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LArbG München, Beschluss v. 04.12.2024 – 5 TaBVGa 16/24

Obsah (6)§ 18§ 19§ 103§ 16§ 13§ 33

LArbG München, Beschluss v. 04.12.2024 – 5 TaBVGa 16/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LArbG München, Beschluss v. 04.12.2024 – 5 TaBVGa 16/24 Download Drucken Titel: Anspruch auf Abbruch einer Bet

§ 18Rz.42).

49 Eingriffe in eine Betriebsratswahl sind durch die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nicht ausdrücklich geregelt. § 19 BetrVG beschreibt die Anfechtung einer Wahl nach Verkündung des Wahlergebnisses, nicht aber Eingriffsmöglichkeiten in das Wahlverfahren als solches. 50 Ob und unter welchen Voraussetzungen in das Verfahren zur Betriebsratswahl eingegriffen werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.07.2011 (7 ABR 61/10 Rz. 24 ff., insb. 27ff- zitiert nach juris) bejaht, wenn eine Betriebsratswahl sich voraussichtlich als nichtig erweist; die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht: Denn die gesetzgeberische Grundentscheidung bei Anfechtung einer Wahl bedeutet, dass der durch die Wahlen hervorgegangene Betriebsrat jedenfalls bis zur rechtskräftigen Feststellung über die Anfechtbarkeit der Wahl im Amt bleibt. Würde man hingegen bei lediglich möglicher Anfechtbarkeit einer Wahl einen Unterlassungsanspruch zur Durchführung der Wahl annehmen, so würde diese gesetzliche Wertung unterlaufen werden, weil er die Wahl ausschlösse, wohingegen die Anfechtung sie nur ex nunc aufhöbe (vgl. BAG v. 27.07.2011, 7 ABR 61/10 Rz. 32 – zitiert nach juris). 51 Dies gilt entgegen der Ansicht der Antragsteller auch, wenn, wie hier, ein Betriebsrat vorhanden und ein betriebsratsloser Zustand daher nicht zu befürchten ist. 52 Der genannte Wertungswiderspruch zwischen Unterlassung bei Abbruch der Wahl und Auflösung ex nunc bei Anfechtung bleibt auch in dieser Konstellation. 53 Hinzu kommt, dass die Anfechtung an Fristen gebunden ist, die für das Abbruchsbegehren nicht gelten (ebenso LAG Hamm v. 31.08.2016, 7 TaBVGa 3/16 Rz. 37 f – zitiert nach juris). Als im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Sondermaßnahme hat die Abbruchsverfügung den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes zu beachten. 54 b. Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl ist in Abgrenzung zur grundsätzlich notwendigen Anfechtung nach § 19 BetrVG nur dann anzunehmen, wenn bei der Wahl des Betriebsrats gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass selbst der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG v. 19.11.2003, 7 ABR 24/03; LAG Baden-Württemberg v. 09.03.2010, 15 TaBVGa 1/10 Rz. 51 – zitiert nach juris;

§ 19Rz.

4). Dann greift die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Wahlergebnisses nicht, die sich darin begründet, dass ein Wahlprozess vorangegangen ist, dessen Regeln grundsätzlich eine Gewähr für ein Wahlergebnis bilden, durch das die Belegschaft in der vom Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Weise repräsentiert wird. Eine so begründete Schutzwürdigkeit sowohl des Gremiums als auch des Vertrauens auf seine Legitimation kann aber dann von Anfang an nicht bestehen, wenn die für die Wahl vorgesehenen Regeln grob verletzt wurden und dieser Umstand jedem mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne weiteres erkennbar ist. 55 c. Derartige Gründe für eine voraussichtliche Nichtigkeit der durch den Beteiligten zu 3) initiierten Wahl haben die Beteiligten zu 1) und 2) nicht vorgetragen. Sollte der Betriebsbegriff verkannt sein, führte dieser Mangel nicht dazu, dass die eingeleitete Betriebsratswahl sicher nichtig ist. Auch eventuelle Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands sind nicht so schwerwiegend, dass sie die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zur Folge hätten. 56

