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BayObLG, Beschluss v. 28.10.2024 – 203 StObWs 431/24

BayObLG, Beschluss v. 28.10.2024 – 203 StObWs 431/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 28.10.2024 – 203 StObWs 431/24 Download Drucken Titel: Erledigung von Anträgen bei Verlegun

§ 115St

VollzG Rn. 69: wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt). 6

  1. Das Gericht hat den Eintritt des erledigenden Ereignisses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und objektiv festzustellen (Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 18; so auch Euler a.a.O. § 115 Rn. 14: unabhängig vom Verfügungsgrundsatz; zur Prüfung von Amts wegen vgl. auch BayObLG, Beschluss vom
  2. Januar 2021 – 204 StObWs 378/20 –, juris Rn. 22 m.w.N.; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9; zum – ungenügenden – Verzicht nach Verlegung OLG München, Beschluss vom
  3. Februar 2014 – 4a Ws 4/13 –, juris). Erklärt der Antragsteller die Erledigung, liegt darin lediglich die Behauptung, seinem Antragsbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Februar 1969 – VIII C 37.67 –, BVerwGE 31, 318-324, juris Rn. 12 zu § 161 Abs. 2 VwGO). Für eine Erledigung im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG reicht es demgemäß nicht aus, dass der Antragsteller am Rechtsstreit nicht mehr interessiert ist, falls die Beschwer objektiv fortbesteht (so auch Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 18; OLG München, Beschluss vom
  5. Februar 2014 – 4a Ws 4/13 –, juris). Für die Frage der Feststellung der Erledigung besteht keine Bindung an die Erledigterklärung des Antragstellers (vgl. Euler a.a.O. § 115 Rn. 14). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Kammergerichts vom
  6. Oktober 2018 (KG, Beschluss vom
  7. Oktober 2018 – 5 Ws 124/18 Vollz –, juris Rn. 10 ff.). Denn auch in dem dort entschiedenen Fall lag der Erledigterklärung des Antragstellers eine objektiv feststellbare außerprozessuale nachträgliche Änderung eines Vollzugsplans und ein Wegfall der Beschwer zugrunde. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall zudem gleichzeitig mit der Erledigterklärung vorgetragen hat, dass die Wiederholungsgefahr bereits eingetreten sei. Dieses Vorbringen wäre ebenfalls als Fortdauer der Beschwer zu verstehen und hätte Anlass für eine weitere Aufklärung der Erledigung geboten. 7
  8. Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt führt nicht stets zu einer Erledigung. Infolge einer nicht nur vorübergehenden Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung tritt eine Erledigung eines Vornahme- oder Verpflichtungsantrags nur ein, wenn die begehrte Maßnahme von den besonderen Verhältnissen der abgebenden Vollzugsanstalt abhängt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  9. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom
  10. November 2023 – III-1 Vollz 356/23 –, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  11. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom
  12. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. I § 115 Rn. 18; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell/Baier, StVollzG,
  13. Aufl., Kapitel P § 115 StVollzG Rn. 80; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9 m. w. N.; Euler a.a.O. § 115 Rn. 14; Spaniol a.a.O. § 115 StVollzG Rn. 70, 72). Denn wenn der Strafgefangene nach einer Verlegung unabhängig vom Streitgegenstand gezwungen wäre, den Rechtsstreit zu beenden und zur Durchsetzung seines bereits bei Gericht verfolgten Begehrens bei der aufnehmenden Anstalt einen erneuten Antrag zu stellen, würde dies zu einer erheblichen Verkürzung des Rechtsschutzes führen (Bachmann a.a.O. § 110 Rn. 42 m.w.N.). 8
  14. Nachdem der Antragsteller hier eine Herausgabe eines in seiner Habe verwahrten Gegenstands begehrt, die auch von der neuen JVA gewährt werden könnte, durfte die Strafvollstreckungskammer nicht ohne weiteres eine Erledigung annehmen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom
  15. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom
  16. Juni 2019 – III-1 Vollz (Ws) 266/19 –, juris Rn. 10). 9
  17. Die Strafvollstreckungskammer wird mit Blick auf die Antragsfrist von § 112 Abs. 1 StVollzG zunächst aufzuklären haben, ob die JVA L. über den Antrag auf Herausgabe der Kaffeemaschine bereits entschieden hatte und ob die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben worden war. 10
  18. Falls keine Entscheidung der JVA L. vorliegt, gilt folgendes: 11 Es wäre zunächst zu klären, ob die Kaffeemaschine antragsgemäß an den Antragsteller herausgegeben wurde. Falls das Herausgabebegehren nicht erfüllt wurde, ist trotz Verlegung des Antragstellers keine Erledigung eingetreten. Hält der Antragsteller seinen ursprünglichen Verpflichtungsantrag aufrecht, hat die Verlegung des Antragstellers zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit für die Entscheidung auf Herausgabe auf die aufnehmende JVA übergegangen ist und im gerichtlichen Verfahren ein Beteiligtenwechsel stattfindet. 12 a. § 110 StVollzG regelt die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern im Verfahren nach § 109 StVollzG. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Als Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist nach der gesetzlichen Regelung des § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG diejenige Justizvollzugsanstalt, Einrichtung des Maßregelvollzugs oder Aufsichtsbehörde (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 3) bestimmt, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. Entscheidend ist der Sitz der Behörde, nicht der Vollzugsort. 13 b. Ob es bei einer nicht nur vorübergehenden Verlegung zu einem Wechsel der Antragsgegnerin kommt, richtet sich nach dem jeweiligen Antragsbegehren. Wird der Antragsteller während eines Verfahrens verlegt, das einen Verpflichtungs- oder Vornahmeantrag zum Gegenstand hat und verfolgt er sein ursprüngliches Begehren weiter, wird beteiligte Vollzugsbehörde die aufnehmende Vollzugsanstalt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  19. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  20. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  21. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom
  22. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 18; Laubenthal a.a.O. C § 110 Rn. 6; Spaniol a.a.O.

