termine bereits vorab unter Telefon Nr. …“ 148 Den Einladungsschreiben waren jeweils eine Tagesordnung zur Verwaltungsratssitzung und ein Antwortbogen beigefügt, welcher vom jeweils Eingeladenen auszufüllen und zurückzusenden war. In dem Antwortschreiben war anzugeben, ob der Eingeladene teilnimmt und ob er mit oder ohne Begleitung reist. Die Angeklagten … und … … erhielten ein solches Einladungsschreiben. Sie sandten das Antwortschreiben jeweils zurück und gaben darin an, dass sie mit Begleitung an der Reise teilnehmen werde. 149 3. Teilnehmer der Reise 150 An der Reise nahmen alle 8 Verwaltungsratsmitglieder der Kreissparkasse, darunter auch die Angeklagten … und …, dieser zugleich in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender, teil. Mit Ausnahme des Verwaltungsrates … reisten alle Verwaltungsräte jeweils in Begleitung ihrer Ehefrau. Des Weiteren nahmen der Angeklagte … … als Vorstand der Kreissparkasse und der Zeuge … als stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender jeweils in Begleitung ihrer Ehefrauen an der Fahrt teil. Schließlich nahmen die Zeugen … und … in ihrer Eigenschaft als stellvertretende Vorstände der Kreissparkasse und der Zeuge … als Sparkassenmitarbeiter an der Reise teil, wobei auch insoweit jeweils die Ehefrauen mitfuhren. 151 4. Durchführung der Verwaltungsratsfahrt 152 Die Anreise erfolgte am 02.12.2011 individuell und auf eigene Kosten der Teilnehmer. Am Abend fand ab 19.00 Uhr ein gemeinsames Abendessen im Hotelrestaurant statt, zu dem hochwertige Weine serviert wurden. Die Teilnehmer konnten außer Wein auch andere Getränke, wie etwa Bier, Säfte oder Wasser wählen. Im Anschluss stand es den Teilnehmern und ihren Ehepartnern frei, Getränke an der Hotelbar zu konsumieren. Mehrere Teilnehmer machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Hierbei wurden erhebliche Mengen an Getränken, darunter auch hochwertige Weine und Spirituosen konsumiert. 153 Nach einem individuellen Frühstück am 03.12.2011 fand in der Zeit von 9.00 Uhr bis etwa 14.00 Uhr eine Verwaltungsratssitzung statt, an der die Verwaltungsräte, die Vorstände und die stellvertretenden Vorstände teilnahmen. Während einer Mittagspause nahmen die Teilnehmer gemeinsam ein Mittagessen ein. In der Sitzung wurden folgende Tagesordnungspunkte besprochen und bearbeitet: 154 1. Geschäftsbericht zum 31.10.2011 155 2. Gesamtrisikobericht zum 30.09.2011 156 3. Risikoreport zum 30.09.2011 lt. Risikotragfähigkeitskonzept sowie Stresstests auf Gesamtbankebene 157 4. Risikomonitoring per 30.09.2011 5. Kredite 158 6. Änderung der Geschäftsanweisung für den Vorstand, des Organigramms und der Geschäftsverteilung 159 7. Vorlage des Berichts über die Prüfung des Wertpapierdienstleistungsu. Depotgeschäfts 160 8. Personalangelegenheiten 161 9. Bauangelegenheiten 162 10. Sonstiges 163 Während der Dauer der Verwaltungsratssitzung stand es den Ehefrauen frei, die Spa- und Wellnessangebote des Hotels auf Kosten der Kreissparkasse zu nutzen. Mehrere Ehefrauen machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Nach Beendigung der Verwaltungsratssitzung stand der Nachmittag den Teilnehmern zur freien Verfügung, wobei sie alle Einrichtungen des Hotels nutzen konnten. 164 Um 18.00 Uhr hielt der Zeuge … … seinen Vortrag „Destination der Zukunft – Erfolgsfaktoren im Jahr 2020“, an den sich eine Diskussion anschloss. 165 Ab 19.00 Uhr fand ein Empfang mit anschließendem gemeinsamen Abendessen im Hotelrestaurant statt. Wiederum konnten die Teilnehmer aus den vom Angeklagten … vorausgewählten Weinen auswählen, aber auch andere Getränke, wie etwa Bier, Säfte oder Wasser wählen. 166 Im Anschluss stand es den Teilnehmern und ihren Ehefrauen wiederum frei, an der Bar des Hotels Getränke zu konsumieren. Mehrere Teilnehmer machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Hierbei wurden wie am Vorabend erhebliche Mengen an Getränken, darunter auch hochwertige Weine und Spirituosen konsumiert. 167 Am 04.12.2011 frühstückten die Teilnehmer und ihre Ehefrauen individuell. Danach erfolgte die Abreise auf eigene Kosten. 168 5. Kosten der Verwaltungsratsfahrt 169
  5. a)Kosten für Hotelleistungen 170 Das Hotel … rechnete die Leistungen für Unterbringung, Speisen und Getränke, sowie Wellness und Spa mit Rechnung vom 04.12.2011 ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 28.068,70 € brutto (inkl. österreichische Umsatzsteuer). Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Menge Leistung Einzelpreis in € Summe in € 2 Halbpension Fam. … 418 836 2 Halbpension Fam. … 412 824 2 Halbpension Fam. … 418 836 2 Halbpension Fam. … 418 836 [2] Halbpension Fam. … 418 836 2 Halbpension Fam. … 418 836 2 Halbpension Fam. … 418 836 2 Halbpension Fam. … 370 740 2 Halbpension Fam. … 256 512 2 Halbpension Fam. … 418 836 2 Halbpension Fam. … 370 740 2 Halbpension Fam. … 418 836 Ortstaxe 66 Restaurant 3.691,60 Hotelbar 869,30 Minibar 37,70 13 Seminarpauschale 20% inkl. Raummiete 700 9.100 13 Seminarpauschale 20% Getränke 50 650 Anwendungen und Verkaufsartikel 797 1 Süddeutsche 3,10 3,10 1 Blumen 100 100 gesamt 28.068,70 171 In den Abrechnungen der Unterbringungen mit Halbpension waren in der Menge 2 jeweils die Übernachtungen inklusive Frühstück des teilnehmenden Verwaltungsrates, Vorstandes oder sonstigen Sparkassenmitarbeiters und seiner Ehefrau enthalten. Bei der „Seminarpauschale 20% inkl. Raummiete“ handelte es sich nicht um Seminarkosten bzw. Kosten für einen Konferenzraum zur Verwaltungsratssitzung. Diese Kosten sind tatsächlich im Rechnungsposten „Seminarpauschale 20% Getränke“ enthalten. Vielmehr handelte es sich bei dem Betrag in Höhe von 9.100 € um Kosten, die für den Konsum von Getränken angefallen sind. 172 Insgesamt fielen für den Konsum von Getränken bei beiden Abendessen und an der Hotelbar Kosten in Höhe von 12.476,60 € an. Hierin waren neben Kosten für Wasser, Saftgetränke, Bier, Kaffee, Espresso, Cappuccino und Spirituosen auch Kosten für hochwertige Weine wie folgt enthalten: 173 - 3 Flaschen Chardonnay Gloria 06 1,5 l je 180 €, gesamt 540 € 174 - 1 San Leonardo 04 0,75 l zu 85 € 175 - 3 Flaschen Tignanello 04 1,5 l je 205 €, gesamt 615 € 176 - 1 Capannelle 50 & 50 04 6 l zu 1.298 € 177 - 1 Flasche Sassicaia 01 6 l zu 2.010 € 178 - 1 Flasche Masseto 02 1,5 l zu 610 € 179 - 2 Flaschen Taittinger Comtes de Champagne je 860 €, gesamt 1.720 € 180 - 1 Flasche GV Smar. Honivogl 06 1,5 l zu 198 € 181 - 1 Flasche GV Smar. Honivogl 06 3 l zu 438 € 182 - 1 Flasche Solaia 03 3 l zu 850 € 183 - 3 Flaschen Tignanello 03 3 l je 385, gesamt 1.155 € 184 Die Geschenkkörbe wurden auf Bestellung des Angeklagten … vom Hotel … zusammengestellt und in den Zimmern den Teilnehmern zur Verfügung gestellt. In den Rechnungsposten „Anwendungen u. Verkaufsartikel“ sind die Hotelleistungen für Wellness- und Spa-Angebote enthalten, die insbesondere von den Ehefrauen genutzt wurden. 185 Darüber hinaus zahlte die Kreissparkasse auf Veranlassung des Angeklagten … noch Trinkgelder in Höhe von pauschal 1.500 €. 186 Der Rechnungsbetrag in Höhe von 28.068,70 € und die Trinkgelder in Höhe von 1.500 € wurden nach Freigabe durch den Angeklagten … von der Kreissparkasse am 22.12.2011 an das Hotel … überwiesen. 187 Das Honorar von … … betrug 1.900 € und wurde auf Veranlassung des Angeklagten … von der Kreissparkasse getragen. 188 Die Kreissparkasse übernahm damit die gesamten Kosten für Unterbringung, Essen, Getränke und Wellnessangebote des Jagdhotels … Ein Eigenbetrag der Teilnehmer oder ihrer Ehepartner wurde nicht erhoben. Die anteiligen Kosten für die Mitnahme eines Ehepartners betrugen 883,19 € (Übernachtung 418 €, Hotelbar 869,30/25 = 34,77 €, Getränkekosten 9.100/25 = 364 €, Anwendungen 797/12 = 66,42 €). 189
  6. b)Versteuerung der Reisekosten 190 Die Kreissparkasse nahm eine Versteuerung der von ihr getragenen Kosten für Hotelleistungen einschließlich der Trinkgelder und des Honorars für … … vor. Hierbei legte sie zugrunde, dass es sich bei diesen Leistungen um Zuwendungen an abhängig Beschäftigte und ihre Angehörigen handelte, welche mit einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 30%

§ 37bAbs. 1 ESt

G zzgl. Kirchensteuer in Höhe von 7% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% zu versteuern seien. Danach errechnete sich eine pauschalierte Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 10.620,68 €, welche die Kreissparkasse bei dem zuständigen Finanzamt … anmeldete. Die Kreissparkasse führte die Steuer in dieser Höhe auch an das Finanzamt ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht. Die Entscheidung, in dieser Weise eine Versteuerung durchzuführen, wurde in der Buchhaltungsabteilung der Kreissparkasse getroffen. Die Durchführung der Lohnversteuerung war den Angeklagten … und … … dem Grunde nach bekannt. Die genaue Höhe der anfallenden Steuern kannten sie nicht. 191