(1)Eine absehbare Nichtigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Voraussetzungen für eine Neuwahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ggf. nicht vorliegen. 57 (
  1. a)Die mögliche Verkennung des Betriebsbegriffs führt nicht zur absehbaren Nichtigkeit der Betriebsratswahl. 58 Die Verkennung des betrieblichen Umfangs einer Organisationseinheit, in der gewählt werden soll, ist an sich kein Nichtigkeitsgrund (BAG v. 27.07.2011, 7 ABR 71/10 Rn. 61 ff.- zitiert nach juris). Wenn also ggf. die betrieblichen Verhältnisse bei der Beteiligten zu 4) in München derart wären, dass (nur noch) ein einziger Betrieb in Schwabing vorhanden wäre, so machte dies die Wahl im bisherigen Betrieb RE nicht nichtig. Denn offensichtlich ist die Fehlerhaftigkeit gerade nicht, wie die Auseinandersetzung darüber zwischen den Beteiligten zeigt. Die Abbildung der bisherigen Verhältnisse in der Wahl ist dabei sicher nicht aus der Luft gegriffen. 59 Ein unzulässiger Vorgriff auf die Verfahren zur Klärung der Betriebsstruktur geht damit nicht einher. Die unterbleibende Einstellung der Wahl prä- judiziert kein Ergebnis in den Verfahren der Betriebsklärung. Umgekehrt können diese nicht eine Wahl in der Zwischenzeit ausschließen. 60 (
  2. b)Die geplante Wahl ist auch nicht deshalb nichtig, weil offensichtlich kein Grund zur Wahl vorliegt. Umgekehrt spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 BetrVG gegeben sind, indem die Zahl der Mitglieder des Beteiligten zu 1) seit 01.10.2024 auf acht gesunken ist. 61 i. Die Beteiligten zu 1) und 2) monieren dabei die Unwirksamkeit der Versetzungen der Mitglieder des Betriebsrats RE. Diese sei ohne ihre Zustimmung erfolgt. 62 Die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds bedarf nach § 103 Abs. 3 S. 1 BetrVG der Zustimmung des Gremiums, es sei denn, die oder der Versetzte ist mit der Versetzung einverstanden. Danach ist die Zustimmung des Betriebsrats notwendig, wenn die Versetzung gegen den Willen des Mitglieds geschieht (

§ 103Rn.

70). 63 Tatsächlich haben die in die Einheit der Holding versetzten Mitglieder, zuletzt Herr Dr. T…, die Versetzungsschreiben mit „einverstanden“ gegengezeichnet. Dass dies erzwungen oder gegen ihren wirklichen Willen erfolgt sei, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. 64 Eine weitergehende Anforderung ist nicht im Hinblick auf die vom Beteiligten zu 2) zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung veranlasst. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 20.9.1990 (1 ABR 37/90) vorrangig mit der Frage, ob es sich bei dem Wechsel in einen anderen Betrieb um eine Versetzung handle, und damit beschäftigt, ob der Betriebsrat des abgebenden Betriebs dieser nach § 99 BetrVG zustimmen müsse. Dies bejahend, hat es geäußert, der Schutz des § 99 BetrVG müsse nicht gegen den Willen des Versetzten einsetzen, so dass im Fall seines Einverständnisses keine Betriebsratsbeteiligung notwendig sei; doch liege dessen Zustimmung nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsvertrag die Versetzung zulasse, etwa im Fall einer vertraglichen Versetzungsklausel. Vielmehr genüge dem nur, wenn die konkrete Versetzung entweder von der versetzten Person selbst gewünscht sei oder doch deren freien Willen entspreche (BAG a.a.O. Rn. 38 – zitiert nach juris). Dass dem hier nicht so ist, dass namentlich Herr Dr. T… wie die anderen versetzten Mitglieder des Beteiligten zu 1) nicht freien Willens ihr Einverständnis zur konkreten Versetzung erklärt hätten, ist, wie gesagt, nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. 65 ii. Wenn die Antragsteller weiterhin rügen, es fehle an einer Amtsniederlegung durch die versetzten Betriebsratsmitglieder, so ist dieser Einwand rechtlich nicht erheblich, weil eine Niederlegung für den Verlust des Amts nach §§ 24 Nr. 4, 8 BetrVG nicht erforderlich ist: 66 Mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb haben die betroffenen Personen ihre Wählbarkeit und damit ihr Amt verloren. 67

(2)Eine Nichtigkeit der anstehenden Wahl ergibt sich nicht aus der Bestellung des sie betreibenden Wahlvorstands, des Beteiligten zu 3). 68 (a) Entgegen der Ansicht der antragstellenden und beschwerdeführenden Gremien besteht hier nicht offensichtlich ein Vorrang der Zuständigkeit des Betriebsrats, des Beteiligten zu 1). 69 i. Nach § 16 Abs. 1 ArbGG erfolgt die Einsetzung eines Wahlvorstands grundsätzlich durch den Betriebsrat, der neu gewählt werden soll. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Wahl vorzeitig nach § 13 BetrVG stattzufinden hat. In dieser Konstellation hat das Gremium unverzüglich tätig zu werden (

§ 16Rn. 13). Wird es dies nicht, so kann entsprechend § 16 Abs. 2 und 3 Betr

VG eine Bestellung durch das Arbeitsgericht oder den Gesamtbetriebsrat erfolgen (

§ 13Rn.

