VG Würzburg, Beschluss v. 27.12.2024 – W 7 S 24.32639 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 27.12.2024 – W 7 S 24.32639 Download Drucken Titel: Offensichtlich unbegründeter Asylantrag (Türkei) Normenkette: AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 Leitsätze: 1. Enthält der Vortrag des Asylsuchenden offensichtlich keine Verfolgungshandlungen, sind seine Angaben „nicht von Belang“ iSv § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein flüchtlingsrechtlich relevanter Politmalus wird regelmäßig bei Personen angenommen, die als Mitglieder der PKK oder der Gülen-Bewegung im Rahmen eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Türkei, offensichtliche Unbegründetheit, bejaht, wirtschaftliche Gründe, Wehrdienst, Gülen-Bewegung, Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuchs, Alevit, Georgier, Wehrdienstentziehung, e-Devlet, Abschiebungsandrohung, FETÖ, Aleviten Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist ein am ... 2004 in Ü. geborener türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. Juni 2023 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Nach eigenen Angaben hat er einen Onkel im Bundesgebiet. Die Eltern, Geschwister und die Großfamilie leben in der Türkei. 2 1. Am 29. Februar 2024 wurde der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Er gab im Wesentlichen an, er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester per Flugzeug nach M. ausgereist und habe dabei keine Probleme gehabt. Mutter und Schwester seien inzwischen wieder in die Türkei zurückgekehrt. In den letzten Jahren sei er bereits mehrmals aus touristischen Gründen ausgereist, nach Bulgarien und Georgien. Über e-Devlet habe er erfahren, dass er als Wehrdienstflüchtiger registriert sei und bei seiner Heimkehr eine Geldstrafe zahlen müsse. Sonstige Anklagen, Haftbefehle oder Urteile gegen ihn gebe es nicht. Nach dem Militärputsch in der Türkei im Jahr 2016, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, sei die Polizei zu seiner Familie nach Hause gekommen und habe seine Mutter für zwei Tage verhaftet. Seitdem erlebten sie schulisch und familiär große Schwierigkeiten, finanzieller und psychischer Art. Auf der Straße würde die Familie ausgegrenzt, der Mutter sei wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung die Arbeit gekündigt worden. Der Vater sei dann Alleinverdiener gewesen, die Familie habe in eine billigere Wohnung umziehen müssen. Er selbst sei wegen des Gülen-Verdachts gegen seine Mutter von Mitschülern gehänselt und als Terrorist abgestempelt worden. Dieser Vorwurf gegen seine Mutter werde nie aus den Akten gelöscht werden, weshalb er bei Bewerbungen immer Probleme haben werde. Er habe einen Uni-Test für das Lehramtsstudium bestanden, allerdings einen zugesagten Studienplatz nicht angenommen, weil er befürchte, nach vier Jahren Studium nicht eingestellt zu werden. Dies gelte auch für andere Stellen in seinem Wunschbereich, den Sozialwissenschaften. Stellen in diesem Bereich würden staatlich kontrolliert. Einen konkreten Anlass für ihn, im Jahr 2023 seine Heimat zu verlassen, habe es nicht gegeben. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er finanzielle Probleme, weil er nicht so einfach wie andere Leute an Arbeitsstellen komme. Er könne es auch moralisch nicht vertreten, für den türkischen Staat zu arbeiten. Arbeit in der Privatwirtschaft sei wie moderne Sklaverei. Außerdem wolle er nicht, dass sich die traumatischen Erlebnisse aus seiner Kindheit wiederholten. Für sein Leben in Deutschland habe er einen Plan, er wolle eine Ausbildung im Bereich Elektromobilität machen. 3 2. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2024, zugestellt am 12. Dezember 2024, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in die Republik Türkei oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seine Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der Klagefrist und im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dem Vortrag des Antragstellers sei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen. Er habe angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen in Deutschland zu sein. Er befürchte, wegen des staatlichen Verdachts auf eine Gülen-Mitgliedschaft der Mutter keine Arbeit im staatlichen Sektor zu finden. Im privaten Sektor wolle er wegen schlechter Bezahlung nicht arbeiten. Auch die Einziehung zum Wehrdienst führe nicht zu Flüchtlingsschutz, sondern treffe alle männlichen türkischen Staatsangehörigen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller die Türkei unverfolgt verlassen habe. Er selbst habe gesagt, einen konkreten Anlass für seine Ausreise im Juni 2023 habe es nicht gegeben. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet folge aus § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Der Antragsteller habe nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang seien. Zudem dränge sich in Anbetracht seines Vortrags auf, dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei. Die Abschiebungsandrohung folge aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Eine Trennung der Kernfamilie aus Eltern und minderjährigen Kindern sei nicht zu befürchten. Die familiäre Bindung zu seinem Onkel stehe dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot stütze sich auf § 11 Abs. 1 AufenthG, wobei die Frist von 30 Monaten mangels besonderer Anhaltspunkte festgesetzt worden sei. 5 3. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2024 erheben (Az. W 7 K 24.32638) und im vorliegenden Verfahren beantragen, Die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO wird für den Kläger angeordnet. 6 Zu Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die Voraussetzungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung lägen nicht vor. Der Antragsteller habe bei seiner Anhörung dargelegt, dass asylrechtlich relevante Ansprüche bei ihm nicht ausgeschlossen seien. Seine Mutter sei nach dem Militärputsch 2016 verhaftet worden. Hierzu wurde ein türkischsprachiger Beschluss der Staatsanwaltschaft O. vom 29. September 2017 in Kopie vorgelegt. Der Antragsteller habe sich damit einhergehenden Ausgrenzungen entziehen wollen, jetzt gelte er als flüchtig im Sinne des Wehrdienstes. Die Mutter des Antragstellers sei georgischer Abstammung, der Vater sei Alevit. Deshalb erleide der Antragsteller Ungleichbehandlungen in seiner Heimat. Der Vater habe mit 49 Jahren in Rente gehen müssen und bekomme nur eine sehr niedrige Rente. Der Antragsteller wolle diesen Zwängen entgehen, habe sehr gut Deutsch gelernt und wolle sich hier integrieren und arbeiten. Außerdem sei eine Bestrafung des Antragstellers nach Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuchs zu befürchten, weil er seine Heimat woanders schlechtgemacht habe. Zudem sei der Antragsteller mit der Übersetzung seines Vortrags bei der Antragsgegnerin nicht einverstanden. Die Antworten seien deutlich gekürzt worden. 7 4. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 8 5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren W 7 K 24.32638 sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 9 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). 10 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 und 4 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf deren sofortige Vollziehbarkeit. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Nach diesem Maßstab darf die Vollziehung der aufenthaltsbeenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – DVBl. 1996, 729, juris). Das Verwaltungsgericht muss überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21 m.w.N.). Bei dieser Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt (BVerfG, B.v. 23.7.2020 a.a.O.). 11 Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zugunsten des Antragstellers nicht festzustellen und die Abschiebung in die Türkei anzudrohen, keinen ernstlichen Zweifeln. 12 Das Gericht folgt hierbei den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, Stand: Januar 2024). 13 Ergänzend wird ausgeführt: 14 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt wurde. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – juris Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Der Vortrag des Antragstellers ist asylrechtlich offensichtlich nicht von Relevanz. 15 Der Antragsteller konnte mit seinem individuellen Vortrag – diesen als wahr unterstellt – nicht glaubhaft machen, dass ihm in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Er ist auf Grundlage dieses Vortrags bisher offensichtlich keiner Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG durch staatliche türkische Stellen ausgesetzt gewesen. Die Angaben sind daher „nicht von Belang“ i.S.v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Sie enthalten offensichtlich keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer drohenden (politischen) Verfolgung durch türkische Sicherheitsorgane oder durch nichtstaatliche Akteure, denen keine staatlichen Schutzakteure gegenüberstünden. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung hat der Antragsteller vor seiner Ausreise nicht erlitten, eine solche droht ihm auch bei einer Rückkehr nicht. Auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes erweist sich der Asylantrag daher als offensichtlich unbegründet. 16 Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen, wegen des Verdachts auf eine Gülen-Mitgliedschaft seiner Mutter werde er in der Türkei dauerhaft diskriminiert werden, insbesondere Probleme bei der Stellensuche im staatlichen Sektor haben. In der Privatwirtschaft wolle er wegen schlechter Gehälter nicht arbeiten (a). Zudem werde er wegen der Entziehung vom Wehrdienst gesucht und müsse eine Strafe befürchten (b). Sein Bevollmächtigter hat im gerichtlichen Verfahren weiter vorgetragen, der Antragsteller werde in der Türkei diskriminiert, weil seine Mutter georgischer Abstammung sei und der Vater Alevit (c). Außerdem drohe ihm Strafverfolgung (
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