  1. c)Gesamtaufwand der Kreissparkasse 192 Der Gesamtaufwand der Kreissparkasse setzte sich zusammen aus Kosten für Hotelleistungen in Höhe von 28.068,70 € zzgl. der Trinkgelder in Höhe von 1.500 € und des Honorars für … … in Höhe von 1.900 €, sowie einer Versteuerung in Höhe von 10.620,68 €. Er beläuft sich danach auf 42.089,38 €. 193 6. Kenntnisstand der Angeklagten 194
  2. a)Angeklagter … … 195
  3. b)Angeklagter … 196 Dem Angeklagten … war bekannt, dass es eine fachliche oder sonst sachliche Veranlassung für die Mitnahme der Ehepartner und die Übernahme der durch deren Aufenthalt und deren Inanspruchnahme von Hotelleistungen verursachten Kosten nicht gab. Er wusste aufgrund seiner vorhergehenden Teilnahmen an den Verwaltungsratsfahrten nach … im Jahr 2009 und nach …, dass aufgrund des insoweit üblichen exklusiven Zuschnitts der Bewirtung hohe Getränkekosten entstehen können. Das nahm er billigend in Kauf. Während der Reise erkannte er, dass durch die Zuwendung von Geschenken und den Konsum erheblicher Mengen an teils hochwertigen Getränken an zwei Abenden tatsächlich erheblich hohe Kosten entstanden. Ihm war bewusst, dass die hiermit verbundenen Aufwendungen mit den Grundsätzen sparsamen Wirtschaftens nicht vereinbar waren und für die Kreissparkasse keinen wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen hatten. 197 Der Angeklagte … kannte die genaue Höhe dieser Kosten zwar nicht, wusste aber, dass die Kreissparkasse sie vollständig trug. Er nahm dadurch billigend in Kauf, dass die Kreissparkasse insoweit einen erheblichen Vermögensnachteil erlitt. Dass die Reiseteilnahme eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an Mitarbeiter und Dritte darstellte, war ihm vom Grundsatz her bekannt. Die genaue Höhe der Lohnversteuerung kannte er dagegen nicht. Er nahm insoweit billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse hierdurch ein weiterer Vermögensnachteil entstand. 198
  4. c)Angeklagter … … … 199 IV. Bürgermeisterfahrt nach … 200 1. Vorbereitung der Reise 201
  5. a)Initiative des Angeklagten … 202 Der Angeklagte … entwickelte Ende des Jahres 2011 die Idee, im Frühjahr 2012 eine Informationsfahrt für Bürgermeister durchzuführen, die in die Tourismusgebiete in Österreich und der Schweiz führen sollte. Die Fahrt sollte der Informationsgewinnung im Bereich Regionalentwicklung dienen. Hierbei standen Fragen des Tourismus als Wirtschaftsfaktor, namentlich im Zusammenhang mit der Entwicklung von Skigebieten, des Betriebes von Bergbahnen und der Verwirklichung von Verkehrskonzepten im Vordergrund. Der Angeklagte … bat den Angeklagten …, eine solche Reise zu organisieren. 203
  6. b)Organisation des Angeklagten … 204 Der Angeklagte … organisierte die Reise im Verlauf des ersten Quartals 2012, als er noch als Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse tätig war. Er wählte in Absprache mit dem Angeklagten … als Reiseziele die Städte … in Österreich und … in der Schweiz. Der Angeklagte … plante die Fahrt, suchte die Unterkunft, kümmerte sich um die Verpflegung und stellt das Programm zusammen. Zum Zwecke der Vorbereitung der Reise fuhr er in der Zeit vom 20.02. bis 22.02.2012 in Begleitung seiner Ehefrau nach … und … Dort führte er, um das Reiseprogramm vorzubereiten, Gespräche mit dem Bürgermeister von …, dem Zeugen …, sowie Vertretern der …- … … GmbH, von „… Tourismus“ und dem … … Grandhotel & Spa in … Er übernachtete mit seiner Ehefrau vom 20.02. auf den 21.02. und den 21.02. auf den 22.02.2022 im Hotel … … Der Angeklagte … buchte die Unterkunft im … … Grand Hotel & Spa und sämtliche Reiseleistungen, sowie Fachvorträge namens und im Auftrag der Kreissparkasse, welche in der Folge auch die Kosten trug. 205 Die Durchführung der Bürgermeisterinformationsfahrt auf Kosten der Kreissparkasse war Ausdruck einer generellen Großzügigkeit des Angeklagten … bei der Veranstaltung und Ausgestaltung von Reisen, seien es Verwaltungsrats- oder Bürgermeisterinformationsfahrten. Dies wird auch an den Fahrten nach … und … im Jahr 2011 deutlich. Die Fahrt beruhte auf der Initiative des Angeklagten … und die Reiseleistungen kamen allen Teilnehmern gleichermaßen zugute. Es handelte sich daher nicht um eine Zuwendung des Angeklagten … an den Angeklagten … zur Beeinflussung dessen Dienstausübung hinsichtlich seiner Ämter als Landrat und Verwaltungsratsvorsitzender. Eine hierauf gerichtete Unrechtsvereinbarung hatten die Angeklagten … und … nicht getroffen. 206
  7. c)Einbindung des Angeklagten … … 207 Der Angeklagte … … war im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit seit dem 01.01.2012 für die Bereiche Aktiv- und Passivgeschäftsvertrieb, wozu auch Marketing, Werbung und öffentlich-rechtliche Kommunalkunden gehörten, zuständig. Der Angeklagte … informierte den Angeklagten … … über die geplante Informationsreise nach … und … und ihren Zweck, sowie darüber, dass er sie auf Wunsch des Angeklagten … organisieren und die Kreissparkasse die Kosten tragen sollte. Der Angeklagte … … zeigte sich einverstanden und ließ den Angeklagten … im weiteren Verlauf bei der Organisation freie Hand. Über eine Kostenobergrenze oder einen Kostenrahmen sprachen sie nicht. Der Angeklagte … … informierte sich im Vorfeld der Reise auch nicht über die tatsächlich anfallenden Kosten. Zum 01.04.2012 übernahm der Angeklagte … … den Vorstandsvorsitz der Kreissparkasse. Änderungen am Reiseablauf nahm er nicht vor. 208 2. Reiseprogramm 209 Das von dem Angeklagten … in Absprache mit dem Angeklagten … zusammengestellte Programm sah folgenden Ablauf vor: 210 „Freitag, 20. April 2012 211 7:30 Uhr Eintreffen Tiefgarage Hauptstelle Kreissparkasse … (reservierte Parkplätze), gemeinsames Frühstück 212 8.00 Uhr Abfahrt nach …- … 213 10.30 Uhr Eintreffen am Großparkplatz …, Fahrt mit der U-Bahn zur Gemeinde/Touristinformation mit anschließendem Vortrag und Diskussion, Teilnehmer: Bürgermeister Magister … …, … … …, MCI Management Center Innsbruck, Direktor …, GF …- … … GmbH und GF Tourismusverband … 214 12.30 Uhr Mittagessen … … * … …“ 215 13.30 Uhr Abfahrt nach … 216 18.30 Uhr Ankunft … … Grand Hotel & Spa 217 20.30 Uhr Dinner im Salon „… …“ 218 Samstag, 21. April 2012 219 ab 7.00 Uhr Frühstück im „… …“ 220 09.30 Uhr Vortrag und Diskussion, Teilnehmer: … …, Leiter Marketing … Tourismus; … … …, Generalmanager Hotel … …; … … …, Unternehmensberater für Touristik 221 11.45 Uhr Abfahrt ab Hotel … per Reisecar 222 12:31 Uhr Bergfahrt per Gondelbahn und weiter per Zug nach Mürren – zu Fuß durch das schmucke, autofreie Chaletdorf … 223 13.40 Uhr Bergfahrt per Gondelbahn zum Piz … … 224 14.00 Uhr Ankunft, Apero und Kurzfilm Touristorama 225 ca. 15:00 Uhr Mittagessen 226 17.03 Uhr Talfahrt per Gondelbahn, Rückfahrt per Reisecar 227 ca. 18.15 Uhr Ankunft … 228 20.00 Uhr Aperitif Hotelhallen Hotel … 229 20.30 Uhr Dinner „… …“ oder „… … …“ 230 Sonntag, 22. April 2012 231 ab 7.00 Uhr Frühstück im „… …“ 232 09.00 Uhr Abreise Rückfahrt über Arlberg, Verpflegung mittels Lunchpaket des Hotels (30-minütige Pause ist eingeplant) 233 ca. 14.30 Uhr gemeinsames Mittagessen …Tirol „… … …“ 234 Rückfahrt nach … nach Lust und Laune“ 235 3. Einladung zur Reise 236 Der Angeklagte … lud die Teilnehmer der Reise ein. Hierbei handelte es sich um die 17 Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises …, den stellvertretenden Landrat, den Zeugen …, den Vorstandsvorsitzenden der Kreissparkasse, den Angeklagten … … und den Angeklagten …, sowie deren jeweilige Ehepartner. Dem Einladungsschreiben waren ein Reiseprogramm und ein Antwortschreiben beigefügt, in welchem die Eingeladenen jeweils angeben konnten, ob sie teilnehmen und ob ihr Ehepartner mitreist. In dem Einladungsschreiben heißt es unter anderem: 237 „wie bereits angekündigt findet unsere gemeinsame Bürgermeisterinformationsfahrt von Freitag, 20.04. bis Sonntag 22.4.2012 statt. Unser Ziel ist dieses Jahr … im Berner Oberland in der Schweiz. … 238 wie ihr aus dem beiliegenden Programm ersehen könnt, erwartet uns ein sehr ansprechendes und interessantes Wochenende. Zusammengestellt und organisiert wird die Informationsfahrt von Herrn Dipl.-Verw.-Wirt, … … … Um endgültig planen zu können, benötigen wir eure schriftliche Rückantwort bis zum Freitag, 23. März 2012. Selbstverständlich sind auch die Ehegatten/Partner herzlich eingeladen.“ 239 Das Einladungsschreiben endete mit der Unterschrift des Angeklagten … 240 Die Angeklagten … und … … erhielten ein solches Einladungsschreiben. Sie sandten das Antwortschreiben jeweils zurück und gaben darin an, dass sie mit Begleitung an der Reise teilnehmen werden. 241 4. Teilnehmer der Reise 242 An der Reise nahmen insgesamt 41 Personen teil. Die Angeklagten … und … … reisten in ihrer Eigenschaft als Landrat des Landkreises … bzw. Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse mit. Der Angeklagte …, der zur Zeit der Durchführung der Reise bereits als Vorstandsvorsitzender ausgeschieden war, nahm teil, weil er die Reise organisiert hatte. Alle drei Angeklagten wurden von ihren Ehefrauen begleitet. 243 Des Weiteren nahm der Zeuge … in seiner Eigenschaft als stellvertretender Landrat in Begleitung seiner Ehefrau an der Reise teil. 244 Darüber hinaus nahmen 16 der 17 eingeladenen Bürgermeister an der Reise teil. Zwei dieser Bürgermeister, der Zeuge … und der Zeuge …, waren zugleich Verwaltungsräte der Kreissparkasse. Die Einladung und Teilnahme erfolgte aber nicht wegen ihrer Verwaltungsratstätigkeit, sondern aufgrund ihrer Arbeit als Bürgermeister der Gemeinden … und … Der Bürgermeister von …, der Zeuge … fuhr nicht mit. Die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden … …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, … und … nahmen jeweils in Begleitung ihrer Ehepartner an der Reise teil. Die Bürgermeister der Gemeinden … … und … reisten ohne ihre Ehepartner. Schließlich nahmen die Zeugen …, … …, … und … als Mitarbeiter des Landratsamtes an der Reise teil, wobei sie jeweils ohne ihre Ehefrauen reisten. 245 5. Durchführung der Reise 246 Die Reise fand schließlich in der Zeit vom 20. bis 22.04.2012 statt. Sie wurde dem vorgesehenen Programm entsprechend durchgeführt. 247
  8. a)Ablauf am 20.04.2012 248 Vor der Abfahrt am 20.04.2012 fand ein kurzes Frühstück statt, ohne dass besondere Speisen oder Getränke gereicht worden wären. 249 Während der Reise wurden alle Fahrten mit einem Reisebus der … Bus GmbH absolviert. Den Teilnehmern stand es während der Busfahrten frei, Softgetränke nach eigener Auswahl zu konsumieren. 250 Die Vortragsveranstaltung am Vormittag des 20.04.2012 fand in der „Tourismusinformation“ in … statt. Es nahmen alle Reiseteilnehmer einschließlich der Ehepartner teil. Im Rahmen der Vortragsveranstaltung hielt der Zeuge … … einen Vortrag mit dem Titel „Thesen zum Destinationsmanagement“. Darüber hinaus stellte der Geschäftsführer … die … … GmbH vor. Schließlich nahm auch der Bürgermeister von …, Herr …, an der Veranstaltung teil. 251 Im Rahmen des Mittagessens im Hotel … in … nahmen die Teilnehmer Gerichte ein, die sie aus der Karte wählen konnten. Hierbei stand es Ihnen frei, auch Vorspeisen und Desserts zu bestellen, wovon die Teilnehmer auch Gebrauch machten. Hierzu tranken einzelne Teilnehmer Wein in Gläsern. Im Übrigen wurden Bier, Spirituosen, Softgetränke, Mineralwasser und Kaffeegetränke konsumiert. 252 Am Abend des 20.04.2012 checkten die Teilnehmer im Hotel „… … Grand Hotel & Spa“ in … ein, in dem sie dann auch von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag übernachteten. Bei dem Hotel handelt es sich um ein 5 Sterne Luxushotel mit exquisiten Restaurants, Schwimmbad, Sauna, Fitnessräumen, Spa-Angeboten und Konferenzräumen. Die Unterbringung erfolgte in Doppelzimmern in Doppel- oder Einzelbelegung. 253 Das Abendessen am 20.04.2012 nahmen die Teilnehmer ab 20.30 Uhr im Restaurant „… …“ des Hotels … … ein. Hierbei wurde ihnen ein 4 – Gang -Menu zu je 110 CHF mit argentinischem Black Angus Roastbeef als Hauptgericht serviert. Darüber hinaus stand es den Teilnehmern frei, aus exquisiten Weinen zu wählen oder andere Getränke, wie Bier, Mineralwasser, Kaffeegetränke oder Softgetränke zu konsumieren. Darüber hinaus konnten die Teilnehmer auch Spirituosen nach eigenem Wunsch bestellen. Die Teilnehmer machten von diesen Möglichkeiten während des Abendessens, aber auch im Anschluss Gebrauch als der Abend mit einem gemütlichen Beisammensein ausklang. Hierbei konnten die Teilnehmer auch Getränke an der Hotelbar konsumieren. Das Zusammensein zog sich, nachdem einzelne Gäste die Veranstaltung nach und nach verließen, bis etwa Mitternacht hin. 254
