7 Satz 2 KAG der Beitragserhebung entgegenstehe, da die Vorschrift aufgrund der Zustellung des Erschließungsbeitragsbescheides am
kein Erschließungsbeitrag erhoben werden kann, wenn die Ausschlussfrist abgelaufen ist, beziehe sich auf das objektive Recht der Gemeinde zur Beitragsfinanzierung und nicht auf die konkrete Festsetzung, sodass auf das Entstehen der Beitragspflicht abzustellen sei. Dies ergebe sich bei systematischer Auslegung auch daraus,
1 Nr. 4 Buchst.
vor Ablauf der Ausschlussfrist sachliche Beitragspflichten entstanden sind. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 3. November 2022 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sinn und Zweck der Regelung des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG sei es, Rechtssicherheit für Gemeinden und Anlieger zu schaffen. Dementsprechend sollen möglichst viele der bisher nicht von § 242 Abs. 1 BauGB erfassten Altanlagen der neuen Ausschlussfrist unterfallen. Durch die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist hätten die Gemeinden ausreichend Zeit gehabt, unfertige Anlagen fertigzustellen und abzurechnen. 11 Der Beigeladene schloss sich den Ausführungen des Beklagten an und führte ergänzend aus: 12 Sowohl der Wortlaut als auch die Gesetzessystematik würden zeigen,
innerhalb der Ausschlussfrist eine persönliche Beitragspflicht zur Entstehung gebracht werden hätte müssen. „Erhebung“ im Sinne des Art. 5a Abs. 7 KAG meine die Verwirklichung des Anspruchs nach Inanspruchnahme des Klägers durch den Beitragsbescheid. Die Abgabenordnung differenziere zwischen dem Festsetzungs- und dem Erhebungsverfahren. Diese Begriffe mache sich auch das KAG zu eigen. Weiter werde etwa in Art. 2 Abs. 1 KAG zwischen Erhebung und Entstehung unterschieden. Auch im BauGB würde zwischen der Erhebung (§ 127 BauGB) und der Entstehung der Beitragspflichten (§ 133 BauGB) unterschieden. Es widerspreche zudem der gesetzgeberischen Intention, wenn an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht angeknüpft würde, da die tatsächliche Inanspruchnahme dann auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen könne. Insgesamt könne die Frist so auf 34 Jahre verlängert werden. Die innenministerielle Weisung sei seitens des Klägers unvollständig wiedergegeben worden, weil dort tatsächlich beide Rechtsauffassungen dargelegt worden seien. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 A. Der Widerspruchsbescheid vom
7 Satz 2 KAG auch dann Anwendung findet, wenn der Beitragsbescheid vor dem 1. April 2021 bekannt gegeben wurde, die sachlichen Beitragspflichten jedoch erst nach dem Stichtag entstehen (BayVGH, U.v. 27.6.2024 – 6 BV 23.1394 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 27.11.2023 – 6 BV 22.306 – juris Rn. 28). 22 Der hier vorliegende, umgekehrte Fall,
zwar die sachlichen Beitragspflichten – insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – vor dem Stichtag entstanden sind, aber die Festsetzung erst nach dem Stichtag erfolgte, wurde bislang soweit ersichtlich noch nicht entschieden. 23 Da weder der Wortlaut (1.) noch die Systematik des KAG (2.) zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis führen, ist die Kammer unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der Ausschlussfrist (3.) der Auffassung,
7 Satz 2 KAG in dieser Fallkonstellation der Erhebung von Erschließungsbeiträgen entgegensteht. 24 1. Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG wiederholt zunächst den Wortlaut des § 242 Abs. 1 BauGB (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz der Länder Driehaus, KStZ 2022, 101) und bestimmt,
für „vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, […] auch nach diesem Gesetz kein Erschließungsbeitrag erhoben werden [kann].“ Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG knüpft hieran an und bestimmt,
dies auch gilt, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. 25 Was mit dem Begriff der „Beitragserhebung“ gemeint ist, lässt sich allein anhand des Wortlautes nicht eindeutig bestimmen. 26 So könnte der Wortlaut einerseits dahingehend verstanden werden,
„Erhebung“ die allgemeine Abgabenhoheit der Gemeinden, also das Recht zur Beitragserhebung als Verwaltungsvorgang in Bezug nimmt und somit nicht auf die eigentliche Festsetzung, sondern auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten abzustellen wäre. Andererseits könnte hiermit die eigentliche, förmliche Festsetzung des Beitrages als verfahrensabschließende Entscheidung gemeint sein, sodass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG jedenfalls dann Anwendung findet, wenn der Beitragsbescheid erst nach dem Stichtag bekanntgegeben wurde und der Beitragserhebung somit entgegenstünde (so wohl Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 1.12.2024, Rn. 1101a). 27 2. Aus der Systematik des KAG lassen sich weder für die eine noch die andere Sichtweise stichhaltige Anhaltspunkte entnehmen. 28 In den Art. 1 bis 5 KAG ist der Begriff „erheben“ wohl eher dahingehend zu verstehen,
das allgemeine Recht der Gemeinden, Abgaben zu erheben, konkretisiert wird. Demgegenüber verweist Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.