§ 110Rn. 4 und § 115 Rn. 72). 14 c. Ein solcher Wechsel der Antragsgegnerin bewirkt gemäß § 110 St

VollzG auch einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Dezember 1988 – 2 ARs 536/88 –, BGHSt 36, 33-37, juris Rn. 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  2. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom
  3. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 18; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  4. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 16; Laubenthal a.a.O. C § 110 Rn. 6; Spaniol a.a.O.

§ 110Rn.

4 und § 115 Rn. 72). 15 d. Die Strafvollstreckungskammer wird gegebenenfalls die Sache nach Anhörung des Antragstellers an die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen verweisen müssen (Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9 und § 110 Rn. 4; Laubenthal a.a.O. I § 115 Rn. 18 und C § 110 Rn. 6; Euler a.a.O. § 110 Rn. 5; Bachmann a.a.O. P § 110 Rn. 42 und § 115 Rn. 80; Spaniol a.a.O.

§ 110Rn.

4). Eines Antrags bedarf es dazu nach herrschender Ansicht, der sich der Senat anschließt, nach der Änderung des § 83 VwGO nicht mehr (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom

  1. April 2024 – 2 Ws 14/24 (S) –, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  2. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 (StVollz) –, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  3. Juni 2018 – 2 Ws 138/18 –, juris Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  4. Januar 2017 – 1 Ws 222/16 Vollz –, juris Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom
  5. Oktober 2016 – 1 Ws 501/16 (StrVollz) –, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom
  6. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 21; OLG Celle, Beschluss vom
  7. April 2011 – 1 Ws 115/11 –, juris Rn. 25; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  8. März 2008 – 3 Ws 1261/07 (StVollz) –, juris Rn. 1; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  9. November 2005 – 1 AR (S) 167/05 –, juris Rn. 29; Bachmann a.a.O. P § 110 Rn. 42; Euler a.a.O. § 110 Rn. 5 m.w.N.; Spaniol a.a.O.

§ 110Rn.

4; a.A. Laubenthal a.a.O. § 110 Rn. 6; vgl. zum Streitstand Arloth/Krä a.a.O. § 110 Rn. 4). Der Verweis der Gegenansicht auf den Verfügungsgrundsatz trägt nicht, nachdem der Antragsteller mit der Aufrechterhaltung seines Begehrens auch nach der Verlegung nunmehr die aufnehmende Vollzugsanstalt in den Rechtsstreit miteinbezieht (im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom

  1. April 2011 – 1 Ws 115/11 –, juris Rn. 25; Bachmann a.a.O. § 110 Rn. 42). 16 e. Sollte die aufnehmende Anstalt dem Begehren nachkommen, träte Erledigung ein. 17 f. Sollte der Antragsteller mittlerweile sein Interesse an einer Aushändigung einer Kaffeemaschine verloren haben, würde dies nicht zu einer Erledigung im Rechtssinn führen. In diesem Fall stünde ihm offen, die Anträge zurückzunehmen, andernfalls kommt deren Zurückweisung mangels Rechtsschutzinteresse in Betracht (so auch OLG München, Beschluss vom
  2. Februar 2014 – 4a Ws 4/13 –, juris Rn. 16). 18
  3. Der Senat weist darauf hin, dass sich die Strafvollstreckungskammer bislang mit dem wohl als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auszulegenden Antrag unter

(2)und mit den Anträgen
(3)und
(4)noch nicht befasst hat. IV. 19
  1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG. 20
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten.

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