  9. b)Ablauf am 21.04.2012 255 Das Frühstück fand am 21.04.2012 im Restaurant „… …“ des Hotels … … mit einem reichhaltigen Buffet statt. 256 Die Vortragsveranstaltung am Vormittag des 21.04.2012 fand in einem Seminarraum des Hotels … … statt. Hieran nahmen die drei Angeklagten, alle Bürgermeister, der stellvertretende Landrat … und die Mitarbeiter des Landratsamtes teil. Die mitreisenden Ehepartner nahmen nicht teil. Sie hatten diese Zeit zur freien Verfügung. Im Rahmen der Veranstaltung hielt der Zeuge … … einen Vortrag mit dem Titel „die Entwicklung der Bergbahnen – wirtschaftliche Zukunftsbetrachtungen“. Der Zeuge … als Generalmanager des Hotels … … hielt ein kurzes Referat über das Hotel und dessen Vermarktung innerhalb einer Tourismusregion. Der Zeuge … als Leiter Marketing präsentierte in einem Kurzreferat die Vermarktungsagentur „… Tourismus“. Im Anschluss an die Vorträge hatten die Teilnehmer Gelegenheit Fragen zu stellen und die Vortragsinhalte mit den Referenten zu diskutieren. Während der Veranstaltung konnten die Teilnehmer Mineralwasser, Kaffee und Softgetränke nach eigener Auswahl konsumieren. Der Zeuge … nahm sodann an den weiteren Programmpunkten am 21.04.2012 teil, übernachtete von Samstag auf Sonntag im Hotel … …, frühstückte am 22.04.2012 im Hotelrestaurant und erhielt auch ein Lunchpaket. Die Kreissparkasse übernahm alle hierfür anfallenden Kosten. 257 Am Nachmittag des 21.04.2012 fand zunächst ein vom Hotel … … organisierter Spaziergang durch das Chaletdorf … statt. Daran schloss sich die Fahrt zum … unter Führung eines Guides der … … AG an. Der Ausflug wurde auch als „… … Ausflug“ bezeichnet, weil das … einmal Drehort für einen James Bond Film gewesen war. Darüber hinaus führt zum … die längste Luftseilbahn Europas und es befindet sich dort das Drehrestaurant „… …“. Es nahmen alle Reiseteilnehmer und auch der Zeuge … … teil. Auf dem … wurde ein Kurzfilm mit touristischen Themen gezeigt. Im Rahmen dieses Ausfluges konsumierten die Teilnehmer Getränke im Wert von insgesamt 858,70 CHF. Während des Ausflugs nahmen die Teilnehmer ein 3 – Gang – Menu als Mittagessen ein, wobei als Hauptgericht gebratenes Seelachsfilet gereicht wurde. Hierzu stand je ein Rot- oder Weißwein zur Auswahl. 258 Am Abend des 21.04.2012 wurde ab 20.00 Uhr für die Teilnehmer ein Aperitif gereicht, wobei die Teilnehmer zwischen Prosecco und Wein gehobener Kategorie wählen konnten. Im Anschluss fand ein Abendessen im „… …“ des Hotels … … statt, wobei ein 4 – Gang – Menu zu je 110 CHF mit Simmentaler Kalbsbraten als Hauptgericht konsumiert wurde. Wiederum stand es den Teilnehmern frei, aus exquisiten Weinen zu wählen oder andere Getränke, wie Bier, Mineralwasser, Kaffeegetränke oder Softgetränke zu konsumieren. Auch konnten die Teilnehmer Spirituosen nach eigenem Wunsch bestellen. Die Teilnehmer machten von diesen Möglichkeiten während des Abendessens, aber auch im Anschluss Gebrauch als der Abend mit einem gemütlichen Beisammensein ausklang. Wiederum konnten die Teilnehmer auch Getränke an der Hotelbar konsumieren. Das Zusammensein zog sich, nachdem einzelne Gäste die Veranstaltung nach und nach verließen, bis etwa Mitternacht hin. 259
  10. c)Ablauf am 22.04.2012 260 Am 22.04.2012 fand das Frühstück wiederum im Hotelrestaurant „… …“ mit einem reichhaltigen Buffet statt. Im Anschluss erfolgte die Rückfahrt. Zur Verpflegung während der Fahrt erhielten die Teilnehmer ein vom Hotel … … vorbereitetes Lunchpaket zu je 36 CHF. 261 Auf der Rückfahrt gab es einen Zwischenhalt in …, wo ein Mittagessen in „… … Weinstuben“ eingenommen wurde. Hierbei konsumierten die Teilnehmer ein Menü für je 69 €. Dazu tranken 25 Teilnehmer je ein Glas Champagner. Darüber hinaus wurden 26 Flaschen Wein mit Flaschenpreisen von 42 € und 124 € konsumiert. Im Übrigen tranken die Teilnehmer Bier, Spirituosen, Softgetränke und Kaffeegetränke. 262 Im Anschluss erfolgte die Weiterfahrt nach … 263 6. Kosten der Reise 264
  11. a)Kosten für die Reisevorbereitung 265 Die Kosten für die Fahrt des Angeklagten … nach … und … in der Zeit vom 20.02. bis 22.02.2012, welche der Organisation der Reise diente, beliefen sich auf insgesamt 2.982,33 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten für die Übernachtung des Angeklagten … und seiner Ehefrau im Hotel … … einschließlich Trinkgeld in Höhe von 2.008,60 CHF (entspricht 1762,63 €), Kosten für Bewirtung im … Hotel … in … in Höhe von 53,70 €, im Sporthotel … in … in Höhe von 65 €, im Hotel … in … in Höhe von 34 €, Mautkosten in Höhe von 67 €, sowie einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro für die … … GmbH für die Organisation und Teilnahme an der Vortragsveranstaltung am 20.04.2012. 266
  12. b)Kosten für Reiseleistungen 267 1) Hotelkosten 268 Das Hotel … … rechnete seine Leistungen mit Rechnung vom 27.04.2012 ab. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 41.344,80 CHF, was 34.473,52 € entsprach. Er setzte sich wie folgt zusammen: Menge Leistung Einzelpreis in CHF Gesamtpreis in CHF 8 Doppelzimmer vom 20. bis 21. April 2012 (in Einzelbelegung) 1 Nacht 360 2.880 17 Doppelzimmer vom 20. bis 21. April 2012 1 Nacht 460 7.820 9 Doppelzimmer vom 21. bis 22. April 2012 (in Einzelbelegung) 1 Nacht 360 3.240 17 Doppelzimmer vom 20. bis 21. April 2012 1 Nacht 460 7.820 Kurtaxen (85 Übernachtungen a CHF 2,20) 187 Beherbergungstaxen (85 Übernachtungen a CHF 0,60) 51 41 Abendessen im … am 20. April 2012 110 4.510 Konsumation zum Abendessen im … 2.593,30 Sitzungsgetränke im … 1 + 2 am 21. April 2012 234,50 42 Abendessen im … am 21.04.2012 110 4.620 Konsumation zum Abendessen im … 3.011,10 42 Menudruck 5,50 231 42 Tischdekorationen 10 420 42 Lunchpakete am 22.04.2012 36 1.512 geführter Dorfrundgang 80 Gäste extra: … …, Michael …, … 1.629,50 320 59,40 gesamt 41.344,80 269 Als Aperitif konnten die Teilnehmer zwischen Prosecco „3 Millenio“ zu 55 CHF je Flasche und Wein „Laurent Perrier Brut“ zu 115 CHF je Flasche wählen. Die Positionen „Konsumation zum Abendessen“ im … … bzw. … … enthielten die im Rahmen der Abendessen bzw. im Anschluss an die Abendessen von den Teilnehmern konsumierten Getränke. Hierbei standen Weißwein Petit Chablis AC Louis Michel je 58 CHF pro Flasche, Weißwein Schernelz Village Clos a l’Abbe Chales Steiner je 58 CHF pro Flasche, Rotwein Corimbo Bodegas La Horra Ribera del Duero je 66 CHF pro Flasche und Rotwein Pinot Noir Chales Steiner je 59 CHF pro Flasche zur Auswahl. Hierbei handelte es sich um Weinvorschläge zum Menu. Die Teilnehmer konsumierten auch andere Weine und Getränke, insbesondere auch teure Spirituosen. In der Position „Gäste extra …, …“ waren insbesondere Kosten für Getränke enthalten, welche Reiseteilnehmer an den Abenden des 20.04. und 21.04.2012 an der Hotelbar konsumierten. 270 Die Kreissparkasse überwies auf Anweisung des Angeklagten … … am 04.05.2012 den nach Abzug einer Anzahlung noch offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 21.549,30 CHF an das Hotel … … Die Anzahlung in Höhe von 19.800 CHF hatte die Kreissparkasse nach Rechnungsstellung des Hotels … … am 01.03.2012 auf Anweisung des Angeklagten … am 9.03.2012 überwiesen. 271 2) Kosten des Ausflugs zum … 272 Die Schlussrechnung der … … AG vom 24.04.2012 für die Fahrt zum … am 21.04.2012, den sogenannten „… … Ausflug“, belief sich auf insgesamt 10.644,70 CHF, was 8.890,92 € entsprach. Hierbei betrug der Einzelpreis je Teilnehmer inklusive eines 3 Gang Mittagessens 233 CHF, was sich bei 42 Teilnehmern (inklusive des Zeugen … …*) auf 9.786 CHF addierte. Hinzu kamen Kosten für Getränke in Höhe von 858,70 CHF. Hierbei handelte es sich vor allem um Weißwein „Fendant AOC“ zu 23,50 CHF je Flasche und Rotwein „Dole AOC Vennerhus“ zu 25 CHF je Flasche, welche im Rahmen des Mittagessens konsumiert wurden. Die Kreissparkasse überwies abzüglich einer Anzahlung in Höhe von 4.776,50 CHF am 30.04.2012 auf Anweisung des Angeklagten … … einen Betrag in Höhe von 5.868,20 CHF an die … … … Die Anzahlung hatte die Kreissparkasse bereits im Vorfeld der Reise auf Anweisung des Angeklagten … an … … … überwiesen. 273 3) Kosten für ein Frühstück am 20.04.2012 274 Die Kosten für ein Frühstück, welches die Teilnehmer vor Beginn der Fahrt am 20.04.2012 in … einnahmen, beliefen sich auf insgesamt 300,03 €. Die Kreissparkasse überwies diesen Betrag am 25.04.2012 auf Anweisung des Angeklagten … … an die Bäckerei …, welche das Frühstück bereitgestellt hatte. 275 4) Kosten für Mittagessen am 20.04.2012 276 Die Kosten für ein Mittagessen in … am 20.04.2012 im Hotel … beliefen sich einschließlich Trinkgeld auf insgesamt 1.100 €. Diese Kosten setzen sich aus von den Teilnehmern individuell bestellten Gerichten und Getränken, hierbei insbesondere Softgetränken, Bier und Kaffee zusammen. Die Preise für die Haupt- und Nebenspeisen lagen dabei zwischen 3 € und 18,30 €. Die Kosten für Wein lagen zwischen 3,80 € und 10,90 € je Glas. Im Übrigen lagen die Einzelpreise für Bier, Spirituosen, Softgetränke, Mineralwasser und Kaffeegetränke durchgehend unter 5 € je Getränk. 277 5) Kosten für Mittagessen am 22.04.2012 278 Die Kosten für ein Mittagessen in … am 22.04.2012 im Restaurant „… Weinstuben“ beliefen sich auf insgesamt 6.800 €. Hierbei betrugen die Kosten für das Menu 69 € pro Person und bei 41 Personen insgesamt 2.829 €. Für 15 Flaschen Wein „Riesling F X Federse“ fielen je Flasche 42 €, insgesamt also 630 € an. Für 11 Flaschen Wein „Solitaire Magnum“ fielen je Flasche 124 €, insgesamt also 1.364 € an. Darüber hinaus tranken 25 Teilnehmer je ein Glas Champagner für je 17 €, was Gesamtkosten in Höhe von 425 € bedeutete. Die weiteren Kosten fielen für Getränke, wie insbesondere Saft, Mineralwasser, Cappuccino, Espresso, Bier und Spirituosen an. 279 6) Auslagen des Angeklagten … … 280 Die Kosten für die Mittagessen in … und … verauslagte zunächst der Angeklagte … … Die Kreissparkasse erstattete ihm diese Beträge auf seine Anforderung hin. Darüber hinaus verauslagte der Angeklagte … … auch Trinkgeld in Höhe von 50 € für den Guide der … … … und Taxikosten für sich und den Zeugen … in Höhe von insgesamt 115 €. Auch diese Kosten erstattete ihm die Kreissparkasse auf seine Anforderung hin. 281 7) Kosten des Reisebusses 282 Die Rechnung der … Bus GmbH vom 23.04.2012 für den Transport der Teilnehmer per Omnibus während der gesamten Reise belief sich auf insgesamt 3.340 Euro. Die Kreissparkasse überwies diesen Rechnungsbetrag auf Anweisung des Angeklagten … … am 25.04.2012 an die … Bus GmbH. Für den Konsum von Getränken während der Busfahrt entstanden Kosten in Höhe von weiteren 345,10 €. 283
  13. c)Kosten für Vortragsveranstaltungen 284 Die Rechnung des Zeugen … … … vom 23.04.2012 für den Vortrag „Die Entwicklung der Bergbahnen – Wirtschaftliche Zukunftsbetrachtungen“ mit anschließender Diskussion belief sich auf insgesamt 2.650 €. Die Kreissparkasse überwies diesen Betrag auf Anweisung des Angeklagten … … am 30.04.2012 an den Zeugen … … Hinzu kam, dass die Kreissparkasse den Zeugen … … Auslagen in Höhe von 503,50 € erstattete. 285 Die Rechnung des Zeugen … … vom 25.04.2012 für den Vortrag „Thesen zum Destinationsmanagement“ belief sich auf insgesamt 2.084 €. Die Kreissparkasse überwies diesen Betrag auf Anweisung des Angeklagten … … am 03.05.2012 an den Zeugen … … 286
  14. d)Versteuerung der Reisekosten 287 Die Kreissparkasse nahm eine Versteuerung der von ihr getragenen Reisekosten vor. Hierbei legte sie zugrunde, dass es sich bei den Reiseleistungen um Zuwendungen an abhängig Beschäftigte und ihre Angehörigen, sprich Mitarbeiter und Verwaltungsräte der Kreissparkasse bzw. dritte Personen, die in dienstlicher Eigenschaft an der Reise teilnahmen, sprich Bürgermeister und Mitarbeiter des Landratsamtes handelte. Die Kreissparkasse setzte eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30%

