BayObLG, Beschluss v. 23.12.2024 – 204 StObWs 446/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 23.12.2024 – 204 StObWs 446/24 Download Drucken Titel: Rechtsweg bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt Normenketten: StVollzG § 108, § 109, § 115 BayStVollzG § 115 VwGO § 40 EGGVG § 23 Leitsätze: 1. Zur Auslegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG. (Rn. 19 – 21) 2. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt stellt im Gegensatz zu einer Sachaufsichtsbeschwerde nach Art. 115 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs dar, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die die Verwaltungsgerichte zuständig sind. (Rn. 5 – 32) Schlagworte: Strafvollzug, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Auslegung, Dienstaufsichtsbeschwere, Sachaufsichtsbeschwerde, Rechtsweg, Verwaltungsgericht Vorinstanz: LG Landshut, Beschluss vom 29.07.2024 – 3 StVK 547/21 Fundstellen: StV 2025, 594 LSK 2024, 38006 Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen S. K. wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. vom 29. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 2. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Strafgefangene S. K. befand sich vom 09.08.2021 bis zum 24.08.2021 zum Vollzug von Untersuchungshaft und vom 25.08.2021 bis zum 06.10.2021 zum Vollzug von Strafhaft in der JVA L. 2 Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.09.2021 trug er vor, dass er „aufgrund der in hiesiger Verwahreinrichtung grassierenden Inkompetenz“ in Vergangenheit eine Vielzahl von Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerden im Sinne des § 108 StVollzG habe einreichen müssen, wobei er ein Recht auf Verbescheidung in angemessener Frist – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 14 Tage – habe, die mittlerweile trotz mehrmaliger Erinnerung deutlich überzogen worden sei. Er listete sodann 11 Dienstaufsichtsbeschwerden auf, von denen die ersten neun zwischen dem 15.08.2021 und dem 24.08.2021 erhoben wurden und die beiden weiteren vom 01.09.2021 und vom 03.09.2021 datieren. 3 Er beantragte festzustellen, dass die Verweigerung der JVA L., die genannten Beschwerden unter Ziffer 01 bis 11 zu verbescheiden, den Antragsteller in seinen Rechten verletze, und die JVA L. zu verpflichten, die gelisteten Beschwerden zu verbescheiden. 4 Am 06.10.2021 wurde der Strafgefangene in die Justizvollzugsanstalt X. verlegt. 5 Mit zahlreiche Verfahren betreffendem Sammelschreiben vom 01.10.2021 (am Ende) teilte der Antragsteller mit, im Falle einer Verlegung an den jeweils in den Anträgen formulierten Feststellungsklagen festzuhalten. Dies wiederholte er im Schreiben vom 05.10.2021 im Hinblick auf die am 06.10.2021 anstehende Verlegung. 6 Mit Schreiben 08.10.2021 teilte die Justizvollzugsanstalt L. mit, dass mit Verlegung des Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt JVA X. Erledigung eingetreten sei und aus hiesiger Sicht weder ein berechtigtes Feststellungsinteresse gegeben sei noch Wiederholungsgefahr und Rehabilitationsinteresse ersichtlich seien. 7 Mit Verfügung vom 03.07.2023 bat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. das Landgericht – allgemeine Strafkammer – A. um Übernahme des Verfahrens, da sich der Verurteilte vom 18.08.2018 bis 25.08.2021 für das dortige Verfahren 14 KLs 302 Js 137364/18 in Untersuchungshaft befunden habe, der Antrag vom 23.09.2021 die Untersuchungshaft betreffe und die Strafvollstreckungskammer deshalb nicht zuständig sei. Das Landgericht A. leitete die Akten zurück, mit der Anregung, das Verfahren hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerden vom 01.09. und 03.09.2021 abzutrennen und in eigener Zuständigkeit zu erledigen, da diese nicht in laufender Untersuchungshaft angebracht worden seien. 8 Mit Schreiben vom 07.07.2023 teilte die Antragsgegnerin unter anderem mit, dass die Dienstaufsichtsbeschwerden vom 01.09.2021 und vom 03.09.2021 am 23.11.2021 und am 24.11.2021 verbeschieden worden seien und dies dem Antragsteller in der JVA X. am 02.12.2021 eröffnet worden sei. Damit sei Erledigung eingetreten. Ein Feststellungsinteresse liege nicht vor, da dem Sachbearbeiter der jeweiligen Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerden eine angemessene Frist zustehe, das jeweilige Beschwerdeverfahren zu bearbeiten und eine Entscheidung darüber zu treffen. Diese verlängere sich, je umfangreicher sich der zu erforschende Sachverhalt darstelle bzw. je größer das Beschwerdeaufkommen sei, das seitens des Antragstellers im Vergleich zu seinen Mitgefangenen deutlich ausgeprägter sei. 9 Sie beantragte, den Antrag des Strafgefangenen als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet zurückzuweisen. 10 Dieses Schreiben ist dem Antragsteller nach Aktenlage nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet worden. 11 Mit Verfügung vom 16.05.2024 wies die Strafvollstreckungskammer den Strafgefangenen darauf hin, dass nach ihrer Ansicht durch die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt (aktuell in die Justizvollzugsanstalt S.) im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand Erledigung eingetreten sei. 12 Mit Schreiben vom 27.05.2024 erklärte der Strafgefangene die Erledigung und stellte gleichzeitig Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf ein bestehendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen der Absicht, Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche zu bestreiten. Zudem bestehe die konkret gegebene Wiederholungsgefahr. 