LG Hof, Beschluss v. 24.05.2024 – 24 T 118/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Hof, Beschluss v. 24.05.2024 – 24 T 118/24 Download Drucken Titel: Anordnung einer Unterbringung aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie rechtmäßig Normenketten: BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1 FamFG § 324 Abs. 2 S. 1, § 329 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Die Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. (Rn. 13 – 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Genehmigung der Unterbringung ist verhältnismäßig, wenn die Fortführung der aktuellen lebenswichtigen psychopharmakologischen Medikation und die Vermeidung von erneutem Drogenkonsum ohne eine Unterbringung nicht durchführbar ist. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz) 3. Besteht aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie eine erhebliche langfristige Beeinträchtigung des psychosozialen Zustandes eines Betroffenen und ist eine dauerhafte, langfristige Rehabilitationsmaßnahme in einer soziotherapeutischen Einrichtung zu seiner Stabilisierung notwendig, dann ist die Anordnung einer Unterbringung mit der Dauer von einem Jahr nach § 329 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht zu beanstanden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unterbringungsgenehmigung, Selbstschädigung, psychiatrisches Gutachten, paranoide Schizophrenie, Verhältnismäßigkeit Vorinstanz: AG Hof, Beschluss vom 23.04.2024 – 9 XVII 846/23 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 06.11.2024 – XII ZB 254/24 Tenor 1. Die Beschwerde des Betreuten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 23.04.2024, Az. 09 XVII 846/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Betreute trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Hof ordnete für den Betreuten mit Beschluss vom 20.03.2024 im Wege einer bis zum 19.09.2024 befristeten einstweiligen Anordnung die vorläufige Betreuung des Betreuten an. 2 Mit Schreiben vom 04.04.2024 beantragte die vorläufige Betreuerin beim Amtsgericht Hof die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten in der geschützten Abteilung eines Wohnheimes im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Heilbehandlung in der geschützten Abteilung der Psychiatrie des BKH R. nach § 1831 BGB für die Dauer von einem Jahr. 3 Das Amtsgericht Hof gab ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Unterbringung in Auftrag. Der Sachverständige … erstattete daraufhin unter dem 18.04.2024 ein entsprechendes Gutachten. Darin diagnostizierte er eine paranoide Schizophrenie mit hebephrenen Zügen (ICD-10. F20.0) und einen Missbrauch von psychotropen Substanzen (ICD-10. F19.1) und bejahte die Voraussetzungen der Unterbringung für ein Jahr. 4 Das Amtsgericht Hof genehmigte nach Anhörung des Betreuten mit Beschluss vom 23.04.2024 die Unterbringung des Betreuten durch die vorläufige Betreuerin in der geschlossenen Abteilung einer (soziotherapeutischen) Einrichtung bis längstens 17.04.2025. 5 Gegen diesen ihm am 25.04.2024 zugestellten Beschluss legte der Betreute mit Schreiben vom 11.05.2024 (eingegangen am 14.05.2024) Beschwerde ein, ohne diese näher zu begründen. 6 Das Amtsgericht Hof half der Beschwerde mit Beschluss vom 14.05.2024 nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Hof zur Entscheidung vor. 7 Hinsichtlich der inhaltlichen Einzelheiten wird auf die vorgenannten Aktenbestandteile sowie im Übrigen auf den gesamten Inhalt der der Kammer vorliegenden Akte 09 XVII 846/23 inkl. Unterbringungsheft verwiesen. II. 8 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 23.04.2024 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. 9 2. Die Beschwerde erweist sich aber als unbegründet, da das Amtsgericht Hof zu Recht mit dem angegriffenen Beschluss die Unterbringung des Betroffenen durch dessen (vorläufige) Betreuerin in einer soziotherapeutischen Einrichtung bis längstens 17.04.2025 genehmigt hat. 10 Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen vor: 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.