§ 37bAbs. 1 ESt

G zzgl. Kirchensteuer in Höhe von 7% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% an. Danach errechnete sich eine pauschalierte Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 21.510,36 €, welche die Kreissparkasse bei dem zuständigen Finanzamt … anmeldete. Die Kreissparkasse führte die Steuer in dieser Höhe auch an das Finanzamt ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht. Die Entscheidung, in dieser Weise eine Versteuerung durchzuführen, wurde in der Buchhaltungsabteilung der Kreissparkasse getroffen. Die Durchführung der Lohnversteuerung war den Angeklagten … und … … dem Grunde nach bekannt. Die genaue Höhe der anfallenden Steuern kannten sie nicht. 288

  1. e)Eigenbeitrag der Begleitpersonen 289 Die Begleitpersonen, das heißt die mitreisenden Ehepartner zahlten einen pauschalen Eigenbetrag in Höhe von jeweils 100 €, was sich angesichts von 17 mitreisenden Ehepartnern auf insgesamt 1.700 € summierte. Dieser Betrag war jedoch nicht kostendeckend, nachdem für jeden Reiseteilnehmer im Durchschnitt Kosten in Höhe von ca. 2.079 € (85.244,76 € / 41 Teilnehmer) anfielen. 290
  2. f)Kostenbeteiligung des Landkreises 291 Der Angeklagte … …, der sich im Vorfeld der Reise nicht über die Höhe der Kosten erkundigt hatte, erkannte im Verlauf der Fahrt, dass die Ausgestaltung der Reise luxuriös war und für die Kreissparkasse mit hohen Ausgaben verbunden sein würde. Daher sprach er noch während der Fahrt den Angeklagten … darauf an, dass sich der Landkreis an den Kosten der Fahrt beteiligen sollte. Der Angeklagte … zeigte sich hierfür aufgeschlossen. Im Nachgang zur Fahrt ließ sich der Angeklagte … … von der Buchhaltung der Kreissparkasse über die genauen Kosten und die Versteuerung informieren. Nachdem er von den Gesamtkosten in Höhe von 85.244,75 € Kenntnis hatte, vereinbarte er mit dem Angeklagten …, dass sich der Landkreis an den diesen Kosten mit einem Betrag in Höhe von 36.000 € beteiligen solle. Der Landkreis überwies den Betrag in Höhe von 36.000 € am 02.08.2012 an die Kreissparkasse. 292
  3. g)Gesamtkosten der Reise 293 Insgesamt entstanden der Kreissparkasse im Zusammenhang mit der Reise folgende Kosten: Leistung Kosten in Euro Hotelkosten 34.473,52 Ausflug zum … 8.890,92 € Frühstück am 20.04.2012 300,03 € Mittagessen am 20.04.2012 1.100 Mittagessen am 22.04.2012 6.800 Auslagen des Angeklagten* … 265 Reisebus inkl. Getränke 3.685,10 Vortrag … 3.153,50 Vortrag … 2.084 Reisevorbereitung durch den Angeklagten … 2.982,33 € Versteuerung der Reise 21.510,36 € gesamt 85.244,76 294 Abzüglich des Kostenbeitrages der Ehepartner in Höhe von insgesamt 1.700 € verblieben der Kreissparkasse Kosten in Höhe von 83.544,76 €. 295 Nachdem der Landkreis am 02.08.2012 einen Kostenbeitrag in Höhe von 36.000 € zahlte, verblieben bei der Kreissparkasse Kosten in Höhe von 47.544,76 €. 296 7. Feststellungen zum Zweck der Reise 297
  4. a)Interessen des Landkreises 298 Insgesamt handelte es sich um eine Reise, die im Interesse des Landkreises durchgeführt und der mit ihm verbundenen örtlichen Tourismusverbände, manifestiert durch die Einladung des Angeklagten …, den Teilnehmern gegenüber als Veranstaltung des Landkreises dargestellt wurde. Die Reise diente der Gewinnung von Informationen über die touristische Entwicklung in ähnlich dem Landkreis … strukturierten Tourismusgebieten, wobei Schwerpunkte hinsichtlich des Baus von Bergbahnen, der Verkehrssteuerung und der Vermarktung gesetzt wurden. Die Teilnehmer waren überwiegend Bürgermeister, welche der Angeklagte … für die Entwicklung der Tourismusregion … sensibilisieren wollte. Hierbei ging es vor allem darum, die Zusammenarbeit der Kommunen bei der Vermarktung des Landkreises als Tourismusregion zu fördern, touristische Angebote der Gemeinden zu stärken und Unterstützung für Investitionen in Verkehrsplanung und Modernisierung von Bergbahnen zu gewinnen. Zugleich sollte der Dialog zwischen den Bürgermeistern, die für den Tourismus in ihren Gemeinden zuständig waren, einerseits und der Bürgermeister mit dem Landrat bzw. Landratsamt andererseits gefördert werden. Daher nahmen auch Mitarbeiter des Landratsamtes an der Fahrt teil. Insgesamt war die Stärkung der kommunalpolitischen Zusammenarbeit im Bereich Tourismus der Hauptgrund der Reise. Daher nahmen auch vor allem kommunalpolitische Entscheidungsträger teil. Dagegen waren Mitarbeiter und Fachleute der örtlichen Tourismusverbände nicht eingeladen. 299 Diese Ziele wurden im Rahmen der Reise insoweit erreicht als ein umfangreiches Vortragsprogramm zu den genannten Themen absolviert wurde und Gelegenheit zu Fragen und Diskussion bestand, wovon die Teilnehmer auch Gebrauch machten. Während der Reise bestand für die Teilnehmer zudem die Möglichkeit, sich über touristische und kommunalpolitische Themen auszutauschen, sich besser kennen zu lernen und Kontakte zu knüpfen. Auch diese Gelegenheit wurde genutzt. Die Reise diente zudem auch dem Zweck, die Gegebenheiten direkt vor Ort kennen zu lernen. Angesichts mehrerer Referenten, die zum Teil kein Honorar erhielten, war es auch zweckmäßig eine Fahrt durchzuführen. Der Ausflug zum …, der einerseits touristischen Charakter hatte, diente andererseits aber auch der Informationsvermittlung. Zudem nahm der Zeuge … … teil und stand insoweit als Gesprächspartner zur Verfügung. 300
  5. b)Interessen der Kreissparkasse 301 Die Reise hatte aber keinen unmittelbaren Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 SparkG und § 1 Satz 1 SparkO oder deren Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Unterstützung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen oder kulturellen Bereich im Sinne von § 1 Satz 2 SparkO. 302 Die Tourismusförderung lag zwar auch im Interesse der Kreissparkasse, da sie zum Teil Investitionen in touristische Projekte, namentlich die Modernisierung der Bergbahnen im Skigebiet …, mit Krediten unterstützte. Darüber hinaus war und ist die Tourismuswirtschaft ein wichtiger Wirtschaftszweig im Landkreis, weshalb die Kreissparkasse von einer Förderung des Tourismus und einer damit einhergehenden positiven wirtschaftlichen Entwicklung mittelbar profitiert(e). Denn zum einen waren und sind viele touristische ausgerichtete Unternehmen Kunden der Kreissparkasse. Zum anderen bot und bietet eine positive wirtschaftliche Entwicklung in diesem Bereich Gelegenheit zur Ausweitung der geschäftlichen Aktivitäten, insbesondere im Bereich von Kreditvergaben. Allerdings hatte die Reise keinen Bezug zu konkreten Projekten oder spezifischen wirtschaftlichen Aktivitäten, sondern diente allgemein der Vermittlung von Informationen über touristische Entwicklung und den Austausch über kommunalpolitische Themen. Spezifische Themen mit Bezug zu Kreissparkasse oder jedenfalls zu Fragen der Projektfinanzierung, z.B. im Zusammenhang mit Bergbahnprojekten, waren nicht Gegenstand der Informationsvermittlung. Dieses mittelbare Interesse der Kreissparkasse an den genannten Themen vermochte allenfalls die Teilnahme des Angeklagten … … als Vorstandsvorsitzendem insoweit zu erklären, als er sich ebenfalls informieren, aber auch mit den Bürgermeistern austauschen konnte. Es rechtfertigte aber nicht die Übernahme der gesamten Kosten durch die Kreissparkasse. Zudem gab es keine sachliche Veranlassung zur Mitreise des Angeklagten … auf Kosten der Kreissparkasse, da er zu diesem Zeitpunkt bereits als Vorstandsvorsitzender ausgeschieden war. 303 Es handelte sich, unbeschadet der Tatsache, dass die von den mitfahrenden Bürgermeistern vertretenen Gemeinden potentielle oder teils auch aktuelle Kunden der Kreissparkasse, namentlich im Bereich der Kommunalfinanzierung waren, auch nicht um eine Kundenveranstaltung der Kreissparkasse. Weder führte die Kreissparkasse Werbung durch, noch waren Fragen ihrer Geschäftstätigkeit Programmpunkte der Reise. Auch Fragen der Kommunalfinanzierung, waren nicht Gegenstand der Reise bzw. des Programms. 304
  6. c)Ausgestaltung der Reise 305 Die Mitnahme der Ehepartner erfolgte, weil es bereits bei früheren Reisen, welche die Kreissparkasse bzw. der Landkreis durchgeführt hatten, so üblich war. Einen sachlichen Grund gab es nicht. 306 Die Reise war durch die Übernachtungen in dem Grandhotel & Spa … … als Fünfsternehotel und die exquisite, mit hohen Kosten verbundene Bewirtung in Restaurants des Hotels, im Rahmen des Ausfluges auf das … und bezüglich des Abendessens in … luxuriös ausgestaltet. Diese Ausgestaltung war zur Erreichung des Zwecks der Reise nicht erforderlich. Die hierdurch anfallenden sehr hohen Kosten von 2.079 € pro Person waren unverhältnismäßig. 307 8. Kenntnisstand der Angeklagten 308