der Gesetzgeber dieses Verständnis auch Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG zugrunde gelegt hat. Hinzu kommt,
es sich bei der Ausschlussfrist des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG aufgrund der gesetzgeberischen Intention (dazu sogleich unter 3.) gerade nicht um eine Festsetzungsfrist i.S.d. von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.
nach Ablauf dieser Frist keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden dürfen. Ebenso wenig dürfen Erschließungsbeiträge nach Ablauf der zum 01.04.2014 eingeführten Ausschlussfrist von 20 Jahren nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG erhoben werden.“ [Hervorhebung nur hier] 33 Der Gesetzgeber sah insoweit – jedenfalls im Ergebnis – einen Gleichlauf zwischen dem durch Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG und Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.
die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem gerechten Ausgleich zu bringen sind. […] 38 Schließlich muss die Frist auch so gewählt werden,
die Kommunen nach dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung ausreichend Zeit haben, um die Erschließungsanlagen fertigzustellen und die Festsetzung der Abgabe vorzunehmen. Die Festsetzung ist erst möglich, wenn die Abgabeschuld entstanden ist. Es ist eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar, in denen die Kommune gehindert ist, die Abgabe festzusetzen. Aus der Erwägung heraus,
die Entstehung der Abgabeschuld unter Umständen zeitlich weit nach dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung liegen kann und
die Abrechnung wiederum eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, muss der Kommune ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihre Ansprüche geltend zu machen.“ [Hervorhebung nur hier] 39 Hieraus ergibt sich für die Auslegung zweierlei. 40 Zunächst verfolgte der Gesetzgeber mit Einführung der Ausschlussfrist den Zweck, Rechtssicherheit für Gemeinden wie Anlieger zu schaffen und wollte hierzu eine im Vergleich mit den bisherigen Regelungen für sog. „Altanlagen“ noch nicht erfasste weitere Fallgruppe, nämlich diejenigen, mit deren Herstellung begonnen wurde, erfassen und dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entziehen. Diesem Telos würde es zuwiderlaufen, wenn das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten genügen und den Gemeinden hierdurch ein zusätzlicher Festsetzungszeitraum von vier Jahren, vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) KAG, eingeräumt würde. 41 Vor allem aber ergibt sich aus der Gesetzesbegründung sehr deutlich,
der Gesetzgeber die 25-Jahres-Frist in Verbindung mit dem zeitlich aufgeschobenen In-Kraft-Treten der Norm erst am 1. April 2021 (Übergangsfrist) und dem bei der Bemessung dieser beiden Fristen ausdrücklich berücksichtigten zeitlichen Aufwand für die Abrechnung und Festsetzung der Beiträge nach der Entstehung der Beitragspflichten als ausreichend und angemessen betrachtete, um den gegenläufigen Interessen ausreichend Rechnung zu tragen und es seiner Intention entsprach,
Anlieger nach Ablauf der absoluten Ausschlussfrist nicht mehr mit der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen rechnen müssen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden,
das für den Beitragspflichtigen i.d.R. nicht erkennbare, bloße Entstehen der sachlichen Beitragspflichten vor dem maßgeblichen Stichtag zur Unanwendbarkeit des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG führen würde, da sich der Zeitraum einschließlich der erst dann einsetzenden vierjährigen Festsetzungsfrist unter Umständen fast bis auf 30 Jahre verlängern könnte. 42
der Gesetzgeber bei Einführung der Ausschlussfrist noch von der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Möglichkeit ausging, hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu kompensieren (vgl. LT-Drs. 17/8225 S. 17), diese aber im Nachgang in Bayern abgeschafft wurden, steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen, sondern spricht vielmehr dafür, den Begriff des „Erhebens“ eng in dem Sinne auszulegen,
innerhalb der Frist auch die Festsetzung des Erschließungsbeitrags erfolgen muss. Die Kammer geht auch nicht davon aus,
der Gesetzgeber in Kenntnis der künftigen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge eine andere Regelung getroffen hätte, da er es bei deren Abschaffung selbst in der Hand gehabt hätte, die erschließungsbeitragsrechtliche Regelung anzupassen, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat. 43 II. Wie sich aus der Behördenakte (vgl. S. 71) ergibt – und im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist – wurde mit der erstmaligen technischen Herstellung der …-Straße bereits im Jahr 1995 begonnen, sodass die Frist nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG spätestens mit dessen Inkrafttreten am
er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 45 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.