32). 70 ii. Vorliegend fehlt es an einer unverzüglichen Bestellung eines Wahlvorstands für die aufgrund des Absinkens der Mitgliederzahl avisierte Wahl durch den Beteiligten zu 1), so dass der Gesamtbetriebsrat tätig werden konnte. 71 Der Beteiligte zu 1) kann sich nicht auf die Bestellung des Wahlvorstands, des Beteiligten zu 2), im Jahr 2023 berufen. 72 Diese erfolgte im Hinblick auf eine möglicherweise notwendige Neuwahl angesichts der Umstrukturierung und zur Klärung der Betriebsstruktur und – schon dem Zeitpunkt nach – nicht für die nunmehr anstehende wegen des Absinkens der Mitgliederzahl des Beteiligten zu 1). Die Bestellung kann nicht einfach für diese neue Situation herangezogen werden, weil sie für eine konkrete Wahl erfolgt. 73 An dieser Betrachtung ändert nichts die „Bestätigung“ der Bestellung im Beschluss vom 11.10.2024, so dass es auf dessen Ordnungsgemäßheit und Existenz nicht ankommt. Denn ausweislich des Protokolls erfolgte diese Bestätigung für eine „etwaige“ Wahl im Betrieb RE. Eine derartige Einsetzung unter Vorbehalt entspricht nicht der gesetzlichen Anforderung an die Bestellung, an die sich die unverzügliche Einleitung der Wahl durch den Wahlvorstand nach § 18 Abs. 1 BetrVG anschließen muss. Die „Bestätigung“ des Wahlvorstands, dessen Aufgabe die Beteiligten zu 1) und 2) übereinstimmend in der Prüfung der Betriebsstruktur benannten, erfolgte gerade nicht, um im Betrieb eine Wahl durchzuführen; dies bestätigt auch das eigene Verständnis des Beteiligten zu 2) in der Aussage seiner Prozessvertreterin in der Anhörung vor dem Arbeitsgericht, wonach der Beteiligte zu 2) derzeit keine Erforderlichkeit für eine Neuwahl des Betriebsrats im Betrieb RE sehe. 74 Die Berufung des Beteiligten zu 1) darauf, dass er mit diesem Beschluss seinen Primat ausgeübt habe, stellt sich außerdem als treuwidrig dar, weil er diesen erst im hiesigen Verfahren mitgeteilt hat. Der Beteiligte zu 5) als subsidiär Berechtigter musste bis dahin davon ausgehen, dass eine Einsetzung nach dem 14.06.2023 nicht erfolgt sei; der von ihm errichtete Wahlvorstand, der Beteiligte zu 3), konnte seinerseits auf die Errichtung vertrauen, namentlich nach der Email des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) an seine Mitglieder vom 14.11.

  1. Dies entspricht der Intention des Gesetzes, die Durchführung der Wahl möglichst unkompliziert und stringent zu ermöglichen; mühsame Auseinandersetzungen wie die hiesige über die Priorität sind nicht vorgesehen. 75 Dieselben Einwände gelten auch für die in der Beschwerde erstmals vorgelegten Beschlüsse des Beteiligten zu 1) vom 12.11.
  2. Es fehlt an der konkreten Einsetzung der dort genannten Personen für eine bestimmte Wahl. Zugleich stellt sich das Pochen des Beteiligten zu 1) auf seinen Primat als treuwidrig dar: die anderen Beteiligten durften angesichts seines Verhaltens darauf vertrauen, dass eine Einsetzung durch ihn nach dem 14.06.2023 nicht erfolgt sei. 76 (b) Der Bestellungsakt durch den Beteiligten zu 5) legt ebensowenig eine Nichtigkeit der durch den Wahlvorstand initiierten Wahl nahe. 77 i. Schon grundsätzlich schlägt eine eventuelle Fehlerhaftigkeit der Bestellung eines Wahlvorstands nicht notwendig derart auf die Wahl des Betriebsrats durch, dass diese als nichtig anzusehen wäre. Dabei ist zwischen der nur fehlerhaften und der darüber hinaus nichtigen Bestellung des Wahlvorstands sorgfältig zu unterscheiden. Im Fall eines (einfachen) Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die von ihm durchgeführte Betriebsratswahl kann dann zwar anfechtbar sein, sie ist aber nicht nichtig. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16-17 a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21 a, 21 b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§18 und 18 a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (BAG v. 27.07.2011, 7 ABR 61/10 Rn. 46 ff. – zitiert nach juris; BAG v. 15.10.2014, 7 ABR 53/12 Rn. 39 – zitiert nach juris). 78 ii. Selbst wenn vorliegend mit dem Beteiligten zu 1) und 2) Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands gesehen würden, sind diese nicht so schwerwiegend, dass sie zur Nichtigkeit der Bestellung führten. 79 Die späte Übersendung der Tagesordnung führt – anders als die unterlassene Mitteilung oder spätere Änderung derselben – nicht zur Nichtigkeit des bei der Sitzung gefassten Beschlusses (

§ 33Rn.

54). 80 Eine Fehlerhaftigkeit der Abstimmung ist nicht vorgetragen. Die Stimmgewichtung ist entsprechend der in der Tagesordnung mitgeteilten Weise erfolgt. Dass dies nicht zutreffend gewesen sei, ist nicht behauptet worden.

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