  7. a)Angeklagter … … 309
  8. b)Angeklagter … 310 Dem Angeklagten … als Initiator waren alle Umstände der Reise bekannt. Er wusste, dass es sich um eine Veranstaltung des Landkreises handelte, die er aufgrund allgemeiner kommunalpolitischer Erwägungen durchführen wollte. Darüber hinaus erkannte er, dass es eine fachliche oder sonst sachliche Veranlassung für die Mitnahme der Ehepartner nicht gab. Der Angeklagte … wusste vor diesem Hintergrund, dass die Übernahme der Reisekosten nicht zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse gehörte und auch sonst nicht mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vereinbar war. Ihm war des Weiteren bewusst, dass es auch für die Übernahme der Kosten der von dem Angeklagten … im Vorfeld der Reise in Begleitung seiner Ehefrau durchgeführten Fahrt zur Reisevorbereitung durch die Kreissparkasse keine sachliche Rechtfertigung gab. Der Angeklagte … kannte über den Angeklagten … das gesamte Reiseprogramm. Im Übrigen war ihm aufgrund des Reiseprogramms und der Reiseteilnahme bewusst, dass die Reise durch die Unterbringung in einem 5 – Sterne – Hotel, mehreren Essen in herausgehobenen Restaurants und den Konsum erheblicher Mengen an teuren alkoholischen Getränken luxuriös ausgestaltet war und der Kreissparkasse erhebliche Aufwendungen entstehen würden. Der Angeklagte … kannte zwar die genaue Höhe der Reisekosten vor und während der Reise nicht. Er nahm aber billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse durch die vollständige Kostenübernahme hohe und sachlich nicht gerechtfertigte Aufwendungen entstanden, denen kein wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gegenüberstand. Er nahm insoweit billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse ein um den Kostenbeitrag der mitreisenden Ehepartner reduzierter Vermögensnachteil entstand. Dass die Reiseteilnahme eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an Mitarbeiter und Dritte darstellte, war ihm vom Grundsatz her bekannt. Er nahm insofern billigend in Kauf, dass der Kreissparkasse ein weiterer Vermögensnachteil entstand. 311
  9. c)Angeklagter … … … 312 VI. Kostenvorschuss zur Kreistagsfahrt nach … 313 1. Anlass der Reise und Teilnehmer 314 In der Zeit vom 01. bis 03. Oktober 2011 fand eine Fahrt des Kreistages des Landkreises … nach … in Österreich statt, welche das Landratsamt organisierte. Das Reiseziel wurde ausgesucht, weil die Gemeinde … Partnergemeinde der im Landkreis … gelegenen Gemeinde … ist. Der Angeklagte … lud die Mitglieder des Kreistages mit Schreiben vom 30.03.2011 einschließlich deren Ehepartner zu der Fahrt ein. In dem Einladungsschreiben heißt es unter anderem: 315 „Kreistagsfahrt am 1.10.-03.10.2011 nach … /Steiermark Lieber…, 316 wie bereits angekündigt, findet vom Samstag, den 01.Oktober – Montag, den 03. Oktober 2011 unsere gemeinsame Kreistags-Informationsfahrt nach … /Steiermark statt. Ich möchte nicht versäumen, auch die Bürgermeisterkollegen, die nicht im Kreistag vertreten sind, zu dieser Fahrt einzuladen. … ist die Partnergemeinde von … … Selbst verständlich sind die Ehegatten bzw. Partner eingeladen.“ 317 Das Einladungsschreiben endete mit der Unterschrift des Angeklagten … 318 An der Fahrt namens einschließlich des Angeklagten … 46 Personen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kreistages und/oder als Bürgermeister von Gemeinden im Landkreis …, sowie als Mitarbeiter des Landratsamtes teil, davon 33 in Begleitung ihres Ehepartners. Die Zahl der Reiseteilnehmer belief sich damit auf insgesamt 79 Personen. 319 2. Programm und Ablauf der Reise 320 Das vom Landratsamt unter Mitwirkung des Zeugen … in seiner Eigenschaft als stellvertretendem Landrat zusammengestellte Programm sah folgenden Ablauf vor: 321 „Samstag, 01. Oktober 2011 322 08.00 Uhr Abfahrt am Parkplatz des Landratsamtes (* … Straße) 323 ca. 11.00 Uhr Eintreffen im Benediktinerstift …, Führung und Besichtigung der weltgrößten Klosterbibliothek mit beeindruckendem Skulpturenschmuck 324 ca. 12.30 Uhr Mittagessen im … 325 ca. 14.00 Uhr Weiterfahrt nach … … (Check in in Hotel …- … …, Hotel …, …*) 326 ca. 18.30 Uhr Festliches Essen in … (* … Gasthof) 327 Sonntag, 02. Oktober 2011 328 9.00 Uhr Tagesausflug „Fahrt in die Südsteiermark“ per Bus 329 nach Rückkehr am Abend gemeinsames Abendessen mit steierischen Schmankerln auf Schloss … mit … … 330 Montag, 03. Oktober 2011 331 8.15 Uhr Abfahrt vom Hotel nach … 332 9.00 Uhr Alstadtrundgang mit Führung, endet spätestens um 11.15 Uhr im Innenhof des Landhauses, dem steierischen Parlamentsgebäude 333 11.30 Uhr Vortrag zum Thema „Kommunalfinanzierung“ durch LAbg. … … (Sparkasse …*) im Rittersaal 334 12.00 Uhr Empfang und Imbiss auf Einladung von Ing. … …, … Landtag Steiermark im Rittersaal 335 anschließend Heimreise, geplante Rückkunft später Nachmittag/früher Abend, Kaffee/Kuchen durch Fahrer“ 336 Die Reise wurde dem Programm entsprechend durchgeführt. 337 3. Kosten der Reise 338 Das Hotel … … … … stellte im Oktober 2010 Rechnung für 2 Übernachtungen in Einzel- und Doppelzimmern. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 3.540 €. 339 Das Hotel … in … stellte am 04.10.2011 Rechnung für 2 Übernachtungen in Einzel- und Doppelzimmern. Der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 3.012 €. 340 Das Unternehmen „Catering …“ rechnete mit 2 Rechnungen jeweils vom 03.10.2011 für die Lieferung von Getränken am 01.10.2011 448 € und für die Zubereitung von Speisen am 01.10.2011 3.554,60 € ab. 341 Das Weingut Schloss … richtete für am 02.10.2011 konsumierte Speisen und Getränke mit Rechnung vom 03.10.2011 8.568 € ab. 342 Das Busunternehmen … Busreisen GmbH rechnete für den Bustransport während der Reise mit Rechnung vom 19.10.2011 5.136 € ab. 343 Für einen Transfer von … nach … am 02.10.2011 rechnete das Reisebüro … 290 € ab. 344 Darüber hinaus fielen für weitere allgemeine Ausgaben folgende Kosten an: Datum Leistung Betrag in Euro 01.10.2011 Mittagessen im … in … 1.700 01.10.2011 Eintritt im Benediktinerstift mit Trinkgeld 558 02.10.2011 Führung und Weinkost Fachschule … 650 01.10.2011 Essen für Busfahrer – Gasthof … 45,90 02.10.2011 Kastanien + Sturm in … 352 02.10.2011 Kastanien + Sturm in … 8,80 30.09.2011 Batterien für Kamera 8,99 30.09.2011 2 Klappkisten 12,58 01.10.2011 Trinkgeld für Stiftsführer in Graz 60 gesamt 3.396,27 345 Die Gesamtkosten der Reise betrugen 27.944,87 €. Sie wurden vom Landkreis getragen. 29 mitreißende Ehepartner zahlten eine Kostenbeteiligung von je 100 €. Die Kostenbelastung des Landkreises reduzierte sich dadurch um 2.900 € auf 24.044,87 €. 346 4. Feststellungen zum Zweck der Reise 347 Bei der Kreistagsfahrt handelte es sich um eine Veranstaltung des Landkreises. Ihr Zweck war es zum einen, die kommunalen Beziehungen zur Gemeinde …, der Partnergemeinde der Gemeinde … zu pflegen. Zum anderen sollte sie es den mitfahrenden Kreisräten, den Bürgermeistern und Mitarbeitern des Landratsamtes ermöglichen, sich außerhalb der Kreistagssitzungen näher kennenzulernen und auszutauschen. Hierdurch sollte eine gedeihliche und konstruktive Zusammenarbeit der Kreisräte gefördert werden. Mitarbeiter der Kreissparkasse nahmen an der Reise nicht teil. Die einzigen an der Reise teilnehmenden Personen mit einem Bezug zur Kreissparkasse waren der Angeklagte … als Verwaltungsratsvorsitzender, der Zeuge … als stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender und die Zeugen … und … als Verwaltungsräte. Sie nahmen indessen nicht in dieser Eigenschaft an der Reise teil, sondern weil sie Landrat (der Angeklagte …*), stellvertretender Landrat (der Zeuge …*), sowie Mitglieder des Kreistages (der Angeklagte … und die Zeugen …, … und …*) waren. 348 Die Reise hatte keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse im Sinne von Art. 2 Abs. 1 SparkG und § 1 Abs. 1 SparkO. Es handelte sich insbesondere nicht um eine Werbe- oder Kundenveranstaltung. Die Kreissparkasse machte keine Werbung und war auch sonst während der Reise nicht präsent. Den Vortrag zur Kommunalfinanzierung, dem einzigen Programmpunkt mit Bezug zu einem Sparkassenthema, hielt der Zeuge … in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Sparkasse …- … Der Vortrag dauerte lediglich 30 Minuten. Einen Bezug zur Kreissparkasse … gab es nicht. 349 Die Kostenübernahme diente auch nicht der Unterstützung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen oder kulturellen Bereich