13 Mit Beschluss vom 29.07.2024 entschied die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L., dass der Antrag in der Hauptsache erledigt und eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Verbescheidung der Beschwerden in der Hauptsache erledigt sei. Dies gelte auch für den Feststellungsantrag, da die gelisteten Beschwerden in angemessener Zeit, insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der Beschwerden des Antragstellers, verbeschieden worden seien. In der Folge seien weder ein Rehabilitationsinteresse noch Wiederholungsgefahr noch Anhaltspunkte für Amtshaftungsansprüche ersichtlich. 14 Gegen diesen ihm am 16.08.2024 zugestellten Beschluss hat der Strafgefangene zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts S. am 26.08.2024 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts erhebt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entscheidung gemäß seinen Anträgen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht L. zu erneuten Entscheidung beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass er eine ihn begünstigende Maßnahme beantragt habe, bei der durch eine Verlegung in der Regel keine Erledigung eingetreten sei, und dass die Amtsaufklärungspflicht ganz erheblich verletzt sei, da sein Feststellungsantrag nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Es habe keine Prüfung des Sachverhalts stattgefunden. 15 Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt mit Schreiben vom 09.09.2024, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. 16 Eine Stellungnahme hierzu seitens des Strafgefangenen erfolgte nicht mehr. II. 17 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Auch sind die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG gegeben, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. III. 18 Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. vom 29.07.2024 den Strafgefangenen in seinen Rechten verletzt. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat mangels Spruchreife nicht möglich (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). 19 1. Der Strafgefangene hatte mit Schreiben vom 23.09.2021 einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Justizvollzugsanstalt L., die genannten Beschwerden zu verbescheiden, und einen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verbescheidung dieser Beschwerden ohne weiteren Verzug gestellt. Im Rahmen einer sachgerechten Auslegung handelt es sich dabei um einen einheitlichen Antrag auf Verbescheidung der Beschwerden, da es dem Strafgefangenen erkennbar um die zeitnahe Verbescheidung geht. Hierfür spricht auch, dass der Strafgefangene in seinem Schreiben vom 23.09.2021 keinerlei Ausführungen zu einer Weigerung der Justizvollzugsanstalt und einem bestehenden Feststellungsinteresse macht, sondern sich auf ein Recht auf Verbescheidung in angemessener Frist beruft, die trotz mehrfacher Erinnerung deutlich überzogen sei. 20 Mit Schreiben vom 27.05.2024 hatte der Strafgefangene sodann die Erledigung erklärt und gleichzeitig den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG gestellt, mit der Folge, dass nach einem von Amts wegen zu prüfenden Eintritt der Erledigung (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 27.01.2021 – 204 StObWs 378/20 –, FS 2021, 218, juris Rn. 22 m.w.N.) hinsichtlich des Verpflichtungsantrags nur noch dieser Fortsetzungsfeststellungsantrag Verfahrensgegenstand ist. Die Gerichte sind insoweit verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und auslegungsfähige Anträge nicht daran scheitern zu lassen, dass die Rechtslage unübersichtlich ist, und die Anträge sachdienlich auszulegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.01.2021 – 2 BvR 673/20 –, juris Rn. 26). Nach den vom Beschwerdeführer nicht konkret angegriffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 29.07.2024 sind sämtliche Dienstaufsichtsbeschwerden des Antragstellers zwischen dem 09.09.2021 und dem 24.11.2021 von der Justizvollzugsanstalt L. verbeschieden worden, so dass die Strafvollstreckungskammer – ihre Zuständigkeit unterstellt – zutreffend von der Erledigung des zunächst gestellten Verpflichtungsantrags ausgeht. Diese Feststellungen beruhen zwar auf dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 07.07.2023, das dem Antragsteller nicht übermittelt worden ist. Eine Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Antragsteller aber in der Beschwerdebegründung nicht erhoben. 21 Aus seinem Schreiben vom 27.05.2024 ergibt sich aber, dass der Antragsteller nicht lediglich die Feststellung der Erledigung mit einer entsprechenden Kostenentscheidung begehrte, sondern gleichzeitig mit der Erledigungserklärung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hat, der sich auch nicht durch die Verlegung in eine andere Haftanstalt erledigt hat. Dieser bezieht sich auf die vom Antragsteller erhobene Beanstandung, die Antragsgegnerin habe nicht in angemessener Frist über die Dienstaufsichtsbeschwerden entschieden. Über diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat die Strafvollstreckungskammer mit ihrer verfahrensabschließenden Entscheidung, wie der Blick auf den Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses zeigt, mit dem lediglich die Erledigung festgestellt worden ist, nicht entschieden und dadurch den Rechtsschutz des Beschwerdeführers verkürzt. Der Umstand, dass in Ziffer II. der Gründe ein Satz mit pauschalen Ausführungen zum Feststellungsinteresse enthalten ist, ändert hieran nichts. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 22 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 23
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