§ 1Satz 2 Spark

O oder einem anderen gemeinnützigen Zweck. 350 5. Kostenzuschuss der Kreissparkasse 351

  1. a)Vereinbarung und Zahlung eines Kostenvorschusses 352 Im Vorfeld der Kreistagsfahrt bat der Angeklagte … den Angeklagten … um einen Zuschuss der Kreissparkasse zu den Fahrtkosten. Ziel war es, den Landkreis, der die Fahrtkosten zu tragen hatte, finanziell zu entlasten. Der Angeklagte … in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der Kreissparkasse sagte die Kostenbeteiligung zu. Die Angeklagten … und … verständigten sich hierbei auf einen Zuschuss in Höhe von 20.000 €. 353 Mit Schreiben vom 14.11.2011 forderte der Zeuge … als Amtsleiter des Landratsamtes im Auftrag des Angeklagten … den Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 € an. In dem Schreiben heißt es: 354 „Sehr geehrter Herr Direktor …, 355 dankenswerter Weise hat sich die Kreissparkasse … bereit erklärt, auch für die heurige Kreistagsfahrt wieder einen Zuschuss in Höhe von 20.000 € zu gewähren. Nach erfolgter Gesamtabrechnung ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 27.944,87 € entsprechend beigefügte Aufstellung, die wir Ihnen für Ihre Unterlagen überlassen. …“ 356 In Kenntnis dieses Schreibens und der angefallenen Kosten wies der Angeklagte … die Zahlung von 20.000 € als Kostenzuschuss an. Die Kreissparkasse überwies den Betrag von 20.000 € am 02.12.2011 an den Landkreis. 357
  2. b)Versteuerung des Kostenzuschusses 358 Die Kreissparkasse nahm eine Versteuerung des Kostenzuschusses vor. Dabei behandelte sie ihn sowohl als Kapitalertragssteuer auslösende verdeckte Gewinnausschüttung als auch als Sachzuwendung an Dritte, die der Lohnversteuerung zu unterwerfen sei. Die Entscheidung, in dieser Weise eine Versteuerung durchzuführen, wurde in der Buchhaltungsabteilung der Kreissparkasse getroffen. 359 Bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer legte die Kreissparkasse zugrunde, dass der Zuschuss als verdeckte Gewinnausschüttung den Anfall von Körperschaftsteuer in Höhe von 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% auslöst. Danach errechnete sie eine Körperschaftsteuer in Höhe von 3.564 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 196,02 €. Den Gesamtbetrag in Höhe von 3.760,02 € führte sie an das Finanzamt … ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht. 360 Bei der Berechnung der Lohnsteuer legte sie zugrunde, dass es sich bei dem Zuschuss „um Zuwendungen an die Kreisräte“ und zugleich „um Sachbezüge an Dritte, die nach § 37b EStG zu versteuern sind“, handelt. Die Kreissparkasse setzte eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30%

§ 37bAbs. 1 ESt

G zzgl. Kirchensteuer in Höhe von 7% und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% an. Danach errechnete sich eine pauschalierte Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 6.750 €, welche die Kreissparkasse bei dem zuständigen Finanzamt … anmeldete. Die Kreissparkasse führte die Steuer in dieser Höhe auch an das Finanzamt ab. Eine Steuererstattung erfolgte nicht. 361

  1. Kenntnisstand der Angeklagten … und … 362 Der Angeklagte … aufgrund seiner langjährigen Vorstandstätigkeit und der Angeklagte … aufgrund seiner Arbeit als Landrat kannten die Hintergründe der Durchführung der Kreistagsfahrt. Beide Angeklagte wussten daher, dass es sich bei der Kreistagsfahrt um eine Veranstaltung des Landkreises handelte, die keinen konkreten Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse hatte und der Kostenzuschuss auch sonst nicht mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vereinbar war. Beiden Angeklagten war darüber hinaus bewusst, dass der Kostenzuschuss eine Gewinnausschüttung darstellte, die nicht vom Verwaltungsrat genehmigt und auch nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 21 Absatz 3 SparkO vereinbar war, da er nicht der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke diente. Beide Angeklagte kannten aufgrund der von Ihnen getroffenen Absprache die Höhe des Zuschusses. Ihnen war bewusst, dass der Kreissparkasse durch die Kostenübernahme erhebliche Aufwendungen entstanden, denen kein wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen gegenüberstand und sie daher ein Vermögensnachteil in Höhe der gesamten Kosten erlitt. 363 Die Durchführung der Versteuerung war den Angeklagten … und … dem Grunde nach bekannt, wobei sie davon ausgingen, dass der Kostenzuschuss nur einmalig und den gesetzlichen Regelungen entsprechend versteuert wird. Die genaue Höhe der anfallenden Steuern kannten sie nicht. Mit einer doppelten Versteuerung rechneten sie nicht.“ 364 b) Soweit der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts München II vom
  2. April 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, lassen sich dem daraufhin ergangenen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München II vom
  3. Mai 2022, Az. 10 KLs 64 … …

(2), durch das der Beklagte unter Einbeziehung der Entscheidung vom 8. April 2019 wegen Untreue in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist, noch folgende Feststellungen entnehmen: 365 „3. Annahme von Geschenken durch den Angeklagten … 366 Der Angeklagte … war zu den Zeitpunkten der Übergaben der Geschenke Landrat des Landkreises … und damit zugleich Vorsitzender des Verwaltungsrates der Kreissparkasse … Als solcher arbeitete er eng mit dem Angeklagten … zusammen, den er aufgrund dessen langjähriger Erfahrung im Sparkassenbereich grundsätzlich vertraute. Er selbst hatte in dem Bereich keine Erfahrungen. 367 Als Verwaltungsratsvorsitzender nahm der Angeklagte … an den Verwaltungsratssitzungen teil. Von der Kreissparkasse erhielt der Angeklagte auf Veranlassung des Angeklagten … sowohl Geschenke im Rahmen der Ausstattung seines Büros (so eine Fotodose, ein Schreibset der Marke Montblanc und einen Koffer), als auch wie die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates und auch des Vorstandes der Kreissparkasse, Geschenke während oder nach den regulären Verwaltungsratssitzungen sowie Geschenke zu Geburtstagen in den Jahren 2010 und 2011 und zu Weihnachten in den Jahren 2009 bis 2011. 368 a. Zuwendungen zur Einrichtung des Büros des Landrates 369 Der jeweils amtierende Landrat, mithin im vorliegenden Zeitraum der Angeklagte …, war zugleich Verwaltungsratsvorsitzender der Kreissparkasse. Die Kreissparkasse stellte auf Veranlassung des Angeklagten … zur Ausstattung des Büros des Landrates verschiedene Gegenstände zur Verfügung. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände: Datum der Übergabe Geschenk Gesamtpreis in Euro (netto) 08.12.2009 Fotodose in Silber 1.791,67 22.11.2010 Montblanc-Füllhalter Montblanc-Kugelschreiber Lederetui 331,93 243,70 84,03 19.01.2012 Koffer Samsonite Cubelite 352,10 370 b. Gelegenheitsgeschenke bei Verwaltungsratssitzungen 371 Aus Anlass von Verwaltungsratssitzungen übergab der Angeklagte … Geschenke an die anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats. Die Übergabe der Geschenke lief in der Regel dergestalt ab, dass der Angeklagte … die Gegenstände vor Beginn der jeweiligen Sitzung auf einem Sideboard oder – bei kleineren Geschenken – auf dem Tisch des Teilnehmers aufstellen ließ. Von dort übergab der Angeklagte … die Gegenstände entweder im Anschluss an die Sitzung oder die Teilnehmer nahmen sich die Gegenstände. Der Angeklagte … nahm an den Verwaltungsratssitzungen als Vorsitzender teil und erhielt die Geschenke ebenso wie die anderen Teilnehmer. In der Regel handelte es sich um das gleiche Geschenk für alle Teilnehmer, gelegentlich wurde zwischen den Teilnehmern differenziert. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Geschenke, die der Angeklagte … erhielt: Datum der Übergabe Geschenk Gesamtpreis in Euro (netto) 16.12.2009 Tuch mit Handdruck 30,00 01.04.2010 Champagnerkorb mit drei Flaschen 290,00 25.06.2010 Brotzeitbrett Flaschenhalter Flaschenkorken Käsebesteck 225,00 150,00 100,00 154,01 28.09.2010 Käsebrett 59,80 07.12.2010 Regenschirm Knirps Hirschtuch 200 208,33 16.03.2011 Lederetui für Manschettenknöpfe 62,50 20.07.2011 Geschenkpaket mit regionalen Lebensmitteln 42,82 372 c. Geburtstagsgeschenke an den Angeklagten … 373 In den Jahren 2010 und 2011 erhielt der Angeklagte … auf Anweisung des Angeklagten … die folgenden Geburtstagsgeschenke von der Kreissparkasse: Datum der Übergabe Geschenk Gesamtpreis in Euro (netto) 16.08.2010 Sechs Flaschen Wein Riesling und sechs Flaschen Grüner Veltliner 2008 Smaragd 300,00 17.08.2011 Zwölf Flaschen Grüner Veltliner Smaragd 196,64 374 Die Weinflaschen lagerten zuvor jeweils im „Werbekeller“ der Kreissparkasse und wurden von dem Angeklagten … als Geburtstagsgeschenk für den Angeklagten … ausgesucht. 375 d. Geschenke zu Weihnachten 376 In den Jahren 2009 bis 2011 ließ der Angeklagte … an Vorstände und Verwaltungsräte einschließlich sich selbst Präsentkörbe des Landwirtschaftsbetriebs … … versenden. Die Versendung lief regelmäßig so ab, dass ein Fahrer der Kreissparkasse die Wohnanschriften der Vorstände und Verwaltungsräte anfuhr und dort den Ehefrauen die Geschenkkörbe übergab. In den Jahren 2009 und 2010 betrug der Nettopreis für einen Geschenkkorb 207 Euro. Im Jahr 2011 betrug der Nettopreis für einen Geschenkkorb 225 Euro. 377 Im Dezember 2010 ließ der Angeklagte … zudem unter anderem an den Angeklagten … in dessen Eigenschaft als Verwaltungsratsvorsitzender ein Besteckset Hirschhorn und ein Löffelset Hirschhorn als Weihnachtsgeschenk versenden. 378 Insgesamt erhielt der Angeklagte … daher auf Anweisung des Angeklagten … folgende Weihnachtsgeschenke von der Kreissparkasse: Datum der Übergabe Geschenk Gesamtpreis in Euro (netto) Mitte Dezember 2009 Ein Geschenkkorb … 207,00 Mitte Dezember 2010 Ein Geschenkkorb … 207,00 Mitte Dezember 2010 Besteck- und Löffelset Hirschhorn 1.441,66 Mitte Dezember 2011 Ein Geschenkkorb … 225,00 379 e. Subjektiver Tatbestand: 380 Der Angeklagte … nahm zumindest billigend in Kauf, dass es für die Übergabe der Geschenke durch die Kreissparkasse, vertreten durch den Angeklagten …, an ihn in keinem Fall eine sachliche Veranlassung gab. Der Angeklagte …, der auf den Erhalt der jeweiligen Geschenke keinen Wert legte, nahm diese auch in dem Bemühen an, den Angeklagten … nicht zu düpieren und ihre gute Zusammenarbeit nicht zu gefährden. 381 Der Angeklagte … nahm es als möglich hin, dass den Geschenken kein wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen für die Kreissparkasse gegenüberstand und dass die Kreissparkasse, deren Verwaltungsratsvorsitzender er war, durch die Aufwendungen für die Geschenke jeweils einen Vermögensnachteil erlitt.“ 382
  1. c)Der Beklagte nahm zudem im November 2013 an einer weiteren Reise des Verwaltungsrats der Kreissparkasse … nach … im …tal teil. Das Landgericht München II hat diesbezüglich das Strafverfahren in seinem Urteil vom 8. April 2020 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt bzw. die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt (s. UA S. 20 f.). Der Sachverhalt stellt sich nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausweislich der Anklageschrift vom 26. Februar 2018 wie folgt dar: 383 „Im Zeitraum vom 22. November bis 24. November 2013 fand erneut eine Reise des Verwaltungsrates der KSK ins Spa-Hotel … in … …tal statt. Diese wurde vom Angeschuldigten … … organisiert. 384 Offizieller Anlass der Fahrt war auch hier, dass eine Sitzung des Verwaltungsrats der KSK im Hotel … in … abgehalten wurde. Im Übrigen waren jedoch ausschließlich touristische Programmpunkte vorgesehen. 385 An dieser Fahrt nahmen die Angeschuldigten … … und … sowie der anderweitig verfolgte … als amtierende Mitglieder des Vorstandes sowie die Angeschuldigten …, … und die anderweitig Verfolgten …, …, …, …, … und … als Mitglieder des Verwaltungsrates teil. Der Angeschuldigte … … lud die Teilnehmer mit Schreiben vom 21 Oktober 2013 ein, wobei sämtliche Teilnehmer „selbstverständlich“ mit Begleitung eingeladen wurden, wobei für die Begleitperson jeweils lediglich ein Unkostenbeitrag in Höhe von 200,00 Euro erhoben wurde. Dieser Eigenanteil wurde jedoch in der Folgezeit an die Aktion „Leser helfen Lesern“ gespendet, sodass er letztlich nicht zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Reise verwendet werden konnte. 386 Die oben genannten Angeschuldigten nahmen allesamt mit den jeweiligen Partnerinnen an dem Verwaltungsratsausflug teil. 387 Die KSK übernahm die gesamten Kosten der Reise, auch für die mitreisenden Ehepartner, in Höhe von insgesamt 14.830,00 Euro. Weiterhin fielen insoweit auch Steuern in Höhe von 4.195,12 Euro an im Rahmen einer Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, sodass sich die Gesamtkosten für die KSK auf 19.025,12 Euro beliefen. Mit diesem Aufwand ging kein unmittelbarer Vermögensvorteil für die KSK einher. Auch ein mittelbarer Vorteil ist nicht erkennbar und wurde seitens der Angeschuldigten auch nicht ins Kalkül gezogen. 388 Hinsichtlich der Bewirtung wurden seitens des Angeschuldigten … … zwar preisgünstigere Getränke ausgewählt als im Jahr 2012 durch den Angeschuldigten …, gleichwohl fielen für die Bewirtungskosten in Höhe von insgesamt 5.463,00 Euro an. Es wurden insbesondere am Abend des 23.11.2013 unter anderem ein „Riesling Singerriedel“ in der 3-Liter-Magnum-Flasche zum Preis von 520,00 EUR, drei „Blaufränkisch Mariental“ zum Preis von 229,00 Euro pro Flasche und „Ruinart Brut“ zum Preis von 195,00 Euro pro Flasche ausgeschenkt. … 389 Die Mitglieder des Verwaltungsrates waren im Vorfeld über den Ablauf der Gesamtveranstaltung informiert worden und billigten diese. Sie waren allesamt auch mit ihren Ehegatten angereist. Zumindest diesen Kostenanteil hätten sie durch Ausschlagung der Einladung an die Ehepartner verhindern können. Sie unternahmen entgegen ihren ihnen bekannten Aufsichtspflichten nichts, um die Reise, insbesondere die Teilnahme der Ehepartner und die Übernahme von deren Kostenanteil durch die KSK zu verhindern. Stattdessen nahmen sie die Reise und alle mit ihr verbundenen Zuwendungen an. Dabei war ihnen auch bewusst, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats als Aufsichtsorgan keine hochwertigen Geschenke von ihrem Aufsichtsadressaten entgegennehmen durften.“ 390
  2. d)Der vorstehende Sachverhalt ist in vollem Umfang als erwiesen anzusehen. 391
  3. aa)Soweit die tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Urteile des Landgerichts München II vom 8. April 2019 und 18. Mai 2022 denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betreffen (s. Disziplinarklageschrift) sind sie für das Disziplinargericht bindend (vgl. Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG; BayVGH, U.v. 17.1.2024 – 16a D 21.2138 – juris Rn. 38, 43). Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten oder sonstiger Erkenntnisse im Verfahren von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen. Nach Art. 55 Halbs. 2 BayDG sind die Disziplinargerichte nur an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Solches käme z.B. in Betracht, wenn das Strafgericht gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen hätte, wenn Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wären oder wenn neue Beweismittel benannt werden könnten, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung standen und nach denen Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen würden (vgl. BVerwG, B.v. 27.12.2017 – 2 B 18.17 – juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 53; B.v. 10.12.2007 – 16a D 07.1337 – juris Rn. 55). Dies ist hier nicht der Fall. 392 Der Beklagte geht zwar von einer unvollständigen Sachverhaltserfassung durch das Landgericht München II im Urteil vom 8. April 2019 bezüglich der Fahrt nach … aus, weil am zweiten Tag dieser Verwaltungsratsfahrt nicht nur die Verwaltungsratssitzung und eine Führung durch das Parlamentsgebäude, sondern auch noch eine ausführliche Diskussion mit dem Nationalrat … … stattgefunden habe. Diese Ergänzung führt aber selbst bei Wahrunterstellung nicht zu einer erheblichen Änderung des zugrunde zu legenden Sachverhalts. Die Verwaltungsratssitzung hätte nach den Feststellungen des Landgerichts auch in … stattfinden können. Der im Reiseprogramm am Nachmittag des 8. April 2011 ursprünglich vorgesehene Ausflug nach Schloss Schönbrunn war auch nach den Feststellungen des Landgerichts nachträglich durch eine Führung durch das Parlamentsgebäude in … ersetzt worden. Selbst wenn die Reiseteilnehmer anschließend noch mit einem österreichischen Abgeordneten mit besonderer touristischer Expertise über touristische und finanzpolitische Themen gesprochen haben, ergibt sich daraus kein enger Bezug der mehrtägigen Reise zur Tätigkeit der Kreissparkasse und kein Grund für die Mitnahme der Ehepartner oder die luxuriöse Ausgestaltung hinsichtlich Unterbringung und Bewirtung mit Kosten von 1.729 EUR je Teilnehmer. 393
  4. bb)Das Gericht sieht den vorstehenden Sachverhalt darüber hinaus auch in Bezug auf die dem Beklagten vorgeworfene Beteiligung an einer Reise des Verwaltungsrats der Kreissparkasse ins …tal im November 2013 als erwiesen an. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2018 (vgl. Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 BayDG) und wurde vom Beklagten eingeräumt. 394 3. Durch das den Beklagten zur Last gelegte Verhalten hat er ein einheitliches Dienstvergehen

§ 47Abs. 1 Beamt

StG begangen. Dieses stellt sich als innerdienstlich dar, da es unmittelbaren Bezug zu seiner Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Kreissparkasse … und seinem zugrundeliegenden Amt als Landrat des Landkreises … aufweist (vgl. VG München, B.v.5.1.2021 – M 19L DA 20.5485 – juris Rn. 49 m.w.N.). Der Beklagte war als Landrat

Art. 7Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen (Spk

G) kraft seines Amtes Vorsitzender des Aufsichtsgremiums der Kreissparkasse. 395

  1. a)Mit den vom Beklagten begangenen Untreuetaten hat er die Pflicht zur Beachtung der Gesetze aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. 396
  2. aa)Der Beklagte hat sich dem Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 2019 zu Folge, soweit es nicht aufgehoben wurde,

§ 266Abs. 1 St

GB in vier tatmehrheitlichen Fällen der Untreue strafbar gemacht. Das Gericht macht sich diesbezüglich die rechtliche Würdigung des Landgerichts München II zu eigen (s. UA S. 312 ff.). Im Hinblick auf die Verwaltungsratsfahrten nach … im April 2011 und nach … im Dezember 2011 hat der Beklagte nach Auffassung des Disziplinargerichts überdies jeweils Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen. 397

(1)Als Vorsitzender des Verwaltungsrats hatte der Beklagte eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Kreissparkasse … aus Art. 5 Abs. 1 SpkG. Demnach obliegt die Verwaltung der Sparkasse dem Verwaltungsrat, soweit nicht der Vorstand nach Art. 5 Abs. 2 SpkG selbstständig entscheidet oder der Verwaltungsrat Zuständigkeiten auf den Vorstand überträgt. Die Vorbereitung und Durchführung auswärtiger Verwaltungsratssitzungen gehört ebenso wenig wie die Organisation oder Bewilligung von sonstigen Reisen (Bürgermeisterfahrt nach …, Kreistagsfahrt nach …*), die auf Kosten der Kreissparkasse stattfanden, zur laufenden Geschäftsführung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 SpkG. Dem Beklagten oblag in diesem Zusammenhang die Pflicht, die Vermögensinteressen der Kreissparkasse zu wahren.

§ 11der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Spk

O) hat der Verwaltungsrat bei der Geschäftsführung die Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung einzuhalten. Nach § 12 Abs. 1 SpkO haben die Mitglieder des Verwaltungsrats die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Um erhebliche Reiseausgaben zu rechtfertigen, muss die Verfolgung sachdienlicher Zwecke im Vordergrund der Reise stehen. Einzelne touristische Elemente sind zwar zulässig, dürfen den Charakter der Reise aber nicht prägen. Diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Beklagte in Bezug auf die Fahrten des Verwaltungsrats nach … und ins …tal im Jahr 2011, die Bürgermeisterfahrt nach … 2012 sowie die Kreistagsfahrt nach … verletzt. 398 (

  1. a)Die Reise nach … im April 2011 diente nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil und auch mit Blick auf die vom Beklagten vorgetragene Diskussion mit dem Nationalrat … … nicht in erster Linie den Geschäften, Aufgaben oder Informationsbedürfnissen der Kreissparkasse, sondern wurde unter touristischen Gesichtspunkten geplant und durchgeführt. Der Charakter einer Ausflugsfahrt, der durch die Unterbringung in einem Luxushotel, mehrere exquisite Restaurantbesuche, die Ausgabe von Geschenken an die Teilnehmer und nicht zuletzt die Mitnahme der Ehepartner auf Kosten der Kreissparkasse noch verstärkt wurde, dominierte. 399 (
  2. b)Die Reise ins …tal 2011 stellte zwar hinsichtlich der Zustimmung ihrer Durchführung durch den Beklagten keine Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht dar. Sie wurde wie schon 2009 als auswärtige Jahresabschlusssitzung veranstaltet, bei der die Arbeit des Verwaltungsrats im Vordergrund stand. Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ist jedoch in der Mitnahme der Ehepartner zu sehen, für die die Fahrt ein rein privater Ausflug darstellte. Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht lag überdies in der Übernahme der Kosten für Geschenke und hoher Kosten für den Konsum von Getränken an zwei Abenden, an denen im erheblichen Umfang hochpreisige Weine konsumiert wurden. Der Beklagte hat dies mitgetragen und sich auch selbst von seiner Ehefrau begleiten lassen. 400 (
  3. c)Im Hinblick auf die Bürgermeisterfahrt nach … im April 2012 resultiert die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Beklagten daraus, dass er die Reise initiiert, die Übernahme der Kosten durch die Kreissparkasse veranlasst, zur Reise eingeladen und an ihr teilgenommen hat, obwohl sie nicht im Interesse der Kreissparkasse lag und diese weder einen wirtschaftlichen noch sonstigen Nutzen hatte. Es handelte sich um eine Veranstaltung des Landkreises, die kommunalpolitische Zwecke, insbesondere die Behandlung von Fragen der touristischen Regionalentwicklung, verfolgte. Ein konkreter Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse bestand nicht. Soweit einzelne mitreisende Kommunalpolitiker zugleich Verwaltungsräte waren, diente die Informationsvermittlung jedenfalls nicht ihrer Verwaltungsratsarbeit. Ein fachlicher Bezug zur Verwaltung der Kreissparkasse und der Aufsicht über die Vorstände lag nicht vor. Die Auswahl der Reiseziele … und … erfolgte unter touristischen Gesichtspunkten. Soweit dies unter Beachtung des Reisezwecks vertretbar war, ergab sich damit kein wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen für die Kreissparkasse. Die Reise war keine Kundenveranstaltung und diente nicht der Werbung. 401 Auch die Unterbringung in einem Luxushotel, mehrere exquisite Restaurantbesuche und die Durchführung von Ausflügen prägten große Teile der Reise so wesentlich, dass sie nicht nur als Veranstaltung zur Informationsvermittlung und Weiterbildung, sondern zu einem wesentlichen Teil auch als private Ausflugsfahrt anzusehen war, was durch die Mitnahme der Ehepartner verdeutlicht wird. Die Ausgestaltung der Reise widersprach überdies der Verpflichtung zum sorgsamen Wirtschaften. Kosten je Teilnehmer von 2.079 EUR standen unter Berücksichtigung der vermittelten Informationen und der Gelegenheit des wechselseitigen Austauschs in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Reise für den Landkreis, die mitreisenden Kommunalpolitiker und die Landratsamtsmitarbeiter. 402 (
  4. d)Der Beklagte hat außerdem seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er mit dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden die Zahlung eines Kostenzuschusses von 20.000 EUR durch die Kreissparkasse für die Kreistagsfahrt nach … im Oktober 2011 veranlasste. Einen konkreten Bezug zur Geschäftstätigkeit der Kreissparkasse bzw. sonstigen wirtschaftlichen Nutzen gab es nicht, woran auch der halbstündige Vortrag zur Kommunalfinanzierung durch den Mitarbeiter einer österreichischen Sparkasse im Rahmen der dreitägigen Fahrt nichts änderte. 403

(2)Der Kreissparkasse … ist durch die vorstehenden Handlungen ein Vermögensschaden entstanden. Für die Reise nach … entstanden Reisekosten in Höhe von 34.903,22 EUR zzgl. Steuern (11.779,83 EUR), insgesamt also 46.683,05 EUR, wobei die Reiseleistungen ausschließlich den Reiseteilnehmern zugutekamen und für die Kreissparkasse nutzlos waren. Aufgrund der Verwaltungsratsfahrt nach … im Jahr 2011 entstand ein Vermögensschaden von 18.512,30 EUR zuzüglich Steuern von 5.553,69 EUR, insgesamt also 24.065,99 EUR durch die Unterbringung der Ehepartner (4.496 EUR), die Inanspruchnahme von Hotelleistungen durch die mitreisenden Ehepartner (797 EUR), die Geschenkkörbe (3.250 EUR) und den Getränkekonsum an zwei Abenden (9.969,30 EUR). Die Gegenleistungen kamen wiederum den Reiseteilnehmern zugute und hatten für die Kreissparkasse keinen wirtschaftlichen Nutzen. Für die Reise nach … fielen Reisekosten in Höhe von 85.244,76 EUR an, die die Kreissparkasse abzüglich eines Kostenbeitrags der mitreisenden Ehepartner in Höhe von insgesamt 1.700 EUR übernommen hat. Die dafür erhaltenen Leistungen hatten für die Geschäftstätigkeit der Sparkasse keinen wirtschaftlichen Nutzen. Der Vermögenschaden belief sich somit auf 83.544,76 EUR. Der vom Landkreis nachträglich gezahlte Kostenbeitrag in Höhe von 36.000 EUR stellte, nachdem die Kreissparkasse zuvor bereits alle Kosten beglichen und die Reiseleistungen versteuert hatte, nur eine Schadenswiedergutmachung dar, die nicht schadensmindernd zu berücksichtigen war. Der Vermögensschaden durch den Kostenzuschuss zur Kreistagsfahrt nach … betrug 20.000 EUR sowie weitere 3.760,02 EUR und 6.750 EUR durch Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung sowie als lohnsteuerpflichtige Zuwendung (insgesamt 30.510,02 EUR). Der Vermögensschaden der Kreissparkasse betrug für alle vier vorgenannten Fälle 184.803,83 EUR. 404
(3)Der Beklagte handelte in allen Fällen zumindest bedingt vorsätzlich und schuldhaft. Soweit der Beklagte vortrug, er sei hinsichtlich der Bürgermeisterfahrt nach … davon ausgegangen, dass ein mittelbares Interesse der Kreissparkasse im Sinne der Tourismusförderung als sachlicher Grund für deren Kostenübernahme ausreichen könne, kommt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum als Schuldausschließungsgrund (vgl. § 17 Satz 1 StGB) nach den Feststellungen des Strafgerichts nicht in Betracht. Nichts Anderes kann hinsichtlich der Übernahme eines Kostenzuschusses für die Kreistagsfahrt nach … gelten. 405
(4)In Bezug auf die Verwaltungsratsfahrten nach … im April 2011 und ins …tal im Dezember 2011 liegt überdies ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB vor, weil der Beklagte bedingt

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